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Zusammenstoß eines Pedelecfahrers mit einem einen Waldweg querenden Hund

Pedelecfahrer versus freilaufender Hund: Verantwortungsbewertung und Haftung

In einem außergewöhnlichen Rechtsfall, der sich auf das Verhalten eines Radfahrers und eines freilaufenden Hundes konzentriert, wurden wichtige rechtliche Fragen zur Tiergefahr und Tierhalterhaftung erörtert. Der Kläger, ein Pedelecfahrer, hatte auf einem Waldweg einen Unfall, als er mit einem querenden Hund zusammenstieß. Das Hauptproblem dieses Falls lag in der Beurteilung, ob die typische Tiergefahr, also die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, oder das Fahrverhalten des Klägers als Hauptursache des Unfalls anzusehen ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 239/20 >>>

Bewertung des Tierverhaltens

Entscheidend war, ob das Tier eine untypische Gefahr darstellte oder ob der Tierbegleiter haftungsrelevante Umstände zugewiesen werden konnte. Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass sich bei dem Unfall nicht die typische Tiergefahr ausgewirkt hatte, sondern ausschließlich das Fahrverhalten des Klägers. Der Kläger befand sich mit seinem Fahrrad auf einem Waldweg, der für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt war. Zudem bestand für die Beklagte, die Hundehalterin, keine Verpflichtung, ihren Hund in diesem Waldgebiet an der Leine zu führen.

Beurteilung des Fahrverhaltens des Klägers

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Unfall ausschließlich auf das unangepasste Fahrverhalten des Klägers in Kombination mit mangelnder Aufmerksamkeit zurückzuführen war. Hieraus wurde klar, dass die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht als mitursächlich für den Unfall betrachtet wurde. Dem Kläger wurde vorgeworfen, dass er die Verkehrsbedingungen nicht angemessen berücksichtigt hatte.

Keine Haftung für die Beklagte

Zur Beurteilung der Haftung der Beklagten, wurde § 833 Abs. 1, 2 BGB in Betracht gezogen. Die Vorschrift regelt die Tierhalterhaftung bei Schäden, die durch Tiere verursacht werden. Im vorliegenden Fall jedoch wurde festgestellt, dass die Beklagte ihren Hund nicht an die Leine nehmen musste und dass es vertretbar war, dass der Hund sich einige Meter von ihr entfernt, solange dieser auf Zuruf gehorcht und zu ihr zurückkehrt. Daher bestand für die Beklagte keine Haftung für die durch den Unfall des Klägers entstandenen Schäden.

Abweisung der Klage

Aufgrund der oben genannten Erkenntnisse wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger war demnach allein für den Unfall verantwortlich und die Beklagte konnte sich erfolgreich gegen die Anschuldigungen verteidigen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung angemessenen Verhaltens in der Natur und setzt klare Maßstäbe für zukünftige Fälle dieser Art.


Das vorliegende Urteil

AG Altötting – Az.: 2 C 239/20 – Urteil vom 25.08.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.006,66 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Ersatzansprüche aufgrund eines Fahrradunfalls vom 15. September 2017 gegen die Beklagte als Hundehalterin geltend.

Der damals 88-jährige Kläger war am Unfalltag gegen 17.45 Uhr unterwegs mit seinem Fahrrad KTM Pedelec, welches auf Bild 4 der beigezogenen Ermittlungsakten 350 Js 36248/17 zu sehen ist. Gegen 17.45 Uhr befuhr er im Gemeindegebiet Neuötting nahe des landwirtschaftlichen Anwesens „Lehneck“ einen Kiesweg, der von der Staatsstraße 2108 auf Abschnitt 190, Kilometer 5,1 in Richtung Waldgebiet abgeht. Der Kiesweg, der für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt ist, führt in Fahrtrichtung des Klägers durch eine Waldpassage zu einer Lichtung, in welche zwei Kieswege einmünden, nämlich der Emmertinger Weg, auf dem der Kläger Richtung der Lichtung fuhr, sowie der Breiter Weg. Aus Richtung der Lichtung gesehen handelt es sich um eine sogenannte Y-Kreuzung. Verwiesen wird auf die Lichtbilder 1 und 2 in der beigezogenen Ermittlungsakte sowie auf die von der Beklagten gefertigte und im Termin vom 04.08.2020 als Anlage zu Protokoll genommene Unfallskizze der Beklagten (Bl. 43). An der Weggabelung befindet sich eine Parkbank mit einem darüber angebrachten Verkehrsschild Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und dem Hinweis: „Frei für Forstbetrieb und Radfahrer – Benutzung auf eigene Gefahr“. Verwiesen wird nochmals auf die Bilder 1 und 2 in der Ermittlungsakte sowie das Lichtbild Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 15.06.2020. Als der Kläger mit seinem Pedelec auf dem Kiesweg, dem Emmertinger Weg in Richtung der Lichtung fuhr, überquerten auf Höhe der Lichtung aus Sicht des Klägers von links kommend die Beklagte und die Zeugin … den Weg, um mit ihren beiden Hunden in Richtung Breiter Weg spazieren zu gehen. Sie hatten vorher ihren PKW auf dem kleinen Parkplatz abgestellt, der auf der Unfallskizze der Beklagten ( Bl. 43) unten rechts eingezeichnet ist. Die beiden Frauen führten zwei Hunde mit sich, nämlich den Hund der Beklagten namens …, der auf Bild 6 der Ermittlungsakte zu sehen ist, sowie den kleinen chinesischen Schopfhund der Zeugin …. Während die Beklagte sowie die Zeugin … und deren Schopfhund bereits die Höhe der Parkbank zwischen Emmertinger Weg und Breiter Weg erreicht hatten, folgte ihnen die Hündin …, die zunächst noch am Waldrand uriniert hatte, mit einigem Abstand. Die Hündin der Beklagten, ein Beagle-Mischling, war zum Unfallzeitpunkt zirka 10 Jahre alt. In dem Bereich, in dem der vom Kläger befahrene Emmertinger Weg in die Waldlichtung mündet, kam es schließlich zur Kollision zwischen dem Kläger und der Hündin …. Hinsichtlich des Kollisionsortes wird verwiesen auf die Unfallskizze der Beklagten (Bl. 43), dort gekennzeichnet durch ein rotes Kreuz sowie die übergebene Lichtbildaufnahme in Anlage B 2. Bei dem Zusammenstoß mit der Hündin stürzte der Kläger über seinen Lenker und blieb zunächst bewußtlos liegen. Er zog sich eine stark blutende Wunde am Kopf zu. Die Beklagte und die Zeugin … leisteten dem Kläger Ersthilfe.

Der Kläger erlitt durch den Sturz schwerwiegende Verletzungen. Unfallbedingt erlitt er jedenfalls folgende Verletzungen:

  • Kontusionsblutung tempioral rechts
  • Subduralhämatom rechts
  • Kopfplatzwunde links frontal/parietal
  • Orbitawandfraktur links
  • Schädelkalottenfraktur links
  • Frakturen der 2. und 3. Rippe links

Auf die vorgelegten Arztberichte (Anlagen K 7 bis K 11) wird verwiesen.

Der Kläger wurde in der Vergangenheit in dieser Angelegenheit von Herrn Rechtsanwalt …, Altötting, vertreten. Dieser erhob unter dem Aktenzeichen 3 0 965/19 am 15.04.2019 Klage zum Landgericht Traunstein. In der Klage wurde unter anderem ein Schadenersatz in Höhe von 992,66 Euro und ein Schmerzensgeld in Höhe von jedenfalls 20.000,00 Euro geltend gemacht. Auf die Klageschrift in der beigezogenen Akte des Landgerichts Traunstein (dort Bl. 1/7) wird verwiesen. Nach Rechtshängigkeit der Klage unterbreitete die …, die Haftpflichtversicherung der Beklagten, dem Kläger am 25.06.2019 ein Vergleichsangebot, welches auf einen Abgeltungsbetrag von 10.500,00 Euro bei hälftiger Kostenteilung lautete (Anlage K 3). Das Vergleichsangebot wurde seitens des Klägers mit Anwaltschriftsatz vom 27.06.2019 abgelehnt (Anlage K 5).

Im Verfahren 3 0 965/19 wurde am 07.10.2019 mündlich verhandelt. Die Beklagte wurde informatorisch angehört. Am Ende der Sitzung nahm der Klägervertreter mit Zustimmung der Beklagtenvertreterin die Klage zurück. Auf das Sitzungsprotokoll in der beigezogenen Akte (Bl. 44/47) wird verwiesen.

Mit der nunmehr erhobenen und als Teilklage bezeichneten Klage vom 28.04.2020 macht der Kläger unfallbedingt entstandene Heilbehandlungskosten sowie unfallbedingt zusätzlich angefallene Schäden in einer Gesamthöhe von 1.006,66 Euro geltend.

Er trägt vor, er habe die Hündin vor dem Zusammenstoß nicht mehr rechtzeitig bemerken können, so dass es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Die Beklagte sie als Halterin des Tieres gemäß § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, da der Schaden durch die Hündin verursacht worden sei. Es sei auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet worden, da die Hündin nicht angeleint gewesen sei. Zudem habe die Beklagte ihrer Hündin noch zugerufen, damit diese in ihre Richtung laufe. Einzig und allein aufgrund dessen – nämlich aufgrund des Verhaltens der Beklagten und ihrer Hündin- sei es zum Zusammenstoß mit dem Kläger gekommen. Es sei die typische Gefahr des § 833 BGB durch das Verhalten der Hündin verwirklicht worden.

Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.006,66 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. September 2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen, ihre Hündin … sei aufgrund eines Tumors in der Wirbelsäule körperlich beeinträchtigt und nur mehr in der Lage auf drei Beinen zu laufen. Dementsprechend langsam bewege sich die Hündin fort. Sie bleibe allgemein in der Nähe der Beklagten als ihrer Bezugsperson und entferne sich nicht weit von ihr. Sie gehorche ihr aufs Wort. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, noch vor Erreichen der Weggabelung hätten sie und die Zeugin … sehr weit entfernt einen Radfahrer bemerkt. Sie habe daher ihrer Hündin, die gerade am Waldrand uriniert habe, zu sich gerufen. Die Hündin habe sofort reagiert und sei hinkend mit langsamer Geschwindigkeit und auf direktem Weg auf die Beklagte und die Zeugin … zugekommen. Als der Kläger noch zirka 15 Meter von ihnen entfernt gewesen sei, hätten sie bemerkt, dass dieser ungebremst mit hoher Geschwindigkeit und damit deutlich schneller als vermutet auf sie zugekommen sei. Dass der Kläger ein E-Bike gefahren habe, sei zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte und ihre Begleiterin noch nicht ersichtlich gewesen. Sie hätten geschrien und dem Kläger zugewunken, um ihn frühzeitig zu warnen und ihn auf den Hund aufmerksam zu machen. Der Kläger schien jedoch die Umgebung auf der linken Seite des Weges zu betrachten. Er habe nach links geschaut. Er habe weder auf die Schreie noch auf das Winken reagiert. Während der Versuche, den Kläger zu warnen, habe er sich der Beklagten und der Zeugin … auf 8 bis 10 Meter genähert. Der Hund habe sich zirka 6 Meter von den Damen entfernt befunden. Mittlerweile sei der Hund bereits auf dem Feldweg und somit für den Kläger gut erkennbar gewesen. Da der Kläger das Schreien und Winken der Beklagten und der Zeugin … immer noch nicht wahrgenommen habe, seien diese noch einige Schritte auf den Hund zugegangen, um den Zusammenstoß eventuell noch zu verhindern. Wegen der hohen Geschwindigkeit des Klägers sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger habe den Hund erst zirka 1 Meter vor dem Zusammenstoß bemerkt. Er habe noch versucht zu bremsen und auszuweichen, dafür sei es jedoch schon zu spät gewesen. Der Kläger sei mit dem Vorderrad über den Hund gefahren und gestürzt.

Die Beklagte hat auch die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Kosten bestritten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mündlich verhandelt am 04.08.2020. In dem Termin wurden der Kläger und Beklagte persönlich angehört. Des Weiteren wurde die Zeugin … uneidlich einvernommen. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 40/42) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.

I. Festgestellter Sachverhalt:

Der Kläger, der mittlerweile 91 Jahre alt ist, gab im Termin vom 04.08.2020 an, an den Unfall keine Erinnerung zu haben und sich praktisch auf das verlassen zu müssen, was hier gesagt worden sei. Er fahre diesen Weg sehr häufig mit dem Fahrrad, schon seit 10 Jahren. Vor 5 Jahren habe er sich ein Pedelec zugelegt. Es handelt sich um das Pedelec, mit dem er bei dem Unfall unterwegs war. Bereits im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Traunstein hatte die Tochter des Klägers, Frau M., auf telefonische Befragung vom 27.09.2017 gegenüber der Sachbearbeiterin der PI Altötting angegeben, ihr Vater könne sich an den Unfall nicht mehr erinnern. Er wisse diesbezüglich nur das, was ihm darüber gesagt worden sei.

Das Gericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Unfallschilderung der Beklagten, welche im wesentlichen auch durch die Zeugin … bestätigt wurde, zugrunde zu legen ist. Die Beklagte hat den Unfall im Termin vom 04.08.2020 so geschildert, wie sie es auch bereits im Rahmen ihrer schriftlichen Darstellung gegenüber der PI Altötting am 28.09.2017 (Ermittlungsakte Bl. 7) sowie gegenüber dem Landgericht Traunstein im Termin vom 07.10.2019 (Beiakte Bl. 45) getan hat. Das Gericht geht für seine rechtliche Würdigung davon aus, dass sich der Unfall so ereignet hat, wie es der Unfallskizze der Beklagten auf Blatt 43 entspricht. Hinsichtlich der Angaben der Beklagten und der Zeugin … zur Entfernung zwischen ihnen und dem Kläger zu dem Zeitpunkt, als sie begannen, diesen akustisch und durch Handzeichen zu warnen, ist sich das Gericht darüber im Klaren, dass den Entfernungsangaben nur geringer Beweiswert zukommen kann, weil es sich ja nicht um einen statischen Vorgang gehandelt hat, sondern der Kläger sich in der Anfahrt mit seinem Pedelec befunden hat. Das Gericht geht aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Beklagten und der Zeugin … davon aus, dass der Beklagte tatsächlich mit relativ hoher Geschwindigkeit den Emmertinger Weg in Richtung der Lichtung fuhr. Ein Pedelec bietet Motorunterstützung dann, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Die Pedalunterstützung des streitgegenständlichen Pedelecs, das nicht zulassungspflichtig war, erfolgte bis zur Geschwindigkeit von 25 km/h. Es ist natürlich nicht gesichert, dass der Kläger tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h den Kiesweg in Richtung Lichtung befuhr, allerdings geht das Gericht aufgrund der Angaben der Beklagten und der Zeugin … davon aus, dass der Kläger den Weg mit durchaus erheblichem Tempo entlang fuhr. Des Weiteren geht das Gericht aufgrund der Angaben der Beklagten und der Zeugin … davon aus, dass der Kläger tatsächlich in seiner unmittelbaren Anfahrt in Richtung Lichtung den Blick nach links gewendet hatte und nicht auf den Weg achtete.

Schließlich geht das Gericht weiterhin davon aus, dass nicht nur die Beklagte sowie die Zeugin … und deren Hund, sondern auch die die Lichtung querende Hündin … so rechtzeitig im Blickfeld des Klägers befanden, dass dieser bei entsprechender Aufmerksamkeit und / oder Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit problemlos sein Fahrrad noch vor der querenden Hündin zum Stehen hätte bringen können.

II. Rechtliche Würdigung:

Eine Haftung der Beklagten nach § 833 Abs. 1 BGB besteht vorliegend nicht.

Ein Schaden ist im Sinne des § 833 BGB nur dann „durch einen Hund verursacht, wenn der Schaden gerade durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens“ zumindest mitverursacht wurde (vgl. OLG München, Urteil vom 23.07.1999, Az. 21 U 6185/98). Eine Haftung des Tierhalters wegen der bei dem Sturz eines Radfahrers erlittenen Verletzungen setzt voraus, dass konkrete der Tiergefahr oder dem Verhalten des Tierbegleiters zuzuweisende haftungsrelevante Umstände festgestellt werden können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.06.2002, Az. 8 U 23/02).

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Vorliegend hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt bei dem Unfall nicht die typische Tiergefahr, also die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, unfallursächlich ausgewirkt, sondern ausschließlich das unangepasste Fahrverhalten des Klägers. Dieser befand sich mit seinem Fahrrad auf einem Waldweg, der für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt war. Der Weg war zwar für den Forstbetrieb und Radfahrer freigegeben, allerdings erfolgte die Benutzung auf eigene Gefahr, wie durch die Beschilderung in dem Waldbereich auch zum Ausdruck gebracht wurde. Der Kläger musste in dem Waldgebiet auch mit einem Queren von Fußgängern, Tieren oder anderen Radfahrern rechnen. Besonders bei der Zufahrt auf die Lichtung musste er damit rechnen, dass erst relativ zeitnah wahrnehmbare Hindernisse in Form von Fahrradfahrern, Fußgängern oder Tieren auftauchen konnten. In dem Waldgebiet galt für den Kläger in besonderem Maße das Gebot der Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO. Nachdem die Beklagte, die Zeugin … und deren Hunde den Emmertinger Weg auf Höhe der Lichtung bereits überschritten hatten, als sich der Kläger noch in der Anfahrt befand, hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit und angepasster Geschwindigkeit diese Personen zwingend schon ein gutes Stück vor seinem Erreichen der Lichtung erkennen können und müssen, zumal diese sogar stehen geblieben waren, um auf die Hündin … zu warten. Allein dies hätte den Kläger schon dazu veranlassen müssen, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Nach dem glaubwürdigen Vortrag der Beklagten, der auch durch die Zeugin … bestätigt wurde, befand sich die Hündin … schon auf dem Weg zu ihnen, als der Kläger noch ein gehöriges Stück entfernt war. Auf die Unfallskizze der Beklagten wird nochmals verwiesen (Bl. 43). Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Kläger auch die querende Hündin … so rechtzeitig wahrnehmen können und seine Geschwindigkeit auf diese einstellen können, dass ihm ein rechtzeitiges Anhalten noch problemlos möglich gewesen wäre. In dem Waldgebiet bestand für die Beklagte im übrigen auch keine Verpflichtung ihre Hündin an einer Leine zu führen. Eine entsprechende Verordnung, welche dieses Waldgebiet betrifft, gab es weder zum Unfallzeitpunkt noch danach.

Das Gericht kommt mithin zu dem Ergebnis, dass der Unfall ausschließlich auf das unangepasste Fahrverhalten des Klägers in Kombination mit mangelnder Aufmerksamkeit zurückzuführen war und nicht „durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens“ auch nur mit verursacht wurde.

Eine Haftung der Beklagten nach § 833 Abs. 1 BGB scheidet deshalb aus.

Genauso wenig kommt eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1, 2 BGB wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht. Die Beklagte musste in dem Waldgebiet die Hündin … nicht an die Leine nehmen. Es ist in einem Waldgebiet wie dem vorliegenden auch jederzeit vertretbar, dass sich ein Hund einige Meter von seiner Bezugsperson entfernt, wenn sichergestellt ist, das der Hund gehorcht und auf Zuruf zu seiner Bezugsperson kommt, was die Beklagte auch in ihrer persönlichen Anhörung glaubwürdig bestätigt hat.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht / Straßenverkehrsordnung (StVO) Im vorliegenden Fall hat der Kläger auf seinem Pedelec einen Unfall gehabt, der im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht steht. Besonders relevant ist hier § 1 Abs. 2 der StVO, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, welches die Verkehrsteilnehmer anhält, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Der Kläger wird als fahrlässig angesehen, da er seine Geschwindigkeit nicht an die Umstände (überschreitende Hunde und Personen) angepasst hat.
  2. Haftungsrecht / Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Im Kontext des Unfalls stellt sich die Frage nach der Haftung für entstandene Schäden. Im BGB sind hierfür relevante Normen zu finden. Besonders hervorzuheben ist hier § 833 Satz 1 BGB, der besagt, dass der Tierhalter für den Schaden aufkommt, den das Tier einem Dritten zufügt. Allerdings gilt dies nur, wenn sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, was laut Gericht im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
  3. Versicherungsrecht Hier könnte es um die Frage gehen, ob die geltend gemachten Kosten im Falle eines Unfalls durch die Versicherung des Verursachers (hier: des Klägers) abgedeckt sind. Inwiefern dies im Detail zu bewerten ist, hängt von den spezifischen Bedingungen der jeweiligen Versicherungsverträge ab.
  4. Ordnungsrecht / Lokale Verordnungen Lokale Verordnungen können besondere Regeln aufstellen, beispielsweise ob Hunde an bestimmten Orten an der Leine geführt werden müssen. Im vorliegenden Fall gab es offenbar keine solche Verordnung, die das Gebiet des Unfalls betrifft. Daher war die Beklagte nicht verpflichtet, ihren Hund an der Leine zu führen.

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