Skip to content

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

Ein Meilenstein in der Kostenerstattung von Privatgutachten

Es war ein spezieller Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg, in dem sich ein Kläger über die Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens stritt. Dieses Gutachten war von der beklagten Versicherungsgesellschaft in Auftrag gegeben worden, um den behaupteten Schadensumfang eines Unfalls zu überprüfen. Die Versicherung hatte für dieses Gutachten erhebliche Kosten von 4.462,10 € aufgebracht, welche sie anschließend vom unterlegenen Kläger erstattet haben wollte. In dem verworrenen Geflecht von Prozesskosten und deren Erstattungsfähigkeit liegt die zentrale Problemstellung dieses Falls.

Direkt zum Urteil Az: 6 W 99/19 springen.

Die Debatte: Wem obliegt die Kostentragung?

Der Kläger hatte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin Berufung eingelegt, wodurch sich das Oberlandesgericht Brandenburg mit der Beschwerde auseinandersetzen musste. Im Zentrum der Debatte stand dabei die Frage, ob der Kläger die Kosten für das von der Versicherung eingeholte Unfallgutachten tragen sollte.

Die rechtliche Einschätzung des Gerichts

Die juristische Beurteilung des Oberlandesgerichts Brandenburg orientierte sich an den geltenden Gesetzen und der aktuellen Rechtsprechung. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dabei fließen insbesondere die Kosten ein, die dem Gegner entstanden sind und als notwendig für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angesehen werden. Der Maßstab hierfür ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte.

Das Urteil: Kostenerstattung für das Privatgutachten

Die endgültige Entscheidung des Gerichts bestätigte die Auffassung der Versicherungsgesellschaft: Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten für das Privatgutachten zu tragen. Das Gericht stellte fest, dass die Erstellung des Gutachtens als eine sachdienliche Maßnahme betrachtet werden konnte und somit die Kosten dafür erstattungsfähig sind.

Was das Urteil für die Zukunft bedeutet

Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen für künftige Prozesse und die Frage der Kostenerstattung haben. Es setzt einen Präzedenzfall, der darauf hindeutet, dass die Kosten für ein Privatgutachten zur Überprüfung des Schadensumfangs bei Unfällen unter Umständen von der unterlegenen Partei zu tragen sind. Insgesamt führt das zu einer klareren Rechtssicherheit in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 W 99/19 – Beschluss vom 14.04.2021

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.06.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin – Rechtspfleger – vom 14.05.2019, Az. 31 O 257/17, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der im Rechtsstreit unterlegene Kläger gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Teil der Prozesskosten die Kosten in Höhe von 4.462,10 € für ein von der beklagten Versicherung eingeholtes Unfallgutachten zur Frage eines vorgetäuschten Schadensumfangs zu erstatten hat.

a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Maßstab dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.01.2006 – III ZB 63/05, juris Rn. 20; vom 04.04.2006 – VI ZB 66/04, juris Rn. 6; vom 20.10.2005 – VII ZB 53/05, juris Rn. 12 und vom 23.03.2004 – VIII ZB 145/03, juris Rn. 27 mwN).

aa) Auf den Hinweis des Senats vom 21.12.2020, auf den inhaltlich Bezug genommen wird, hat die Beklagte zu der vom Kläger zulässig mit Nichtwissen bestrittenen Begleichung der von dem Sachverständigen gelegten Rechnung für das mit Datum vom 27.04.2018 erstellte Unfallgutachten ergänzend vorgetragen und nachträglich die Rechnungsbegleichung durch den Screenshot eines aus der Buchhaltung der Beklagten stammenden Zahlungsvorgangs glaubhaft gemacht. Eine solche Glaubhaftmachung, welcher der Kläger hier nicht mehr entgegentreten ist, genügt im Kostenfestsetzungsverfahren als tatsächlicher Zahlungsnachweis (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2013 – VI ZB 59/12, juris Rn. 10).

bb) Den wegen des allgemeinen Kostenschonungsgebotes notwendigen Vortrag zu den abgerechneten Tätigkeiten des Sachverständigen hat die Beklagte sinngemäß mit Schriftsatz vom 30.04.2018, dem das 74 DIN-A4 Seiten umfassende Privatgutachten als Anlage beigefügt war, in ausreichender Form gehalten. Damit sind zugleich die Mindestanforderungen an die erforderliche Substantiierung der gutachterlichen Tätigkeiten erfüllt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2020 – 9 W 27/19, juris Rn. 14 ff.), wobei es jedoch nicht maßgeblich darauf ankommt, dass die Beklagte das Gutachten in den Prozess überhaupt eingeführt hat, sondern nur darauf, dass sich hier aus dem eingereichten Gutachten – alternativ zu einem diesbezüglich gesondert gehaltenen Vortrag – der Umfang der abgerechneten Tätigkeiten hinreichend ergibt.

b) Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zudem die von der Klagepartei – und früher auch teilweise in der Rechtsprechung – vertretene Auffassung, die Kosten eines Privatgutachtens seien nur dann erstattungsfähig, wenn es den Verlauf des Rechtsstreits ersichtlich zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei beeinflusst habe (siehe dazu etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2008 – 14 W 81/08, juris Rn. 6; OLG Rostock, Beschluss vom 06.12.2004, juris Rn. 4; OLG Bamberg, JurBüro 1990, 732; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1984, 1083, 1084; vgl. mit anderer Tendenz noch BGH, Beschlüsse vom 17.12.2002 – VI ZB 56/02, juris Rn. 1 i.V.m. Rn. 9 und vom 14.10.2008 – VI ZB 16/08, juris Rn. 9), nicht mehr haltbar.

aa) Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung klargestellt, dass für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit allein maßgebend ist, ob die Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschlüsse vom 26.02.2013, aaO Rn. 7 f. und vom 20.12.2011 – VI ZB 17/11, juris Rn. 12 ff. mwN). Dass vorliegend im Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachtens aus Sicht der Beklagten hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges vorlagen, wurde nach Aktenlage von der Beklagten ausreichend glaubhaft gemacht. Entsprechende Anhaltspunkte sind zudem im Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.07.2018 – dort unter Substantiierungsgesichtspunkten – erörtert worden, worauf es indes nicht einmal entscheidend ankommt.

bb) Nachdem für die Beurteilung der Notwendigkeit nur auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 12 mwN), kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens auch weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – VI ZB 59/12, aaO, Rn. 9; ebenso Senat, Beschluss vom 23.11.2020 – 6 W 89/20, juris Rn. 7).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung ist für die Kosten gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht erforderlich. Ein Kostenwert ist grundsätzlich nur festzusetzen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen (vgl. § 63 Abs. 1 GKG). Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist dies wegen der zu erhebenden Festgebühr nicht der Fall (vgl. Nr. 1812 KV GKG).

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil hierfür die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Wie sich aus den Gründen ergibt, ist die in Rede stehende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Zivilprozessrecht (ZPO): Dies ist das zentrale Rechtsgebiet des Urteils, da es die Regeln für die Durchführung von Zivilprozessen in Deutschland enthält. Hier sind mehrere wichtige Normen betroffen:
    • § 91 ZPO (Kostengrundentscheidung): Dieser Abschnitt beschreibt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die Kosten, die der Gegenseite entstanden sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. In dem vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der Kläger die Kosten für ein von der beklagten Versicherung eingeholtes Unfallgutachten zur Frage eines vorgetäuschten Schadensumfangs erstatten muss.
    • § 567 ZPO (Sofortige Beschwerde) und § 569 ZPO (Beschluss auf Rechtsmittelverzicht): Diese Abschnitte regeln das Verfahren der sofortigen Beschwerde, die der Kläger hier eingelegt hat.
  2. Rechtspflegergesetz (RPflG): Das Rechtspflegergesetz regelt die Aufgaben und Befugnisse der Rechtspfleger in Deutschland. In dem Urteil wird auf § 11 Abs. 1 RPflG verwiesen, der die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestimmt.
  3. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht ist in diesem Fall ebenfalls betroffen, da der Streitpunkt um ein von einer Versicherung eingeholtes Unfallgutachten kreist. Das Urteil könnte Auswirkungen auf die Praxis der Versicherungen bei der Untersuchung von Ansprüchen und der Ermittlung von Betrugsfällen haben.

In diesem Fall geht es um die Frage, ob die Kosten für ein privat eingeholtes Gutachten erstattungsfähig sind und wer diese Kosten tragen muss. Die relevante Rechtsprechung und die genannten Gesetze sind daher für das Verständnis und die Bewertung dieses Urteils zentral

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos