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Umgangsrecht vs. elterliches Sorgerecht

Umgangsrecht: Großeltern klagen Urlaub mit Enkelin ein

Sowohl Eltern als auch Großeltern haben bei der Geburt eines Kindes immer nur das Beste für das Kind im Sinn. Nicht selten jedoch gibt es familäre Probleme, sodass der Kontakt zwischen den Kindseltern und den Kindsgroßeltern entweder gänzlich gestört oder sogar gänzlich zum Erliegen kommt. Ist dies der Fall, so kommt es auch juristisch betrachtet schnell zu dem Konflikt zwischen dem Umgangsrecht sowie dem elterlichen Sorgerecht.

Haben Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkelkinder?

Nicht nur der andere Elternteil hat das Recht auf den Umgang mit Ihrem Kind, sondern auch Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, und andere nahe Verwandte oder enge Bezugspersonen haben das Recht auf Umgang mit dem Kind. Allerdings nur, wenn es dem Wohl des Kindes dient (siehe auch § 1685 BGB). Das Gericht entscheidet dabei unter einer Bedingung:  Das Kindeswohl darf nicht gefährdet werden. Das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln wurde bereits 1998 gesetzlich verankert. Bis dahin gab es ein solches Recht in den meisten europäischen Nachbarstaaten, aber nicht in Deutschland. Jetzt können Großeltern auf Umgangsrecht klagen, zum Beispiel wenn die Eltern des Kindes getrennt sind oder der Kontakt seitens der erwachsenen Kinder abgebrochen ist.

Der Unterschied zwischen dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht

Der Hauptunterschied zwischen dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht liegt in der eigentlichen Zielsetzung der Rechte. Das Ziel des Sorgerechts ist es, dass die angemessene Kindsversorgung gewährleistet wird während hingegen das Hauptziel des Umgangsrechts sich alleinig auf den Umgang zwischen dem Kind und dem engen Familienkreis als Bezugspersonen bezieht. Das Kindswohl steht bei beiden Rechten stets im Vordergrund, allerdings ist das Umgangsrecht im Vergleich zu dem Sorgerecht in Deutschland bei Weitem nicht so stark gesetzlich reguliert.

Das elterliche Sorgerecht hat gesetzlich betrachtet einen Pflichtcharakter. Dementsprechend sind die Kindseltern auch dazu verpflichtet, sämtliche Entscheidungen mit Bezug zu dem Kind in dessen Sinne und zu seinem Besten zu treffen.

Das Sorgerecht umfasst:

  • die Ernährung des Kindes
  • die Versorgung des Kindes mit Bekleidung und Unterkunft sowie Spielzeug und allgemeinem Bedarf des täglichen Lebens
  • Betreuung des Kindes im Hinblick auf gesundheitliche Belange sowie schulische Werdegänge
Sorgerecht vs. Umgangsrecht
Umgangsrecht Großeltern mit ihren Enkeln – Symbolfoto: Von Monkey Business Images/Shutterstock.com

Das Sorgerecht haben für gewöhnlich die Kindseltern inne. Es kann diesbezüglich jedoch auch anderweitige Regelungen geben, die jedoch gerichtlich festgelegt werden müssen. Die gesetzliche Grundlage für das Sorgerecht findet sich in dem Bürgerlichen Gesetzbuch wieder. Der wichtigste Paragraf ist hierbei sicherlich der § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch, welcher das Umgangsrecht des Kindes zu den beiden Elternteilen beschreibt. Aus diesem Paragraf heraus ergibt sich auch eine Umgangspflicht der Eltern zu ihrem Kind.

Das Umgangsrecht hat zwar ebenfalls das Kindswohl im Sinn, jedoch steht weder die Versorgung noch die Pflege des Kindes im Vordergrund. Vielmehr bezieht sich das Umgangsrecht alleinig auf das Recht des Kindes, einen Kontakt zu den jeweiligen Bezugspersonen zu pflegen.

Wenn es innerhalb der Familie kracht

Familienstreitigkeiten sind überall auf der ganzen Welt keine Seltenheit. An sich lassen sich viele Konflikte innerhalb von kürzester Zeit auch klären, allerdings können Konflikte auch das Verhältnis zwischen Kindern und Eltern nachhaltig zerstören. Dieser Umstand wird besonders dann heikel, wenn aus den Eltern Großeltern werden und wenn diese – trotz des Streits mit den eigenen Kindern – Umgang mit ihren Enkelkindern pflegen möchten. Verweigern die Eltern jedoch diesen Kontakt aufgrund des gestörten Familienverhältnisses, so kann es sehr schnell zu juristischen Auseinandersetzungen kommen. In der jüngeren Vergangenheit hat in Deutschland ein Fall Schlagzeilen gemacht, in welchem sich die Großeltern den Urlaub mit ihrer Enkeltochter vor Gericht erfolgreich auch gegen den Willen der Eltern eingeklagt haben. Für viele Eltern, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, bringt dieses Urteil natürlich Unsicherheiten mit sich. Diese Unsicherheit ist jedoch unbegründet, da der Umgang anderer Personen mit dem Kind in dem § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch genau geregelt ist.

Großeltern sowie andere Verwandte des Kindes haben nicht automatisch ein Umgangsrecht. Die Gesamtumstände müssen auf jeden Fall berücksichtigt werden.

Grundsätzlich muss an dieser Stelle betont werden, dass der Gesetzgeber das Erziehungsrecht der Kindseltern als vorrangig betrachtet. Zwar besagt der § 1626 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch, dass der Kontakt des Kindes auch mit anderen Personen der Entwicklung dient, allerdings gilt dies nur mit Einschränkungen.

Das Kind muss bereits zu den Personen eine enge Bindung aufgebaut haben, damit ein Umgangsrecht abgeleitet werden kann!

Das Kindswohlprinzip gem. § 1697a Bürgerliches Gesetzbuch steht bei der Frage Umgangsrecht vs. elterliches Sorgerecht eindeutig im Vordergrund. Dieses Prinzip besagt, dass die Sichtweise aller beteiligten Personen in den Hintergrund gerückt werden, um ausschließlich den Blickwinkel des Kindes berücksichtigen zu können. Dies bedeutet, dass der Umgang einen positiven Aspekt für das Kind mit sich bringen muss.

Der Umgang darf der Kindsentwicklung oder dem Kind auf gar keinen Fall schaden, daher muss die gesamte Familiensituation im Zusammenhang mit dem Umgang geprüft werden!

Im Fall eines gestörten Verhältnisses zwischen den Kindseltern und den Großeltern wäre dann zu prüfen, inwieweit sich der Konflikt der erwachsenen Beteiligten untereinander auf das Kind übertragen würde.

Dies wäre zu befürchten, wenn

  • die Treffen in einer angespannten Umgebung mit entsprechend verkrampfter Atmosphäre durchgeführt werden
  • die beteiligten Erwachsenen im Beisein des Kindes permanent streiten oder sich untereinander „gefühlskalt“ verhalten
  • durch die Treffen für das Kind „Loyalitätskonflikte“ entstehen

Der Gesetzgeber sagt zwar ausdrücklich, dass die Großeltern gleichermaßen wie die Geschwister eine sehr enge Stellung in der Familiensituation des Kindes einnehmen, allerdings ist auch das Umgangsrecht der Großeltern an das Kindswohl geknüpft. Gem. § 1685 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ist den Großeltern jedoch der Umgang mit dem Enkelkind zu gestatten, wenn der Kontakt dem Kindswohl entspricht. Es muss jedoch geprüft werden, ob die Voraussetzung des Kindswohls überhaupt gegeben ist.

Eine massiv gestörte Familiensituation kann gegen das Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkelkind sprechen. Allgemeinhin wird juristisch betrachtet dann nicht davon ausgegangen, dass der Kontakt dem Kindswohl entspricht.

Betont werden muss, dass es sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen handelt. Streitigkeiten zwischen den Kindseltern sowie den Großeltern des Enkelkindes können auch nicht immer automatisch als Grund herangezogen werden, um den Großeltern das Umgangsrecht zu versagen. In dem § 1684 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch sind die sogenannten Wohlverhaltensklauseln der Kindseltern gegenüber ihrem Kind gesetzlich verankert. Diese Klauseln verpflichten die Kindseltern dazu, sich ihren Kindern gegenüber wohlwollend sowie vorbildlich und unterstützend zu verhalten. Sollte das Kind bereits eine sehr starke Bindung zu seinen Großeltern aufgebaut haben und dementsprechend unter einem Abbruch des Kontakts leiden, so soll den Großeltern das Umgangsrecht gewährt werden.

Für eine starke und gewachsene Bindung zwischen dem Enkelkind und den Großeltern ist es erforderlich, dass die Großeltern In der Vergangenheit eine Gemeinschaft gepflegt haben. Sporadische Kontakte sind für die Annahme einer starken und gewachsenen Bindung zwischen dem Enkelkind sowie den Großeltern nicht ausreichend!

Wenn Großeltern das Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern auch gegen den Willen der Eltern ausüben möchten, so ist hierfür nicht selten der Gerichtsweg erforderlich. Zuständig ist hierbei das Familiengericht, an welches die Großeltern einen Antrag stellen müssen. Dieser Antrag muss selbstverständlich begründet werden, wobei der Antragssteller für den Wahrheitsgehalt seines Antrags in der Beweispflicht steht. Sollte das Kind bereits ein gewisses Alter erreicht haben, so wird das Gericht das Kind zu dieser Thematik entsprechend befragen. Sofern das Kind sich jedoch noch im Kleinkindalter befinden, so wird das Gericht den Antrag der Großeltern auf das Umgangsrecht sehr genau im Hinblick auf Anhaltspunkte zur Kindswohlförderung durch den Kontakt zu den Großeltern prüfen. Sollten sich derartige Anhaltspunkte nicht finden lassen, so wird das Gericht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht den Großeltern das Umgangsrecht gegen den Willen der Kindseltern gewähren.

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