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Verkehrssicherungspflicht Glätteunfall – Winterdienst

Ein Sturz auf winterglattem Weg vor einer Kinderkrippe hatte für einen Vater schwerwiegende Folgen. Der Weg gehört der Gemeinde, doch hatte sie die Räumpflicht vertraglich auf den Betreiber der Krippe übertragen. Entbindet eine solche Delegation die Kommune von der Haftung für das Glatteis, oder muss sie den Schaden dennoch ersetzen? Eine juristische Entscheidung bringt nun Klarheit in diese komplexe Frage der Verkehrssicherungspflicht.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 68/24 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Bamberg
  • Verfahrensart: Verfahren im Rahmen einer Berufung
  • Rechtsbereiche: Verkehrssicherungspflicht, Deliktsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Mann, der auf dem Weg zur Kinderkrippe stürzte und schwere Verletzungen erlitt, erfordert Schadensersatz.
  • Beklagte: Die Gemeinde R., Eigentümerin des Grundstücks, bestreitet ihre Haftung für den Sturz.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Mann stürzte auf einem schneebedeckten und glatten Weg am Fahrbahnrand vor einem Grundstück der Gemeinde R. auf dem Weg zur dort befindlichen Kinderkrippe. Er erlitt schwere Beinverletzungen und klagte auf Schadensersatz von der Gemeinde.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den winterglatten Weg haften muss, obwohl sie den Betrieb der Kinderkrippe und die Verkehrssicherung an eine andere Organisation übertragen hatte. Weitere Punkte waren die konkreten Anforderungen an die Räum- und Streupflicht und ein mögliches Mitverschulden des Gestürzten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Bamberg beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Damit würde voraussichtlich das Urteil des Landgerichts, das die Haftung der Gemeinde feststellte, bestätigt.
  • Begründung: Das Gericht sah die Gemeinde trotz Übertragung der Pflichten als mitverantwortlich an, weil sie die Erfüllung der Räum- und Streupflicht an dieser Stelle durch die beauftragte Organisation nicht ausreichend überwacht hatte. Die Gemeinde hat zudem selbst gegen ihre eigene Verordnung verstoßen, da der Weg zur Unfallzeit nicht geräumt und gestreut war. Ein Mitverschulden des Klägers wurde verneint.
  • Folgen: Die Gemeinde R. muss wahrscheinlich Schadensersatz an den Kläger zahlen, da ihre Haftung für den Unfall voraussichtlich bestehen bleibt.

Der Fall vor Gericht


Gemeinde haftet für Glatteisunfall vor Kindergarten trotz Delegation der Räumpflicht an Betreiber

Ein schwerer Sturz auf einem winterglatten Weg mit erheblichen gesundheitlichen Folgen führte zu einem Rechtsstreit zwischen dem gestürzten Mann und der Gemeinde als Grundstückseigentümerin.

Vater fällt auf eisigem Gehweg vor Kinderkrippe, schmerzverzerrt.
Vater verletzt sich auf eisglattem Gehweg bei Kinderkrippe – Gemeinde haftet wegen Verkehrssicherungspflicht. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg musste klären, ob die Gemeinde trotz vertraglicher Übertragung der Winterdienstpflichten auf den Betreiber der angrenzenden Kinderkrippe für den Unfall haftet und inwieweit den gestürzten Vater ein Mitverschulden trifft. Das Gericht beabsichtigt nun, die Berufung der Gemeinde zurückzuweisen und damit die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten des Verletzten zu bestätigen.

Schwerer Sturz auf winterglattem Weg zur Kinderkrippe – Vater klagt gegen Gemeinde

Am Morgen des 6. April 2021, gegen 8:30 Uhr, ereignete sich der folgenschwere Unfall. Ein Vater war auf dem Weg, seinen Sohn zur Kinderkrippe „Gänseblümchen“ in der Gemeinde R. zu bringen. Entlang des Grundstücks der Kinderkrippe, das sich im Eigentum der beklagten Gemeinde befindet, verläuft ein Weg am Rande der Fahrbahn. Genau dort, auf diesem Wegstück, kam der Mann auf einer eisglatten Stelle zu Fall. Die Kinderkrippe selbst wird nicht von der Gemeinde, sondern aufgrund eines Trägervertrags vom Bayerischen Roten Kreuz (BRK) betrieben. Dieser Vertrag sah ausdrücklich vor, dass der Betreiber (BRK) die Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten für die Einrichtung übernimmt.

Der gestürzte Vater gab an, dass an diesem Morgen winterliche Verhältnisse mit Schnee und Glätte geherrscht hätten. Er habe profiliertes Schuhwerk getragen und sich vorsichtig fortbewegt, sei aber dennoch auf dem glatten Untergrund ausgerutscht. Die Folgen des Sturzes waren gravierend: Er erlitt eine komplizierte trimalleoläre Sprunggelenksluxationsfraktur am linken Fuß, also einen Bruch aller drei Knöchel des Sprunggelenks. Noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung litt er unter den Unfallfolgen und rechnete mit dauerhaften Beeinträchtigungen sowie zukünftigen Schäden. Dazu zählten neben einem Schmerzensgeld auch Ansprüche wegen eines Haushaltsführungsschadens, Verdienstausfalls und vermehrter Bedürfnisse. Die Möglichkeit, dass er künftig ein künstliches Sprunggelenk benötigen könnte, stand ebenfalls im Raum. Die genaue Höhe dieser zukünftigen Schäden konnte er noch nicht beziffern.

Streit um Räumpflicht und Mitverschulden: Wer war für den vereisten Weg verantwortlich?

Die Gemeinde bestritt eine Haftung vehement. Sie argumentierte, es habe keine allgemeine Schnee- und Eisglätte geherrscht. Am Vortag habe es keine Niederschläge bei Plusgraden gegeben. Erst in der Nacht zum Unfalltag habe leichter Nieselregen eingesetzt, der ab etwa 6:30 Uhr in Schnee übergegangen sei. Es habe sich um einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren Wintereinbruch mit Blitzeis gehandelt. Der Winterdienst der Gemeinde habe seine Arbeit erst um 7:30 Uhr aufgenommen und sei im Bereich der Kindertagesstätte erst gegen 9:00 Uhr, also nach dem Unfall, tätig geworden. Nach Ansicht der Gemeinde habe es nur einzelne Glättestellen gegeben, die durch Fahrzeugreifen verursacht worden seien.

Zentral war für die Gemeinde das Argument der Delegation der Verkehrssicherungspflicht. Aufgrund des Vertrags mit dem BRK sei sie für die Unfallstelle gar nicht zuständig gewesen. Das BRK habe die Pflichten übernommen, und eine Rückübertragung an die Gemeinde habe nicht stattgefunden. Zudem sei es von ihr als Anliegerin an einer untergeordneten Nebenstraße nicht zu verlangen gewesen, die Fläche bereits um 8:30 Uhr vollständig geräumt und gestreut zu haben.

Schließlich warf die Gemeinde dem gestürzten Vater ein überwiegendes Mitverschulden vor. Er habe die vereiste Stelle erkannt und hätte besonders vorsichtig gehen, auf die Fahrbahn ausweichen oder sogar mit dem Auto direkt bis zum Eingang fahren können.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Gemeinde zwar für den Winter 2020/2021 einen Winterdienst organisiert hatte, diesen aber bereits am 21. März 2021 eingestellt hatte. Erst am Morgen des Unfalltages wurden die Fahrzeuge um 7:00 Uhr wieder umgerüstet, und die Arbeiten begannen um 7:30 Uhr. In der Gemeinde gilt zudem eine eigene Verordnung über die Reinigung und Sicherung der Gehbahnen im Winter. Diese Verordnung verpflichtet die Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Wege angrenzen, zur Räumung und Streuung (§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Verordnung). Wo kein befestigter Gehweg vorhanden ist – wie an der Unfallstelle – muss ein ein Meter breiter Streifen am Fahrbahnrand als Gehbahn freigehalten werden (§ 2 Abs. 2b Verordnung). Die Räum- und Streupflicht beginnt laut Verordnung werktags um 7:00 Uhr (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Verordnung).

Das Landgericht Coburg hatte der Klage des Vaters in erster Instanz stattgegeben und die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinde festgestellt, dem Mann sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Gegen dieses Urteil legte die Gemeinde Berufung beim OLG Bamberg ein.

OLG Bamberg: Berufung der Gemeinde ohne Erfolgsaussicht – Haftung für Unfallfolgen bestätigt

Das OLG Bamberg kam nach Prüfung des Falls zu dem Schluss, dass die Berufung der Gemeinde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Beschluss zurückzuweisen, ohne eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen. Dies bedeutet, dass das Urteil des Landgerichts Coburg, das die Haftung der Gemeinde feststellte, voraussichtlich Bestand haben wird.

OLG bestätigt Sachverhaltsfeststellung: Glätte am Unfallort war nachgewiesen

Das OLG Bamberg sah keinen Grund, an den Feststellungen des Landgerichts zu zweifeln. Das Landgericht hatte den Zustand des Weges zum Unfallzeitpunkt sorgfältig ermittelt. Es stützte sich dabei auf die glaubhaften Aussagen von zwei Zeuginnen, die kurz vor bzw. nach dem Sturz am Unfallort waren, auf die nachvollziehbaren Angaben des gestürzten Vaters selbst im Rahmen seiner Anhörung sowie auf vorgelegte Fotos der Unfallstelle. Auch das eingeholte meteorologische Gutachten widerlegte diese Feststellungen nicht, sondern stützte sie eher: Es bestätigte Regen am Vorabend, der in Schnee oder Schneeregen überging, und Temperaturen deutlich unter dem Gefrierpunkt in der Nacht. Dies machte Eisglätte, möglicherweise von Schnee überdeckt, sehr wahrscheinlich – genau wie von den Zeugen und dem Vater beschrieben. Die Behauptung der Gemeinde, es habe nur vereinzelte Glättestellen gegeben, wurde damit widerlegt. Nach den Feststellungen war der als Gehbahn zu nutzende Streifen am Fahrbahnrand durchgehend mit Schnee und Eis bedeckt.

Feststellungsklage zulässig: Zukünftige Schäden durch schwere Sprunggelenksfraktur wahrscheinlich

Das Gericht bestätigte auch die Zulässigkeit der vom Vater erhobenen Feststellungsklage (§ 256 ZPO). Mit einer solchen Klage wird festgestellt, dass der Beklagte grundsätzlich für zukünftige, noch nicht bezifferbare Schäden haftet. Angesichts der Schwere der Verletzung (Bruch aller drei Knöchel) sei die reale Möglichkeit künftiger Folgeschäden gegeben, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung einer Arthrose im Sprunggelenk, eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder die Notwendigkeit weiterer Behandlungen, eventuell sogar der Einsatz eines künstlichen Gelenks. Da diese Schäden noch nicht eingetreten oder abschließend absehbar waren, konnte der Vater seinen Anspruch noch nicht vollständig beziffern, weshalb die Feststellungsklage das richtige Mittel war.

Grundsatz: Gemeinde haftet als Grundstückseigentümerin für Anliegerpflichten nach § 823 BGB

Im Kern der Entscheidung steht die Haftung der Gemeinde. Das OLG stellte klar, dass die Gemeinde hier nicht wegen einer Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB), sondern nach den allgemeinen Regeln des Deliktsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB haftet. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks, an das der Unfallweg angrenzt. Aus ihrer eigenen Gemeindeverordnung ergibt sich die Pflicht für Grundstückseigentümer, die angrenzenden Gehbahnen im Winter zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht hatte die Gemeinde verletzt.

Übertragung der Räumpflicht entbindet nicht: Gemeinde verletzte Überwachungspflicht gegenüber Betreiber

Der entscheidende Punkt war die Frage der Delegation der Verkehrssicherungspflicht an das BRK als Betreiber der Kinderkrippe. Zwar hatte die Gemeinde diese Pflichten im Trägervertrag wirksam übertragen. Das entband sie jedoch nicht von jeglicher Verantwortung. Eine solche Delegation befreit den ursprünglich Pflichtigen (hier die Gemeinde) nur dann, wenn er den Beauftragten (hier das BRK) sorgfältig ausgewählt und dessen Arbeit überwacht.

Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht hatte jedoch ergeben, dass das BRK die Räum- und Streupflicht auf dem maßgeblichen Wegstück am Fahrbahnrand tatsächlich nie ausgeführt hatte. Es wurde lediglich der unmittelbare Eingangsbereich der Krippe geräumt. Die Gemeinde hätte dies bei einer ordnungsgemäßen Überwachung bemerken müssen. Entweder fand keine ausreichende Kontrolle statt, oder die Gemeinde hat die Nichterfüllung durch das BRK bemerkt, aber nicht beanstandet. In beiden Fällen durfte die Gemeinde nicht mehr darauf vertrauen, dass der Betreiber seiner Pflicht nachkommt. Da sie wusste oder wissen musste, dass der Weg nicht geräumt wurde, traf sie eine eigene Pflicht zum Eingreifen. Sie hätte das BRK zur Erfüllung anhalten oder notfalls selbst für die Räumung und Streuung sorgen müssen. Da dies unterblieb, ist die Gemeinde neben dem Betreiber wieder mitverantwortlich für die Sicherheit auf dem Weg. Die Delegation schützte sie in diesem Fall also nicht vor der Haftung.

Verletzung der Räum- und Streupflicht: Unzureichende Sicherung zur Hauptbringzeit am Kindergarten

Das Gericht stellte fest, dass die Gemeinde ihre (wieder aufgelebte) Räum- und Streupflicht verletzt hat. Nach ihrer eigenen Verordnung hätte der Weg ab 7:00 Uhr gesichert sein müssen. Der Unfall ereignete sich um 8:30 Uhr. Selbst wenn man den Beginn der gemeindlichen Räumarbeiten um 7:30 Uhr zugrunde legt, war genügend Zeit vergangen, um die Gefahrenstelle zu beseitigen. Insbesondere im Bereich einer Kinderkrippe gelten erhöhte Sorgfaltsanforderungen, da hier zu den Bring- und Abholzeiten mit einem erhöhten Fußgängeraufkommen, darunter viele Kinder, zu rechnen ist. Die Gemeinde hätte hier besonders zeitnah handeln müssen. Die durchgehende Glätte auf dem als Gehbahn vorgesehenen Streifen stellte eine klare Pflichtverletzung dar.

Kein Mitverschulden des gestürzten Vaters: Betreten des glatten Weges war unvermeidbar

Schließlich verneinte das OLG Bamberg auch ein Mitverschulden des Vaters (§ 254 BGB). Die Gemeinde konnte nicht beweisen, dass er ungeeignetes Schuhwerk trug. Der bloße Umstand, dass der Vater die Glätte erkannte und den Weg dennoch betrat, begründet kein Mitverschulden. Er musste diesen Weg benutzen, um sein Kind ordnungsgemäß zur Kinderkrippe zu bringen. Es war ihm nicht zuzumuten, mit dem Auto bis direkt vor den Eingang zu fahren, da dies angesichts der örtlichen Verhältnisse (Engstellen laut Fotos) eine Gefahr für andere Kinder und Eltern dargestellt hätte. Auch ein Ausweichen auf die Fahrbahn war keine zumutbare Alternative. Die Fotos zeigten, dass auch die Fahrbahn nicht geräumt war und möglicherweise noch glatter war. Zudem hätte er sich dort der Gefahr durch den Fahrzeugverkehr ausgesetzt. Der Vater handelte daher nicht sorgfaltswidrig.

Fazit: Umfassende Haftung der Gemeinde für Unfallfolgen trotz Delegation

Im Ergebnis sieht das OLG Bamberg die Haftung der Gemeinde für den Glätteunfall und seine Folgen als gegeben an. Die Delegation der Räumpflicht an den Betreiber entlastete die Gemeinde nicht, da sie ihrer Überwachungspflicht nicht nachkam und daher selbst wieder handeln musste. Die Räum- und Streupflicht wurde zur Unfallzeit verletzt, obwohl genügend Zeit zur Sicherung des Weges bestanden hätte, insbesondere angesichts der erhöhten Sorgfaltspflichten im Umfeld einer Kinderkrippe. Ein Mitverschulden des gestürzten Vaters liegt nicht vor. Die Gemeinde muss daher für die materiellen und immateriellen Schäden des Mannes aufkommen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Gemeinden trotz vertraglicher Übertragung der Winterdienstpflichten an Dritte nicht automatisch von ihrer Haftung befreit sind, sondern weiterhin Überwachungspflichten haben und bei erkennbarer Nichterfüllung durch den Beauftragten wieder selbst handeln müssen. Die Delegation der Räumpflicht entbindet einen Grundstückseigentümer nur dann von der Haftung, wenn er die ordnungsgemäße Durchführung auch kontrolliert und bei Mängeln eingreift. Besonders im Umfeld von Kindergärten und Kinderkrippen bestehen aufgrund des erhöhten Personenverkehrs zu Bring- und Abholzeiten gesteigerte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht, sodass eine zeitnahe Räumung und Streuung bei winterlichen Verhältnissen unerlässlich ist.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer ist grundsätzlich für die Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis verantwortlich?

Grundsätzlich trägt die Verkehrssicherungspflicht für ein Grundstück oder eine Fläche derjenige, dem das Grundstück gehört oder der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Das bedeutet in den meisten Fällen, dass der Eigentümer verantwortlich ist.

Diese Pflicht beinhaltet, dass Wege und Flächen so gesichert werden müssen, dass andere Personen nicht gefährdet werden. Im Winter, insbesondere bei Glatteis oder Schneefall, bedeutet dies in der Regel, dass Gehwege, Zugänge zu Häusern oder andere öffentlich zugängliche Bereiche auf dem Grundstück geräumt und gestreut werden müssen.

Für Sie als Leser bedeutet das oft, dass, wenn Sie Eigentümer eines Hauses sind, Sie für den Gehweg vor Ihrem Grundstück und Ihre eigenen Wege auf dem Grundstück zuständig sind. Bei öffentlichen Straßen und Wegen liegt die grundsätzliche Verantwortung bei den Gemeinden und Städten. Allerdings übertragen viele Gemeinden durch Satzungen die Pflicht zum Winterdienst auf die angrenzenden Grundstückseigentümer.

Es geht also darum, wer die Herrschaft über eine Fläche hat und sicherstellen kann, dass diese Fläche gefahrlos betreten werden kann. Bei Glatteis ist das in erster Linie die Person, die über das entsprechende Grundstück oder den Weg verfügt und die Möglichkeit hat, dort zu räumen oder zu streuen.


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Kann die Verkehrssicherungspflicht für den Winterdienst auf Dritte übertragen werden?

Ja, die Verkehrssicherungspflicht für den Winterdienst kann grundsätzlich durch eine klare Vereinbarung auf Dritte übertragen werden. Stellen Sie sich vor, jemand (z.B. ein Grundstückseigentümer oder eine Gemeinde) ist eigentlich dafür zuständig, Wege im Winter von Schnee und Eis freizuhalten. Diese Person oder Stelle kann die tatsächliche Durchführung dieser Aufgabe an eine andere Person oder Firma abgeben, zum Beispiel einen Winterdienstleister.

Damit diese Übertragung wirksam ist und der ursprüngliche Pflichtige im Schadensfall nicht mehr haftet, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Klare Vereinbarung: Es muss eine eindeutige Vereinbarung geben, die genau regelt, wer welche Winterdienstaufgaben übernimmt (z.B. wann, wo und wie oft geräumt und gestreut werden soll). Die Pflichten des Dritten müssen präzise festgelegt sein. Eine schriftliche Vereinbarung ist hierfür sehr empfehlenswert, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Sorgfältige Auswahl: Der Dritte, dem die Pflicht übertragen wird, muss sorgfältig ausgewählt werden. Das bedeutet, er muss zuverlässig und in der Lage sein, den Winterdienst ordnungsgemäß durchzuführen.
  • Überwachungspflicht bleibt bestehen: Dies ist ein ganz wichtiger Punkt. Der ursprüngliche Pflichtige wird nicht vollständig von seiner Verantwortung befreit. Er behält eine sogenannte Kontroll- und Überwachungspflicht. Das bedeutet, er muss in angemessenem Umfang überprüfen, ob der beauftragte Dritte seine Aufgaben auch wirklich erfüllt. Diese Kontrolle muss nicht ständig erfolgen, aber in regelmäßigen Abständen oder bei Hinweisen auf Mängel ist eine Prüfung notwendig. Wenn der ursprüngliche Pflichtige seine Kontrollpflicht verletzt und deshalb ein Schaden entsteht, kann er weiterhin haftbar gemacht werden, auch wenn er den Winterdienst übertragen hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine Übertragung der Winterdienstpflicht ist möglich, entbindet aber den ursprünglichen Pflichtigen nicht von jeder Verantwortung. Er muss die Aufgaben klar regeln, einen geeigneten Auftragnehmer wählen und dessen Arbeit in gewissem Umfang kontrollieren.


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Welche Kontrollpflichten hat der Eigentümer trotz Übertragung des Winterdienstes?

Auch wenn Sie als Eigentümer oder ursprünglich Verantwortlicher den Winterdienst an ein Unternehmen oder eine andere Person übertragen, etwa an einen externen Dienstleister, sind Sie dadurch nicht vollständig aus der Verantwortung entlassen. Die grundlegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass niemand auf Ihrem Gehweg oder Grundstück zu Schaden kommt (man spricht hier von der sogenannten Verkehrssicherungspflicht), bleibt bei Ihnen bestehen.

Das bedeutet konkret: Sie müssen regelmäßig überprüfen, ob der beauftragte Dritte seine Aufgaben auch wirklich erfüllt. Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen jemanden, Ihren Garten zu pflegen. Sie würden trotzdem ab und zu nachsehen, ob das auch geschieht, oder? Ähnlich verhält es sich beim Winterdienst, allerdings mit ernsteren Konsequenzen bei Fehlern.

Was und wie oft müssen Sie kontrollieren?

Es geht nicht darum, dem Dienstleister ständig über die Schulter zu schauen. Vielmehr müssen Sie die Ergebnisse seiner Arbeit kontrollieren. Ist der Gehweg tatsächlich geräumt? Wurde ausreichend Streugut verteilt? Die Häufigkeit der Kontrollen hängt von verschiedenen Umständen ab. Bei starkem Schneefall oder Eisregen sind häufigere Kontrollen nötig als bei leichtem Reif. Auch die Nutzungszeit des Weges spielt eine Rolle – ein Schulweg muss möglicherweise früher und sorgfältiger kontrolliert werden als ein wenig genutzter Hintereingang. Eine allgemeine feste Regel gibt es nicht, es muss eine angemessene Kontrolle im Einzelfall sein, die sicherstellt, dass die Gefahren durch Schnee und Eis beseitigt sind.

Was passiert, wenn Sie die Kontrolle vernachlässigen?

Wenn es aufgrund von mangelhaftem Winterdienst zu einem Unfall kommt (z.B. jemand stürzt auf einem vereisten Weg), und der beauftragte Dienstleister seine Arbeit nicht richtig gemacht hat, kann nicht nur der Dienstleister, sondern auch Sie als Eigentümer oder ursprünglich Pflichtiger haftbar gemacht werden. Dies geschieht dann, wenn Sie Ihre Kontrollpflicht verletzt haben. Wenn Sie also nicht ausreichend überprüft haben, ob der Dienstleister seine Aufgabe erfüllt hat, und dadurch ein Schaden entstanden ist, können Sie für diesen Schaden mithaften oder sogar allein haften. Die Delegation entbindet Sie also nicht von der Verantwortung, die ordnungsgemäße Ausführung zu überwachen.


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Was bedeutet „Mitverschulden“ bei einem Glatteisunfall?

Der Begriff Mitverschulden beschreibt im juristischen Sinn, dass eine Person, die einen Schaden erlitten hat, selbst durch ihr eigenes Verhalten zu diesem Schaden beigetragen hat. Es geht also darum, ob und inwieweit der Geschädigte die Entstehung oder den Umfang seines Schadens durch eigenes Handeln oder Unterlassen mitverursacht hat.

Stellen Sie sich vor, Sie rutschen auf einem nicht gestreuten Gehweg aus. Eigentlich ist derjenige verantwortlich, der für die Streupflicht zuständig war (z.B. die Gemeinde oder ein Anlieger). Wenn aber festgestellt wird, dass Sie selbst durch Ihr Verhalten einen Teil der Verantwortung tragen, spricht man von Mitverschulden.

Ein solches Beitragen zum Schaden kann bei einem Glatteisunfall verschiedene Formen annehmen. Typische Beispiele, die juristisch als Mitverschulden gewertet werden könnten, sind:

  • Sie ignorieren deutlich sichtbare Anzeichen von Glätte oder Eis und sind trotzdem unvorsichtig unterwegs.
  • Sie tragen Schuhwerk, das für winterliche Verhältnisse offensichtlich ungeeignet ist (z.B. Schuhe mit glatten Ledersohlen) und rutschen deshalb leichter aus.
  • Sie benutzen trotz bekannter Glätte einen unsicheren oder offensichtlich gefährlichen Weg, obwohl eine sicherere Alternative vorhanden wäre.

Wird Ihnen ein Mitverschulden nachgewiesen, hat dies direkte Folgen für einen möglichen Schadensersatzanspruch. Der Grundsatz ist: Wer seinen eigenen Schaden teilweise mitverursacht hat, bekommt den Schadenersatzanspruch in der Regel entsprechend gekürzt. Das Gericht oder die beteiligten Parteien prüfen, wie hoch der Anteil der Verantwortung des eigentlich Schuldigen (z.B. des Streupflichtigen) und wie hoch der Anteil Ihres eigenen Beitrags zum Schaden war. Der Betrag des Schadensersatzes wird dann um den Anteil Ihres Mitverschuldens reduziert.


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Welche Rolle spielt eine gemeindliche Verordnung zum Winterdienst bei einem Glatteisunfall?

Eine Gemeindliche Verordnung zum Winterdienst spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung, ob eine Gemeinde im Falle eines Glatteisunfalls ihre Pflichten erfüllt hat und möglicherweise für den entstandenen Schaden verantwortlich ist.

Gemeinden haben grundsätzlich die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, sie müssen dafür sorgen, dass ihre öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sicher für den Verkehr sind. Im Winter gehört dazu auch die Pflicht, bei Glätte zu räumen und zu streuen, um Gefahren zu minimieren.

Die gemeindliche Winterdienstverordnung ist im Grunde eine Art Regelwerk, das die Gemeinde selbst erstellt. Sie konkretisiert diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht für das Gemeindegebiet. Das heißt, sie legt im Detail fest, wann, wo und wie der Winterdienst durchgeführt werden muss. Zum Beispiel kann in der Verordnung stehen, welche Straßen oder Wege geräumt werden müssen, zu welchen Uhrzeiten der Winterdienst erfolgen soll (z.B. werktags ab 6 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 Uhr) und welche Streumittel verwendet werden dürfen. Oft wird in solchen Verordnungen auch die Winterdienstpflicht für Gehwege auf die Anlieger, also die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, übertragen.

Für Sie als Bürger bedeutet eine solche Verordnung, dass sie eine wichtige Informationsquelle darüber ist, was die Gemeinde (oder im Falle übertragener Pflichten die Anlieger) tun muss. Sie können sich auf die in der Verordnung festgelegten Pflichten berufen, um zu beurteilen, ob die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden.

Ist es zu einem Glatteisunfall gekommen, kann ein Blick in die Winterdienstverordnung der Gemeinde Aufschluss darüber geben, ob die in der Verordnung festgelegten Pflichten verletzt wurden. Wenn zum Beispiel die Verordnung vorschreibt, dass eine bestimmte Straße bis 7 Uhr geräumt sein muss, und der Unfall ereignet sich um 7:30 Uhr auf einer noch spiegelglatten, nicht geräumten Straße, dann liegt eine Pflichtverletzung vor, die sich aus der Verordnung ergibt.

Ein Verstoß gegen die in der Verordnung geregelten Räum- und Streupflichten kann dazu führen, dass die Gemeinde (oder der verpflichtete Anlieger) für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Die Verordnung dient in einem solchen Fall als wichtiger Beleg dafür, welche Sorgfaltspflichten bestanden und möglicherweise nicht eingehalten wurden. Es muss dann noch geprüft werden, ob der Unfall tatsächlich auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

Zusammenfassend legt die gemeindliche Winterdienstverordnung fest, welche Maßnahmen die Gemeinde (oder andere Verantwortliche) ergreifen müssen. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann im Schadensfall eine Grundlage für eine Haftung der Gemeinde oder des Pflichtigen darstellen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist die gesetzliche Pflicht einer Person oder Institution, Gefahrenquellen auf einem Grundstück oder Weg zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, damit Dritte nicht zu Schaden kommen. Sie ergibt sich aus dem allgemeinen Haftungsrecht (§ 823 BGB) und verlangt konkret, dass gefährliche Zustände wie Glatteis beseitigt oder ausreichend gesichert werden müssen. Im vorliegenden Fall liegt die Verkehrssicherungspflicht bei der Gemeinde als Eigentümerin des Grundstücks und wurde – trotz Übertragung – nicht vollständig erfüllt.

Beispiel: Ein Grundstückseigentümer muss dafür sorgen, dass der Gehweg vor seinem Haus im Winter geräumt und gestreut wird, damit Passanten sicher gehen können und nicht ausrutschen.


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Delegation der Verkehrssicherungspflicht

Die Delegation der Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass die ursprünglich verantwortliche Person (z. B. die Gemeinde) die Aufgabe, zum Beispiel den Winterdienst durchzuführen, vertraglich an einen Dritten (hier das Bayerische Rote Kreuz) überträgt. Trotz dieser Übertragung bleibt der ursprüngliche Pflichtige aber verpflichtet, den Dritten sorgfältig auszuwählen und dessen Einhaltung der Pflichten zu überwachen. Eine reine Übergabe der Pflicht entbindet nicht automatisch von der eigenen Haftung, wenn keine angemessene Kontrolle stattfindet.

Beispiel: Eine Gemeinde beauftragt eine Firma mit dem Schneeräumen, muss aber regelmäßig prüfen, ob die Firma die Arbeit auch ordnungsgemäß erledigt, damit sie selbst nicht haftet, falls jemand stürzt.


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Mitverschulden (§ 254 BGB)

Mitverschulden bezeichnet die teilweise Verantwortung des Verletzten selbst an der Entstehung oder dem Umfang eines Schadens. Im Haftungsfall wird geprüft, ob der Geschädigte durch eigenes Fehlverhalten, wie unvorsichtiges Verhalten oder unangemessene Kleidung, den Schaden mitverursacht hat. Das führt zu einer Kürzung des Schadensersatzes entsprechend dem Anteil des eigenen Verschuldens. Im Fall des Glatteisunfalls stellte das Gericht fest, dass kein überwiegendes Mitverschulden vorliegt, da der Vater den vereisten Weg benutzen musste und keine zumutbare Alternative hatte.

Beispiel: Wenn jemand bei vereister Straße und Warnschild trotzdem unvorsichtig läuft und stürzt, kann ihm ein Mitverschulden angelastet werden, das den Schadensersatz mindert.


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Feststellungsklage (§ 256 ZPO)

Eine Feststellungsklage ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem nicht unmittelbar ein Schadenersatz gefordert wird, sondern lediglich festgestellt werden soll, dass eine Partei grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet ist – zum Beispiel für zukünftige, noch nicht genau bezifferbare Schäden. Im vorliegenden Fall wurde diese Klageform gewählt, um die grundsätzliche Haftung der Gemeinde für künftige gesundheitliche Folgen des Unfalls zu bestätigen, die aufgrund der schweren Verletzung zu erwarten sind.

Beispiel: Ein Unfallverursacher wird verpflichtet, auch zukünftige Behandlungskosten zu übernehmen, die jetzt aber noch nicht genau bestimmt werden können; das Gericht bestätigt diese Verpflichtung mit einer Feststellungsklage.


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Gemeindliche Verordnung zum Winterdienst

Eine gemeindliche Verordnung zum Winterdienst ist eine lokal geltende Rechtsnorm, die im Detail regelt, wann und wie Schnee geräumt und gestreut werden muss. Sie präzisiert die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten der Gemeinde oder der Grundstückseigentümer und nennt oft Zeitpunkte (z. B. werktags ab 7:00 Uhr) und Flächen (z. B. Gehwege oder Fahrbahnstreifen), die zu sichern sind. Die Einhaltung dieser Verordnung ist im Haftungsfall wichtig, denn eine Verletzung gilt als Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht und kann die Haftung begründen.

Beispiel: Wenn eine Gemeinde vorschreibt, dass Gehwege werktags bis 7 Uhr glattfrei sein müssen, und ein Unfall nach dieser Zeit aufglattem Gehweg passiert, liegt eine Pflichtverletzung vor, die haftungsbegründend ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht bei Verletzung von Rechtsgütern): Diese Vorschrift regelt die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch die Verletzung eines absoluten Rechtsguts wie Leben, Körper oder Eigentum entstehen. Voraussetzung ist eine widerrechtliche und schuldhafte Pflichtverletzung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gemeinde haftet als Grundstückseigentümerin für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf dem Weg, da der Sturz durch eine vereiste Stelle verursacht wurde und die Gemeinde diese Gefahr nicht beseitigt hat.
  • Verkehrssicherungspflicht: Es handelt sich um die Verpflichtung, Gefahrenquellen auf dem eigenen Grundstück zu erkennen und für Dritte sicher zu gestalten oder zu beseitigen. Eine Übertragung dieser Pflicht auf Dritte entbindet den Eigentümer nur unter strengen Voraussetzungen von der Überwachungspflicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gemeinde hatte die Räumpflicht an das BRK delegiert, jedoch die Erfüllung dieser Pflicht nicht ausreichend überwacht, so dass sie neben dem Betreiber weiterhin haftet.
  • Gemeindeverordnung zur Reinigung und Sicherung der Gehbahnen im Winter (§§ 2 Abs. 2b, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1): Regelt die lokalen Verpflichtungen zur Räumung und Streuung von Gehbahnen, insbesondere den Zeitpunkt und die räumliche Ausdehnung der Winterdienstpflichten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verordnung verpflichtete die Gemeinde als Eigentümer, ab 7:00 Uhr einen mindestens ein Meter breiten Streifen am Fahrbahnrand frei von Eis und Schnee zu halten, was zum Unfallzeitpunkt unterlassen wurde.
  • § 256 ZPO (Feststellungsklage): Erlaubt es, Ansprüche für zukünftige, noch unbestimmte Schäden feststellen zu lassen, wenn diese wahrscheinlich sind und der Schadenersatzanspruch bereits entstanden ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Vater kann die zukünftigen, noch nicht abschließend bezifferbaren Schäden durch die schwere Sprunggelenksverletzung gerichtlich feststellen lassen, um seinen Anspruch abzusichern.
  • § 254 BGB (Mitverschulden): Regelt die Kürzung des Schadensersatzanspruchs bei eigenem Verschulden des Geschädigten. Eigenes Verhalten wird auf die Schadensverteilung angerechnet, wenn es ursächlich zur Schadenserhöhung beiträgt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht erkannte kein Mitverschulden des Vaters an, da das Betreten des winterglatten Wegs unvermeidbar und zumutbar war, und er sich vorsichtig verhielt.
  • § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtshaftung): Normiert die Haftung von Amtsträgern bei Pflichtverletzungen im Amt und dem Schadensersatzanspruch im öffentlichen Recht, unterscheidet sich von der zivilrechtlichen Haftung nach § 823 BGB. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG stellte klar, dass keine Amtshaftung, sondern zivilrechtliche Haftung der Gemeinde nach § 823 BGB wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, womit die Gemeinde als private Eigentümerin haftet.

Das vorliegende Urteil


OLG Bamberg – Az.: 5 U 68/24 e – Hinweisbeschluss v. 13.02.2025


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Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

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