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Zugeparkter Tiefgaragen-Stellplatz – Falschparker muss Abschleppkosten zahlen

Ein klassisches Ärgernis im Alltag: Falschparken auf Privatgrundstück. Doch was, wenn eine hartnäckig blockierte Ausfahrt nur per Abschleppwagen wieder frei wird? Ein Fall aus München zeigt unmissverständlich: Wer unberechtigt parkt und so eine Blockade verursacht, muss dafür geradestehen. Das Amtsgericht München entschied nun, dass die Verursacherin die gesamten Abschleppkosten tragen muss.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 191 C 19243/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 27.02.2025
  • Aktenzeichen: XXX
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, insbesondere Schadensersatz und Besitzschutz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Eigentümerin eines PKW, der auf einer privaten Zufahrt parkte und abgeschleppt wurde. Sie klagte auf Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrags an sich, da sie die Abschleppung und Kosten für unberechtigt hielt.
  • Beklagte: Ein Abschleppunternehmen, das den PKW im Auftrag des Nutzers des blockierten Stellplatzes abschleppte. Es beantragte Klageabweisung und im Rahmen einer Widerklage die Auszahlung des hinterlegten Geldbetrags an sich.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der PKW der Klägerin blockierte auf einer privaten Zufahrt die Ausfahrt einer anderen Person von deren zugewiesenem Stellplatz. Die blockierte Person beauftragte ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. Zur Wiedererlangung ihres Fahrzeugs hinterlegte die Klägerin den geforderten Betrag beim Gericht.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die private Abschleppung rechtmäßig war und ob die dadurch entstandenen Kosten vom Falschparker zu tragen sind, sodass der hinterlegte Betrag dem Abschleppunternehmen zusteht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Klage der Fahrzeughalterin ab. Der Widerklage des Abschleppunternehmers wurde stattgegeben, sodass die Fahrzeughalterin zur Bewilligung der Auszahlung des hinterlegten Geldbetrags an das Abschleppunternehmen verurteilt wurde.
  • Begründung: Das Gericht sah in der Blockierung des Stellplatzes eine rechtswidrige Störung des Besitzes und der Eigentumsnutzung am PKW der anderen Person. Diese Störung rechtfertigte die Beauftragung des Abschleppens als Selbsthilfe. Die entstandenen Kosten wurden als zu ersetzender Schaden angesehen, dessen Anspruch an das Abschleppunternehmen abgetreten wurde.
  • Folgen: Die Fahrzeughalterin muss die Kosten für das Abschleppen tragen. Der von ihr hinterlegte Betrag wird an das Abschleppunternehmen ausgezahlt. Sie hat auch die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.

Der Fall vor Gericht


Falschparken auf Privatgrundstück: Abschleppkosten als Schadensersatz – Urteil des AG München

Ein alltägliches Ärgernis – das Falschparken auf Privatgrund – führte zu einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht München. Im Kern ging es um die Frage, ob das Abschleppen eines Pkw von einer privaten Anliegerzufahrt rechtmäßig war und ob die Fahrzeughalterin die entstandenen Abschleppkosten tragen muss.

Frustrierter Mann vor seinem Auto bei blockierter Tiefgaragenzufahrt, Abschleppwagen rollt an, Parkplatz konflikt.
Falsch geparkter PKW in Tiefgarage blockiert Zufahrt; Abschleppkosten streitig, Konflikt bei privaten Stellplätzen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Fall beleuchtet die Rechte von Grundstücksbesitzern oder Nutzungsberechtigten bei Besitzstörungen und die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschparkens. Insbesondere stand zur Debatte, ob dem beauftragten Abschleppunternehmen der Betrag zusteht, den die Fahrzeughalterin zur Auslösung ihres Fahrzeugs hinterlegt hatte.

Ausgangssituation: Blockierte Ausfahrt auf privater Anliegerzufahrt einer WEG

Die spätere Klägerin, eine Fahrzeughalterin, parkte ihren Personenwagen am Nachmittag des 22. Juni 2024 auf einer privaten Anliegerzufahrt, die zum Anwesen XXX in München gehört. Sowohl die Fahrzeughalterin als auch derjenige, der das Abschleppen veranlasste, sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) dieses Anwesens. Der Auftraggeber des Abschleppdienstes war der Sohn des Eigentümers einer der Wohnungen, dem die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes auf dem Grundstück zugewiesen worden war. Die Fahrzeughalterin stellte ihr Fahrzeug so ab, dass es dem Sohn die Ausfahrt mit seinem eigenen Fahrzeug aus dem ihm zugewiesenen Stellplatz vollständig blockierte. Es handelte sich dabei nicht nur um ein kurzzeitiges Halten.

Streit um Abschleppkosten und gerichtliche Hinterlegung des Betrags

Aufgrund der Blockade beauftragte der in seiner Ausfahrt behinderte Bewohner um 15:40 Uhr des besagten Tages ein Abschleppunternehmen, die spätere Beklagte im Rechtsstreit, mit der Entfernung des Pkw der Fahrzeughalterin. Das Fahrzeug wurde daraufhin abgeschleppt. Als die Fahrzeughalterin ihr Fahrzeug wieder abholen wollte, konfrontierte sie das Abschleppunternehmen am darauffolgenden Montag, dem 24. Juni 2024, mit einer Rechnung über Abschleppkosten in Höhe von 765,06 Euro. Um die Herausgabe ihres Wagens zu erreichen, entschied sich die Fahrzeughalterin, diesen Betrag beim Amtsgericht München unter Angabe eines Aktenzeichens zu hinterlegen. Nach erfolgter Hinterlegung gab das Abschleppunternehmen das Fahrzeug frei.

Vor Gericht vertrat die Fahrzeughalterin die Ansicht, ihr Pkw habe keine Störung verursacht. Sie bestritt vehement sowohl die Notwendigkeit des Abschleppens an sich als auch die Höhe der geltend gemachten Forderung. Insbesondere zweifelte sie den vom Abschleppunternehmen behaupteten Aufwand an, wie beispielsweise die Kosten für die Anfahrt zum Einsatzort. Sie forderte daher gerichtlich, das Abschleppunternehmen zur Bewilligung der Auszahlung der hinterlegten 765,06 Euro an sie zu verurteilen. Das Abschleppunternehmen hingegen beantragte die Abweisung dieser Klage. Zusätzlich erhob es eine Widerklage mit dem Ziel, die Fahrzeughalterin zur Bewilligung der Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages an das Unternehmen zu verurteilen. Die Fahrzeughalterin wiederum beantragte die Abweisung dieser Widerklage.

Entscheidung des Amtsgerichts München: Abschleppen war rechtmäßig, Kosten sind zu tragen

Das Amtsgericht München fällte am 27. Februar 2025 sein Urteil (Aktenzeichen nicht im Detail genannt, aber Bezug auf Hinterlegungsaktenzeichen XXX). Das Gericht wies die Klage der Fahrzeughalterin ab. Gleichzeitig gab es der Widerklage des Abschleppunternehmens statt. Folglich wurde die Fahrzeughalterin verurteilt, die Auszahlung der beim Amtsgericht München hinterlegten Summe von 765,06 Euro an das Abschleppunternehmen zu bewilligen. Darüber hinaus wurden der Fahrzeughalterin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei der Fahrzeughalterin die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit abzuwenden. Der Streitwert wurde auf die Höhe der hinterlegten Summe, also 765,06 Euro, festgesetzt.

Begründung: Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) wegen Falschparkens

Das Gericht begründete seine Entscheidung umfassend. Es sah die Klage der Fahrzeughalterin zwar als zulässig, aber als unbegründet an. Die Widerklage des Abschleppunternehmens hingegen wurde als zulässig und begründet bewertet. Der entscheidende Punkt war, dass dem Abschleppunternehmen ein Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Betrages zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass ursprünglich dem blockierten Bewohner (dem Sohn des Eigentümers, hier als „Zedent“ bezeichnet, da er seinen Anspruch an das Abschleppunternehmen abgetreten hat) ein Anspruch gegen die Fahrzeughalterin auf Freistellung von den Abschleppkosten zustand. Dieser Freistellungsanspruch basiert auf einem Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Durch die Abtretung dieses Anspruchs (§ 398 BGB) an das Abschleppunternehmen konnte dieses nun die Zahlung bzw. die Auszahlung des hinterlegten Betrags verlangen.

Begründung: Besitzstörung und Eigentumsverletzung als rechtswidrige Handlungen

Das Gericht war nach Prüfung der Beweismittel, insbesondere der vorgelegten Fotografien (Anlage B 3) und der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, davon überzeugt (§ 286 Zivilprozessordnung – ZPO), dass die Fahrzeughalterin ihren Pkw tatsächlich so abgestellt hatte, dass der Bewohner mit seinem Fahrzeug nicht mehr aus seiner Parkfläche herausfahren konnte. In diesem Parkverhalten sah das Gericht gleich zwei relevante Rechtsgutverletzungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB:

  1. Eine Eigentumsverletzung am Pkw des blockierten Bewohners: Da dieser sein Fahrzeug aufgrund der Blockade über einen gewissen Zeitraum nicht wie vorgesehen nutzen konnte (also nicht wegfahren konnte), war sein Recht am Eigentum (§ 903 BGB) verletzt.
  2. Eine Besitzstörung an der Parkfläche bzw. dem Tiefgaragenstellplatz: Der blockierte Bewohner übte nach Überzeugung des Gerichts unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB) an dem ihm zugewiesenen Stellplatz aus. Dies ergab sich aus der Gebrauchsüberlassung durch den Eigentümer (seinen Vater) und der tatsächlichen Nutzung des Platzes. Ob der Bewohner selbst Eigentümer des Stellplatzes war, spielte dabei keine Rolle; der reine (Fremd-)Besitz genügte. Das Gericht stellte fest, dass ein konkreter Nutzungswille bezüglich des Stellplatzes bestand und dessen störungsfreie Nutzung durch das Fahrzeug der Klägerin behindert wurde.

Diese festgestellten Rechtsgutverletzungen (Eigentumsverletzung und Besitzstörung) erfolgten rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit wird bei solchen Verletzungshandlungen grundsätzlich angenommen (indiziert), und die Fahrzeughalterin hatte keine Rechtfertigungsgründe für ihr Parkverhalten vorgetragen. Erschwerend kam hinzu, dass das Parken an der von ihr gewählten Stelle auf der Anliegerzufahrt ausdrücklich verboten war. Die Dauer der Beeinträchtigung wurde vom Gericht als „nicht ganz unbedeutend“ eingestuft.

Zudem handelte die Fahrzeughalterin nach Ansicht des Gerichts schuldhaft, genauer gesagt fahrlässig. Sie hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass sie durch das Abstellen ihres Fahrzeugs an dieser Stelle die Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes und damit die Ausfahrt des anderen Bewohners beeinträchtigen würde.

Begründung: Abschleppkosten als Schaden und Recht zur Selbsthilfe (§ 859 BGB)

Der dem blockierten Bewohner entstandene Schaden besteht laut Gericht in den Kosten für das Abschleppen seines Pkw durch das beauftragte Unternehmen. Die Höhe dieser Kosten von 765,06 Euro sah das Gericht als nachgewiesen an (§ 287 ZPO). Es stützte sich dabei auf die nachvollziehbaren Erläuterungen des Abschleppunternehmens in der mündlichen Verhandlung, insbesondere darauf, warum für den konkreten Abschleppvorgang der Einsatz von zwei Fahrzeugen erforderlich war.

Diese Kosten stellen einen ersatzfähigen Schaden dar, weil der blockierte Bewohner berechtigt war, das falsch geparkte Fahrzeug im Wege der Selbsthilfe entfernen zu lassen. Das Gericht betonte, dass das Abschleppen selbst keine verbotene Eigenmacht des Bewohners gegenüber der Fahrzeughalterin darstellte (§ 858 Abs. 1 BGB). Vielmehr war es umgekehrt: Die Fahrzeughalterin störte durch ihr Falschparken den Besitz des Bewohners an dessen Pkw (Nutzungsbehinderung) und an dessen Stellplatz (Blockade) und übte damit als Erste verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB aus. Genau diese verbotene Eigenmacht berechtigte den gestörten Besitzer – den blockierten Bewohner – gemäß § 859 Absatz 1 BGB zur Selbsthilfe, also zur Beseitigung der Störung durch das Abschleppen des verursachenden Fahrzeugs.

Begründung: Kein Mitverschulden des Auftraggebers und keine milderen Mittel erforderlich

Das Gericht verneinte ein Mitverschulden des blockierten Bewohners (§ 254 Abs. 1 BGB), das zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs hätte führen können. Insbesondere war der Bewohner nicht verpflichtet, vor Beauftragung des Abschleppdienstes zu versuchen, die Fahrzeughalterin ausfindig zu machen und zum Wegfahren aufzufordern. Das Gericht argumentierte, dass das Falschparken auf Privatgrund erfolgte, weshalb keine originäre Zuständigkeit der Polizei bestand, um etwa den Halter zu ermitteln. Ein Versuch, über die Polizei die Kontaktdaten der Fahrzeughalterin zu erhalten, wäre nach Einschätzung des Gerichts ohnehin nicht erfolgversprechend gewesen, da die Polizei solche Daten aus Datenschutzgründen in der Regel nicht an Privatpersonen weitergibt. Zudem hatte die Fahrzeughalterin selbst nicht dargelegt, wie und wo der blockierte Bewohner sie überhaupt hätte finden sollen. Es gab also kein offensichtlich milderes, gleich effektives Mittel zur Beseitigung der Störung.

Begründung: Keine Verletzung der Treuepflicht innerhalb der WEG

Auch der Umstand, dass sowohl die Falschparkerin als auch der blockierte Bewohner Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind, änderte nichts am Ergebnis. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen die Treuepflicht (§ 242 BGB), die unter WEG-Mitgliedern bestehen kann. Entscheidend war, dass am Fahrzeug der Falschparkerin nicht erkennbar war, dass es einem anderen WEG-Mitglied gehörte. Es hätte sich genauso gut um einen Besucher handeln können. Dem blockierten Bewohner war die Identität der Fahrzeughalterin zum Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppdienstes nicht bekannt. Daher konnte ihm kein Vorwurf gemacht werden, er habe eine besondere Rücksichtnahmepflicht verletzt.

Begründung: Wirksame Abtretung des Anspruchs an das Abschleppunternehmen

Schließlich bestätigte das Gericht die Wirksamkeit der Abtretung (§ 398 BGB). Der blockierte Bewohner hatte seinen Schadensersatzanspruch, der ursprünglich auf Freistellung von den Abschleppkosten gerichtet war (also darauf, dass die Fahrzeughalterin die Rechnung des Abschleppdienstes direkt begleicht), wirksam an das Abschleppunternehmen abgetreten. Mit der Abtretung wandelte sich dieser Freistellungsanspruch in der Person des Abschleppunternehmens (als neuer Gläubigerin) in einen direkten Zahlungsanspruch gegen die Fahrzeughalterin um. Dieser Zahlungsanspruch rechtfertigte nach der Hinterlegung des Geldes durch die Fahrzeughalterin nun den Anspruch des Abschleppunternehmens auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages.

Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit als logische Folge

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgte dem Grundsatz des § 91 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat – hier also die Fahrzeughalterin. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergaben sich aus den §§ 708 und 711 ZPO, und die Festsetzung des Streitwerts auf 765,06 Euro basierte auf § 3 ZPO. Das Urteil bestätigt somit die gängige Rechtsprechung, dass das Abschleppen von Falschparkern auf Privatgrund im Wege der Selbsthilfe zulässig ist und die Kosten hierfür als Schadensersatz vom Verursacher eingefordert werden können, sofern die Voraussetzungen (Besitzstörung, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Erforderlichkeit der Maßnahme) gegeben sind.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bestätigt, dass Fahrzeughalter, die auf privaten Zufahrten oder Stellplätzen falsch parken und dadurch andere blockieren, die vollen Abschleppkosten tragen müssen. Besitzer oder Nutzungsberechtigte dürfen ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Falschparker ein Abschleppunternehmen beauftragen, wenn ihr Zugang oder ihre Ausfahrt blockiert wird. Die Selbsthilfe durch Abschleppen ist rechtmäßig und stellt keine verbotene Eigenmacht dar, während das Falschparken selbst eine Besitzstörung und Eigentumsverletzung darstellt, die einen Schadensersatzanspruch begründet.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann darf ein Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abgeschleppt werden?

Wenn ein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück parkt, stört dies denjenigen, der das Grundstück rechtmäßig nutzt (den sogenannten Besitzer). Juristisch spricht man hier von einer widerrechtlichen Besitzstörung. Der Besitzer des Grundstücks hat das Recht, diese Störung zu beseitigen. Das Abschleppen eines Fahrzeugs kann ein Mittel sein, um diese Störung zu beenden.

Allerdings darf nicht jedes widerrechtlich geparkte Fahrzeug sofort abgeschleppt werden. Das Abschleppen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und gilt als letztes Mittel.

Wann ist Abschleppen auf Privatgrundstück möglich?

Das Abschleppen kommt in Betracht, wenn das unbefugt geparkte Fahrzeug eine konkrete Beeinträchtigung oder Behinderung darstellt. Stellen Sie sich vor, das Fahrzeug blockiert Ihre Garageneinfahrt, versperrt einen dringend benötigten Stellplatz oder behindert die Nutzung des Grundstücks auf andere Weise erheblich. Eine bloße Anwesenheit ohne echte Behinderung reicht oft nicht aus, um sofort abschleppen zu lassen.

Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das bedeutet, das Abschleppen muss notwendig sein, um die Störung zu beenden, und es dürfen keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Verfügung stehen oder möglich sein. Zum Beispiel, wenn der Fahrer leicht ausfindig zu machen wäre und das Fahrzeug zeitnah selbst entfernen könnte, wäre ein sofortiges Abschleppen möglicherweise unverhältnismäßig, es sei denn, es liegt eine akute, eilige Behinderung vor.

Kosten des Abschleppens

Die Kosten für das Abschleppen muss grundsätzlich derjenige tragen, der das Fahrzeug widerrechtlich abgestellt hat. Der Grundstücksbesitzer kann das Abschleppunternehmen direkt beauftragen und die angefallenen Kosten vom Falschparker zurückverlangen. Es ist ratsam, die Situation und den Vorgang genau zu dokumentieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Fahrzeug darf auf einem Privatgrundstück abgeschleppt werden, wenn es dort unberechtigt steht und eine konkrete, nicht anders abwendbare Behinderung verursacht, sodass das Abschleppen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit das geeignete Mittel zur Beseitigung der Störung ist.


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Wer trägt die Beweislast, dass das Abschleppen notwendig war?

Wenn ein Fahrzeug abgeschleppt wird, stellt sich oft die Frage, ob die Maßnahme wirklich nötig war. Für die Frage, wer dies beweisen muss, gilt grundsätzlich ein wichtiger rechtlicher Grundsatz: Derjenige, der das Abschleppen veranlasst hat, trägt die Beweislast für die Notwendigkeit der Maßnahme.

Das bedeutet: Wenn Sie beispielsweise Ihr Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt haben und es dann abgeschleppt wird, muss derjenige, der das Abschleppen beauftragt hat (zum Beispiel der Grundstückseigentümer bei einer privaten Fläche oder in bestimmten Fällen die Behörde im öffentlichen Raum), nachweisen, dass das Abschleppen aus rechtlichen Gründen erforderlich war.

Die Notwendigkeit liegt typischerweise dann vor, wenn das Fahrzeug beispielsweise eine Zufahrt blockiert, eine Gefahr für die Sicherheit darstellt oder auf einem Privatgrundstück unberechtigt geparkt wurde und den Eigentümer stört.

Kann derjenige, der das Abschleppen veranlasst hat, diese Notwendigkeit im Streitfall nicht beweisen, dann kann er in der Regel die Kosten für das Abschleppen nicht erfolgreich vom Fahrzeughalter verlangen. Für Sie als Fahrzeughalter bedeutet dies, dass der Abschlappvorgang nur dann rechtmäßig war und Sie die Kosten tragen müssen, wenn der Veranlassende die Gründe dafür belegen kann.


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Welche Rechte haben Wohnungseigentümer bei widerrechtlich parkenden Fahrzeugen auf dem Gemeinschaftseigentum?

Als Wohnungseigentümer haben Sie ein grundsätzliches Recht darauf, das Gemeinschaftseigentum, wie zum Beispiel Zufahrten, Parkplätze oder Grünflächen, wie vorgesehen nutzen zu können. Wenn ein Fahrzeug unberechtigt, also ohne Erlaubnis, auf dem Gemeinschaftseigentum parkt, stellt das eine Beeinträchtigung dieses Nutzungsrechts dar.

Wer ist zuständig?

Die Verwaltung und somit auch der Schutz des Gemeinschaftseigentums liegt in der Verantwortung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Ganzes. Das bedeutet:

  • Die WEG kann auf ihren Versammlungen Beschlüsse fassen, wie mit Falschparkern umgegangen werden soll. Das kann zum Beispiel die Beauftragung eines Unternehmens zur Überwachung oder eines Abschleppdienstes umfassen.
  • Oft wird der WEG-Verwalter von der Gemeinschaft ermächtigt, im Namen der WEG gegen Störungen vorzugehen und Maßnahmen wie das Abschleppen zu veranlassen.
  • Ein einzelner Wohnungseigentümer hat zwar das Recht, die Beseitigung der Störung zu verlangen, die Entscheidung und Veranlassung von Maßnahmen, insbesondere des Abschleppens, obliegt aber in der Regel der WEG oder dem von ihr beauftragten Verwalter.

Was kann getan werden?

Wenn ein Fahrzeug unberechtigt auf dem Gemeinschaftseigentum parkt und dadurch die Nutzung behindert, kann die WEG oder der Verwalter verschiedene Schritte unternehmen. Eine mögliche und oft diskutierte Maßnahme ist das Abschleppen des Fahrzeugs. Dies ist rechtlich möglich, wenn das Falschparken eine tatsächliche und erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung des Gemeinschaftseigentums darstellt. Die Kosten für das Abschleppen kann die WEG oder der Verwalter vom Verursacher, also dem Halter des widerrechtlich geparkten Fahrzeugs, zurückverlangen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass das Vorgehen gegen Falschparker auf dem Gemeinschaftseigentum eine Angelegenheit der gesamten WEG ist oder von den von ihr beauftragten Personen (wie dem Verwalter) im Rahmen ihrer Zuständigkeit bearbeitet wird.


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Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Abschleppkosten?

Stellen Sie sich vor, ein Fahrzeug muss abgeschleppt werden. Die Kosten dafür setzen sich nicht einfach aus einem Pauschalbetrag zusammen, sondern hängen von verschiedenen Gegebenheiten und Leistungen ab. Für Sie als Fahrzeughalter bedeutet das, dass die Rechnung verschiedene Posten enthalten kann.

Ein wesentlicher Faktor sind die Anfahrtskosten. Diese entstehen dafür, dass das Abschleppfahrzeug überhaupt erst einmal zum Standort des abzuschleppenden Wagens fahren muss. Die Entfernung spielt hier oft eine Rolle. Hinzu kommt die Arbeitszeit, die das Personal vor Ort benötigt. Dazu gehören das Vorbereiten des Fahrzeugs zum Abschleppen und das eigentliche Verladen.

Falls das Fahrzeug nicht einfach auf einer Straße steht, sondern zum Beispiel im Graben oder auf einem schwer zugänglichen Untergrund, können zusätzliche Bergungskosten anfallen. Diese spiegeln den höheren Aufwand und eventuell benötigte Spezialausrüstung wider, um das Fahrzeug sicher bergen zu können.

Wird das abgeschleppte Fahrzeug nicht direkt vom Abschlepport abgeholt, sondern auf einen Verwahrplatz gebracht, können Standgebühren für jeden angefangenen Tag der Lagerung berechnet werden.

Wichtig zu wissen ist auch, dass die Höhe der Abschleppkosten grundsätzlich angemessen und ortsüblich sein muss. Das bedeutet, dass die Kosten im Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen sollten und nicht deutlich über dem liegen dürfen, was in der jeweiligen Region für vergleichbare Abschleppleistungen üblich ist. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass überhöhte Preise verlangt werden. Die konkrete Höhe der Kosten kann also je nach Tageszeit (Tag/Nacht, Werktag/Wochenende), dem Gewicht und der Art des Fahrzeugs sowie den spezifischen örtlichen Gegebenheiten stark variieren.


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Was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass die Abschleppkosten zu hoch sind oder das Abschleppen unberechtigt war?

Wenn Ihr Fahrzeug abgeschleppt wurde und Sie Zweifel an der Berechtigung des Abschleppens selbst oder an der Höhe der dafür veranschlagten Kosten haben, gibt es verschiedene Schritte und Überlegungen. Das Wichtigste ist, die Situation genau zu prüfen.

Prüfung des Abschleppvorgangs und der Rechnung

Zunächst sollten Sie die Gründe für das Abschleppen genau hinterfragen. War das Fahrzeug tatsächlich ordnungswidrig abgestellt? Gab es Schilder, die das Parken verboten? War der Standort eine Feuerwehrzufahrt oder ein Bereich, in dem die Sicherheit oder der Verkehrsfluss erheblich behindert wurde? Nur wenn eine solche Gefahr oder Behinderung vorlag, ist das Abschleppen in der Regel rechtmäßig.

Gleichzeitig sollten Sie die Rechnung des Abschleppunternehmens genau prüfen. Sind die einzelnen Posten nachvollziehbar aufgeführt? Entsprechen die Kosten den üblichen Tarifen in der jeweiligen Stadt oder Region für solche Leistungen? Es gibt oft Richtlinien oder Erfahrungswerte, welche Kosten als angemessen gelten.

Einspruch gegen die Forderung erheben

Wenn Sie nach Ihrer Prüfung zu dem Schluss kommen, dass das Abschleppen unberechtigt war oder die Kosten überhöht sind, können Sie förmlich Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung einlegen. Dies tun Sie in der Regel schriftlich bei der Stelle, die Ihnen die Rechnung geschickt hat (oft die zuständige Stadt oder Gemeinde oder direkt das Abschleppunternehmen, je nachdem, wer das Abschleppen veranlasst hat). Sie sollten dabei genau begründen, warum Sie die Forderung für falsch halten. Fügen Sie gegebenenfalls Beweismittel bei, wie Fotos vom Parkplatz vor dem Abschleppen oder ähnliches.

Umgang mit der Zahlungsforderung

Oft wird das Fahrzeug erst nach Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben. Um Ihr Fahrzeug schnellstmöglich zurückzubuerhalten und weitere Kosten (wie Standgebühren) zu vermeiden, können Sie die Forderung unter ausdrücklichem Vorbehalt bezahlen. Das bedeutet, Sie zahlen den geforderten Betrag, erklären aber gleichzeitig schriftlich, dass Sie mit der Forderung nicht einverstanden sind und Ihr Geld zurückfordern werden. Eine andere Möglichkeit kann unter Umständen die Hinterlegung des Betrags bei einer amtlichen Stelle sein, um das Fahrzeug zu erhalten, während die Rechtmäßigkeit der Forderung geklärt wird.

Mögliche weitere Schritte

Wenn Ihr Einspruch gegen die Forderung abgewiesen wird und Sie weiterhin der Meinung sind, dass die Forderung unberechtigt oder zu hoch ist, kann eine weitere Klärung erforderlich sein. Dies kann bis hin zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen, bei der ein Gericht prüft, ob das Abschleppen rechtmäßig war und ob die Kosten angemessen sind. Dabei werden die vorgebrachten Argumente und Beweismittel beider Seiten berücksichtigt.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Beweislast dafür, dass das Abschleppen unberechtigt war oder die Kosten überhöht sind, oft bei der Person liegt, die dies behauptet. Daher ist eine sorgfältige Dokumentation der Situation vor und nach dem Abschleppen hilfreich.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

private Anliegerzufahrt

Eine private Anliegerzufahrt ist ein Weg oder eine Zufahrt, die nicht öffentlich, sondern im Eigentum oder Nutzung von Privatpersonen steht und insbesondere dazu dient, den Zugang zu deren Grundstücken oder Parkplätzen zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall war die Zufahrt Teil des Grundstücks der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die nur den berechtigten Nutzern (etwa Bewohnern) zugänglich ist. Das Parken oder Blockieren dieser Zufahrt ist besonders problematisch, weil dadurch die Nutzung der angeschlossenen Stellplätze beeinträchtigt wird. Eine solche Zufahrt unterscheidet sich von öffentlichen Straßen dadurch, dass ihr Schutz nicht durch öffentliche Behörden, sondern durch die Berechtigten selbst (hier die WEG oder deren Mitglieder) durchgesetzt wird.


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Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine Gemeinschaft aller Eigentümer einer Immobilieneinheit (z. B. Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus), die gemeinsame Teile des Grundstücks gemeinsam nutzen und verwalten. Sie hat das Recht und die Pflicht, das gemeinschaftliche Eigentum zu schützen und zu verwalten, und kann deshalb auch Maßnahmen gegen Störungen ergreifen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen – beispielsweise das Parken auf gemeinschaftlichen Zufahrten oder Stellplätzen. Im Fall war sowohl die Falschparkerin als auch der Auftraggeber des Abschleppdienstes Mitglieder der WEG, was den Umgang mit der Besitzstörung innerhalb der Gemeinschaft regelte.


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Abtretung (§ 398 BGB)

Die Abtretung bezeichnet die rechtskräftige Übertragung eines Forderungsanspruchs von einem Gläubiger (Zedent) auf einen Dritten (Zessionar). Im Fall hatte der Bewohner, der durch das Falschparken Schäden erlitt, seinen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen abgetreten. Damit konnte das Abschleppunternehmen direkt von der Fahrzeughalterin die Zahlung fordern. Abtretungen dienen oft dazu, Forderungen einfacher und effektiver durchzusetzen, indem sie an spezialisierte Dienstleister übertragen werden.

Beispiel: Herr A schuldet Frau B Geld. Frau B überträgt diese Forderung an eine Inkassofirma, die dann das Geld von Herrn A eintreibt.


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Selbsthilfe (§ 859 BGB)

Selbsthilfe ist das Recht des Besitzers, eine widerrechtliche Besitzstörung eigenständig zu beseitigen, ohne den Umweg über gerichtliche Verfahren zu gehen – etwa durch Entfernen eines störenden Fahrzeugs auf dem eigenen Grundstück. Voraussetzung ist, dass die Störung rechtswidrig ist, der Besitz gestört wird, und die Maßnahme angemessen bzw. erforderlich ist, um die Störung zu beenden. Im Fall durfte der Bewohner das falsch geparkte Fahrzeug durch Abschleppen entfernen lassen, weil die Blockade seine Nutzung des Stellplatzes verhinderte und keine milderen Maßnahmen möglich waren.


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Besitzstörung

Eine Besitzstörung liegt vor, wenn jemand ohne Berechtigung in den Besitz eines anderen eingreift und dessen tatsächliche Sachherrschaft beeinträchtigt, etwa durch Blockieren oder Betreten. Besitz ist das tatsächliche Herrschaftsrecht über eine Sache (§ 854 BGB). Im Fall wurde der Besitz des Stellplatzes gestört, weil das Fahrzeug der Klägerin die Nutzung des Platzes und die freie Ausfahrt verhinderte. Besitzstörung kann unabhängig vom Eigentum vorliegen und begründet Ansprüche auf Beseitigung der Störung und Schadensersatz.

Beispiel: Wenn jemand ohne Erlaubnis Ihr Fahrrad an einen Baum ketten würde, wäre dies eine Besitzstörung, da Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrrad verlieren.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung: Diese Vorschrift regelt den Schadensersatzanspruch, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig ein Rechtsgut eines anderen verletzt, etwa Leben, Körper, Eigentum oder Besitz. Die Rechtswidrigkeit wird grundsätzlich vermutet, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Abschleppen wurde als berechtigte Reaktion auf eine Rechtsgutverletzung bewertet, weil die Fahrzeughalterin durch ihr Falschparken den Besitz und das Eigentum des Bewohners beeinträchtigte, woraus der Anspruch auf Schadensersatz für das Abschleppen resultiert.
  • § 859 Abs. 1 BGB – Recht zur Selbsthilfe bei Besitzstörung: Er erlaubt dem Besitzer, eine Störung seines Besitzes ohne vorherige richterliche Entscheidung selbst abzuwehren, sofern die Maßnahme angemessen und erforderlich ist. Das Recht greift nur gegen den Störer und überschreitet keine zulässigen Grenzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Abschleppen des Pkw stellte eine zulässige Selbsthilfemaßnahme des Besitzers des Stellplatzes dar, um die Besitzstörung durch das falsch abgestellte Fahrzeug zu beseitigen.
  • § 854 BGB – Besitz und Besitzwille: Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, verbunden mit dem Willen, die Sache für sich zu nutzen. Für Besitzschutzrechte ist die tatsächliche Herrschaft entscheidend, nicht die Eigentümerschaft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Bewohner konnte als Besitzer des Stellplatzes geltend machen, dass sein Besitz durch das Parken der Klägerin beeinträchtigt wurde, auch wenn er nicht Eigentümer des Stellplatzes war.
  • § 903 BGB – Eigentumsbefugnisse: Der Eigentümer einer Sache darf mit dieser nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen, solange nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das durch den Bewohner blockierte Eigentum (sein Fahrzeug und der Stellplatz) rechtfertigte den Anspruch auf Wiederherstellung der Nutzbarkeit und Schadensersatz bei dessen unbefugter Behinderung.
  • § 398 BGB – Abtretung von Forderungen: Hiernach kann der Gläubiger eine Forderung durch Abtretung an einen Dritten übertragen. Der neue Gläubiger tritt an dessen Stelle und kann die Forderung selbst geltend machen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Bewohner hat die Forderung gegen die Fahrzeughalterin für die Abschleppkosten wirksam an das Abschleppunternehmen abgetreten, das nun den Zahlungsanspruch gegen die Halterin durchsetzen darf.
  • § 254 Abs. 1 BGB – Mitverschulden: Diese Norm regelt die Haftungskürzung, wenn der Geschädigte zum Schaden durch eigenes Verschulden beigetragen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass dem Bewohner kein Mitverschulden bei der Veranlassung des Abschleppens anzulasten war, da kein milderes Mittel zur Beseitigung der Blockade erkennbar war und er keine Pflicht hatte, die Halterin vorher zu suchen.

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 191 C 19243/24 – Urteil vom 27.02.2025


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Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
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