Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Zwangsgeldverfahren § 888 ZPO: Kosten bei Erfüllung nach Antragstellung und einseitiger Erledigungserklärung
- Ausgangslage: Streit um Lizenzgebühren und gerichtlich angeordnete Auskunftspflicht
- Antrag auf Zwangsgeld § 888 ZPO wegen versäumter Auskunftserteilung durch Lizenznehmerin
- Nachträgliche Erfüllung: Lizenznehmerin reicht Unterlagen nach Zwangsgeldantrag ein
- Landgericht Berlin II weist Zwangsgeldantrag zurück und belastet Lizenzgeberin mit Kosten
- Sofortige Beschwerde der Lizenzgeberin: Antrag auf Feststellung der Erledigung
- Kammergericht Berlin gibt Beschwerde statt: Zwangsgeldverfahren hat sich erledigt
- Begründung des Kammergerichts: Einseitige Erledigungserklärung im Zwangsvollstreckungsverfahren zulässig
- Erledigung eingetreten: Ursprünglicher Zwangsgeldantrag war begründet, wurde aber durch Erfüllung gegenstandslos
- Kostenentscheidung 1. Instanz: Verpflichtete Lizenznehmerin trägt Kosten des Zwangsmittelverfahrens (§ 91 ZPO)
- Kostenentscheidung Beschwerdeverfahren: Lizenzgeberin trägt Kosten wegen verspäteter Erledigungserklärung (§ 97 Abs. 2 ZPO)
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO und wann kommt sie zum Einsatz?
- Was passiert, wenn eine Partei ihre Verpflichtung erst nach Antragstellung auf Zwangsgeld erfüllt?
- Was bedeutet eine einseitige Erledigungserklärung und welche Folgen hat sie im Zwangsvollstreckungsverfahren?
- Wer trägt die Kosten eines Zwangsgeldverfahrens, wenn sich die Hauptsache nach Antragstellung erledigt hat?
- Welche Rolle spielt das Verhalten der Parteien bei der Kostenentscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 2 W 9/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 28.03.2025
- Aktenzeichen: 2 W 9/25
- Verfahrensart: Zwangsvollstreckungsverfahren (Beschwerde)
- Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht, Verfahrensrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Gläubigerin
- Beklagte: Schuldnerin
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Schuldnerin war durch Urteil zur Auskunft verpflichtet. Nachdem sie die Auskunft nicht fristgerecht erteilte, beantragte die Gläubigerin ein Zwangsgeld. Die Schuldnerin erteilte die Auskunft jedoch nach Beantragung des Zwangsgeldes, aber bevor das Gericht darüber entschied.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die verfahrensrechtliche Behandlung und die Kostenlast, wenn eine titelte Auskunftsverpflichtung erst nach Beantragung eines Zwangsgeldes, aber vor der gerichtlichen Entscheidung darüber erfüllt wird. Insbesondere war relevant, wie eine Einseitige Erledigungserklärung der Gläubigerin im Rechtsmittelverfahren zu behandeln ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Kammergericht änderte die Entscheidung des Landgerichts. Es stellte fest, dass sich der Antrag auf Zwangsgeld erledigt hat. Die Schuldnerin muss die Kosten des Zwangsmittelverfahrens in erster Instanz tragen, die Gläubigerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Begründung: Der Antrag auf Zwangsgeld wurde unbegründet, weil die Auskunft nach dessen Bekanntgabe an die Schuldnerin erteilt wurde. Eine einseitige Erledigungserklärung ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren und im Rechtsmittel zulässig und war hier begründet. Die Schuldnerin trägt die Kosten erster Instanz, weil sie durch den Verzug Anlass zur Beantragung der Zwangsmittel gab. Die Gläubigerin trägt die Kosten der Beschwerde, weil sie die Erledigung erst in der Beschwerdeinstanz erklärte, obwohl sie dies früher hätte tun können.
Der Fall vor Gericht
Zwangsgeldverfahren § 888 ZPO: Kosten bei Erfüllung nach Antragstellung und einseitiger Erledigungserklärung
Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 28. März 2025 (Az.: 2 W 9/25) wichtige verfahrensrechtliche Fragen zur Zwangsvollstreckung geklärt.

Im Kern ging es darum, wie zu verfahren ist und wer die Kosten trägt, wenn eine zur Auskunft verpflichtete Partei dieser Pflicht erst nachkommt, nachdem die Gegenseite bereits die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt hat, aber bevor das Gericht darüber entschieden hat. Besonders relevant war die Frage der einseitigen Erledigungserklärung durch die antragstellende Partei im Beschwerdeverfahren und die daraus resultierende Kostenverteilung gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO).
Ausgangslage: Streit um Lizenzgebühren und gerichtlich angeordnete Auskunftspflicht
Den Hintergrund des Verfahrens bildete ein Rechtsstreit zwischen einer Lizenzgeberin und einer Lizenznehmerin über Zahlungsansprüche aus Lizenzgebühren und Provisionen. Die Lizenzgeberin hatte im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Berlin II eine sogenannte Stufenklage erhoben. In einem ersten Schritt wurde die Lizenznehmerin durch ein rechtskräftiges Teilurteil vom 24. April 2024 (Az. 96 O 11/23) dazu verurteilt, der Lizenzgeberin Auskunft und Abrechnung über bestimmte Nettoumsätze zu erteilen. Diese Informationen waren notwendig, damit die Lizenzgeberin ihre Zahlungsansprüche beziffern konnte.
Antrag auf Zwangsgeld § 888 ZPO wegen versäumter Auskunftserteilung durch Lizenznehmerin
Die Lizenznehmerin kam ihrer gerichtlich festgestellten Verpflichtung zur Auskunftserteilung jedoch nicht fristgerecht nach. Die Lizenzgeberin hatte ihr hierfür am 12. Juli und erneut am 12. August 2024 eine Frist bis zum 20. August 2024 gesetzt. Da die Auskunft bis dahin ausblieb, sah sich die Lizenzgeberin gezwungen, die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Am 18. September 2024 beantragte sie beim Landgericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Lizenznehmerin gemäß § 888 ZPO. Diese Vorschrift ermöglicht es Gläubigern, die Erfüllung von Handlungen, die nur der Schuldner selbst vornehmen kann (wie eben eine Auskunftserteilung), durch Zwangsmittel durchzusetzen.
Nachträgliche Erfüllung: Lizenznehmerin reicht Unterlagen nach Zwangsgeldantrag ein
Nachdem der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes den Anwälten der Lizenznehmerin zugestellt worden war, reagierte diese. Ihre Anwälte teilten mit, dass die Lizenznehmerin die geforderte Auskunft und Abrechnung zwar bereits erstellt und ihnen übergeben habe, diese aber versehentlich nicht an die Lizenzgeberin weitergeleitet worden seien. Dieses Versäumnis wurde nun nachgeholt, und die Unterlagen wurden im Oktober 2024 – also nach Eingang des Zwangsgeldantrags bei Gericht und dessen Bekanntgabe an die Lizenznehmerin – an die Bevollmächtigten der Lizenzgeberin übersandt. Damit lag eine nachträgliche Erfüllung der Auskunftsverpflichtung vor.
Landgericht Berlin II weist Zwangsgeldantrag zurück und belastet Lizenzgeberin mit Kosten
Das Landgericht Berlin II (Kammer für Handelssachen) fragte daraufhin am 4. November 2024 bei der Lizenzgeberin nach, ob sie ihren Zwangsgeldantrag angesichts der nun erfolgten Auskunftserteilung noch aufrechterhalte. Die Lizenzgeberin kündigte telefonisch eine Stellungnahme an, ließ diese aber zunächst ausbleiben. Mangels weiterer Äußerung wies das Landgericht den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes mit Beschluss vom 17. Januar 2025 zurück. Es begründete dies mit der zwischenzeitlich erfolgten Übersendung der Unterlagen. Gleichzeitig legte es die Kosten des Zwangsgeldverfahrens der Lizenzgeberin auf. Aus Sicht des Landgerichts war der Antrag durch die Erfüllung gegenstandslos geworden, und da die Lizenzgeberin ihn nicht zurückgenommen hatte, wurde er als unbegründet abgewiesen, was zur Kostenlast der Lizenzgeberin führte.
Sofortige Beschwerde der Lizenzgeberin: Antrag auf Feststellung der Erledigung
Gegen diesen Beschluss legte die Lizenzgeberin Sofortige Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein. Sie verfolgte nun nicht mehr die Festsetzung des Zwangsgeldes, sondern beantragte stattdessen, festzustellen, dass sich der ursprüngliche Zwangsgeldantrag erledigt habe. Zugleich forderte sie, die Kosten des Zwangsgeldverfahrens erster Instanz der Lizenznehmerin aufzuerlegen. Zur Begründung führte sie an, die Auskunft sei erst nach Zustellung des Zwangsgeldantrags erteilt worden und sei zudem immer noch nicht vollständig. Die Lizenznehmerin trat der Beschwerde entgegen und argumentierte, eine wirksame Erledigungserklärung liege nicht vor, weshalb die Beschwerde unbegründet sei. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vor. Es zweifelte die Voraussetzungen für eine Erledigungsfeststellung an, insbesondere weil die Lizenzgeberin selbst die Unvollständigkeit der Auskunft bemängelte.
Kammergericht Berlin gibt Beschwerde statt: Zwangsgeldverfahren hat sich erledigt
Das Kammergericht Berlin änderte die Entscheidung des Landgerichts ab. Es stellte fest, dass sich der Zwangsgeldantrag der Lizenzgeberin vom 18. September 2024 tatsächlich erledigt hat. Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens in erster Instanz wurden der Lizenznehmerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens musste jedoch die Lizenzgeberin tragen.
Begründung des Kammergerichts: Einseitige Erledigungserklärung im Zwangsvollstreckungsverfahren zulässig
Das Kammergericht begründete seine Entscheidung ausführlich. Zunächst stellte es fest, dass die sofortige Beschwerde zulässig war. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien lag nicht vor, da die Lizenznehmerin der von der Lizenzgeberin erst im Beschwerdeverfahren erklärten Erledigung widersprochen hatte.
Entscheidend war jedoch, dass eine einseitige Erledigungserklärung auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO möglich ist. Wenn eine Partei ein Verfahren einseitig für erledigt erklärt, prüft das Gericht, ob der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war und erst durch ein nachträgliches Ereignis (hier: die Erfüllung der Auskunftspflicht) unzulässig oder unbegründet wurde. Ist dies der Fall, stellt das Gericht die Erledigung fest. Dieser Antrag auf Feststellung der Erledigung konnte die Lizenzgeberin auch noch wirksam im Rahmen ihrer sofortigen Beschwerde stellen.
Erledigung eingetreten: Ursprünglicher Zwangsgeldantrag war begründet, wurde aber durch Erfüllung gegenstandslos
Das Kammergericht befand das Erledigungsfeststellungsbegehren auch für begründet.
Der ursprüngliche Zwangsgeldantrag vom 18. September 2024 war zulässig und begründet, da die Lizenznehmerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihrer titulierten Auskunftspflicht noch nicht nachgekommen war. Maßgeblich für die Erfüllung nach § 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Eingang der Leistung beim Gläubiger, nicht der bloße Versand durch den Schuldner. Die Auskünfte gingen erst im Oktober 2024 bei der Lizenzgeberin ein, also nachdem der Zwangsgeldantrag bereits gestellt und der Lizenznehmerin bekannt gegeben worden war.
Durch die nachträgliche Erteilung der Auskünfte und Abrechnungen im Oktober 2024 trat jedoch ein erledigendes Ereignis ein. Die Erfüllung der geschuldeten Handlung machte die Fortführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO gegenstandslos.
Der Einwand der Lizenzgeberin, die Auskunft sei noch nicht vollständig, stand der Feststellung der Erledigung aus Sicht des Gerichts nicht entgegen. Zum einen hätte selbst eine nur teilweise Erfüllung bereits eine Änderung der Landgerichtsentscheidung gerechtfertigt. Zum anderen habe die Lizenzgeberin durch ihre eigene Erledigungserklärung signalisiert, dass sie die erbrachten Leistungen zumindest für die Zwecke dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens als ausreichend betrachte, um es zu beenden.
Kostenentscheidung 1. Instanz: Verpflichtete Lizenznehmerin trägt Kosten des Zwangsmittelverfahrens (§ 91 ZPO)
Da das Kammergericht die Erledigung feststellte und der ursprüngliche Zwangsgeldantrag der Lizenzgeberin somit erfolgreich gewesen wäre, wenn die Lizenznehmerin nicht nachträglich erfüllt hätte, musste die Lizenznehmerin die Kosten des Zwangsmittelverfahrens erster Instanz tragen. Dies folgt aus den Rechtsgedanken der §§ 891 Satz 3, 91 ZPO, wonach grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten trägt. Die Lizenznehmerin unterlag im Hinblick auf die Erledigungsfeststellung.
Sie konnte sich auch nicht darauf berufen, keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben zu haben (wie es § 93 ZPO vorsieht). Denn sie befand sich mit der Erfüllung ihrer gerichtlich titulierten Auskunftspflicht in Verzug und hat dadurch Anlass für den Zwangsgeldantrag gegeben. Das Verschulden ihrer Anwälte, die die Unterlagen angeblich versehentlich nicht weitergeleitet hatten, muss sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Kostenentscheidung Beschwerdeverfahren: Lizenzgeberin trägt Kosten wegen verspäteter Erledigungserklärung (§ 97 Abs. 2 ZPO)
Anders entschied das Kammergericht jedoch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Diese musste die Lizenzgeberin selbst tragen, obwohl sie mit ihrem Antrag auf Erledigungsfeststellung erfolgreich war. Das Gericht wandte hier § 97 Abs. 2 ZPO an. Diese Vorschrift besagt, dass die Kosten eines Rechtsmittels der obsiegenden Partei auferlegt werden können, wenn sie aufgrund von neuem Vorbringen gewinnt, das sie bereits in der Vorinstanz hätte geltend machen können.
Genau dies war hier der Fall. Die Lizenzgeberin hätte die Erledigung des Verfahrens bereits vor dem Landgericht erklären können und müssen, nachdem sie im Oktober 2024 die Auskünfte erhalten hatte. Das Landgericht hatte sie mit Verfügung vom 4. November 2024 sogar dazu aufgefordert, sich zum Fortbestand ihres Antrags zu äußern. Indem sie dies bis zum Erlass des landgerichtlichen Beschlusses am 17. Januar 2025 unterließ und die Erledigungserklärung erst im Beschwerdeverfahren abgab, verursachte sie unnötigerweise das Beschwerdeverfahren. Dieses verzögerte prozessuale Verhalten widersprach einer gewissenhaften Prozessführung und führte dazu, dass sie die Kosten ihres eigenen, an sich erfolgreichen Rechtsmittels tragen musste.
Eine Streitwertfestsetzung erfolgte nicht, da keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfielen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof sah das Kammergericht nicht als gegeben an.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Gläubiger bei Zwangsvollstreckungsverfahren im Falle einer nachträglichen Erfüllung strategisch vorgehen sollten, indem sie zeitnah eine Erledigungserklärung abgeben. Wer seinen Verpflichtungen erst nach Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens nachkommt, muss die dadurch entstandenen Kosten tragen, da das ursprüngliche Verfahren berechtigt war. Allerdings müssen Gläubiger auf prozessökonomisches Handeln achten und dürfen eine Erledigungserklärung nicht unnötig verzögern, sonst riskieren sie trotz erfolgreicher Beschwerde die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO und wann kommt sie zum Einsatz?
Die Zwangsvollstreckung nach § 888 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Durchsetzung von gerichtlichen Anordnungen, bei denen jemand eine Handlung vornehmen muss, die nur er selbst ausführen kann, oder etwas unterlassen muss. Es geht hierbei also nicht um die Eintreibung von Geldforderungen. Solche Handlungen können zum Beispiel die Herausgabe bestimmter Gegenstände sein, die nur der Schuldner besitzt, oder die Verpflichtung, eine bestimmte Auskunft zu erteilen.
Diese Form der Zwangsvollstreckung kommt zum Einsatz, wenn eine Person trotz eines vollstreckbaren gerichtlichen Titels (wie einem Urteil oder Beschluss, der rechtskräftig ist oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde) die darin angeordnete Handlung nicht vornimmt oder die geforderte Unterlassung nicht beachtet.
Nach § 888 ZPO kann das Gericht in solchen Fällen auf Antrag des Gläubigers verschiedene Zwangsmittel anordnen, um den Schuldner zur Erfüllung seiner Pflicht zu bewegen. Das gängigste Mittel ist die Anordnung eines Zwangsgeldes. Dieses Zwangsgeld wird vom Gericht in einer bestimmten Höhe festgesetzt. Wenn der Schuldner die Handlung trotz der Androhung oder Verhängung des Zwangsgeldes immer noch nicht vornimmt, kann das Gericht weitere Zwangsgelder verhängen oder im äußersten Fall Zwangshaft anordnen.
Das Ziel dieser Maßnahmen ist es, durch finanziellen Druck (Zwangsgeld) oder persönlichen Druck (Zwangshaft) den Schuldner zur Vornahme der unvertretbaren Handlung zu zwingen. Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Maßnahmen darauf abzielen, die Handlung selbst zu erzwingen, nicht eine Geldzahlung anstelle der Handlung.
Voraussetzung für die Beantragung dieser Zwangsmittel ist also, dass ein vollstreckbarer gerichtlicher Titel existiert, der eine konkrete, nur vom Schuldner persönlich ausführbare Handlung (oder Unterlassung) vorschreibt, und dass der Schuldner dieser Pflicht trotz des Titels nicht nachkommt.
Für Sie als Leser bedeutet das, dass gerichtliche Entscheidungen, die Sie oder jemand anderen zu einer bestimmten persönlichen Handlung oder Unterlassung verpflichten, mit diesen spezifischen Mitteln durchgesetzt werden können, falls die Pflicht nicht freiwillig erfüllt wird. Es handelt sich um ein Instrument, das die Durchsetzung von nicht-finanziellen, persönlichen Pflichten aus Urteilen und Beschlüssen sicherstellen soll.
Was passiert, wenn eine Partei ihre Verpflichtung erst nach Antragstellung auf Zwangsgeld erfüllt?
Stellen Sie sich vor, jemand ist durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich verpflichtet, etwas ganz Bestimmtes zu tun – zum Beispiel eine Information herauszugeben oder etwas zu unterlassen. Wenn diese Person das, was sie tun soll, nicht fristgerecht macht, kann die andere Partei beim Gericht beantragen, ein Zwangsgeld festzusetzen. Das ist eine Art Geldstrafe, die Druck machen soll, damit die Verpflichtung doch noch erfüllt wird.
Das Zwangsgeld selbst
Wenn die verpflichtete Partei die geforderte Handlung (wie die Auskunftserteilung) erst nach dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes beim Gericht eingereicht wurde, hat das Auswirkungen. Der Hauptzweck des Zwangsgeldes ist erreicht: Die Verpflichtung wurde erfüllt.
In diesem Fall wird das Gericht das beantragte Zwangsgeld in der Regel nicht mehr festsetzen oder, falls es bereits vorläufig festgesetzt war, nicht mehr vollstrecken. Der Grund ist einfach: Das Zwangsmittel soll ja zur Erfüllung zwingen, aber die Erfüllung ist bereits geschehen. Der Druck ist nicht mehr nötig.
Auswirkungen auf das Gerichtsverfahren
Auch wenn das Zwangsgeld selbst nicht mehr festgesetzt wird, bedeutet das nicht, dass der Antrag und das damit verbundene Gerichtsverfahren einfach verschwinden. Der Antrag war zum Zeitpunkt seiner Einreichung berechtigt, weil die Verpflichtung noch nicht erfüllt war. Das Gericht musste sich also mit dem Antrag befassen.
Das Verfahren endet dann typischerweise, indem der Antrag als erledigt betrachtet wird.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Dies ist ein wichtiger Punkt: Auch wenn die Verpflichtung noch erfüllt wird, nachdem der Zwangsgeldantrag gestellt wurde, hat die säumige Partei (diejenige, die zu spät erfüllt hat) das Gerichtsverfahren verursacht.
Deshalb muss die Partei, die ihre Verpflichtung erst nach der Antragstellung erfüllt hat, in aller Regel die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Dazu gehören die Gerichtskosten und oft auch die Anwaltskosten der Gegenseite, die durch den Antrag entstanden sind.
Man kann es vergleichen mit einem Taxi, das Sie rufen, weil Sie zu spät dran sind, und das dann kommt, aber kurz bevor Sie einsteigen, stellt sich heraus, dass Sie doch noch zu Fuß pünktlich ankommen können. Sie fahren zwar nicht mehr mit dem Taxi, aber die Kosten für die Anfahrt des Taxis müssen Sie trotzdem bezahlen, weil Sie es bestellt haben.
Kurz gesagt: Die späte Erfüllung verhindert meist die Festsetzung des Zwangsgeldes, aber nicht die Kostenfolge des notwendig gewordenen Gerichtsantrags. Die Partei, die zu spät war, zahlt in der Regel die Kosten des Verfahrens, das durch ihren Verzug ausgelöst wurde.
Was bedeutet eine einseitige Erledigungserklärung und welche Folgen hat sie im Zwangsvollstreckungsverfahren?
Eine einseitige Erledigungserklärung im Zwangsvollstreckungsverfahren bedeutet, dass eine Partei dem Gericht mitteilt, dass der ursprüngliche Grund für das Verfahren weggefallen ist oder der angestrebte Erfolg erreicht wurde und das Verfahren daher nicht mehr weitergeführt werden muss. Stellen Sie sich vor, jemand versucht, eine Forderung per Zwangsvollstreckung einzutreiben, aber der Schuldner zahlt plötzlich den gesamten Betrag. Dann ist das Ziel der Zwangsvollstreckung erreicht.
Typischerweise gibt die Partei eine solche Erklärung ab, die das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet hat (oft der Gläubiger), weil ihr Ziel nun erfüllt ist oder nicht mehr verfolgt werden kann.
Auswirkungen auf das Verfahren
Die wichtigste Folge einer einseitigen Erledigungserklärung ist, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren in diesem Punkt beendet wird. Das Gericht muss dann nicht weiter tätig werden, um den ursprünglichen Anspruch durchzusetzen.
Entscheidung über die Kosten
Obwohl das eigentliche Zwangsvollstreckungsverfahren mit der Erledigungserklärung aufhört, muss das Gericht noch eine Entscheidung darüber treffen, wer die Kosten dieses Verfahrens tragen muss. Diese Entscheidung ist ein separater Schritt.
Dabei ist wichtig: Die Partei, die die Erledigung erklärt hat, trägt nicht automatisch die Verfahrenskosten. Das Gericht prüft vielmehr, wie die Situation zum Zeitpunkt aussah, als die Zwangsvollstreckung begonnen wurde oder als das Ereignis eintrat, das zur Erledigung führte (z.B. die Zahlung des Schuldners). Das Gericht fragt sich im Grunde: Wer hätte nach der damaligen Sachlage voraussichtlich das Verfahren gewonnen, wenn es normal weitergelaufen wäre?
Die Kosten werden in der Regel der Partei auferlegt, die nach dieser Prüfung unterlegen gewesen wäre. Wenn also zum Beispiel der Gläubiger die Zwangsvollstreckung berechtigterweise begonnen hatte und der Schuldner erst später zahlte, wird das Gericht die Kosten wahrscheinlich dem Schuldner auferlegen, weil er ursprünglich zur Zahlung verpflichtet war und die Zwangsvollstreckung erst nötig machte.
Wer trägt die Kosten eines Zwangsgeldverfahrens, wenn sich die Hauptsache nach Antragstellung erledigt hat?
Wenn Sie einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes stellen, um eine gerichtliche Entscheidung durchzusetzen, und die Person, die handeln soll, die erforderliche Handlung erst nach Ihrem Antrag vornimmt, stellt sich die Frage, wer die dabei entstandenen Kosten tragen muss. Dies ist eine wichtige Frage, da Gerichts- und möglicherweise auch Anwaltskosten anfallen können.
Die Entscheidung über die Kosten in einem solchen Fall trifft das Gericht. Sie erfolgt nicht automatisch nach festen Regeln, sondern liegt im Ermessen des Gerichts. Das bedeutet, das Gericht prüft die Umstände des Einzelfalls genau.
Dabei berücksichtigt das Gericht vor allem, wie die Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung aussah und wie sich die Dinge danach entwickelt haben. Ein wichtiger Punkt ist die Frage, ob Ihr Antrag auf Zwangsgeld von Anfang an berechtigt war oder nicht.
Wann ist ein Zwangsgeldantrag „von Anfang an unbegründet“?
Ein Antrag kann als „von Anfang an unbegründet“ angesehen werden, wenn bereits zum Zeitpunkt, als Sie den Antrag beim Gericht eingereicht haben, die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht erfüllt waren. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung, die Sie durchsetzen wollten, rechtlich nicht haltbar war oder wenn die Person, die handeln sollte, ihre Pflicht bereits erfüllt hatte, bevor Sie den Antrag gestellt haben. War der Antrag von Anfang an unbegründet, müssen in der Regel Sie als Antragsteller die Kosten tragen.
Was passiert, wenn der Antrag zunächst begründet war, aber die Handlung später erfolgt?
Anders sieht es aus, wenn Ihr Zwangsgeldantrag zum Zeitpunkt der Einreichung beim Gericht berechtigt war, weil die Person ihre Pflicht noch nicht erfüllt hatte, und sie die Handlung erst nachdem Sie den Antrag gestellt haben, aber noch bevor das Gericht über das Zwangsgeld entschieden hat, nachholt.
In diesem Fall, in dem sich die „Hauptsache“ (die Erfüllung der Pflicht) erst während des laufenden Zwangsgeldverfahrens erledigt hat, schaut das Gericht darauf, wessen Verhalten die Einleitung des Verfahrens veranlasst hat. Oft wird hier entschieden, dass die Kosten von der Person getragen werden müssen, die ihre Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt und dadurch den Antrag auf Zwangsgeld notwendig gemacht hat. Die Idee dahinter ist, dass diese Person durch ihr Verzögern die Kosten verursacht hat.
Für Sie als Antragsteller bedeutet das: Auch wenn die eigentliche Handlung schließlich erfolgt, ist die Frage der Kosten offen und hängt davon ab, ob Ihr Antrag zum Zeitpunkt der Einreichung gerechtfertigt war und wie das Gericht das Gesamtverhalten beider Seiten bewertet. Die Kostenentscheidung ist also immer eine Einzelfallentscheidung des Gerichts.
Welche Rolle spielt das Verhalten der Parteien bei der Kostenentscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren?
Ja, das Verhalten sowohl des Gläubigers (der Person, die Geld oder etwas anderes fordert) als auch des Schuldners (der Person, von der etwas gefordert wird) spielt eine wichtige Rolle bei der Entscheidung darüber, wer am Ende die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens tragen muss. Die Gerichte berücksichtigen bei dieser Entscheidung, wie sich die Parteien vor der Antragstellung und während des laufenden Verfahrens verhalten haben.
Es geht darum, ob eine Partei durch ihr Verhalten unnötige Kosten verursacht oder das Verfahren erschwert hat. Selbst wenn ein Gläubiger grundsätzlich Recht auf die Zwangsvollstreckung hat, kann schlechtes Verhalten seine Kostenübernahmepflicht beeinflussen. Genauso kann das Verhalten des Schuldners, zum Beispiel wenn er die Vollstreckung unnötig in die Länge zieht, dazu führen, dass er zusätzliche Kosten tragen muss.
Einige Beispiele für Verhalten, das berücksichtigt werden kann:
- Der Schuldner zahlt nicht, obwohl er könnte, oder er reagiert nicht auf Kontaktaufnahmen, die eine Zwangsvollstreckung vielleicht hätten vermeiden können.
- Der Schuldner blockiert die Zwangsvollstreckung durch unbegründete Einwände oder verschleiert sein Vermögen.
- Der Gläubiger stellt sehr unklare Anträge, die das Gericht oder den Gerichtsvollzieher unnötig aufhalten oder Rückfragen erfordern.
- Der Gläubiger leitet Vollstreckungsmaßnahmen ein, obwohl der Schuldner kurz zuvor eine vernünftige Zahlungslösung angeboten hatte, die der Gläubiger ohne triftigen Grund abgelehnt hat.
- Die Parteien kooperieren nicht bei der Klärung einfacher Sachverhalte.
Das Gericht schaut sich die Gesamtsituation an. Wenn das Verhalten einer Partei die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung verschuldet oder die Durchführung unnötig verkompliziert und verteuert hat, kann das Gericht entscheiden, dass diese Partei die dadurch entstandenen Mehrkosten tragen muss – auch wenn die andere Partei formal im Recht war.
Kurz gesagt: Wer sich im Verfahren nicht fair oder kooperativ verhält und dadurch Kosten verursacht, muss damit rechnen, dass sich dies negativ auf die Entscheidung des Gerichts auswirkt, wer letztlich die Rechnung für die Zwangsvollstreckung bezahlen muss.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Zwangsgeld nach § 888 ZPO
Ein Zwangsgeld ist eine gerichtliche Geldstrafe, die eine Person zahlen muss, wenn sie trotz eines gerichtlichen Titels eine Verpflichtung, die nur sie selbst erfüllen kann (z. B. Auskunft erteilen), nicht rechtzeitig erfüllt. Die Vorschrift § 888 ZPO regelt, dass ein Gläubiger beim Gericht beantragen kann, einem Schuldner ein Zwangsgeld aufzuerlegen, um ihn zum Handeln zu bewegen. Das Zwangsgeld ist also kein Ersatz für die eigentliche Handlung, sondern ein Druckmittel zur Durchsetzung einer gerichtlichen Verpflichtung. Solange die Handlung nicht erbracht ist, kann das Gericht das Zwangsgeld festsetzen oder steigern.
Beispiel: Jemand soll Auskunft über Umsätze geben und macht das nicht – das Gericht kann mit einem Zwangsgeld-Antrag Geldstrafen androhen, bis die Auskunft erteilt wird.
Einseitige Erledigungserklärung
Eine einseitige Erledigungserklärung ist eine Erklärung einer Partei gegenüber dem Gericht, dass der ursprünglich verfolgte Verfahrenszweck jetzt entfallen ist und das Verfahren daher beendet werden kann. Dies ist möglich, auch wenn die Gegenseite nicht zustimmt. Das Gericht prüft dann, ob die Erledigung tatsächlich eingetreten ist, und stellt diese ggf. fest. Die Erklärung bedeutet nicht automatisch, dass die erklärende Partei die Kosten trägt; das Gericht entscheidet darüber anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung.
Beispiel: Ein Gläubiger beantragt ein Zwangsgeld, erhält nach Antragstellung aber doch noch die Auskunft. Er erklärt nun einseitig, das Verfahren sei erledigt.
Erledigung (§ 91 ZPO) im Zwangsvollstreckungsverfahren
Erledigung bedeutet, dass der Streitpunkt oder das Verfahrensziel nicht mehr besteht, weil z. B. die verpflichtete Handlung nach Antragstellung doch noch erfüllt wurde. Nach § 91 ZPO endet dadurch das Verfahren, ohne dass über den Antrag materiell entschieden werden muss. Das Gericht hat aber trotzdem über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kosten werden regelmäßig der Partei auferlegt, deren Verhalten die Einleitung oder Fortführung des Verfahrens veranlasst hat, also meist der säumigen Partei, die zu spät erfüllt hat.
Beispiel: Der Schuldner gibt die verlangte Auskunft erst nach dem Zwangsgeldantrag heraus, macht damit den Antrag gegenstandslos; er muss aber die Verfahrenskosten tragen, weil er den Antrag nötig gemacht hat.
Sofortige Beschwerde
Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen, die kein Urteil sind, z. B. Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren. Sie muss zeitnah nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden. Im vorliegenden Fall ermöglichte die sofortige Beschwerde der Lizenzgeberin, die Entscheidung des Landgerichts (Ablehnung des Zwangsgeldantrags und Kostenentscheidung) überprüfen und ändern zu lassen. Sie ist wichtig, um schnell gerichtliche Entscheidungen in Zwangsvollstreckungsverfahren überprüfen zu können.
Beispiel: Wird ein Zwangsgeldantrag zurückgewiesen, kann die Klägerin per sofortiger Beschwerde die Entscheidung vor dem nächsthöheren Gericht anfechten.
Verzug und seine Bedeutung für Kostenfolgen (§ 286 BGB, Auswirkung im Verfahren)
Verzug liegt vor, wenn eine Person eine geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbringt und somit in schuldhaftem Verzug mit ihrer Pflicht ist. Im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Lizenznehmerin in Verzug, weil sie die gerichtlich angeordnete Auskunftspflicht nicht fristgerecht erfüllt hat. Dieser Verzug begründet, dass sie die durch den verspäteten Zwangsgeldantrag entstandenen Kosten tragen muss. Der Verzug zeigt also, dass das Verfahren zur Durchsetzung der Pflicht notwendig wurde, weil die Verpflichtete ihre Leistung schuldhaft verzögert hat.
Beispiel: Eine Zahlung oder Auskunft muss bis zum 20. August erfolgen; sie erfolgt erst im Oktober – dadurch ist die Verpflichtete im Verzug und muss die Kosten für später nötige Maßnahmen tragen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 888 ZPO (Zwangsgeldverfahren): Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes, wenn jemand eine Pflicht zur Vornahme einer bestimmten Handlung (z.B. Auskunftserteilung) nicht erfüllt. Das Zwangsgeld soll den Schuldner zur Erfüllung bewegen, ohne dass es selbst eine endgültige Sanktion darstellt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Lizenzgeberin nutzte § 888 ZPO, um die Auskunftserteilung durch die Lizenznehmerin zu erzwingen, nachdem diese ihre Pflicht trotz Aufforderungen nicht rechtzeitig erfüllt hatte.
- § 362 BGB (Leistung und Erfüllung): Diese Vorschrift bestimmt, dass eine Leistung erst mit dem Eingang beim Gläubiger als erbracht gilt. Der Gläubiger muss die Leistung tatsächlich erhalten, damit die Verpflichtung als erfüllt gilt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die nachträgliche Übersendung der Auskunftsunterlagen an die Lizenzgeberin im Oktober 2024 war maßgeblich für das Erledigungsereignis und machte den Antrag auf Zwangsgeld unzulässig.
- § 91 ZPO (Kostenentscheidung): Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten, um unnötige Prozessführung zu vermeiden und eine faire Verteilung der Kosten sicherzustellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Weil die Lizenznehmerin die Auskunftspflicht verspätet erfüllt hatte und damit den Antrag auf Zwangsgeld veranlasste, wurden ihr die Kosten des Zwangsgeldverfahrens in erster Instanz auferlegt.
- §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 2 ZPO (Erledigungserklärung und Kosten im Beschwerdeverfahren): Nach § 891 Satz 3 kann ein Verfahren durch Erledigung beendet werden; § 97 Abs. 2 ermöglicht es, die Kosten eines Rechtsmittels trotz obsiegender Partei aufzuerlegen, wenn die Partei diesen Erfolg erst im Rechtsmittelverfahren durch neues Vorbringen erlangt, das sie bereits früher hätte vorbringen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Lizenzgeberin erklärte die Erledigung erst in der sofortigen Beschwerde, obwohl sie diese im Landgericht hätte erklären können, wodurch ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden.
- § 85 Abs. 2 ZPO (Zurechnung des Verschuldens von Bevollmächtigten): Das Gericht rechnet das Verhalten der anwaltlichen Vertreter dem Mandanten zu, sodass Versäumnisse oder Fehler der Anwälte auch für die Kostenentscheidung relevant sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Versäumnis der Anwälte der Lizenznehmerin, die Auskunft zu übermitteln, wurde der Lizenznehmerin zugerechnet und führte zur Verurteilung zu den Verfahrenskosten.
- Teilurteil (§§ 301 ff. ZPO): Ein rechtskräftiges Teilurteil entscheidet bereits über einen Teilstreit und begründet vollstreckbare Verpflichtungen, ohne den ganzen Rechtsstreit endgültig zu beenden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Teilurteil vom 24. April 2024 begründete die verbindliche Auskunftspflicht der Lizenznehmerin, auf deren Grundlage der Zwangsgeldantrag gestellt wurde.
Das vorliegende Urteil
KG – Az.: 2 W 9/25 – Beschluss vom 28.03.2025
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