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Jagdpachtvertrag – Unwirksamkeit bei fehlender Aufnahme eines Jagdpächters

LG Celle – Az.: 7 U 45/16 – Urteil vom 19.10.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts S. vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für den Kläger: unter 20.000 EUR.

Gründe

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten weder aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Jagdausübung auf den in seinem Klageantrag im einzelnen genannten Grundstücken der Flur … der Gemarkung B. zu. Denn dem Beklagten kommt aufgrund des mit der geschiedenen Ehefrau des Klägers, Frau S. N., am 29. Juli 2009 wirksam abgeschlossenen Jagdpachtvertrages in der Fassung der Zusatzvereinbarungen vom 6. September 2009 und 3. Dezember 2009 das uneingeschränkte Jagdausübungsrecht an den streitgegenständlichen Flurstücken zu.

Frau S. N. hatte mit schriftlichen Vertrag vom 29. Juli 2009 nebst Ergänzung vom 6. September 2009 ihren Eigenjagdbezirk, dessen Größe in dem Vertrag mit etwa 250 ha angegeben wurde, für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. März 2021 zu einem jährlichen Pachtpreis von 2.000,00 EUR an den Beklagten verpachtet (Bl. 22ff., 26 GA). Durch den Angliederungsbescheid der zuständigen unteren Jagdbehörde (Landkreis P.) vom 24. November 2009, dem eine Karte beigefügt war, wurden auf Antrag der Frau N. ihrem Eigenjagdbezirk B., N., diverse im einzelnen aufgeführte Flurstücke der Gemarkung B. angegliedert, wobei in dem Bescheid festgehalten wurde, dass der Eigenjagdbezirk B. danach eine Größe von ca. 355 ha aufweist und die beigefügte Karte Bestandteil des Bescheides ist (Bl. 28 ff. GA). Frau N. und der Beklagte haben daraufhin am 3. Dezember 2009 eine Zusatzvereinbarung zum Jagdpachtvertrag vom 29. Juli 2009 über die Eigenjagd der Verpächterin abgeschlossen, in der sie auf den Angliederungsbescheid des Landkreises P. vom 24. November 2009 Bezug genommen haben, wonach der Jagdbezirk 355 ha umfasst, und bestimmt haben, dass der Jagdpachtvertrag vom 29. Juli 2009 mit der Rechtskraft des Angliederungsschreibens des Landkreises rechtsgültig wird (Bl. 27 GA).

Der Jagdausübungsberechtigung des Beklagten steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Folgezeit das Eigentum an der Mehrzahl der im Klageantrag aufgelisteten streitgegenständlichen Flurstücken erlangt hat und dass der Landkreis P. nicht nur diese Eigentumsflächen, sondern auch weitere Flächen (d.h. im Ergebnis alle die in der Antragschrift aufgeführten Flurstücke der Flur … der Gemarkung B.) durch seinen Bescheid vom 28. Oktober 2014 (s. Anlage K1) seinem Eigenjagdbezirk zugewiesen hat. Ungeachtet dessen ist der Kläger gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Jagdausübung auf den Flächen durch den Beklagten verpflichtet, weil gemäß § 14 BJagdG i.V.m. § 566 BGB die Rechte des Beklagten als Jagdpächter durch den Eigentumswechsel unberührt geblieben sind.

Von dem Kläger wird zwar eingewandt, dass der Jagdpachtvertrag vom 29.Juli 2009/3. Dezember 2009 nichtig sei und dem Beklagten deshalb keine Befugnis zukomme, auf den streitgegenständlichen Grundflächen zu jagen. Hiermit kann er im Ergebnis aber nicht gehört werden.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Jagdpachtvertrag vom 29. Juli 2009/6. September 2009/3. Dezember 2009 nicht gemäß § 11 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 BJagdG wegen Formverstoßes nichtig.

Nach § 11 Abs. 4 BJagdG bedarf der Jagdpachtvertrag der Schriftform des § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis des § 126 BGB ist gewahrt, wenn der notwendige Inhalt des Rechtsgeschäftes schriftlich in einer Urkunde festgehalten ist, die von den Vertragsparteien unterschrieben worden ist (vgl. Palandt, BGB, 76. Auflage, zu § 126 BGB Rdnr. 2ff.). Zu dem notwendigen Inhalt eines Pachtvertrages gehören die vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien, des Pachtgegenstandes, der Pachtzeit und der Höhe der Pacht. Im Hinblick auf die Warn- und Beweisfunktion des für den Jagdpachtvertrag geltenden Schriftformerfordernisses macht es die vollständige Bezeichnung des Jagdpachtgegenstandes erforderlich, dass das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, dem Vertragswerk eindeutig und unmittelbar entnommen werden kann. Dies bedeutet, dass die Flächen, die Pachtgegenstand sind, in dem Vertrag selbst oder in einer entsprechenden Anlage, auf die in dem Vertrag verwiesen wird, so genau festgehalten werden, dass sich diese auch für einen Dritten ausmachen lassen (vgl. Schuck, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, zu § 11 BJG Rdnr. 43 m.w.N.). Dies kann neben einer textlichen Beschreibung der Reviergrenzen im Vertrag dadurch geschehen, dass die einzelnen Flurstücke, die den Jagdpachtgegenstand ausmachen, in der Vertragsurkunde mit ihrer katastermäßigen Bezeichnung aufgenommen werden, oder dass in der Urkunde auf eine anliegende Liegenschaftskarte Bezug genommen wird, aus der die Umgrenzung des Pachtgegenstandes unzweifelhaft ersichtlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014, 9 U 105/13, BeckRS 2014, 18384, Rdnr. 15).

Erfolgt die Bezeichnung des Pachtgegenstandes mit Hilfe einer Liegenschaftskarte, ist es entgegen der Auffassung des Klägers zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich, dass die Liegenschaftskarte mit der Vertragsurkunde zu einer einheitlichen Urkunde verbunden worden ist. Denn nach der sogen. Auflockerungsrechtsprechung ist eine körperliche Verbindung der aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde nebst Anlagen nicht notwendig; ausreichend ist, dass deren Zusammengehörigkeit kenntlich gemacht worden ist (Palandt, aaO, zu § 126 Rdnr. 4 m.w.N.). Dies gilt nicht nur allgemein für Miet- und Pachtverträge (s. Palandt, aaO, zu § 550 BGB, Rdnr. 10 m.w.N.), sondern auch für Jagdpachtverträge (Schuck, BJG, zu § 11 Rdnr. 41, ferner OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 18384). Auch das Oberlandesgericht Koblenz stellt entgegen der Annahme des Klägers in der von ihm angesprochenen Entscheidung vom 10. Dezember 2013 (abgedruckt in EJS III Nr. 205) darauf ab, dass es zur Wahrung des Schriftformerfordernisses ausreichend ist, wenn die Zugehörigkeit von einzelnen Bestandteilen des Vertrages zueinander durch eine eindeutige Bezugnahme erkennbar ist. Ist dies geschehen, kann im Übrigen entgegen der Einschätzung des Klägers auch ein Dritter, wenn ihm ein Anspruch gegenüber dem Verpächter oder Pächter auf Einsichtnahme in den Pachtvertrag zukommt, ersehen, ob ihm der Vertrag vollständig mit den dazugehörigen Anlagen vorgelegt wird, und ggf. fehlende Vertragsunterlagen nachfordern.

Abgestellt auf diese vorbezeichneten Grundsätze ist festzustellen, dass sowohl bei dem Jagdpachtvertrag vom 29. Juli 2009 nebst Ergänzung vom 6. September 2009 als auch bei dem Änderungsvertrag vom 3. Dezember 2009 die Schriftform gewahrt worden ist.

In § 2 Abs. 1 des Jagdpachtvertrages vom 29. Juli 2009 ist bestimmt worden, dass der verpachtete Jagbezirk durch den als Anlage beigefügten Lageplan beschrieben wird, welcher Bestandteil des Vertrages ist (s. Bl. 23 GA). Von dem Kläger ist zwar nachhaltig bestritten worden, dass ein derartiger Lageplan existent sei. Von dem Beklagten ist daraufhin aber als Anlage BE1 ein Lageplan vorgelegt worden, der handschriftlich mit den Worten „Anlage zum Pachtvertrag vom 29.07.09“ versehen ist und die Unterschriften der Verpächterin und des Beklagten aufweist (s. Bl.132 GA). In diesem Lageplan ist der Grenzverlauf des damaligen Eigenjagdbezirks der Verpächterin durch eine entsprechende Markierung kenntlich gemacht worden. Aufgrund der in dem Lageplan vorgenommenen Kennzeichnung des Jagdpachtgegenstandes ist dieser ausreichend bezeichnet worden. Da der Vertrag zudem ausdrücklich auf den Lageplan Bezug nimmt, ist das Schriftformerfordernis auch in Bezug auf den Pachtgegenstand bei Abschluss des Vertrages vom 29. Juli 209 eingehalten worden.

Mit dem Kläger kommt es diesbezüglich allerdings maßgeblich auf den Änderungsvertrag vom 3. Dezember 2009 an. Nachdem unter dem 24. November 2009 der Angliederungsbescheid des Landkreises P. ergangen war, der zu einer Erweiterung des Eigenjagdbezirkes der Verpächterin geführt hat, haben die Vertragsparteien konsequenterweise wegen des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Jagdausübungsrechts durch die am 3. Dezember 2009 getroffene Zusatzvereinbarung zum Jagdpachtvertrag vom 29. Juli 2009 bestimmt, dass sich der verpachtete Jagdbezirk B. aus dem Angliederungsschreiben des Landkreises P. vom 24. November 2009 ergibt, der nunmehr 355 ha umfasst (s. Bl. 27 GA).

Zwar bedürfen auch Änderungsvereinbarungen formbedürftiger Verträge der Schriftform. Dabei ist es nach der sogen. Auflockerungsrechtsprechung nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Vertragsurkunde und die Nachtragsurkunde fest miteinander verbunden werden; die Schriftform für den Nachtragsvertrag ist bereits dann gewahrt, wenn die Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und wenn zum Ausdruck kommt, dass es unter Einbeziehung der Nachträge bei dem verbleiben soll, was zuvor formwirksam vereinbart worden ist (vgl. Palandt, aaO, zu § 126 Rdnr. 5 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht nur bei der Ergänzung vom 6. September 2009, sondern auch bei der Änderung vom 3. Dezember 2009 geschehen. So nimmt die Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 2009 in seiner Überschrift ausdrücklich auf den Jagdpachtvertrag vom 29. Juli 2009 Bezug. Zugleich haben die Vertragsparteien in der Zusatzvereinbarung festgeschrieben, dass dieser Vertrag unter Berücksichtigung dessen, dass der verpachtete Jagdbezirk B. nach dem Angliederungsschreiben des Landkreises vom 24. November 2009 nunmehr ca. 355 ha umfasst, Bestand haben soll. Da sie dabei ausdrücklich auf den Angliederungsbescheid vom 24. November 2009 Bezug genommen haben, ist dieser vollständig mit der ihm beigefügten Liegenschaftskarte Anlage des Änderungsvertrages und damit Vertragsbestandteil geworden.

Von dem Kläger wird hierzu zwar eingewandt, dass, nachdem durch die Zusatzvereinbarung der Vertragsgegenstand geändert wurde, dieser nicht ausreichend bezeichnet worden sei. Dabei weist er darauf hin, dass in dem Angliederungsbescheid nur die angegliederten Flächen im Einzelnen aufgelistet wurden, während die Flächen, die ursprünglich schon zum Jagdbezirk B. gehörten, nicht genannt worden sind. Letzteres ist zwar zutreffend; hieraus kann entgegen der Ansicht des Klägers aber kein Formverstoß hergeleitet werden. Wie bereits oben ausgeführt, ist es für eine formwahrende Umschreibung des Pachtgegenstandes ausreichend, wenn in dem schriftlichen Vertrag zur Bezeichnung des Pachtgegenstandes auf Anlagen zum Vertrag Bezug genommen wird, denen sich die Pachtsache zweifelsfrei entnehmen lässt. Dies ist vorliegend der Fall. Hinsichtlich des Ausmaßes des verpachteten Eigenjagdbezirks B. wird in der Zusatzvereinbarung auf den Angliederungsbescheid des Landkreises vom 24. November 2009 verwiesen, dessen Bestandteil ein Lageplan ist, in dem der Eigenjagdbezirk durch Schraffierung kenntlich gemacht worden ist. Damit können auch Dritte anhand der Vertragsunterlagen die Flächen ausmachen, die an den Beklagten verpachtet worden sind.

Von dem Kläger ist zwar in der vor dem Senat stattgefundenen mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2016 in Abrede gestellt worden, dass der Lageplan tatsächlich den verpachteten Eigenjagdbezirk vollständig wiedergibt. Konkret hat er eingewandt, dass die Hofstelle der Verpächterin, die auf der unter dem 29. Juli 2009 unterschriebenen Liegenschaftskarte noch zum Jagdbezirk gehörend gekennzeichnet worden sei (Bl. 132 GA, Anlage BE1), in der Karte zum Angliederungsbescheid (Bl. 133 GA = Bl. 30 GA) nicht mit schraffiert worden sei, was an der kleinen Einbuchtung im oberen linken Bereich der Kennzeichnung deutlich zu sehen sei (Bl. 136/137 GA). Aufgrund dieses Einwandes hat sich der Senat veranlasst gesehen, eine Auskunft des Landkreises zu der Frage, ob der Jagdbezirk vollständig in ihrer Liegenschaftskarte zum Bescheid vom 24. November 2009 wiedergegeben worden ist, einzuholen. Der hierzu als Zeuge vernommene Sachbearbeiter des Landkreises, Herr S., hat vor dem Senat ausgeführt, dass die Hofstelle, bei der es sich um das Flurstück … der Flur … der Gemarkung B handelt, nicht zum Jagdbezirk gehört, und deshalb zutreffend nicht in der Karte zum Angliederungsbescheid mit gekennzeichnet worden ist. Diesbezüglich liegt also entgegen dem Einwand des Klägers eindeutig keine Unvollständigkeit der Karte vor.

Der Zeuge S. hat allerdings weiter ausgesagt, dass er, als er die in Rede stehende Karte im Maßstab 1:19500 mit Karten in anderen Maßstäben zwecks Abklärung der Vollständigkeit der abgebildeten Fläche abgeglichen habe, festgestellt habe, dass das Flurstück … der Flur … der Gemarkung B. infolge einer zeichnerischen Ungenauigkeit, die auf den verwendeten Maßstab zurückzuführen sei, auf der Karte nicht eindeutig mitmarkiert worden sei. Es handele sich hierbei um eine Fläche von 3.128 qm.

Dagegen konnte der Zeuge S. zwar nicht aus eigener Einschätzung die Angabe des Klägers bestätigen, dass auch der Flurstück … der Flur …, welches eine Größe von etwa 1.500 qm aufweisen soll, ebenfalls nicht mit gekennzeichnet worden sein soll. Da sich dieses Flurstück … aber ebenso wie das Flurstück … im unmittelbaren Grenzbereich des Jagdbezirks befindet, hat der Zeuge S. es aber durchaus für möglich gehalten, dass ebenfalls infolge einer zeichnerischen Ungenauigkeit dieses Flurstück nicht eindeutig auf der Karte mit schraffiert worden ist. Abschließend hat der Zeuge noch vor dem Senat angegeben, dass die rot schraffierte Fläche sich auf den gesamten Eigenjagdbezirk von 355 ha bezieht und dass zeichnerische Ungenauigkeiten Folge des verwendeten kleinen Maßstabes sind.

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Diese beiden vorhandenen zeichnerischen Ungenauigkeiten im Lageplan führen nun nicht dazu, dass dieser keine formwahrende Umschreibung des Pachtgegenstandes mehr beinhaltet. In der vorliegenden Liegenschaftskarte des Landkreises P., die Gegenstand des Pachtvertrages ist, ist der Jagdbezirk mittels einer vorgenommenen Schraffierung gekennzeichnet worden. Dabei lassen sich, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, kleinste Flurstücke an den Grenzen des Jagdbezirks auf der Karte nicht eindeutig ausmachen, was aber dem Maßstab geschuldet ist. Derartige Unschärfen in der Führung des Grenzverlaufs, die sich aus dem Maßstab von 1:19500 ergeben, sind damit von vornherein unvermeidbar und grundsätzlich auch hinzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ungeachtet dieser geringfügigen maßstabbedingten Ungenauigkeiten in der zeichnerischen Darstellung des Grenzverlaufs die verwendete Karte zur Beschreibung des Pachtgegenstandes hinreichend ist. Wie oben ausgeführt, muss der Pachtgegenstand im Pachtvertrag so genau bezeichnet sein, dass seine zweifelsfreie Zuordnung zum Vertrag möglich ist. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, dass der Jagdbezirk mit seinem Grenzverlauf auch für Dritte anhand der Karte und der sonstigen Vertragsunterlagen bestimmbar ist. Dies ist hier der Fall. Der vorliegenden Karte lässt sich die Umgrenzung des Jagdbezirks unzweifelhaft entnehmen, so dass sich die von der Kennzeichnung erfassten Flurstücke ausmachen lassen. Lediglich bezogen auf die beiden hier in Rede stehenden Flurstücke … und … der Flur… mit einer (bezogen auf die Gesamtfläche von 350 ha) äußerst geringen Größe von ca. 3.000 qm und 1.500 qm lässt sich allein anhand der Karte nicht mit Gewissheit sagen, ob diese Flurstücke ebenfalls zum Jagdbezirk gehören. Zu Unklarheiten über den Grenzverlauf wird es insoweit aber nicht kommen, weil diese beiden Flurstücke in dem Angliederungsbescheid des Landkreises ausdrücklich als angegliederte Flächen mit aufgeführt sind. Damit steht auch für einen unbeteiligten Dritten fest, dass diese beiden Flurstücke, auch wenn diese in dem Lageplan maßstabbedingt nicht zwingend dem Bezirk zugeordnet werden können, dennoch zum Eigenjagdbezirk B. gehören.

Nach alledem ist festzuhalten, dass der von dem Beklagten abgeschlossene Jagdpachtvertrag nicht wegen eines Formverstoßes unwirksam ist.

b) Auch ansonsten erweist sich der zwischen der Beklagten und der Verpächterin Frau N. abgeschlossene Jagdpachtvertrag nicht als nichtig. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine Nichtigkeit gemäß §§ 117, 125 BGB bzw. 134 BGB wegen Nichtberücksichtigung eines vermeintlich weiteren Mitpächters vor.

aa) Zum einen lässt sich dem Vortrag des Klägers bereits nicht schlüssig entnehmen, dass es im Verhältnis zur Verpächterin neben dem Beklagten noch einen weiteren Pächter gibt, so dass seitens des Senats keine Veranlassung bestand, den Zeugen H. M. zu vernehmen.

Von dem Kläger wird zwar behauptet, dass Frau N. nicht nur mit dem Beklagten, sondern auch mit dem Zeugen H. M. den Jagdpachtvertrag abgeschlossen habe. Dem stehen aber der schriftliche Jagdpachtvertrag vom 29. Juli 2009 nebst Ergänzung vom 6. September 2009 sowie die Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember entgegen, die ausschließlich den Beklagten als Pächter ausweisen. Diese Vertragsurkunden tragen die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich. Die von den Vertragsurkunden ausgehende Vermutung, dass der Beklagte der alleinige Pächter des Eigenjagdbezirks der Frau N. ist, wird zudem dadurch bekräftigt, dass dem Zeugen H. M. auf Veranlassung des Beklagten als Jagdpächter und Frau N. als Verpächterin am 4. März 2010 ein Jagderlaubnisschein von der Unteren Jagdbehörde ausgestellt worden ist (s. Bl. 57 GA).

Die von den Vertragsurkunden ausgehende Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit ist zwar widerlegbar; hieran werden aber strenge Anforderungen gestellt.

Nicht ausreichend ist vorliegend, dass sich die Verpächterin mit dem Beklagten und dem Zeugen M. darüber unterhalten hatte, dass sie keine Einwände dagegen hat, dass der Zeuge M. neben dem Beklagten die Jagd in ihrem Eigenjagdbezirk ausübt. Denn dies beinhaltet nur ihr Einverständnis in die Erteilung des Jagderlaubnisscheins. Maßgeblich ist hier vielmehr, ob der erkennbare Wille der Verpächterin gerade dahin ging, auch mit dem Zeugen M. als Pächter das Vertragsverhältnis einzugehen. Hierzu fehlt es, worauf bereits das Landgericht in seinem Urteil abgestellt hat, an jeglichem schlüssigen Sachvortrag des Klägers. Von dem Kläger wird auch in der Berufungsinstanz nicht ansatzweise schlüssig dargetan, dass die Verpächterin Frau N. bei Unterzeichnung der schriftlichen Vertragsurkunden gegenüber dem Beklagten und dem Zeugen M. in verbindlicher Weise zu verstehen gegeben hatte, dass sie in Abweichung von den Vertragsurkunden mit beiden als Mitpächter den Jagdpachtvertrag abschließen wollte. Von dem Beklagten, der die o.g. Behauptung des Klägers bereits in erster Instanz unter Hinweis darauf, dass keine Pächtermehrheit gewollt gewesen sei, bestritten hat (Bl. 18 GA), wird hierzu zutreffend in seiner Berufungserwiderung vorgebracht, dass von dem Kläger insbesondere der Inhalt der mit der Verpächterin geführten Verhandlungen nicht dargestellt worden ist (Bl. 117 GA). Aber nur bei einer entsprechenden Sachdarstellung hätte im Wege einer Schlüssigkeitsprüfung der Frage nachgegangen werden können, ob Frau N. tatsächlich in Abweichung von dem schriftlichen Vertrag den Willen hatte, auch eine vertragliche Beziehung zu dem Zeugen M. einzugehen. Eine dahingehende Sachdarstellung ist vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagten und der Zeuge M. nach dem Vortrag des Klägers im gleichen Ausmaß die jagdrechtlichen Befugnisse beanspruchen sowie den Verpflichtungen nachkommen. Denn dies lässt sich ohne weiteres einem zwischen dem Beklagten und dem Zeugen M. eingegangenen Unterpachtverhältnis zuordnen, welches allerdings formunwirksam ist (s. hierzu die von dem Kläger vorgelegte Entscheidung des LG Oldenburg vom 19. Dezember 2007, Bl. 149 GA), was aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des von der Verpächterin mit dem Beklagten abgeschlossenen Hauptvertrages hat.

bb) Zum anderen lässt sich selbst dann, wenn die Verpächterin am 3. Dezember 2009, wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorträgt, mündlich auch mit dem Zeugen M. den Jagdpachtvertrag über ihren Eigenjagdbezirk abgeschlossen haben sollte, eine Nichtigkeit des zwischen dem Beklagten und der Verpächterin eingegangenen Pachtverhältnisses nicht feststellen.

Der Kläger weist zwar in seiner Berufungsbegründung darauf hin, dass es unzulässig sei, eine Pächterstellung als Jagderlaubnis zu deklarieren, weil es sich ansonsten um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handele. In der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 4. April 2007 (NJW-RR 2007, 1209) bei der es um die Anpachtung einer Jagd durch einen Strohmann geht, heißt es hierzu: „Ein bloßes Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen.“ Darum geht es vorliegend aber nicht.

Die Verpächterin hatte bereits im Juli 2009 einen Jagdpachtvertrag mit dem Beklagten abgeschlossen, der zunächst im September 2009 hinsichtlich der Pachtzeit und dann im Dezember 2009 im Hinblick auf den Vertragsgegenstand geändert wurde. Da die Verpächterin und der Beklagte stets übereinstimmend wollten, dass die Rechtsfolgen des von ihnen abgeschlossenen Vertrages unter Berücksichtigung der Änderungen zwischen ihnen eintreten, handelt es sich bei dem Vertrag vom 29. Juli 2009/6. September 2009/3. Dezember 2009 offenkundig nicht um einen Scheinvertrag. Insbesondere wollte gerade der Beklagte als Vertragspartner aus dem Jagdpachtvertrag gegenüber der Verpächterin berechtigt und verpflichtet sein.

Nach dem Vortrag des Klägers sollte demgegenüber zwar die von dem Beklagten und der Verpächterin am 3. Januar 2010 veranlasste Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines für den Zeugen M. auf eine Scheinabsprache zurückgehen, denn dem Zeugen M. sollte, so der Kläger, in Absprache mit der Verpächterin ebenfalls eine Pächterstellung zukommen. Diese am 3. Dezember 2010 mündlich mit dem Zeugen M. getroffene Absprache ist zwar gemäß § 125 BGB, § 11 Abs. 4, 6 Satz 1 BJagdG formnichtig (möglicherweise liegt auch eine Nichtigkeit nach § 134 BGB vor), was sich aber nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen der Verpächterin und dem Beklagten auswirkt.

Bei der nach dem Vortrag des Klägers mit dem Zeugen M. mündlich getroffenen Absprache, wonach dieser neben dem Beklagten Pächter werden sollte, handelt sich es rechtlich um einen Vertragsbeitritt zu dem am 29. Juli 2009 abgeschlossenen Vertrag, der von den Vertragsparteien zunächst am 6. September 2009 hinsichtlich der Pachtzeit und dann am 3. Dezember 2009 bezüglich des Umfanges des Vertragsgegenstandes geändert worden ist. Da es sich bei dem bereits am 29. Juli 209 mit dem Beklagten eingegangenen Vertragsverhältnis und dem am 3. Dezember 2009 vereinbarten Vertragsbeitritt des Zeugen M. um zwei selbstständige Rechtsgeschäfte handelt, hat die Nichtigkeit des Vertragsbeitritts nicht die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages vom 29. Juli 2009 in der Fassung seiner Änderungen zur Folge. Etwas anderes würde gemäß § 139 BGB zwar dann gelten, wenn sich die beiden selbständigen Geschäfte als einheitliches Geschäft darstellten, d.h. wenn die Vereinbarungen „miteinander stehen oder fallen“ sollten. Dies lässt sich vorliegend aber schon deshalb nicht feststellen, weil der Beklagte, wie das hiesige Verfahren zeigt, zu keinem Zeitpunkt bereit war, den Verlust seiner durch den Vertrag vom 29. Juli 2009 erlangten Pächterstellung zu riskieren, was die Verpächterin, die mit ihm einen wirksamen bis zum 31. März 2021 laufenden Pachtvertrag abgeschlossen hatte, auch hinzunehmen hatte. Dass der Zeuge M., wie der Kläger behauptet, seine Befugnisse als Inhaber des Jagderlaubnisscheines mit Einwilligung der Verpächterin und des Beklagten überschreitet, hat sonach unmittelbar keine Auswirkung auf das am 29. Juli 2009 eingegangene zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der Verpächterin und dem Beklagten als Pächter.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

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