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eBay-Auktion – Autofelgen für bestimmten Fahrzeugtyp passend

AG München – Az.: 242 C 5795/17 – Beschluss vom 18.10.2017

1. Das Versäumnisurteil vom 12.07.2017 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

4. Der Streitwert wird auf 1.798,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Ebay-Kaufvertrages.

Der Kläger kaufte am 19.10.2016 über die Internetplattform Ebay vom Beklagten vier Alufelgen AMG 20 Zoll, Herstellnummer A1564010402 zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.699,00 € zzgl. Versandkosten in Höhe von 79,00 €. In dem Angebot des Beklagten auf Ebay heißt es wörtlich u.a. wie folgt: „Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: […] W207 […]“ sowie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung“. Wegen weiteren Einzelheiten des Angebots wird auf die Anlage K3 verwiesen.

Der Kläger überwies den Kaufpreis am 20.10.2016. Dabei wurde eine Überzahlung von 20,00 € vorgenommen, so dass insgesamt 1.798,00 € überwiesen wurden.

Nach Abschluss des Kaufvertrages und Überweisung des Kaufpreises stellte der Kläger fest, dass sich der streitgegenständliche Felgensatz zwar an einem Fahrzeug des Typ’s W207 montieren lässt. Sowohl Zentrierring als auch Lochkreis sind für das Modell Mercedes W207 geeignet. Der Felgentyp darf allerdings beim Modell W2017 erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden.

Nachdem der Kläger bereits am 24.10.2016 mündlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte und das von Ebay vorgesehene Rückgabeverfahren erfolglos durchlaufen wurde, erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2016 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen Felgen sowie Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bis zum 24.11.2016 auf. Wegen Einzelheiten des Schreibens vom 10.11.2016 wird auf die Anlage K7 verwiesen. Das Schreiben ist erst beim vierten Zustellungsversuch zugegangen, da der Beklagte zwischenzeitlich seinen Wohnort gewechselte hatte. Den aktuellen Wohnort des Beklagten konnte der Klägervertreter erst durch Einwohnermeldeamtsanfrage bei der Stadt … ermitteln. Hierdurch sind ihm Kosten in Höhe von 44,42 € entstanden. Zwischenzeitlich hatte der Kläger ein entsprechendes Schreiben persönlich gegenüber dem Beklagten am 08.12.2016 über Ebay versandt und dabei eine Fristsetzung bis zum 21.12.2016 vorgenommen.

Der Beklagte lehnte durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2017 eine Rückabwicklung ab.

Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Alufelgen seien mangelhaft, da sie nicht der beschriebenen Beschaffenheit entsprächen.

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.798,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2016 Zug um Zug gegen Übergabe der vier Alufelgen AMG 20 Zoll, Herstellnummer A1564010402 zu zahlen und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 139,83 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2016 sowie 44,42 € Einwohnermeldeamtsgebühren zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Weiter hat er beantragt festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten 4 Alufelgen AMG 20 Zoll, Herstellernummer A1564010402 in Annahmeverzug befindet.

eBay-Auktion - Autofelgen für bestimmten Fahrzeugtyp passend
(Symbolfoto: Von rzymuR /Shutterstock.com)

Nachdem der Beklagte zu der mündlichen Verhandlung am 12.07.2017 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hat das Gericht gegen den Beklagten antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen. Das Versäumnisurteil wurde sowohl dem Kläger als auch dem Beklagtenvertreter am 21.07.2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 21.07.2017 hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Der Einspruch ist am 24.07.2017 bei Gericht eingegangen. Wegen Einzelheiten des Einspruchs wird auf Blatt 30/31 der Akten verwiesen.

Nunmehr beantragt der Kläger, das Versäumnisurteil vom 12.07.2017 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass keine Beschaffenheit dahingehend vereinbart wurde, dass die Reifen auch zulassungsrechtlich bedenkenlos gefahren werden können. Insoweit trage das Verwendungsrisiko der Käufer. Nach Ansicht des Beklagten wäre es für den Kläger ein leichtes gewesen, nach Rücksprache mit einem autorisierten Mercedes-Benz-Händler Gewissheit darüber zu erlangen, ob der streitgegenständliche Felgensatz zulassungsrechtlich mit oder ohne weitere Auflagen auf einem Fahrzeug des Typ’s W207 gefahren werden konnte. Soweit dies unterblieben sei, könne dies nicht dem Beklagten angelastet werden.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus den §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 434 BGB. Nach diesen Vorschriften kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, wenn die Kaufsache in nicht unerheblicher Weise mangelhaft und eine Nacherfüllung nicht möglich ist und der Käufer den Rücktritt erklärt hat. Dies ist vorliegend der Fall.

1.

Die streitgegenständlichen Felgen sind mangelhaft, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben.

Indem der Kläger in seinem Ebay-Inserat angegeben hat, dass die Felgen u.a. für den Fahrzeug-Typ W207 passend seien, hat er eine Beschaffenheit dahingehend angegeben, dass die Felgen ohne weiteres auf den entsprechenden Mercedes-Typ genutzt werden können. Anders als der Beklagte meint, entnimmt das Gericht der Beschreibung „passend“ dabei nicht lediglich eine rein technische Bedeutung dahingehend, dass es möglich ist, die entsprechenden Felgen zu montieren. Vielmehr kommt der Aussage „passend“ nach den insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont eine darüber hinausgehende Aussage dahingehend zu, dass die Felgen für den entsprechend angegebenen Mercedes-Typ ohne Weiteres geeignet sind und gerade kein besonders Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden muss.

Zwar ist dem Beklagten dahingehend Recht zu geben, dass das Verwendungsrisiko einer Kaufsache grundsätzlich beim Käufer liegt. Wenn der Verkäufer jedoch, wie vorliegend, konkrete Angaben zur Beschaffenheit der Kaufsache macht und insoweit die Verwendungsmöglichkeit konkret beschreibt, muss er sich vom Käufer an dieser Beschreibung festhalten lassen. Durch eine entsprechende Angabe profitiert er regelmäßig davon, dass ein Käufer auch ohne weitere eigene Recherchen direkt zum Kaufabschluss bereit ist. Als Kehrseite muss er aber auch das Risiko tragen, dass der Käufer sich auf die Angabe verlässt und ihn ggf. in Regress nimmt, wenn sich diese, wie vorliegend, als unzutreffend erweist. Zu weiteren Erkundigungen, ob die ausdrücklichen Angaben des Verkäufers stimmen, ist der Kläger in dieser Situation nicht verpflichtet. Vielmehr ist er berechtigt, unmittelbar seine Gewährleistungsrechte in Anspruch zu nehmen.

Eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung scheitert vorliegend auch nicht daran, dass die Parteien einen Ausschluss der Gewährleistung vereinbart haben. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelgewährleistung vereinbart, ist dies regelmäßig dahingehend auszulegen, dass der Haftungsausschluß nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gilt (vgl. BGH, 29.11.2006; VIII ZR 92/06). Da die vereinbarte Beschaffenheit nur so ihren Sinn behält, folgt das Gericht dieser Auslegung auch im vorliegenden Fall.

2.

Da der Käufer die Kaufsache nicht ohne weiteres verwenden kann, ist der Mangel auch nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Da eine Nacherfüllung darüber hinaus nicht möglich ist, konnte der Kläger nach § 326 Abs. 5 BGB auch ohne weitere Fristsetzung den Rücktritt erklären. Dies hat er sowohl am 25.10.2016 mündlich als auch am 08.12.2016 noch einmal über die Plattform Ebay getan.

3.

Entsprechend hat der Beklagte nach § 346 Abs. 1 BGB die empfangene Leistung zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nach § 348 BGB ist diese Verpflichtung allerdings lediglich Zug um Zug gegen Rückgabe der Felgen zu erfüllen.

II.

Der Anspruch auf Versandkosten in Höhe von 79,00 € ergibt sich aus den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 434 BGB. Die mangelhafte Lieferung stellt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB dar. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, fehlen. Entsprechend ist die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt. Die Versandkosten sind daher vom Beklagten zu ersetzen.

Die Rückzahlung der Bezahlung in Höhe von 20,00 € ergibt sich aus § 812 BGB.

Der Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 139,83 €, sowie die Erstattung der Einwohnermeldeamtsgebühren in Höhe von 44,42 € ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 286 BGB.

Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 24.11.2016 die Rücknahme der Reifen angeboten. Aus diesem Grund war auch dem Feststellungsantrag für den Annahmeverzug zu entsprechend. Das Feststellungsbedürfnis ergibt sich aus der durch den Feststellungsantrag vereinfachten Zwangsvollstreckung.

III.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 3 ZPO.

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