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Baumfällverbot – Beeinträchtigung Grundstückseigentümer

VG München

Az.: M 8 K 11.5128

Urteil vom 19.11.2012


I. Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2011 wird in Ziff. 2 und 4 insoweit aufgehoben, als in Ziff. 4 die Fällungsgenehmigung auch für Baum Nr. 5 (Fichte) und Nr. 7 (Douglasie) abgelehnt wurde.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Fällungsgenehmigung insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.

III. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Str. 16 FL. Nr. Gemarkung ….

Am 23. August 2011 beantragte der Kläger die Fällungsgenehmigung für die im Einzelnen aufgeführten und im Plan dargestellten Bäume Nrn. 1 – 9 auf dem oben genannten Grundstück. Begründet wurde der Fällungsantrag damit, dass die Bäume Nrn. 1 und 2 sowie 4 – 9 in der Endphase ihres Lebenszyklusses stünden und aufgrund ihrer großen Höhe und entsprechendem Kronendurchmesser den Garten so verdunkelten, dass dieser nicht mehr genutzt werden könne. Auch das Haus werde ganzjährig komplett verschattet. Bei starkem Regen und Sturm würden die Bäume größere Äste verlieren, was sowohl die Hausbewohner als auch die Benutzer des angrenzenden öffentlichen Straßenraumes gefährde. Der Baum Nr. 3 sei im oberen Drittel abgestorben.

Am 12. September 2011 ließ die Beklagte durch ihr Fachpersonal die zur Fällung beantragten Bäume besichtigen. Die zu den einzelnen Bäumen erstellten Gutachten legten eine Fällungsgenehmigung für die Bäume Nrn. 2, 3, 4 und 6 nahe, für die Bäume Nrn. 1, 5, 7, 8 und 9 wurde festgestellt, dass die angegebenen Fällungsgründe nicht nachvollziehbar seien.

Dementsprechend erteilte die Beklagte im Bescheid vom 27. September 2011 die Fällungsgenehmigung für die Bäume Nrn. 2, 3, 4 und 6 (Ziffer 1) mit der Auflage, zwei Bäume mit einem Mindeststammumfang von 16 cm/18 cm in 1 m Höhe als Ersatz neu zu pflanzen (Ziffer 2 des Bescheides).

Unter Ziff. 4 des Bescheides wurde der Antrag auf Erteilung einer Fällungsgenehmigung von

– einer Linde (Baum Nr. 1), 139 cm Stammumfang

– einer Fichte (Baum Nr. 5), 148 cm Stammumfang

– einer Douglasie (Baum Nr. 7) (im Antrag als „Tanne“ bezeichnet) 200 cm Stammumfang

– zwei Feldahorne (Bäume Nrn. 8 und 9), 146 cm 62/60 cm Stammumfang

abgelehnt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den unter Ziff. 4 benannten Bäumen um gesunde und erhaltenswerte Bäume in vitalem Versorgungszustand handele. Die Größe der Bäume sei kein Fällungsgrund, da eine allgemein gültige Definition von „Gartenbäumen“ nicht existiere. Eine unzumutbare Verschattung sei nicht feststellbar. Diese könne erst angenommen werden, wenn die geschützten Bäume die Wohnräume derart beschatteten, dass diese weniger als 1 – 2 Std. täglich natürlichen Lichteinfall hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der durch die Bäume verschattete Gartenbereich könne gärtnerisch genutzt werden. Schattenliebende oder -vertragende Pflanzen würden in Fachgeschäften ausreichend angeboten. Die geltend gemachte – lediglich abstrakte – Gefährdung durch künftige Sturmschäden, die letztlich von jedem gesunden Baum ausgehen könne, stelle keinen Grund für eine Fällungsgenehmigung dar.

Ein Zustellnachweis für den Bescheid vom 27. September 2011 findet sich nicht in den Akten.

Mit einem am 24. Oktober 2011 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 27. September 2011, soweit dort unter Ziff. 2 Auflagen festgesetzt und unter Ziff. 4 die Fällungsgenehmigung abgelehnt wurde.

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, den Bescheid vom 27. September 2011 in Ziff. 2 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die unter Ziff. 4 des Bescheides verweigerten Fällungsgenehmigungen zu erteilen.

Hilfsweise: Den Bescheid vom 27. September 2011 in Ziff. 2 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 1996 (BauR 1996, 539) die Erforderlichkeit des Schutzes für jeden Baum zu prüfen und das Maß der Erforderlichkeit in Bezug zur Beeinträchtigung des Grundstückes zu setzen sei, um insoweit die Zumutbarkeit zu klären. Die zur Fällung beantragten Bäume seien weder zu einer angemessen Durchgrünung noch zu einer Belebung des Ortsbildes erforderlich. Sie befänden sich in dem ca. 400 m2 großen Vorgartenbereich des Wohngrundstücks mit einer Gesamtfläche von ca. 700 m2. Die Bäume seien mit einer Höhe von bis zu 25 m auffallend hoch und mit Kronendurchmessern von bis zu 11 m sehr dominierend. Der Baumbestand wirke aufgrund seiner auffallenden Mächtigkeit nicht belebend, sondern störend auf das Ortsbild. Er entfalte an dieser Stelle Fremdkörperwirkung. Der Baumbestand überdache den gesamten Vorgartenbereich mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche im unmittelbaren westlichen Anschluss an die Garage. Dies gelte jedenfalls in der Vegetationszeit. Es sei dann keine Besonnung eines üblicherweise für den Aufenthalt im Freien geeigneten Teiles eines Wohngrundstücks gegeben. Es gebe keine sinnvolle Möglichkeit der Bepflanzung mit Blumen und Gemüsebeten. Ebenso sei eine sinnvolle Platzierung von Spielgeräten für Kinder nicht möglich. Es bestehe aufgrund der dargelegten Umstände ein Anspruch auf Befreiung gemäß § 5 der Baumschutzverordnung (BaumSchVO) i.V.m. Art. 49 Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG), da der Vollzug der Verordnung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Abweichung mit den öffentlichen Belangen des Naturschutzgesetzes vereinbar sei.

Unter Berücksichtigung der verweigerten Fällungsgenehmigungen sei für die angeordneten Ersatzpflanzungen kein Raum. Diese seien auch keineswegs für die Durchsetzung der Ziele der Verordnung erforderlich. Etwas anderes würde nur bei vollständiger Erteilung der Fällungsgenehmigungen gelten.

Mit Schreiben vom 24. September 2012 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides vertieft. Eine unzumutbare Verschattung läge nicht vor; die Bäume konzentrierten sich auf den südwestlichen Teil des Grundstücks, weshalb ein täglicher natürlicher Lichteinfall an den anderen Seiten des Gebäudes gewährleistet sei. Auch werde der Lichteinfall durch die genehmigten Fällungen verbessert. Dies werde maßgeblich für die Westseite des Grundstücks zutreffen, weil die Fällung von drei der dort vorhandenen vier Bäumen genehmigt worden sei. Dem Vortrag der Klagepartei, dass auf dem betroffenen Grundstück kein Platz für die angeordnete Ersatzbepflanzung sei, stehe die Tatsache entgegen, dass auf dem Grundstück bisher vier Bäume mit erheblich mehr Stammumfang gestanden hätten und auch noch Freiflächen vorhanden seien.

Das Gericht hat durch Einnahme eines Augenscheins am 19. November 2012 Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück und seiner Umgebung. Auf das Protokoll dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte die beantragte Fällungsgenehmigung auch für beide Bäume Nummer 5 und 7 abgelehnt hat. Zur Beseitigung unzumutbarer Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist die Fällung eines dieser Bäume notwendig, aber auch ausreichend. Der Beklagten steht daher ein Auswahlermessen hinsichtlich der von ihr zu treffenden Einschätzung der Wertigkeit der Bäume zu, weshalb die Ablehnung der Fällungsgenehmigung für die Bäume Nrn. 5 und 7 aufzuheben und die Beklagte insoweit zur Neuverbescheidung zu verpflichten war, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

1. Sämtliche zur Fällung beantragten Bäume unterfallen der Baumschutzverordnung (BaumSchVO) der Beklagten vom 12. Mai 1992. Die Bäume Nrn. 1, 5, 7 und 8 erfüllen mit einem Stammumfang von weit über 1 m in 100 cm Höhe über dem Erdboden die Kriterien des § 1 Abs. 1 BaumSchVO, der mehrstämmige Feldahorn (Baum Nr. 9) mit Stammumfängen von 60 cm bzw. 62 cm die Kriterien des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 BaumSchVO und dürfen daher gemäß § 3 Abs. 1 BaumSchVO – vorbehaltlich einer Genehmigung oder Befreiung nach § 5 BaumSchVO – nicht entfernt, zerstört oder verändert werden.

Die Baumschutzverordnung ist nicht aufgrund der Neuregelungen des Naturschutzrechts im Bund und im Freistaat Bayern außer Kraft getreten.

Aufgrund der Neuregelung der Gesetzgebungskompetenzen durch das sogenannte Föderalismusreformgesetz (v. 8.8.2006; BGBl. I S. 2034) wurde in Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG eine (neue) konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Bund eingefügt, von welcher dieser durch das Gesetz zur Neuregelung des Naturschutzrechts (BNatSchG v. 29.7.2009, BGBl. I S. 2542) Gebrauch gemacht hat. Allerdings eröffnet Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG den Ländern die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen. Von dieser Befugnis hat der Freistaat Bayern durch das Bayerische Naturschutzgesetz vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82) zum Teil Gebrauch gemacht. Infolge dieser Neuregelung ist auch Art. 12 Abs. 2 BayNatSchG a.F. entfallen. Gleichwohl berührt dies die Wirksamkeit der auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Baumschutzverordnung der Beklagten nicht. Nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen verlieren untergesetzliche Rechtsnormen (Rechtsverordnungen, Satzungen) durch nachträgliche Änderungen oder das Erlöschen der Ermächtigungsgrundlage nicht automatisch ihre Gültigkeit (BVerfG v. 3.12.1958 – 1 BvR 488/52 Rdnr. 32; BVerfG v. 16.5.1961 – 2 BvF 1/60 Rdnr. 27; BVerfG v. 25.7.1962 – 2 BvL 4/62 Rdnr. 16; BVerfG v. 3.5.1967 – 2 BvR 134/63 Rdnr. 52; BVerfG v. 18.3.1970 – 2 BvO 1/65 Rdnr. 88). Auch stellt Art. 60 Abs. 1 BayNatSchG n.F. klar, dass durch den Erlass des neuen bayerischen Naturschutzrechts auf früherem Recht beruhende Verordnungen in Kraft bleiben. Letztlich findet sich die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Baumschutzverordnungen nunmehr in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (vgl. BayVGH v. 25.4.2012 Az: 14 B 10.1750 – juris).

2. Da die, die streitgegenständlichen Bäume betreffenden Fachgutachten die Vitalität der Bäume bestätigen und die Klagepartei nunmehr weder Schäden der Bäume noch durch sie bedingte Gefahren geltend macht, scheidet eine Genehmigung nach § 5 Abs. 2 BaumSchVO aus, weshalb eine Fällungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO in Betracht kommt.

Die Voraussetzungen sind vorliegend im tenorierten Umfang gegeben.

Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urt. v. 22.3.2010 – M 8 K 09.690 und v. 2.7.2012 – M 8 K 11.4105) kann eine unzumutbare Beeinträchtigung nur dann angenommen werden, wenn die von dem oder den geschützten Bäumen ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen müssen deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiterhin nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann.

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Zwar begründet der Umstand, dass die zur Fällung beantragten Bäume, vor allem auch der Baum Nr. 7 (Douglasie) inzwischen eine Höhe von ca. 25 m erreicht haben, für sich allein keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücks- bzw. Gebäudenutzung. Hohe Bäume neben einer Bebauung stellen keinen städtebaulichen Missstand dar; dies ist vielmehr durchaus üblich und kann städtebaulich sogar erwünscht sein (BVerwG v. 18.6.1997 NVwZ-RR 1998, 157).

Auch stellt die Rechtsprechung grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch die Verschattung geschützter Bäume (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 2.10.1996 NVwZ 1997, 2128).

Im Regelfall geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung durch geschützte Bäume erst dann vorliegt, wenn Wohngebäude so beschattet werden, dass dort befindliche Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können (VGH Baden-Württemberg v. 2.10.1996 a.a.O.). § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO erfasst allerdings auch die unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ist auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes – wie er bei der oben genannten Rechtsprechung zum Ausdruck kommt – aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles der Grad einer unzumutbaren Nutzungsbeeinträchtigung des klägerischen Grundstücks gegeben. Das Gericht geht dabei von folgenden Überlegungen aus:

2.1 Die auf der Südost- und Südseite stehenden Bäume Nr. 9 (Feldahorn – Ostseite), Nr. 8 (Feldahorn – Südosten), Nr. 7 (Douglasie im Süden, Höhe lt. Fachgutachten 26 m – 27 m) und Nr. 5 (Fichte – Höhe 22 m – 23 m, ebenfalls an der südlichen Grundstücksgrenze) stellen in diesem Bereich eine nahezu geschlossene Barriere für den Lichteinfall dar. Die auf den jeweils benachbarten Grundstücken stehenden Nadelbaumgruppen im Osten und im Westen verschärfen die Situation dergestalt, als sie durch ihre Situierung den auf dem streitgegenständlichen Grundstück vom Lichteinfall nicht abgeschirmten Bereich besetzen. Dadurch ist in den frühen Morgenstunden allenfalls kurzfristig von Osten her – soweit die Sonne noch in einer Linie mit der auf dem Grundstück bzw. dem östlichen Nachbargrundstück befindlichen Doppelgarage steht – nur eine Besonnung eines kleinen Teils des Grundstücks möglich. Im Westen wird die Besonnung durch die über 20 m hohen Nadelbäume und das nördlich neben diesen zum klägerischen Grundstück hin giebelständig stehende Gebäude A-Str. 20 abgehalten. Zusätzlich verschattet die zwischen der Nordwestecke dieses Gebäudes und der Südwestecke des klägerischen Hauses stehende 12 m hohe Linde (Baum Nr. 1). Im Süden lassen die aufeinander zugewachsenen Äste der weit über 20 m hohen Douglasie und Fichte (Baum Nrn. 5 + 7) lediglich – noch – im oberen Bereich einen schmalen Streifen für den Lichteinfall frei.

Dem klägerischen Grundstück ist aufgrund der Situierung und der Höhe des eigenen Baumbestandes in Kombination mit der Konstellation auf den Nachbargrundstücken nahezu ganztägig die Besonnung entzogen.

Dies ergibt sich aufgrund der vorgefundenen Situation mit einer Eindeutigkeit, die die Notwendigkeit eines Verschattungsgutachtens ausschließt, zumal dieser Sonnenentzug auch von der Beklagten indirekt dadurch eingeräumt wird, als sie dem Kläger empfiehlt, für die gärtnerische Nutzung des Grundstücks auf „schattenliebende oder -vertragende Bepflanzungen“ zurück zu greifen.

Zur zumutbaren Grundstücksnutzung gehört nach Überzeugung des Gerichts sowohl eine angemessene Freizeitnutzung als auch eine entsprechende gärtnerische Nutzung. Diese implizieren sowohl eine Besonnung mindestens von Teilbereichen des Grundstücks, die über wenige Minuten hinausgeht, als auch Bepflanzungsmöglichkeiten von nicht nur „schattenliebenden bzw. -vertragenden Pflanzen“. Zwar sind zugunsten der mit der Baumschutzverordnung verfolgten Ziele Einschränkungen der Besonnung und Belichtung hinzunehmen. Soweit diese Einschränkungen auf dem gesamten Grundstück einer Waldsituation nahekommen (vgl. Feststellungen im Augenscheinprotokoll zur Beschaffenheit des Bodens und dessen Bewuchs), überschreiten sie nach Auffassung des Gerichts den Rahmen des Zumutbaren.

3. Selbst wenn man im Hinblick auf die bisher von der Rechtsprechung äußerst streng angelegten Maßstäbe hinsichtlich der Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BaumSchVO (bzw. der gleich oder ähnlich lautender Bestimmungen in vergleichbaren Verordnungen) davon ausgeht, dass auch eine nahezu ganztägige Verschattung eines Grundstücks noch keine unzumutbare Beeinträchtigung in diesem Sinne bedeutet, hat der Kläger gemäß § 5 Abs. 3 BaumSchVO einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung für einen an der Südseite seines Grundstücks stehenden geschützten Baum.

4. Nach § 5 Abs. 3 BaumSchVO kann von den Verboten dieser Verordnung im Einzelfall eine Befreiung nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG erteilt werden. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG a.F. ermöglicht eine Befreiung im Einzelfall, wenn

1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder

2. der Vollzug dieser Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinn des BayNatSchG vereinbar ist oder

3. die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

4.1 Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Nr. 2 liegen vor.

Zwar hat der Kläger keinen ausdrücklichen Befreiungsantrag gestellt. Sein Antrag auf Fällungsgenehmigung ist aber dahingehend auszulegen – was auch die Klagebegründung bestätigt -, dass eine solche auf der Basis jeder möglichen Rechtsgrundlage begehrt wird, zumal § 5 Abs. 3 BaumSchVO keinen ausdrücklichen Antrag verlangt.

Die Beklagte war daher verpflichtet, den klägerischen Antrag unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen.

Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte kann nur gegeben sein, wenn grundstücksbezogene Besonderheiten dazu führen, dass ein Baumfällverbot zu einer unverhältnismäßigen und/oder mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Eigentumsbeschränkung führt (BayVGH v. 25.4.2012 a.a.O.). Die Befreiungsmöglichkeit dient also dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles (Atypik) der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen. Auszuscheiden sind daher alle Folgen, die die Regelung (hier die Baumschutzverordnung der Beklagten) in einer unbestimmten Anzahl von Fällen typischerweise und gleichermaßen haben kann oder haben soll (BayVGH v. 25.4.2012 a.a.O.). Die üblichen Begleiterscheinungen eines Baumes kommen danach für eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte nicht in Betracht, da sie für den Verordnungsgeber einer Baumschutzverordnung vorhersehbar waren und gebilligt wurden.

Die durchaus als extrem zu bezeichnende Verschattungssituation des klägerischen Grundstücks stellt sich nach diesen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung einer stärkeren Durchgrünung der städtischen Randbereiche nicht als solcher Regelfall dar.

Vielmehr führt üblicherweise die gärtnerische Nutzung von Wohngrundstücken zu einem ausgewogenen Verhältnis von Sonnen- und Schattenbereichen. Soweit im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände (z.B. bei Alter und Krankheit früherer Grundstücksbesitzer) ein über Jahre hin sich selbst überlassenes Grundstück regelrecht „zuwuchert“, kann auch im Rahmen der Zielsetzung der Baumschutzverordnung nicht gefordert werden, dass nachfolgende Eigentümer unter Verzicht auf ein Minimum an Besonnung und Belichtung den Status quo belassen.

4.2 In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt (BVerfG v. 2.3.1999 BVerfGE 100, 249 – 263 m.w.N.; BVerwG v. 15.2.1990 BVerwGE 84, 361/370 f. m.w.N. und BVerwG v. 31.1.2011 BVerwGE 112, 373), dass es sich bei auf Naturschutzrecht beruhenden Verordnungen und damit auch bei Baumschutzverordnungen um sogenannte Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Soweit die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, ergibt sich hieraus eine Art immanenter, das heißt, dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (BVerwG v. 24.6.1993 BVerwGE 94, 1). Dementsprechend entziehen Baumschutzverordnungen ebenso wenig wie sonstige auf dem Naturschutzrecht beruhende Verordnungen keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränken generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeiten eines mit einem schützenswerten Baum bestandenen Grundstücks. Sie bestimmen also nur Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Allerdings ist hierbei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (BVerwG v. 18.7.1997, BVerwGE – 4 BN 5/97, NVwZ-RR 1998, 225 – 229). Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit – also die Zuordnung des Eigentumsobjektes zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initative von Nutzen sein soll – als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (BVerfG v. 2.3.1999 a.a.O.; BVerfG v. 30.11.1988 BVerfGE 79, 174/198; BVerfG v. 23.9.1992 BVerfGE 87, 114/138 f.; BVerfG v. 22.11.1994 BVerfGE 91, 294/308). Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrung unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (BVerfG v. 30.11.1988 a.a.O. S. 192; BVerfG v. 9.1.1991 BVerfGE 83, 201 ff.). Sollen Ausgleichsregelungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren, verlangt die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG allerdings, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Als Instrumente stehen dem Verordnungsgeber dabei Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung (BVerfG v. 2.3.1999 a.a.O.).

Diesen Vorgaben entsprechend enthält die Baumschutzverordnung der Beklagten die Befreiungsmöglichkeit in § 5 Abs. 3 BaumSchVO. Mit dieser Regelung sollen unverhältnismäßige oder gleichheitssatzwidrige Beschränkungen des Grundeigentums durch die Verbote des § 3 BaumSchVO verhindert werden.

4.3 Unter Anwendung der oben dargestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze, die die Beklagte auch beim Vollzug der Baumschutzverordnung zu beachten hat, ist vorliegend von einer nicht beabsichtigten Härte auszugehen.

Der Baumbestand auf dem klägerischen Grundstück führt insbesondere in Verbindung mit der Situation auf dem Nachbargrundstücken zu einem nicht mehr hinnehmbaren Lichtentzug. Dadurch werden dem Kläger – auch im Verhältnis zu anderen Grundstückseigentümern – Nutzungseinschränkungen auferlegt, die auch durch die Ziele der Baumschutzverordnung nicht mehr zu rechtfertigen sind.

Diesen Einschränkungen kann auch nicht – mehr – durch einen angemessenen Rück- bzw. Pflegeschnitt der Bäume auf dem Grundstück begegnet werden. Hierdurch ließen sich allenfalls marginale Verbesserungen der Belichtung erreichen.

4.4 Die Befreiung ist auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Der Kläger leistet auch dann im Verhältnis zur Größe seines Grundstücks nach wie vor einen überproportionalen Beitrag zur städtischen Durchgrünung, wenn in der Südost- oder Südwestecke seines Grundstücks ein Freiraum zur Besonnung geschaffen wird.

Der Einwand der Beklagten, dass auch die Entfernung nur eines Baumes im Süden des klägerischen Grundstücks das Ortsbild negativ beeinflussen würde, greift nicht.

Grundsätzlich verändert jede Entfernung eines Baumes optisch die Umgebung. Soweit das Ortsbild zur Rechtfertigung einer Eigentumsbeschränkung herangezogen wird, muss ihm entweder eine gewisse Wertigkeit zukommen oder es muss eine deutliche Prägung durch den zur Fällung anstehenden Baum erfahren. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die hier entlang der Durchgangsstraße wenig anspruchsvoll gestaltete bauliche Umgebung wird durch den Entzug eines Baumes nicht nachhaltig negativ verändert. Entgegen der Ansicht der Beklagten treten die Nadelbäume im südlichen Bereich der Grundstücke A-Str. 14, 16 und 20 straßenbegleitend nicht dergestalt besonders in Erscheinung, dass ihnen eine alleeartige Wirkung zukäme. Hierfür fehlt dieser Baumreihe sowohl die Länge als auch die Zweiseitigkeit an der A****-Straße. Abgesehen davon würde der optische Verbund der Bäume aufgrund der Größe und Dominanz des einen an der Südseite des klägerischen bestehenbleibenden Baumes nicht beseitigt.

5. Aufgrund der unter Ziff. 2 und 3 getroffenen Feststellungen erübrigt sich eine weitere Darlegung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der unter Ziff. 2 des Bescheides angeordneten Ersatzpflanzung.

6. Soweit auch die Ablehnung der Fällungsgenehmigung für die Bäume Nrn. 1, 8 und 9 angefochten wurde hat die Klage keinen Erfolg.

6.1 Aus den Ausführungen unter Ziff. 2 und 3 folgt e contrario auch, dass zu Gunsten der Ziele der Baumschutzverordnung gewisse Einschränkungen hinzunehmen sind. Ein Anspruch auf ein völlig schattenfreies Grundstück besteht nicht. Dem gerechtfertigten Anliegen des Klägers auf die zeitweise Besonnung seines Grundstücks wird durch die Fällung eines Baumes an der Südseite seines Grundstücks ausreichend Rechnung getragen, auch wenn nach wie vor über erhebliche Tageszeiträume keine direkte Besonnung stattfinden wird.

6.2 Die von der Klagepartei befürchtete Erhebung der westlichen Terrassenplatten durch die Linde (Baum Nr. 1) stellt ebenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Auch hier gilt, dass die befürchtete oder die tatsächlich schon eingetretene Beeinträchtigung deutlich über das Maß bloßer Belästigung hinausgehen muss. Wie beim Augenschein festgestellt werden konnte, wird derzeit die Terrasse nicht durch hochstehende Wurzeln beschädigt oder angehoben. Es besteht daher kein Anlass, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt dergestalt anzunehmen, dass die Wurzeln der Linde die Platten in einer die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Weise beschädigen. Die bloße Behauptung einer abstrakten Gefährdungssituation reicht für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks bzw. der darauf befindlichen Terrasse nicht aus.

7. Nach alledem war die Beklagte zu verpflichten, über die Fällungsgenehmigung betreffend die Bäume Nrn. 5 und 7 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – gegebenenfalls auch unter Erteilung einer Befreiung nach § 5 Abs. 3 BaumSchVO – zu entscheiden und die Fällungsgenehmigung für einen dieser Bäume zu erteilen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, woraus sich die Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO ergibt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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