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Umtausch einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis in eine EU-Fahrerlaubnis

VG Augsburg

Az: Au 7 K 10.1474

Urteil vom 25.03.2011


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Recht des Klägers, von seiner EU-ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

1. Dem Kläger wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts …. vom 5. Februar 1991, rechtskräftig seit dem 3. Mai 1991, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 11 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV . vom 30. März 1992 kam im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens zu der Stellungnahme, dass die durch die Vorgeschichte bedingten Eignungsbedenken nicht ausgeräumt, sondern verstärkt würden. Es ergebe sich eine hohe einschlägige Rückfallwahrscheinlichkeit.

Auch ein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV . vom 24. November 1992 kam zu der Stellungnahme, dass die Eignungsmängel nicht ausreichend ausgeräumt worden seien. Der Kläger sei demnach nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet.

Trotz dieser negativen Gutachten erteilte das Landratsamt ….. dem Kläger am 27. April 1993 eine Fahrerlaubnis des Klasse 3 unter bestimmten Auflagen.

Ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten des TÜV vom 16. Juni 1994 kam zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Nach Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer nach dem Modell „LEER“ vom 2. August 1994 wurden am 9. August 1994 die Auflagen zur Fahrerlaubnis des Klägers gestrichen.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts . vom 9. Oktober 1996, rechtskräftig seit dem 29. Oktober 1996, wurde dem Kläger wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 7 Monaten angeordnet.

Aus einem Bericht der Polizeiinspektion . vom 7. September 2005 geht hervor, dass der Kläger bei einer Verkehrskontrolle einen in England ausgestellten Führerschein vorgezeigt habe.

Der britische Führerschein wurde nach Aktenlage am 6. April 2005 ausgestellt. Nach den Angaben auf der Rückseite des Führerscheindokuments wurden die Fahrerlaubnisse der Klassen B, BE, B1, f, k und p am 15. September 1978 erworben. Die Fahrerlaubnisklassen B, BE und B1 sind mit der Kennzahl „70D“ versehen.

Mit Schreiben vom 29. September 2005 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten den Kläger auf, bis zum 15. November 2005 ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen.

Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2005, rechtskräftig seit dem 16. Februar 2006, verurteilte das Amtsgericht ……. den Kläger wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe, da der Kläger bei einer Kontrolle einen gefälschten tschechischen Führerschein vorgelegt hatte.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 erteilte das Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft über die Eintragungen bezüglich des Klägers im Verkehrszentralregister. Es enthält bezüglich des Klägers drei Punkte wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (Datum der Tat: 2.11.2005; Datum der Rechtskraft: 21.12.2005), fünf Punkte wegen der Urkundenfälschung (Datum der Tat: 31.10.2004; Datum der Rechtskraft: 16.2.2006) sowie einen weiteren Punkt wegen des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften (Datum der Tat: 4.5.2009; Datum der Rechtskraft: 25.7.2009).

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte die „.“ dem Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass der Kläger seine Fahrerlaubnis durch Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis erhalten hatte.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 wies das Landratsamt ……… den Kläger darauf hin, dass ihm lediglich ein neues Führerscheindokument über eine bereits erteilte und zwischenzeitlich entzogene Fahrerlaubnis ausgehändigt worden sei und er nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei. Er wurde aufgefordert, seinen britischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes ……. bis spätestens 13. August 2010 vorzulegen.

Gegen den Bescheid vom 22. Juli 2010 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26. Juli 2010 Widerspruch erhoben.

Mit Bescheid des Landratsamtes . vom 23. August 2010 wurde festgestellt, dass die am 15. September 1978 in der Bundesrepublik Deutschland erteilte und am 6. April 2005 im Vereinigten Königreich umgeschriebene und ausgestellte Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, B1, f, k und p den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt (Ziffer 1. des Bescheides). In Ziffer 2. des Bescheides wurde angeordnet, dass auf dem britischen Führerschein die Ungültigkeit der Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetragen werde und dass der entsprechend ausgefertigte Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides, zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen sei. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 2. wurde in Ziffer 3. des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 255,00 EUR angedroht. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. des Bescheides wurde im öffentlichen Interesse angeordnet (Ziffer 4. des Bescheides).

Gegen den Bescheid vom 23. August 2010 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 24. August 2010 Widerspruch erhoben.

Nach Aktenlage hat der Kläger seinen EU-ausländischen Führerschein mit Schreiben vom 3. September 2010 (Eingang beim Ladratsamt: 6. September 2010) vorgelegt.

2. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. September 2010 Klage erhoben und beantragt:

Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2010, Aktenzeichen: …….. wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der am 6. April 2005 durch das vereinigte Königreich ausgestellte Führerschein den Kläger berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Fahrzeuge der Klassen B, BE, D1, f, k und p zu führen.

Der Führerschein sei nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein gültiges Dokument.

3. Der Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland sei nicht verpflichtet, den britischen Führerschein anzuerkennen.

4. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

In Bezug auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der Verzichtserklärung beider Parteien konnte nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Feststellung, dass der Kläger von seiner britischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen darf (dazu 1.), die Verpflichtung zur Vorlage des britischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks und die Zwangsgeldandrohung (dazu 2.) rechtlich nicht zu beanstanden sind. Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2010 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Beklagte konnte demnach nach § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.

a) Zwar dürfen gemäß § 28 Abs. 1 FeV Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge führen.

Der Kläger besitzt aber keine gültige Fahrerlaubnis. Vielmehr wurde ihm lediglich im Wege eines Führerscheinumtausches im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG und von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG anstelle eines deutschen Führerscheins, von dessen Besitz durch den Kläger die ….. entweder irrig ausging oder über dessen Nichtexistenz sie bewusst oder aus Nachlässigkeit hinweggesehen hat, ein britischer Führerschein ausgestellt (BayVGH vom 22.11.2010 – 11 BV 10.711). Dass die . insoweit nur den Umtausch eines Führerscheins vornehmen, aber keine neue Fahrerlaubnis erteilen wollte, folgt aus der Tatsache, dass in der Spalte 12 des britischen Führerscheins des Klägers in den Zeilen, die sich auf die Fahrerlaubnis B, BE und B1 beziehen, die Zahlen-Buchstaben-Kombination „70D“ eingetragen ist. Der harmonisierte Gemeinschaftscode „70“ bedeutet sowohl nach dem Anhang Ia zur Richtlinie 91/439/EWG als auch nach dem Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG, dass der Führerschein, auf dem dieser Gemeinschaftscode angebracht wurde, im Weg eines Umtausches ausgestellt wurde, der diesem Code nachgestellte Buchstabe „D“ bringt nach dem Wortlaut des Anhangs Ia zur Richtlinie 91/439/EWG und des Anhangs I zur Richtlinie 2006/126/EG zum Ausdruck, dass der umgetauschte Führerschein durch eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt wurde (BayVGH vom 22.11.2010 – a.a.O.).

Der Kläger war aber nicht Inhaber einer wirksamen deutschen Fahrerlaubnis. Diese wurde ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts …….. vom 9. Oktober 1996, rechtskräftig seit dem 29. Oktober 1996, entzogen.

Die Ausstellung der Beweisurkunde „Führerschein“ bewirkt nicht, dass der Betroffene allein dadurch eine Fahrerlaubnis erlangt, solange nicht der handelnde Amtsträger zumindest konkludent zum Ausdruck bringt, dass er einen dahingehenden Verwaltungsakt erlassen will (BayVGH vom 22.11.2010 – a.a.O.). Durch das Anbringen des Codes „70“ hat die . auch nach außen hin zu erkennen gegeben, dass sie hinsichtlich der Klassen B, BE und B1 nur einen Führerscheinumtausch vornehmen, nicht aber insoweit eine Fahrerlaubnis erteilen wollte (BayVGH vom 22.11.2010 – a.a.O.). Nach den eindeutigen Angaben auf dem britischen Führerschein ging wohl die ausstellende Stelle davon aus, dass auch die Klasse B1 lediglich im Wege des Umtausches der deutschen Fahrerlaubnis zu erteilen sei. Ein Wille zur konstitutiven Erteilung der Klasse B1 lässt sich angesichts der Kennziffer „70D“ und der Angabe des Datums „15-09-78“ in der Spalte der Fahrerlaubnisklasse B1 auf der Rückseite des britischen Führerscheins nicht entnehmen.

b) Dahinstehen kann, ob die . dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klassen f, k und p mit konstitutiver Wirkung erteilt hat, und ob diese Berechtigungen nach dem insoweit maßgeblichen britischen Recht auch dann Bestand haben können, wenn der Inhaber solcher Fahrerlaubnisklassen nicht über eine Fahrberechtigung anderer Klassen verfügt. Denn auch dann, wenn beide Fragen zu bejahen sein sollten, könnte der Kläger aus den Klassen f, k und p keine Fahrberechtigung in Deutschland herleiten (BayVGH vom 22.11.2010 – a.a.O.).

Bei den drei letztgenannten Kategorien handelt es sich um nationale Klassen britischen Rechts. Für nationale Führerscheinklassen aber gilt nach Art. 3 Abs. 4 der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinen in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV der Gemeinschaftsgrundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) nicht (BayVGH vom 22.11.2010 – a.a.O.).

c) Wenn der Kläger nach alledem aus dem britischen Führerschein im Bundesgebiet keine Befugnisse herleiten kann, so steht das mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang (BayVGH vom 22.11.2010 – a.a.O.).

Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG werden zwar die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Wurde dem Inhaber eines solchen Dokuments jedoch vor dessen Ausstellung die Fahrerlaubnis entzogen, so erstreckt sich die Anerkennungspflicht nur auf neu erworbene Fahrerlaubnisse, bei denen es Sache des Ausstellerstaates ist zu prüfen, ob die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (BVerwG vom 29.1.2009 – 3 C 31/07; BayVGH vom 22.11.2010 – a.a.O.). Eine solche Prüfung findet nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird (BVerwG vom 29.1.2009 – a.a.O.; BayVGH vom 22.11.2010 – a.a.O.). Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist zwar stets eine Überprüfung der Gültigkeit des umzutauschenden Führerscheins durchzuführen (BayVGH vom 22.11.2010 – a.a.O.). Auch nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG verbleibt es jedoch dabei, dass eine Eignungsprüfung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und d dieser Richtlinie bei einem Führerscheinumtausch nicht stattfindet (BayVGH vom 22.11.2010 – a.a.O.).

Der Europäische Gerichtshof ( EuGH vom 19. Februar 2009 – C-321/07) hat die Befugnis der Bundesrepublik Deutschland, einen ausländischen Führerschein nicht anzuerkennen, den ein anderes der Europäischen Union angehörendes Land ausgestellt hat, u. a. daraus hergeleitet, dass der Inhaber des in Frage stehenden Führerscheins „nach der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen“ wurde. Da eine solche Überprüfung im Vorfeld eines bloßen Führerscheinumtausches ebenfalls nicht stattfindet, sind diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar (BayVGH vom 22.11.2010 – a.a.O.).

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2. Besitzt der Kläger aber keine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis, so sind auch die Aufforderung, den britischen Führerschein in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV zur Eintragung eines Vermerks vorzulegen und die Zwangsgeldandrohung, rechtmäßig (BayVGH vom 22.11.2010 – a.a.O.; VG Augsburg vom 29.3.2010 – Au 7 K 09.1512)

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff., Abschnitt II Nr. 46.3 und 46.8.

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