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Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (FeV)

Führerschein entzogen – Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach Entziehung

Mit der Wiedererteilung bzw. der Neuerteilung ist die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht der alten Fahrerlaubnis gemeint. Für die Wiedererteilung gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für die Ersterteilung, d.h. die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist. Die Behörde ordnet nach § 20 Abs. 2 FeV eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. In der Regel geht die Fahrerlaubnisbehörde auch nach einigen Jahren, immer noch davon aus, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt, so dass der Bewerber die Fahrerlaubnisprüfung nicht erneut ablegen muss.

Sofern sich Zweifel an der Fahreignung ergeben, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine fachärztliche oder auch medizinisch-psychologische Untersuchung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle an.

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) wird beispielsweise in den nachfolgenden Fällen angeordnet:

  • Bei wiederholtem Entzug der Fahrerlaubnis

    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug
    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug – Symbolfoto: ginasanders/Bigstock
  • Bei wiederholten Trunkenheitsfahrten oder Fahrten unter Drogeneinfluss
  • Bei einer Trunkenheitsfahrt ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder unter Drogeneinfluss über den Grenzwerten
  • Bei einer Suchterkrankung (Arzneimittel, Drogen)
  • Beim Entzug wegen Erreichens von acht Punkten oder mehr im Fahreignungsregister
  • Bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial
  • Bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften
  • Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen
  • Bei vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe, gemäß Paragraph 2a Absatz 2 Nummer 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG).
    Gerade in solchen Fällen ist eine rechtzeitige Antragstellung (circa zehn Wochen vor Ablauf der Sperrfrist) ratsam.

Die Kosten für das Gutachten sind vom Antragsteller zu tragen.

Die Antragstellung

Ab wann ist es möglich, den Antrag auf erneute Erteilung der Fahrerlaubnis einzureichen?

Bei Entzug der Fahrerlaubnis wird eine Sperrfrist zwischen 6 Monaten und 5 Jahren verhängt, die es dem Betroffenen verbietet, erneut eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Normalerweise beträgt die Sperrfrist nur 6 bis 11 Monate. Nach Ablauf der Frist müssen jedoch zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, bevor die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann.

Antrag auf Führerschein-Wiedererteilung: Wichtige Infos und Fristen

Der Antrag auf Wiedererteilung wird aller Regel vom Führerscheinbewerber persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Wurde eine Sperrfrist festgesetzt (gerichtlich gem. § 69a Abs. 1 StGB oder durch die Führerscheinstelle nach dem Punktsystem gem. § 4 Abs. 10 S. 1 StVG), muss grundsätzlich der Ablauf der gerichtlichen bzw. gesetzlichen Sperrfrist abgewartet werden, bevor der Antrag auf Wiedererteilung gestellt werden kann. Da jedoch – je nach Auslastung der Behörde – mit einer gewissen Bearbeitungszeit gerechnet werden muss, sollte der Antrag auf Neuerteilung etwa 3 – 2 Monate vor deren Ablauf gestellt werden. Das Ablegen einer erneuten theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist nur dann zu erwarten, wenn seit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 StPO mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

Der Antrag muss in der Regel persönlich beim Straßenverkehrsamt gestellt werden und es sollte folgendes mitgebracht werden:

  • Gültiger Personalausweis oder Pass
  • Aktuelles biometrisches Passbild
  • Führungszeugnis der Belegart „O“ (bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen/Verwendungszweck: Neuerteilung)
  • Zusätzlich für die Klassen A, A1, A2, B, BE, L, AM, und T: Sehtestbescheinigung (zwei Jahre gültig)
    und für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE: Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2 FeV (nicht älter als zwei Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Absatz 1 (nicht älter als ein Jahr)
  • Nachweis über Ausbildung in „Erster Hilfe“, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 vor dem 1. August 1969 erteilt wurde
  • Zusätzlich für die Klassen D1, D1E, D, DE: Ein Leistungs- und Reaktionstest gemäß Anlage 5 Absatz 2 FeV
  • Bei gewerblicher Nutzung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE: Nachweis über Grundqualifikation/Weiterbildung für die Eintragung der Schlüsselzahl 95

Besondere Konstellationen

1. Wiedererteilung nach einer Entziehung wegen Erreichen der Punktegrenze

Führerschein entzogen - Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach Entziehung
Symbolfoto: chesterf/Bigstock

In § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG heißt es: „ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.“. Wurde die Fahrerlaubnis also wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten im Fahreignungsregister entzogen, so darf gem. § 4 Abs. 10 S. 1 StVG eine neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Nach § 4 Abs. 10 S. 4 StVG wird durch die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Wiedererteilung grundsätzlich die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet.

2. Wiedererteilung nach Entziehung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss

Wurde die Fahrerlaubnis aufgrund des Fahrens unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l entzogen, so muss im Zusammenhang mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gem. § 13 S. 1 Nr. 2 c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beigebracht werden.

3. Wiedererteilung nach Entziehung wegen Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln

Wurde die Fahrerlaubnis wegen Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln entzogen, so muss vor der Wiedererteilung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ebenso eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchgeführt werden.

4. Wiedererteilung wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht oder nicht fristgemäß oder aber die Anordnung nicht erfolgte (vgl. §§ 4 Abs. 7; 2a Abs. 3 StVG), darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist hingegen nicht erforderlich.

Der Ablauf der Begutachtung (§ 11 FeV)

Die Begutachtung der Fahreignung besteht aus einer medizinischen und einer psychologischen Untersuchung. Im medizinischen Untersuchungsgespräch (Anamnese) verschafft sich der Arzt u.a. einen Überblick über die gesundheitliche Vorgeschichte, die aktuellen Erkrankungen, die Medikamenteneinnahmen. Die körperliche Untersuchung (z.B. internistische Untersuchung, neurologische Untersuchung, Überprüfung des Sehvermögens, Drogenscreening, etc.) beschränkt sich im Regelfall auf diejenigen Untersuchungen, die für die jeweilige MPU-Fragestellungen von Relevanz sind. Eine Blut- oder Urinuntersuchung findet nur bei Alkohol- und/oder Drogenfragestellungen statt. Bei der psychologischen Begutachtung steht das persönliche Gespräch mit dem Psychologen im Vordergrund der Untersuchung. Der Gutachter soll dabei in Erfahrung bringen, wie gut man sich mit seiner Verkehrsauffälligkeit auseinandergesetzt, die möglichen Ursachen reflektiert hat und ob bzw. ggf. welche persönlichen Konsequenzen man für sich daraus gezogen hat.

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis entscheiden sich die meisten Autofahrer für die Absolvierung einer MPU, um den Führerschein zurückzuerhalten. Dieser Schritt kann jedoch mit hohen Kosten und Aufwand verbunden sein. Der Vorteil ist jedoch, dass der sündige Autofahrer, wenn es gut läuft, bereits nach einigen Monaten mit der Wiedererlangung der Fahrererlaubnis rechnen kann. Allerdings besteht keine rechtliche Pflicht zur Teilnahme an der MPU oder zur Einreichung eines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Alternativ zur MPU ist es nach 15 Jahren möglich, bei der zuständigen Führerscheinbehörde die Ausstellung des Führerscheins zu beantragen, da der Entzug der Fahrerlaubnis spätestens dann verjährt ist. Wenn der betroffene Fahrer fünf Jahre nach dem Entzug der Fahrerlaubnis kein weiteres Vergehen begeht, beginnt eine zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vergehen verjährt, und die Fahrerlaubnis kann ohne eine MPU beantragt werden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Anordnung zur MPU an sich nicht verjähren kann, sondern nur die Eintragung, welche der Anordnung zugrunde liegt. Nach 15 Jahren wird diese Eintragung aus der Akte entfernt, was jedoch nicht automatisch bedeutet, dass die Fahrerlaubnis ohne weitere Schritte und Prüfungen wiedererlangt werden kann. Die zuständige Führerscheinbehörde kann zum Beispiel verlangen, dass der betroffene Fahrer eine ärztliche Untersuchung oder eine erneute Fahrprüfung absolvieren muss.

Unterschied zwischen Entzug der Fahrerlaubnis und Erteilung eines Fahrverbots

Ein Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis sind zwei unterschiedliche Sanktionen im deutschen Straßenverkehrsrecht. Obwohl diese beiden Strafen oft miteinander verwechselt werden, gibt es wesentliche Unterschiede zwischen ihnen. Der Unterschied zwischen dem Entzug der Fahrerlaubnis und der Erteilung eines Fahrverbots besteht vor allem in der Dauer und den Konsequenzen.

Ein Fahrverbot ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme, bei der die betroffene Person für einen bestimmten Zeitraum (1 bis 3 Monate) keine Fahrzeuge führen darf. Das Fahrverbot wird in der Regel verhängt, wenn der Verstoß gegen die Verkehrsregeln nicht schwerwiegend genug für einen Entzug der Fahrerlaubnis, aber dennoch eine Sanktion erforderlich ist.

Der Entzug der Fahrerlaubnis hingegen ist eine weitreichendere Strafe, die für schwerwiegendere Verstöße gegen die Verkehrsregeln verhängt wird. Im Gegensatz zum Fahrverbot wird die Fahrerlaubnis bei einem Entzug für eine bestimmte Zeit oder sogar dauerhaft entzogen. Der Führerschein wird ungültig und muss nach Ablauf der Sperrfrist oder bei einer dauerhaften Entziehung neu beantragt werden. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist oft an bestimmte Bedingungen gebunden, wie zum Beispiel eine erneute Führerscheinprüfung oder eine medizinische Untersuchung.

Die Entscheidung, ob ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis verhängt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Schwere des Verstoßes und der Häufigkeit vergangener Verstöße. Bei Verstößen, die mit dem Verlust von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg einhergehen, kann bei Erreichen bestimmter Punktzahlen ein Fahrverbot oder sogar ein Entzug der Fahrerlaubnis verhängt werden.

Insgesamt gibt es also deutliche Unterschiede zwischen dem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis. Während das Fahrverbot eine vorübergehende Maßnahme darstellt und den Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der Frist wieder befähigt, ein Fahrzeug zu führen, hat der Entzug der Fahrerlaubnis weitreichendere Folgen und kann unter Umständen dauerhaft sein. Es ist daher ratsam, sich bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln anwaltlich zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beraten zu lassen, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln und die Folgen für den Führerschein zu minimieren.

Wann ist eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht möglich?

Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist nicht in allen Fällen möglich. In der Regel wird eine Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren verhängt, während der der Betroffene für eine erneute Erteilung der Fahrerlaubnis gesperrt ist. Wenn die Voraussetzungen für eine Neuerteilung nicht erfüllt sind, kann eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht stattfinden.

Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht möglich ist oder ein lebenslanges Fahrverbot ausgesprochen wurde.

Ein Führerschein kann etwa lebenslang entzogen werden, wenn beispielsweise alkoholabhängige Personen wiederholt gegen ihre Abstinenz verstoßen. Wenn eine Person bereits eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) absolviert hat und erneut unter Alkoholeinfluss fährt, kann das Gericht diese weitgehende Entscheidung treffen, dem Alkoholkranken das Führen eines Fahrzeugs dauerhaft zu verbieten.

Eine weitere Begründung für eine solche drastische Maßnahme kann sein, wenn etwa ein Autofahrer eine schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung erleidet, die nicht umkehrbar ist. Dieses kann beispielsweise aufgrund eines Schlaganfalls oder Demenz mit schlechter Prognose sein. Um die Sicherheit des Betroffenen und anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, ist es daher oft am besten, ein lebenslanges Fahrverbot zu verhängen.

Eine solche Entscheidung für den lebenslangen Entzug der Fahrerlaubnis wird jedoch sorgfältig abgewogen, da sie erhebliche Auswirkungen auf die beruflichen und privaten Umstände einer Person haben kann.

Fazit

An dieser Stelle ist nochmal darauf hinzuweisen, dass zwischen einem Fahrverbot und einer Entziehung der Fahrerlaubnis ein deutlicher Unterschied besteht, denn im Gegensatz zu einem Fahrverbot, das lediglich ein ein- bis dreimonatiges Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen beinhaltet, führt die Entziehung zu einem zunächst endgültigen Zustand (§ 3 StVG). Auch nach Ablauf einer etwaigen Sperre wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt, sondern muss vom Betroffenen neu beantragt werden (s.o.). Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG). Ebenfalls macht sich der Fahrzeughalter strafbar, der zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG).

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