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Besitz geringer Mengen Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch – Einstellung Verfahren

§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG – Einstellung wegen Geringfügigkeit bei Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch

I. Einleitung

Ihnen wird ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgeworfen und Sie fragen sich nun, wie Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen behilflich sein kann? Dazu möchten wir Ihnen gerne die Vorgehensweise unserer Kanzlei in solchen Fällen kurz erläutern: nach der Vereinbarung eines ersten Beratungstermins in unserer Kanzlei erörtern wir gemeinsam mit Ihnen den Vorwurf und die Beweislage. Nach erfolgter Akteneinsicht prüfen wir, um welche (Wirkstoff-)Menge (gering, normal, nicht gering) es sich handelt, wie die Beweislage aussieht und welche Folgeprobleme sich für Sie u.U. ergeben können (beispielsweise Probleme mit Ihrer Fahrerlaubnis). Einzelfallabhängig ergeben sich daraus unterschiedliche Möglichkeiten für uns anwaltlich zu agieren. Die Bandbreite reicht im Drogenstrafrecht generell von einer Einstellung des Verfahrens bei geringer Menge zum Eigenverbrauch (s.u.), des Absehens von der Klageerhebung (§ 37 BtMG), der Strafmilderung und Absehen von Strafe (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG) bis hin zur Zurückstellung der Strafe (§§ 35, 36 BtMG). Welche Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall in Betracht kommen, lassen sich sinnvollerweise erst nach der Akteneinsicht beantworten. Vereinbaren Sie zu diesem Zwecke einfach zeitnah einen Beratungstermin in unserer Kanzlei oder nutzen Sie die Möglichkeit unserer Online-Rechtsberatung.

II. Eigenkonsum, Strafbarkeit und die Einstellung wegen Geringfügigkeit (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG)

Besitz von Drogen - Geringfühigkeit
Symbolfoto:bialasiewicz / 123RF

Was zunächst einmal den einen oder anderen verwundern wird: der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln an sich ist straflos. Auch die Entgegennahme von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch ohne Verfügungsgewalt erfüllt keinen Straftatbestand. Auf diese Weise wird dem Grundsatz der Straflosigkeit von Selbstschädigungen und Selbstgefährdungen Rechnung getragen. Der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke des späteren Eigenkonsums ist hingegen strafbar. Dies gilt grundsätzlich auch für kleine Mengen an Betäubungsmitteln. Allerdings kann hier von einer Bestrafung gem. §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG abgesehen werden, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Die Entscheidung über das Absehen von Bestrafung liegt dabei aber im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde, die bei der Ausübung sowohl das Maß der Schuld als, Ihre Vorbelastungen auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung berücksichtigt. Hier setzt eine effiziente Strafverteidigung an.

III. Die „geringe Menge“ im Detail: Voraussetzung und Rechtsfolgen

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG stellt den unerlaubten Anbau, die Herstellung, das Handel treiben, die Ein- und Ausfuhr, die Veräußerung, die Abgabe, das sonst in den Verkehr bringen, den Erwerb oder das in sonstiger Weise verschaffen unter Strafe. Darüber hinaus enthält § 29 Abs. 1 BtMG noch eine Vielzahl weiterer Deliktstatbestände. Der Strafrahmen beträgt dabei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. § 29 Abs. 5 BtMG hat nicht etwa eine Straffreiheit für die dort genannten Tathandlungen zur Folge, sondern bezieht sich lediglich auf die Möglichkeit des § 153b StPO und somit einer Verurteilung ohne Straffolgenausspruch. Fraglich erscheint jedoch, was jeweils als geringe Menge anzusehen ist. Ganz allgemein lässt sich festhalten, dass man unter einer „geringen Menge“ den Augenblicks- oder den Tagesbedarf eines Konsumenten versteht, der sich auf zwei bis drei Konsumeinheiten beläuft. Unter Konsumeinheiten ist die Menge an Betäubungsmitteln zu verstehen, die für die Erzielung eines Rauschzustandes erforderlich aber auch ausreichend ist. Eine weitere Einstellungsmöglichkeit bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens besteht nach § 31a BtMG. Danach kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Von der Verfolgung soll ebenso abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a BtMG geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Was nun konkret als Eigenbedarfsmenge anzusehen ist, wird bundesweit nicht einheitlich gehandhabt. Für das Bundesland Nordrhein-Westfalen ergeben sich Richtwerte für die Bestimmung des Eigenbedarfs aus der Richtlinie zur Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG des Gemeinsamen Runderlasses des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales (JMBl. NW S. 133). Dort heißt es: „Nach § 31 a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“

Betäubungsmittel/Drogen Eigenverbrauch - Einstellung wegen geringer Mengen
Symbolfoto: bialasiewicz / 123RF

Bei der Ermittlung der geringen Menge, die zum Eigenverbrauch bestimmt ist, gelten laut des Runderlasses in NRW folgende Richtwerte als Höchstwerte:

  1. Haschisch (ohne Haschischöl) und Marihuana: 10 Gramm
  2. Heroin: 0,5 Gramm
  3. Kokain: 0,5 Gramm
  4. Amphetamin: 0,5 Gramm.

Bei anderen unerlaubten Betäubungsmitteln kann eine geringe Menge in der Regel dann nicht mehr angenommen werden, wenn sie mehr als 3 Konsumeinheiten ausmacht.

Bei § 29a ff. BtMG handelt es sich um Verbrechenstatbestände, d.h. die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe (vgl. § 12 Abs. 1 StGB). Darunter fallen u.a. Delikte, wie die Abgabe von Betäubungsmitteln an Kinder (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bis hin zu besonders schweren Verbrechen, wie beispielsweise der Bandenhandel mit nicht geringen Mengen oder der bewaffnete Handel (§ 30a Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Eine in der Praxis bewährte „Kronzeugenregelung“ enthält § 31 Nr. 1 BtMG, wonach das Gericht die Strafe mildern oder unter gewissen Voraussetzungen sogar ganz von Strafe absehen kann, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Die Auswirkungen des § 31 BtMG sind beachtlich: im Normalfall eines Vergehens nach § 29 Abs.1 BtMG kann von Strafe abgesehen werden, d.h. es erfolgt eine Verurteilung ohne Strafausspruch. Bei den besonders schweren Fällen ist davon auszugehen, dass wegen des Hinzutretens der in § 31 BtMG genannten Umstände die Regelwirkung des § 29 Abs.3 BtMG nicht eintritt. Es bleibt deshalb bei der Möglichkeit des Absehens von Strafe. Soweit ein Verbrechen nach § 30 BtMG vorliegt, muss wegen des Hinzutretens der in § 31 BtMG genannten Umstände von einem minder schweren Fall ausgegangen werden (§ 30 Abs.2 BtMG). Die in § 30 Abs.2 BtMG erwähnte Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe kann nach 49 Abs.2 StGB weiter gemildert werden, so dass im Ergebnis auch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat möglich ist. Nach § 33 BtMG können Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach §§ 29 bis 30a BtMG bezieht, eingezogen werden.

IV. Fazit

Die Rechtsanwälte für Strafrecht der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen sind für Sie der erste Ansprechpartner bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Aufgrund der langjährigen Erfahrung beraten und vertreten wir Sie kompetent und ergebnisorientiert in allen Strafrechtsfällen. Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz, der Fachanwalt für Verkehrsrecht ist, kann Sie gezielt auch in den Fällen beraten, in denen u.U. der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Betäubungsmittelkonsums droht. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so sprechen Sie uns einfach an.

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