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Unzumutbarkeit einer vorläufigen Grundstromversorgung

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 1528/19 – Urteil vom 27.03.2019

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Versorgung mit Strom.

Die Verfügungsklägerin bewohnt mit ihren Eltern und zwei Brüdern eine Mietwohnung im Anwesen V. Straße 21 in N., wobei sie selbst nicht Mieterin ist. Die Verfügungbeklagte ist Grundversorgerin und belieferte die Wohnung aufgrund eines mit der Mutter der Verfügungsklägerin bestehenden Vertragsverhältnisses mit Strom und Gas. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg (Az. 31 C 6279/13) wurde die Mutter der Verfügungsklägerin verurteilt, die Sperrung der Stromzufuhr und die Verplombung des Stromzählers zu dulden. Nachdem der Vater der Verfügungsklägerin spätestens im Jahre 2016 die Verplombung entfernt hatte und seitdem wieder Strom entnommen wurde, beantragte die Verfügungsbeklagte vor dem Amtsgericht Nürnberg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Mutter der hiesigen Verfügungsklägerin (Anlage K 1). Mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.02.2019 wurde die Mutter der Verfügungsklägerin verpflichtet, die Einstellung der unberechtigten Stromentnahme zu dulden (Az. 21 C 703/19 eV; Bl. 13 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2019 ließ die Mutter der Verfügungsklägerin gegenüber der N. Netz GmbH die Kündigung des Grundversorgungsvertrages erklären. Zugleich verlangte die Verfügungsklägerin gegenüber diesem Unternehmen den Abschluss eines neuen Grundversorgungsvertrages (Anlage K 3).

Die Verfügungsklägerin behauptet, ihrer gesamten Familie drohe ohne Stromversorgung eine grundlegende Beeinträchtigung der Lebensführung. Strom sei insbesondere zur Versorgung mit Licht sowie zum Lagern und Zubereiten von Lebensmitteln notwendig. Die Mutter der Verfügungsklägerin leide an einer Stimmbandlähmung und sei in der Nacht auf eine elektrisch betriebene Atemmaske angewiesen.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, sie habe Anspruch aus Stromlieferung nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Sie sei, auch ohne selbst Mieterin zu sein, Haushaltskundin im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG. Die Verfügungsklägerin übe ein eigenes Besitzrecht aus und verfüge in der Wohnung über ihren eigenen Bereich. Etwaige Gegenansprüche der Verfügungsbeklagten gegen die Eltern der Verfügungsklägerin stünden dem Anspruch nicht entgegen und begründeten insbesondere kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Die Verfügungsklägerin selbst sei zahlungswillig und zahlungsbereit.

Die Verfügungsklägerin beantragt im Wege des Antrags aus Erlass einer einstweiligen Verfügung,

die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, sie in ihrer Wohnung in der V. Straße 21, N., vorläufig mit Strom zu versorgen;

sowie hilfsweise,

die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, mit der Verfügungsklägerin für ihre Wohnung in der V. Straße 21, N., einen Grundversorgungsvertrag abzuschließen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, für den Rechtsstreit sei gemäß § 22 StromGVV und § 28 NAV das Amtsgericht Nürnberg zuständig. Es gehe vorliegend nicht um das „ob“ eines zukünftigen Vertrages, sondern um das „wie“ eines bereits mit der Mutter der Verfügungsklägerin bestehenden Vertrages.

Die Verfügungsbeklagte macht geltend, die Altschulden aus dem Vertragsverhältnis mit der Mutter der Verfügungsklägerin seien bislang noch nicht bezahlt worden, auch nicht durch die Verfügungsklägerin. Die Verfügungsklägerin habe von der widerrechtlichen Entnahme von Strom und Gas durch ihre Eltern gewusst. Sie solle nur als Strohmann für die bereits länger säumige Mutter dienen, um das Zurückbehaltungsrecht und die Sperrung zu umgehen. Dies sei der Verfügungsbeklagten nicht zumutbar.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlage Bezug genommen, insbesondere auf die eidesstattliche Versicherung der Verfügungsklägerin vom 08.03.2019 (Anlage K 4).

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

I.

Unzumutbarkeit einer vorläufigen Grundstromversorgung
(Symbolfoto: yerv/Shutterstock.com)

Der Antrag ist zulässig. Das angerufene Gericht ist als Gericht der Hauptsache zuständig gemäß § 937 Abs. 1 ZPO. Denn es besteht unabhängig vom Streitwert eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 102 Abs. 1 EnWG. Dabei ist entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht entscheidend, dass diese lediglich die Modalitäten eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses betroffen sieht. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Verfügungsklägerin ihren geltend gemachten Anspruch auf § 36 EnWG stützt. Die Zuständigkeit nach § 102 Abs. 1 EnWG ist auch eröffnet, wenn im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nicht – oder jedenfalls nicht primär – der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages, sondern die vorläufige rein tatsächliche Stromversorgung verlangt wird und sich der Antragsteller auf § 36 EnWG beruft. Es ist insoweit ausreichend, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf Anschluss, Anschlussnutzung oder Netzzugang auch aus dem EnWG bzw. hiernach zu beantwortenden Vorfragen herleitet (vgl. Hölscher, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 102 Rn. 10 ff.). Diesbezüglich hält das Gericht folglich an seinem Hinweis vom 12.03.2019 fest. Die von der Verfügungsbeklagten genannten Vorschriften der § 22 StromGVV und § 28 NAV betreffen im Übrigen nur die örtliche Zuständigkeit, die hier nicht in Frage steht.

II.

1.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Verfügungsklägerin hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO), aus denen ein Verfügungsanspruch folgt. Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten nicht die vorläufige Stromversorgung verlangen (Hauptantrag). Erst Recht hat sie keinen Anspruch auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages (Hilfsantrag). Denn im vorliegenden Fall unterliegt die Verfügungsbeklagte keinem Kontrahierungszwang, so dass sie auch nicht als ein „Weniger“ zur vorübergehenden Stromlieferung verpflichtet ist.

a)

Es erscheint bereits sehr fraglich, ob die Verfügungsklägerin anspruchsberechtigte Haushaltskundin i.S.v. § 3 Nr. 22 EnWG sein kann. Dabei kann offen bleiben, ob die Verfügungsklägerin tatsächlich eigenständigen Besitz an der zu beliefernden Mietwohnung hat (§ 854 Abs. 1 BGB) oder lediglich Besitzdienerin ist (§ 855 BGB). Maßgeblich ist vielmehr, dass bereits ein Grundversorgungsverhältnis zwischen der Verfügungsbeklagten und der Mutter der Verfügungsklägerin besteht. Dieses Vertragsverhältnis ist durch die Unterbrechung der Stromversorgung lediglich suspendiert (§ 19 Abs. 1 StromGVV). Es wurde jedoch nicht wirksam beendet, nachdem die am 20.02.2019 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten erklärte Kündigung mangels Empfangsvollmacht i.S.v. § 164 Abs. 3 BGB zurückgewiesen worden ist und die am 25.02.2019 erneut erklärte Kündigung nicht an die Vertragspartnerin, d.h. die hiesige Verfügungsbeklagte, adressiert war (Anlage K 3).

Die Kammer ist der Auffassung, dass für ein und denselben Haushalt und die dortige Verbrauchsstelle nur ein einziges Grundversorgungsverhältnis bestehen und dieses nicht durch eine beliebige Anzahl weiterer Vertragsverhältnisse mit Angehörigen des gleichen Haushalts erweitert werden kann. Denn anderenfalls könnten die sich aus § 19 StromGVV ergebenden Rechte des Grundversorgers ohne weiteres umgangen werden. Folglich hat ein solcher Haushaltsangehöriger auch keinen Anspruch, ohne Abschluss eines Grundversorgungsvertrages die rein tatsächliche Versorgung mit elektrischer Energie an sich selbst verlangen zu können.

b)

Die Erfüllung eines solchen Anspruchs ist der Verfügungsbeklagten unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls wirtschaftlich auch nicht zumutbar (§ 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Eine solche Unzumutbarkeit kann auch in der Person des Kunden liegende Gründe haben oder sich aus früheren Versorgungsverhältnissen ergeben (vgl. Hellermann, in: Britz/Hellermann/Hermes, aaO, § 36 Rn. 33; Heinlein/Weitenberg, in: Danner/Theobald, Energierecht, § 36 EnWG Rn. 73 f.). Nach Ansicht der Kammer kann dies im Einzelfall auch frühere Versorgungsverhältnisse betreffen, die mit nahen Angehörigen des (potentiellen) Kunden bestanden haben und denen die beanspruchte Energieversorgung als Anschlussnutzer unmittelbar zugutekäme.

aa)

Unstreitig und rechtskräftig feststehend war die (bisherige) Vertragspartnerin der Verfügungsbeklagten, die Mutter der Verfügungsklägerin, aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände seit 2013 verpflichtet, die Sperrung des Stromanschlusses zu dulden. Mindestens seit 2016 kam es infolge widerrechtlicher Manipulation zum erneuten Verbrauch von Strom. Die aus der vertraglichen und tatsächlichen Nutzung des Stroms entstandenen Geldforderungen der Verfügungsbeklagten gegen die Eltern der Verfügungsklägerin wurden unstreitig nicht beglichen und sind bislang in einer Größenordnung von ca. 18.164,00 € noch offen.

Diese Forderungen betreffen dieselbe Wohnung (d.h. denselben Haushalt) und die Lieferstelle, deren Stromversorgung die Verfügungsklägerin nunmehr begehrt. Es fehlt zwar an der Wechselseitigkeit von Gläubiger- und Schuldnerstellung, so dass kein Zurückbehaltungsrecht der Verfügungsbeklagten nach § 273 Abs. 1 BGB besteht. Auch kann offen bleiben, ob die Verfügungsklägerin von der seitens ihrer Eltern vorgenommenen Manipulation der Messeinrichtung und dem rechtswidrigen Entfernen der Verplombung wusste. Jedenfalls hat sie als Mitbewohnerin an den Folgen der unerlaubten Stromentnahme – über deren mögliche Strafbarkeit nach § 248c Abs. 1 StGB hier nicht entschieden werden muss – über einen erheblichen Zeitraum selbst partizipiert. Ebenso ist es bei lebensnaher Betrachtung naheliegend, dass die im gleichen Haushalt lebenden Eltern (namentlich die Mutter) der Verfügungsklägerin in eben solcher Weise von einer an die Verfügungsklägerin erfolgenden Stromlieferung partizipieren würden, obwohl diesen gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht der Verfügungsbeklagten besteht. Erklärtermaßen soll die beanspruchte Stromversorgung im vorliegenden Fall auch und gerade den Eltern der Verfügungsklägerin zugutekommen.

bb)

Bei alledem verkennt die Kammer nicht, dass das Recht, an der Grundversorgung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG teilzunehmen, Ausfluss der Daseinsvorsorge ist. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt und ausnahmsweise dann nicht, wenn die Grundversorgung einen Anschluss betrifft, der wegen erheblicher Zahlungsrückstände berechtigterweise gesperrt worden ist (§ 19 Abs. 1 StromGVV) und dem über einen längeren Zeitraum gleichwohl widerrechtlich Energie entnommen wurde – durch nahestehende Personen, mit denen der Anspruchsteller derzeit und zukünftig in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt. So liegt der Fall hier. Unter diesen Umständen stellt sich das Begehren als eine bewusste, von der Verfügungsbeklagten nicht hinzunehmende Umgehung ihres Leistungsverweigerungsrechts dar. Darin liegt der wesentlich Unterschied zu dem Anspruch auf Grundversorgung, den die Verfügungsklägerin für eine gänzliche eigenständige Verbrauchsstelle hätte, bspw. in einer von ihr selbst angemieteten eigenen Wohnung.

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c)

Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die den Anschluss betreffenden Zahlungsrückstände zumindest mit einem nennenswerten Anteil beglichen worden wären, sei es durch die Verfügungsklägerin oder andere Personen. Dies ist jedoch nicht geschehen, obwohl hinreichend Gelegenheit bestand.

2.

Vor diesem Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes i.S.d. §§ 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht worden sind. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass sich die Eltern der Verfügungsklägerin rechts- und vertragswidrig verhalten haben, insbesondere fällige Zahlungen schuldig geblieben sind. Die unverzügliche Energieversorgung kann daher sicherlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, die Eltern der Verfügungsklägerin bräuchten dringend Strom.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

2.

Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen. Maßgeblich ist hierbei das Interesse der Antragstellerin an der Sicherungsmaßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. BeckOK-KostR/Jäckel, § 53 GKG Rn. 5 mwN [Stand: 01.12.2018]), wobei sich das Gericht an der Angabe in der Antragsschrift orientiert.

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