Skip to content

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Was sich 2023 ändert

Elektronische AU: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird digital

Mit dem Januar 2023 wird in Deutschland eine regelrechte Ära zu Ende gehen, denn die klassische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), welche im Volksmund als „gelber Schein“ bekannt geworden ist, wird abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es mit dem Jahr 2023 überhaupt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr geben wird. Vielmehr verändert sich nur die Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, denn diese wird vollständig digitalisiert. Es wird jedoch in diesem Zusammenhang auch weiterhin Ausnahmen und zudem auch wichtige Regeln geben.

Mit dem Jahr 2023 verändert sich die Bezeichnung der AU, denn sie wird mit dem Januar nur noch eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) heißen. Dies hat jedoch direkte Konsequenzen für unzählige Menschen in Deutschland.

Der Arbeitnehmer muss sich nicht mehr selbst kümmern

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz e-AU, ist die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber, diese ersetzt die Papierform ab 2023 für gesetzlich Versicherte. (Symbolfoto: nitpicker/Shutterstock.com)

Eine der wichtigsten Änderungen ist, dass diejenige Person, welche eine Krankschreibung benötigt, sich darum nicht mehr selbst kümmern muss. Der Arbeitgeber wird die eAU auf dem vollständig elektronischen Weg unmittelbar von der Krankenkasse des Arbeitnehmers erhalten. Damit die Krankenkasse die eAU jedoch an den Arbeitgeber elektronisch versenden kann, muss sie selbst erst einmal Kenntnis von der Erkrankung der versicherten Person erhalten. Auch diese Information soll vollständig elektronisch erfolgen. Die Arztpraxis gibt die Information an die Krankenkasse weiter.

Auswirkungen auch auf das Arbeitsrecht

Bislang war es immer so, dass Arbeitnehmer in Deutschland die gesetzliche Verpflichtung dazu hatten, den Arbeitgeber unmittelbar nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsprechend zu informieren. Es gibt zwar bereits sehr viele Arbeitgeber, welche das eingescannte Dokument via E-Mail schon als solche akzeptieren, allerdings fordern auch noch unzählige Arbeitgeber hierzulande die AU auf dem klassischen Postwege ein. Eine gesetzliche Verpflichtung zu der Vorlage der AU in der klassischen Papierform wird jedoch für den Arbeitnehmer mit dem 01. Januar 2023 entfallen. Die eAU bringt jedoch keinerlei Veränderungen für den Zeitraum, an dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei dem Arbeitgeber vorliegen muss, mit sich. Dies wird auch künftig weiterhin von dem Arbeitsvertrag abhängig sein. In der gängigen Praxis gilt jedoch die Regelung, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem vierten Tag als spätesten Zeitpunkt bei dem Arbeitgeber vorliegen muss. Es ist jedoch auch nicht unüblich, dass Arbeitgeber bereits mit dem ersten Fehltag des Arbeitnehmers eine AU einfordern.

Der Arbeitnehmer muss auch künftig den Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Fühlt der Arbeitnehmer sich krank, so ist die Information des Arbeitgebers auch nach der Einführung der eAU weiterhin verpflichtend. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Gang zum Arzt, damit eine Krankschreibung erfolgen kann. Erfolgt eine Krankschreibung, so sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich dahingehend informieren, wie lang die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird. Dies kann sowohl auf dem fernmündlichen Weg als auch per E-Mail geschehen.

Sicher ist sicher

Es sollte an dieser Stelle betont werden, dass die eAU zunächst sehr eng mit der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt ist. In derartigen Fällen erfolgt eine Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Arztpraxis an die Krankenversicherung und anschließend an den Arbeitgeber. Wie sich der Sachverhalt mit privaten Krankenversicherungen darstellt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher. Es darf an dieser Stelle auch nicht verschwiegen werden, dass die AU in der klassischen Papierform nach wie vor eine durchaus wichtige Funktion erfüllt. Sollte der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers haben, so erfüllt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der klassischen Papierform eine wichtige Beweisfunktion für den Arbeitnehmer. Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer die eigenen Ansprüche auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sichern und eine etwaige Abmahnung oder im schlimmeren Fall sogar die Kündigung aufgrund von Untätigkeit gänzlich vermeiden.

Es sind noch nicht alle Arztpraxen soweit

Ebenfalls nicht verschwiegen werden darf der Umstand, dass zu dem Start des neuen Systems bei Weitem noch nicht alle Arztpraxen eine eAU auch tatsächlich an die Krankenkassen übermitteln können. Dies sollte der Arbeitnehmer / Patient im Vorfeld direkt mit der Arztpraxis abklären und die Frage erläutern, wer genau die AU dann an den Arbeitgeber des Patienten übermittelt. Es ist durchaus davon auszugehen, dass einige Arztpraxen eher an die Krankenversicherung des Patienten verweisen werden. In derartigen Fällen gilt für den Arbeitnehmer, dass die AU vorsichtshalber zur Vermeidung von Ärger selbst an den Arbeitgeber weitergeleitet werden sollte.

Sonderfall Privatpatienten

Aktuell stellen Privatpatienten im Zusammenhang mit der eAU noch eine Ausnahme dar, da die eAU primär für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gilt. Dementsprechend müssen Privatpatienten, die in einer Privatpraxis oder einer Rehe-Klinik sowie einer Physio-/Psychotherapie eine AU erhalten, diese AU auch weiterhin in schriftlicher / elektronischer Form an den Arbeitgeber selbst übermitteln. Sollte die Erkrankung im Urlaub erfolgen, so ist der Gang zur Post auch weiterhin unausweichlich. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass Ärzte oder auch Krankenhäuser im Ausland die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht in elektronischer Form an den Arbeitgeber des Patienten übermitteln können.

Es ist generell davon auszugehen, dass es bei dem neuen System noch Startschwierigkeiten geben wird. Dementsprechend sollte jeder Arbeitnehmer nach dem Motto „doppelt ist immer besser“ agieren und sich von der Arztpraxis auch eine AU in schriftlicher Form ausstellen lassen. Diese schriftliche AU sollte dann auch in Eigenregie an den Arbeitgeber übermittelt werden.

Wird es weitergehende Änderungen geben?

Auch wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung künftig als eAU an den Arbeitgeber übermittelt wird, so verändert sich im Hinblick auf den Datenschutz des Patienten zunächst erst einmal nichts. Der Arbeitgeber wird dementsprechend auch bei der elektronischen Variante der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erfahren, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist. In dieser Hinsicht wird sich das elektronische Pendant zu der klassischen AU nicht unterscheiden. Der Arbeitgeber wird lediglich erfahren, dass bei dem Arbeitnehmer ärztlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und dass diese Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt bescheinigt wurde. Bei einer Fortdauer erfährt der Arbeitgeber zudem auch, dass die weitergehende Arbeitsunfähigkeit auf der gleichen Krankheit basiert. Eine Veränderung gibt es jedoch trotzdem. Bei der eAU wird der Datensatz, welcher letztlich dem Arbeitgeber übersandt wird, keinerlei Angaben im Zusammenhang mit dem behandelnden Arzt enthalten. Da die Arbeitgeber dazu angehalten sind, für die Verarbeitung der eAU Systeme zu nutzen, welche von den Krankenkassen zertifiziert wurden, soll der Datenschutz für den erkrankten Arbeitnehmer in jeglicher Hinsicht gewährleistet sein.

Weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist im Endeffekt ein konsequenter und logischer Schritt in Richtung der Digitalisierung, welche in Deutschland vonseiten des Gesetzgebers seit Jahren vorangetrieben wird. Dem reinen Grundgedanken nach ist die eAU durchaus lobenswert und eine Erleichterung für den Arbeitnehmer, da auf die AU in klassischer Papierform verzichtet werden kann. Es dürfte jedoch aus aktueller Sicht abzuwarten sein, inwieweit sich dieses Grundprinzip überhaupt durchsetzen lässt. Problematisch dürfte es werden, wenn Arztpraxen in einem klassischen Dorf ansässig sind und die Internetverbindung nicht dem gewünschten Standard entspricht. In derartigen Fällen ist es durchaus denkbar, dass die Verbindung nicht stabil ist und dass dementsprechend die Übermittlung der AU in elektronischer Form nicht oder nur sehr zeitverzögert funktioniert. Dementsprechend wird der klassische gelbe Schein in der gewohnten Form auch mit dem Jahr 2023 noch nicht vollends ausgedient haben.

Fazit

Ab 1. Januar 2023 wird es für Arbeitgeber nur noch den Weg der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) geben. Das bedeutet, dass wenn ein Mitarbeiter krank wird, der Arbeitgeber die von einem Arzt bescheinigten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse des erkrankten Mitarbeiters abrufen muss. Die eAU gilt aber nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und auch für Minijobber, weshalb Arbeitgeber künftig deren Krankenkasse in ihren Personalunterlagen erfassen sollten. Privat Versicherte erhalten weiterhin die Krankmeldung in Papierform und müssen sie bei ihrem Arbeitgeber abgeben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos