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Bruchteilsgemeinschaft – Eigentümer eines Ferienparks?

OLG Celle – Az.: 4 U 19/21 – Urteil vom 17.05.2022

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 28. Januar 2021 abgeändert.

Die in der Versammlung vom 17. November 2018 gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Reparaturrücklagen 2018 (TOP 6), über die Entlastung des Verwalters (TOP 7), über die Vorstellung Investitions- und Finanzplan für Modernisierung und Reparaturen (TOP 9), über die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2019 (TOP 11) und über die Zuführung zur Reparaturrücklage 2019 (TOP 12) werden für ungültig erklärt.

2. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Beklagten jeweils zu 1/454 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und zu 2 haben diese selbst zu jeweils ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 bis zu 454 haben diese jeweils zu 1/452 zu tragen.

Ausgenommen sind die Mehrkosten, die infolge der Verweisung des Rechtsstreits von dem Amtsgericht Geestland an das Landgericht Stade entstanden sind; diese haben die Kläger zu jeweils 1/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, letzteres für den Zeitraum bis zum 25. April 2022, wird festgesetzt auf 4.875 Euro. Für den Zeitraum ab dem 26. April 2022 wird der Streitwert festgesetzt auf 3.925 Euro.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Mitglieder der sog. „Hausgemeinschaft“ eines Ferienparks. Sie streiten über die Umlage von Kosten und weitere Aspekte der Jahresabrechnung für das Jahr 2018 nebst Planung für das Jahr 2019 sowie über die Entlastung der Verwalterin. Die Kläger begehren, dass fünf (ursprünglich sechs) in der Eigentümerversammlung vom 17. November 2018 gefasste Beschlüsse für ungültig erklärt werden.

Bruchteilsgemeinschaft - Eigentümer eines Ferienparks?
(Symbolfoto: Arkadij Schell/Shutterstock.com)

Erstinstanzlich haben die Parteien insbesondere darüber gestritten, ob die Mitglieder der Hausgemeinschaft in der „Miteigentümerordnung“ darin übereingekommen waren, dass die in dem Ferienpark für alle Bewohner bauabschnittsweise vorgehaltenen Gemeinschaftsflächen nicht lediglich von der Gesamtheit der diese jeweils als Miteigentümer haltenden Grundstückseigentümer bewirtschaftet und verwaltet werden sollen, sondern ob sämtliche Gemeinschaftsflächen durch die Gesamtheit aller Grundstückseigentümer zu bewirtschaften und zu verwalten sind unabhängig von der jeweiligen Inhaberschaft eines Miteigentumsanteils. Entsprechend haben die Kläger insbesondere die Kompetenz der Gesamtheit aller Eigentümer zu der Beschlussfassung vom 17. November 2018, welche sie hinsichtlich der Jahresrechnung und der Wirtschaftsplanung für das Folgejahr in unterschiedlicher Hinsicht angegriffen haben, in Abrede gestellt. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 28. Januar 2021, insbesondere auf die Wiedergabe des Parteivortrages und die gestellten Anträge, Bezug genommen. Letzteres gilt mit der Maßgabe, dass die Kläger ergänzend beantragt haben, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Anfechtungsanträge als nicht statthaft betrachten sollte, festzustellen, dass jeweils eine Rechtsbeziehung zwischen den jeweiligen Klägern und den Beklagten – soweit diese Eigentümer in einem anderen Bauabschnitt sind – nicht besteht (Bl. 255 i. V. m. Bl. 109 d. A.).

Das Landgericht hat die Klage für zulässig, jedoch nicht begründet erachtet. Die Klage sei hinreichend bestimmt, auch wenn sie sich gegen alle anderen Mitglieder der Hauseigentumsgemeinschaft – und nicht lediglich gegen die Eigentümer einzelner Bauabschnitte – richte, die in der Klageschrift nicht einzeln aufgeführt worden seien. Zweifel an der Identität der Parteien bestünden nicht. Die Klage sei den Beklagten zudem wirksam über die Verwalterin zugestellt worden gemäß § 171 ZPO, da die Verwalterin in der Miteigentümerordnung zur Zustellung bevollmächtigt worden sei. Die Klage sei ferner nicht gemäß oder analog § 46 Abs. 2 WEG unzulässig, da ihre Zustellung jedenfalls „alsbald“ erfolgt sei.

Gründe für die Anfechtung der Beschlüsse lägen nicht vor. Deren Rechtmäßigkeit richte sich nach §§ 705 ff. BGB i. V. m. der Miteigentümerordnung. Die Wohnungseigentümer mehrerer selbständiger Eigentümergemeinschaften könnten vereinbaren, über ihre Angelegenheiten jeweils gemeinschaftlich in gemeinsamen Versammlungen abzustimmen und einheitliche Beschlüsse zu fassen. Eine derartige Versammlung bilde keine Wohnungseigentümerversammlung i. S. des WEG, sondern auf diese Weise könne (lediglich) eine zusätzliche übergeordnete Verwaltungsebene geschaffen werden. Die gesetzlichen Verwaltungsbefugnisse der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft könnten nicht verdrängt werden.

Das Verhältnis der Wohnungs- oder Teileigentümer einer Anlage, die ausschließlich ihr Sondereigentum gemeinschaftlich vermieteten oder verpachteten, beurteile sich grundsätzlich nach §§ 705 ff. BGB oder nach §§ 741 ff. BGB.

Hier hätten sich die Eigentümer der im Ferienpark liegenden Grundstücke unstreitig zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammengeschlossen. Deren Rechte und Pflichten seien in der Miteigentümerordnung festgehalten worden. Dieser Miteigentümerordnung habe sich jeder einzelne Eigentümer bei dem Erwerb seines Grundstücks ausdrücklich angeschlossen. Die Eigentümer hätten damit eine die jeweilige konkrete Eigentümergemeinschaft überlagernde Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet.

Nach der Miteigentümerordnung gehe es hier um eine über den einzelnen Bauabschnitt hinausgehende Gemeinschaft aller Eigentümer des Ferienparks. Dies folge unzweifelhaft aus der Auslegung des § 1 der Miteigentümerordnung nach §§ 133, 157 BGB. Die Eigentümer hätten ausdrücklich die einheitliche Verwaltung und Benutzung der gesamten Anlage vereinbart. Gleiches folge aus der Beschreibung der Beteiligung in § 2. Danach gehe es gerade um die Umlage der Kosten der gesamten Anlage.

Die streitgegenständlichen Beschlüsse seien ordnungsgemäß zustande gekommen und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie entsprächen §§ 27, 28, 29 WEG, deren analoge Anwendbarkeit die Parteien durch den Beitritt zur Miteigentümerordnung beschlossen hätten. Es sei nicht vorgetragen, dass die Mehrheitsverhältnisse des § 28 WEG nicht zustande gekommen seien.

Die nach § 28 Abs. 3 WEG (analog) durch den Verwalter aufzustellende Abrechnung sei nicht zu beanstanden; sie werde den Anforderungen an eine nachvollziehbare Rechnungslegung über die Mittelverwendung und eine taugliche Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der eingezahlten Beiträge gerecht. Denn sie enthalte eine geordnete, übersichtliche und verständliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen. Die Einwände der Kläger gegen die Jahresabrechnung 2018 und den Wirtschaftsplan 2019 seien nicht nachvollziehbar. Die Abrechnungsposten seien im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt.

Vor diesem Hintergrund sei auch der Beschluss zur Entlastung der Verwaltung rechtmäßig ergangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz sei nicht ersichtlich. Das von der Verwaltung treuhänderisch für die Gemeinschaft geführte Konto sei hinreichend gesichert; es werde bei der Sparkasse als Fremdgeldkonto und damit in mit § 27 Abs. 5 WEG vergleichbarer Weise geführt.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klagebegehren im Wesentlichen weiterverfolgen. Sie sind der Ansicht, dass das Landgericht fehlerhaft nicht beachtet habe, dass hier keine Wohnungseigentümergemeinschaft gegeben sei, die einen Beschluss zur Einführung einer übergeordneten Verwaltungsebene habe fassen können. Vorliegend handele es sich vielmehr jeweils um Verbindungen von Grundstückseigentümern, die jeweils Miteigentümer zu Bruchteilen an Flächen seien, die gemeinschaftlich von den jeweiligen Miteigentümern genutzt würden. Vereinbarungen dieser Bruchteilseigentümer betreffend die Verwaltung und Benutzung seien hier nicht durch Eintragung in das Grundbuch verdinglicht worden, § 1010 BGB. Daher könnten die Vorschriften des WEG aufgrund der in der Miteigentümerordnung enthaltenen Regelung hier nur insoweit analog gelten, als die Miteigentümerordnung zwischen den jeweiligen Eigentümern eine bindende Vereinbarung beinhalte.

Entgegen dem Landgericht sei der Zusammenschluss der Eigentümer der in dem Ferienpark liegenden Grundstücke zu einer Wirtschaftsgemeinschaft keineswegs unstreitig. Es sei vielmehr höchst streitig, welche Eigentümer sich im Rahmen welcher Gemeinschaft zu einer einheitlichen Verwaltung und Unterhaltung der jeweils im Allein- oder Bruchteilseigentum stehenden Flächen zusammengeschlossen hätten. Das Landgericht unterstelle, dass in sämtlichen Erwerbsvorgängen betreffend Grundstücke in dem geographischen Bereich des Ferienparks jeweils die ausdrückliche Übernahme einer schuldrechtlich vereinbarten Miteigentümerordnung und darüber hinaus die Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines über die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft hinausgehenden wirtschaftlichen Zusammenschlusses aller Eigentümer enthalten seien. Entsprechendes hätten die Parteien nicht vorgetragen. Es sei auch keineswegs davon auszugehen, dass in jedem Erwerbsvorgang eine entsprechende Übernahme enthalten sei, so fehle es hieran in dem notariellen Kaufvertrag des Klägers zu 5. Eine Verdinglichung der Miteigentümerordnung sei gleichfalls nicht gegeben. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht ferner gegen seine prozessuale Hinweispflicht verstoßen, indem es die Bedeutung der Frage, ob sichergestellt sei, dass jeder Eigentümer schuldrechtlich in die Miteigentümerordnung eingetreten sei, nicht aufgezeigt habe.

Rechtsfehlerhaft sei ferner die Annahme des Landgerichts, dass jeder einzelne Eigentümer durch seinen schuldrechtlichen Eintritt in die Miteigentümerordnung zugleich Gesellschafter einer die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft überlagernden Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden sei. Eine solche Gesellschaft könne nur durch Vertrag zustande kommen. Ein entsprechender Vertragsschluss könne mangels Rechtsbindungswillens nicht in dem schuldrechtlichen Eintritt in eine Miteigentümerordnung anlässlich des Erwerbs von Bruchteilseigentum gesehen werden; erst recht lasse sich die stetige Erweiterung des Gesellschafterbestandes nicht auf diese Weise nachvollziehen.

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Entgegen dem Landgericht sei das Ergebnis der Auslegung der Miteigentümerordnung auch keineswegs unzweifelhaft. Im Widerspruch zu § 133 BGB habe das Landgericht den tatsächlichen Willen der in die jeweilige Miteigentümerordnung Eintretenden fehlerhaft ermittelt. Denn der Erwerber eines Grundstücks zu Miteigentum gehe nicht davon aus, dass sein Maß der Berechtigung variabel sei und sich nach den jeweiligen baulichen Entwicklungen des Ferienparks richte. Mit mittlerweile mehr als 300 weiteren Berechtigten brauche er nicht zu rechnen. Sein tatsächlicher Wille sei vielmehr auf den Eintritt in eine jeweilige (ihm nach Anteilen bekannte) Gemeinschaft gerichtet. § 1 der Miteigentümerordnung habe lediglich beschreibenden Charakter.

Da danach die Eigentümer, soweit sie überhaupt anlässlich des jeweiligen Erwerbsvorgangs in eine Miteigentümerordnung eingetreten seien, lediglich in eine Eigentümerordnung eingetreten seien, die das Verhältnis der jeweiligen Bruchteilseigentümer des jeweiligen Bauabschnitts untereinander regeln wolle, habe keine Beschlusskompetenz hinsichtlich einer Versammlung bestehend aus sämtlichen Eigentümern der Grundstücke der gesamten Parkanlage bestanden. Ohnehin seien nicht sämtliche Eigentümer in die Miteigentümerordnung eingetreten.

Daher seien sie nicht berechtigt gewesen, bindende Beschlüsse für sämtliche Eigentümer zu fassen. Aus beiden Gründen seien die Beschlüsse jeweils unwirksam.

Hinsichtlich der inhaltlichen Unwirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse verbleibe es bei dem erstinstanzlichen Vorbringen. Fehl gehe die Auffassung des Landgerichts zu der Richtigkeit des Kontos der angeblichen Gemeinschaft. Es handele sich insoweit nicht um ein auf den Namen der (Wohnungseigentümer-) Gemeinschaft eingerichtetes Fremdkonto i. S. des § 27 Abs. 5 WEG, sondern um ein auf den Namen des Verwalters lautendes Treuhandkonto. Mit dieser Differenzierung habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Die Anlage der Gelder auf einem Treuhandkonto habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, weshalb der auf die Entlastung des Verwalters gerichtete Beschluss unwirksam sei.

Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1 – die Beklagten unter Protest gegen die Kostenlast – übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragen die Kläger (nachfolgend unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Nummerierung), das angegriffene Urteil des Landgerichts Stadt [gemeint wohl: Stade] vom 28. Januar 2021, Az.: 3 O 36/20 abzuändern und

2. den in der Versammlung vom 17. November 2018 unter TOP 6 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Reparaturrücklagen 2018 für ungültig zu erklären,

3. den in der Versammlung vom 17. November 2018 unter TOP 7 gefassten Beschluss über die Entlastung des Verwalters für ungültig zu erklären,

4. den in der Versammlung vom 17. November 2018 unter TOP 9 gefassten Beschluss über die Vorstellungsinvestition und Finanzplan für Modernisierung und Reparaturen für ungültig zu erklären,

5. den in der Versammlung vom 17. November 2018 unter TOP 11 gefassten Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2019 für ungültig zu erklären,

6. den in der Versammlung vom 17. November 2018 unter TOP 12 gefassten Beschluss über die Zuführung zur Reparaturrücklage 2019 für ungültig zu erklären.

Die Kläger beantragen hilfsweise, festzustellen, dass jeweils eine Rechtsbeziehung zwischen den jeweiligen Klägern und den Beklagten – soweit diese Eigentümer in einem anderen Bauabschnitt sind – nicht besteht.

Die Beklagten zu 1 und zu 2 beantragen insoweit, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1 und zu 2 verteidigen das angefochtene Urteil. Neuem Sachvortrag der Kläger treten sie entgegen. Sie sind u. a. der Ansicht, dass die Gemeinschaft der Eigentümer vorliegend in der Rechtsform entweder eines nicht rechtsfähigen Vereins oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert sei. In beiden Fällen hätten die Kläger nach der höchstrichterlichen und der obergerichtlichen Rechtsprechung die Klage nicht gegen die – nicht passivlegitimierten – übrigen (Mit-)Eigentümer, sondern gegen den Verein bzw. die Gesellschaft richten müssen. Eine Bruchteilsgemeinschaft liege nicht vor, da es keine Sache gebe, an der sämtliche Eigentümer Miteigentum hielten.

Finde hingegen auf die Bestimmung des zutreffenden Klagegegners das WEG Anwendung, ist die Klage nach Ansicht der Beklagten zu 1 und zu 2 unzulässig.

Denn da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Falle der – gegen alle übrigen Eigentümer zu richtenden – Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Anfechtungsgegner notwendige Streitgenossen seien i. S. des § 62 ZPO, müsse sich die Klage zur Vermeidung ihrer Unzulässigkeit gegen sämtliche anderen Wohnungseigentümer richten. Maßgeblich sei insoweit der Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Instanz. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, da – als solches unstreitig – seit Dezember 2018 durch den Erwerb neuer Ferienhäuser neue Eigentümer hinzugekommen seien.

Nach Ansicht der Beklagten zu 1 und zu 2 könnten die Kläger der Auffassung des Landgerichts, wonach sich alle Eigentümer der Miteigentümerordnung unterworfen hätten, schon deshalb nicht entgegentreten, weil sie nicht die Berichtigung dieser von dem Landgericht ausdrücklich als unstreitig bezeichneten Feststellung gemäß § 320 Abs. 1 ZPO beantragt hätten. Ohnehin entspreche die Feststellung dem erstinstanzlichen Vorbringen der Kläger. Gegenteiliges folge nicht aus dem neuen zweitinstanzlichen Vorbringen betreffend den Kläger zu 5. Denn die Unterwerfung unter die Miteigentümerordnung könne auch zu einem späteren Zeitpunkt durch eine nach Erwerb des Grundstücks abgegebene Erklärung oder schlüssiges Verhalten erfolgt sein.

Soweit das Landgericht die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Wirtschaftsgemeinschaft aller Eigentümer angenommen habe, berücksichtigten die Kläger weder, dass der Gründungsakt durch schlüssiges Verhalten vollzogen worden sein könne, noch dass die Gründungsgesellschafter sich schon im Zeitpunkt der Gründung mit dem zukünftigen Beitritt weiterer Gesellschafter einverstanden erklärt haben könnten. Letzteres sei hier aufgrund des absehbaren Wachstums des Ferienparks anzunehmen.

Den angekündigten Hilfsantrag erachten die Beklagten zu 1 und zu 2 für unzulässig, da die Kläger die Berufung insoweit nicht begründet hätten. Er weiche zudem inhaltlich von dem erstinstanzlichen Hilfsantrag ab und beinhalte daher eine unzulässige zweitinstanzliche Klageerweiterung. Hilfsweise sei die Rechtshängigkeit des erstinstanzlichen Hilfsantrags entfallen, da das Landgericht über diesen nicht entschieden habe und die Kläger eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nicht beantragt hätten.

Die Beklagten zu 3 bis zu 454 beantragen gleichfalls, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 3 bis zu 454 teilen die Ansicht der Beklagten zu 1 und zu 2, dass die Geltung der Miteigentümerordnung für alle Eigentümer mit Tatbestandswirkung i. S. des § 314 Satz 1 ZPO festgestellt worden sei. Die Rügen der Kläger erachten sie insoweit für prozessual unzulässig und inhaltlich unzureichend. Damit sei zugleich davon auszugehen, dass sich, wie von dem Landgericht ausgeführt, die Rechte und Pflichten der Miteigentümer aus §§ 741 ff., §§ 1008 ff. BGB i. V. m. der Miteigentümerordnung ergäben. Denn letztere regele in § 2, dass für die Anlage eine einheitliche Verwaltung und Benutzung erforderlich sei. Hierzu hätten sich die Eigentümer der in dem Ferienpark belegenen Grundstücke – unstreitig – zu einer Wirtschaftsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen.

Die Beklagten zu 3 machen sich ergänzend das Berufungsvorbringen der Beklagten zu 1 und zu 2 zu eigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung sowie die weiteren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Das Rechtsmittel der Kläger ist zulässig und, soweit es neben der teilweisen Erledigungserklärung noch der streitigen Entscheidung bedarf, im Ergebnis begründet.

1. Die Klage ist zulässig erhoben worden.

a) Die Kläger haben die Beklagten hinreichend konkret benannt i. S. des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Denn in Anlehnung an die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Bezeichnung der Passivpartei in einem Rechtsstreit, der sich gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft richtet – soweit diese nach der bis zum 30. November 2020 geltenden Rechtslage als nicht teilrechtsfähig galt -, haben die Kläger die übrigen Eigentümer der in dem Ferienpark belegenen Flächen durch Beifügung einer deren jeweiligen Namen und Anschrift enthaltenden Liste in der Anlage zur Klageschrift benannt. Auf diese Liste haben sie an der üblicherweise im Rubrum einer Klageschrift der Bezeichnung des Klagegegners vorbehaltenen Stelle unter Voranstellung der Sammelbezeichnung „die übrigen Mitglieder der HEG Dorum“ Bezug genommen. Sie haben ferner unmittelbar nachstehend die Verwalterin als „beizuladende und Zustellungsvertreterin“ angegeben (Bl. 2 d. A.). Zweifel an der Identität der in Anspruch genommenen Personen wurden damit, ungeachtet deren Vielzahl, unterbunden. Die gewählte Vorgehensweise zur Benennung der Passivparteien steht der Aufnahme von deren Namen und Anschriften unmittelbar in das Rubrum der Klageschrift gleich.

b) Die auf eine Erklärung der Ungültigkeit der Beschlüsse vom 17. November 2018 zu TOP 6, 7, 9, 11 und 12 gerichteten Klageanträge zu 2 bis 6 sind sachgerecht gefasst worden. Sie sind nicht dahin auszulegen, dass sie sich nur auf die Verhältnisse der Kläger zu denjenigen Beklagten beziehen, welche der Miteigentümergemeinschaft an Gemeinschaftsflächen angehören, deren Mitglied – jeweils zu gesonderten Bruchteilen – sie selbst sind, vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.), ggf. i. V. m. § 48 Abs. 5 WEG in der ab dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung (nachfolgend: n. F.). Denn zutreffend ist das Landgericht von einem Zusammenschluss zu einer Gesamtgemeinschaft mit dem Zweck der gemeinsamen Verwaltung und Bewirtschaftung des Ferienparks ausgegangen (hierzu nachfolgend unter Ziffer II 2). Daher bedurfte es auch nicht – durch Auslegung – einer Restriktion der Klageanträge auf die Beklagten, mit denen die Kläger jeweils in einer „gemeinschaftsflächenbezogenen“ Miteigentumsgemeinschaft stehen, nebst Auslegung der Anträge dahin, dass im Übrigen die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse begehrt werde (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 15 W 14/02).

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 und zu 2 ist die Klage nicht deshalb insgesamt unzulässig, weil die Kläger sie nicht auf die – unstreitig – seit Dezember 2018 hinzugekommenen neuen Eigentümer als zusätzliche notwendige Streitgenossen, § 62 Abs. 1 ZPO (zur WEG vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 45/11), erstreckt hätten. Insoweit ist nicht, wie es die Beklagten zu 1 und zu 2 tun, ohne Weiteres auf die numerische Zusammensetzung der Eigentümergemeinschaft zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Immerhin zwänge diese Ansicht die Kläger dazu, noch im Instanzenzug die Klage zur Vermeidung ihrer – nachträglichen – vollständigen Unzulässigkeit subjektiv zu erweitern in der sicheren Erkenntnis, dass die Klage wegen Versäumung der Ausschlussfrist i. S. des § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 WEG a. F., ggf. i. V. m. § 48 Abs. 5 WEG n. F. (hierzu sogleich unter d) als unbegründet abgewiesen werden wird, und zwar jedenfalls im Umfang der Erweiterung, eventuell sogar (was hier keiner Entscheidung bedarf) aufgrund einer anzunehmenden materiell-rechtlichen notwendigen Streitgenossenschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2011 – V ZB 39/11; Musielak/Voit/Weth, ZPO 18. Aufl. § 62 Rn. 12) (gleichfalls) insgesamt. Im letztgenannten Fall könnten die Kläger im Falle der nachträglichen Erweiterung der Eigentümergemeinschaft die vorzeitige Beendigung des anhängigen Anfechtungsverfahrens ohne streitige Sachentscheidung des Gerichts nicht vermeiden, was rechtsstaatlich bedenklich erschiene.

Ungeachtet dessen ist hier die Miteigentümerordnung der im Wachsen inbegriffenen Verwaltungsgemeinschaft (vgl. hierzu nachfolgend unter Ziffer 3 a) dahin auszulegen, dass auf die Gesamtzahl der ihr „angehörenden“ Eigentümer im Zeitpunkt der Zustellung der Anfechtungsklage abzustellen und die Klage (nur) gegen diese zu richten ist, um so eine etwaige Beschlussanfechtung auf zumutbare Weise justiziabel zu gestalten (vgl. auch zu einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft: Bärmann/Roth, WEG 14. Aufl. § 46 Rn. 47, § 44 Rn. 21).

Ohnehin dessen entfaltet das auf eine Anfechtungsklage hin ergehende Urteil innerhalb der Grenzen seiner materiellen Rechtskraft als Gestaltungsurteil generell Wirkung für und gegen jedermann (hierzu: Bärmann/Roth, a. a. O. § 48 Rn. 39, 59).

Dieselben Erwägungen gelten entsprechend mit Blick auf eine etwaige Stellung der einzelnen Eigentümer als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Angehörige einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. nachfolgend unter Ziffer II 2).

d) Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die (materiell-rechtliche) Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG a. F., ggf. i. V. m. § 48 Abs. 5 WEG n. F. durch die „demnächst“ i. S. des § 167 ZPO erfolgte Zustellung der Klage bei der Verwalterin der Gemeinschaft (§ 171 ZPO) gewahrt wurde (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25. September 2015 – V ZR 203/14).

2. Entgegen der von den Beklagten zu 1 und zu 2 vertretenen Ansicht ist die Klage nicht schon deshalb unbegründet, weil sie gegen den falschen Anfechtungsgegner gerichtet worden ist und zutreffender Weise gegen den nicht rechtsfähigen Verein (§ 50 Abs. 2 ZPO) oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche hätte gerichtet werden müssen. Die Organisationsform der Eigentümergemeinschaft kann in diesem Zusammenhang dahinstehen; einer Entscheidung hierüber bedarf es nicht.

a) Anders als die Beklagten zu 1 und zu 2 meinen, bildet allerdings die Gesamtheit aller Eigentümer von im Gebiet des Ferienparks belegenen Grundstücken nicht schon deshalb keine Bruchteilsgemeinschaft i. S. der §§ 741 ff. BGB, weil es keine Sache – etwa ein Grundstück – gebe, an dem alle Mitglieder Miteigentum hätten. Denn Objekt einer Bruchteilsgemeinschaft können Rechte aller Art, nicht nur Vermögensrechte, sein, die eine Mehrheit von Berechtigten zulassen (BeckOK-BGB/Gehrlein, Stand: 1.8.2021 § 741 Rn. 8). So kann auch der Besitz Gegenstand einer Gemeinschaft i. S. des § 741 BGB sein. Die Beteiligten halten dann gemeinsam Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB (BGH, Urteile vom 12. November 2004 – V ZR 42/04; vom 26. März 1974 – VI ZR 103/72; vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020- 4 U 104/19, nicht veröffentlicht Seite 13). Daneben ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Bestehen einer Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft, auf welche §§ 741 ff. BGB entsprechend anwendbar sind, zwischen dem Eigentümer einer Sache und einem zumindest dinglich Nutzungsberechtigten anerkannt (BGH, Urteile vom 4. August 2010 – XII ZR 14/09, NJW-RR 2010,1585 Rn. 19 [beschränkt persönliche Dienstbarkeit]; vom 7. Juli 2006 – V ZR 156/5, BeckRS 2006, 10321 Rn. 8 [Grunddienstbarkeit]; Beschluss vom 25. Oktober 2006 – VII ZB 29/06; vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2020 a. a. O. Seite 14). Weitergehend erkennen die obergerichtliche Rechtsprechung und die Kommentarliteratur eine Bruchteilsgemeinschaft auch bei (bloßer) funktionaler Zusammengehörigkeit einer von mehreren Hauseigentümern gemeinschaftlich genutzten (Entwässerungs-)Einrichtung an; diese berechtige und verpflichte die Mitglieder der Gemeinschaft jeweils in gleicher Weise zum Besitz, zur Nutzung und zur Instandhaltung der Einrichtung (OLG Hamm, Urteil vom 8. November 2012 – 5 U 100/12, BeckRS 2013, 3837 unter II 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2006 – 5 U 134/05, NJW-RR 2007, 299 f.; BeckOK-BGB/Gehrlein a. a. O.).

Wie es sich insoweit hier verhält, kann dahinstehen; einer Entscheidung zwecks Abgrenzung der Gemeinschaft von einem Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf es nicht.

b) Denn selbst wenn die Gemeinschaft aller Eigentümer vorliegend in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins organisiert sein sollte, wäre eine von einem Teil der „Mitglieder“ erhobene Beschlussanfechtungsklage nicht notwendig ausschließlich gegen den Verein zu richten. Vielmehr können alternativ auch die übrigen Vereinsmitglieder zum Klagegegner bestimmt werden (Erman/Westermann, BGB 16. Aufl. § 54 Rn. 8; vgl. BeckOK-BGB/Schöpflein, Stand: 1.8.2021 § 54 Rn. 57 m. w. N.). Aus den von den Beklagten zu 1 und zu 2 zitierten gerichtlichen Entscheidungen folgt nichts Anderes. Diese befassten sich mit der – seit der ZPO-Reform 2009 in § 50 Abs. 2 ZPO gesetzlich bestätigten – Frage der aktiven Parteifähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05), betrafen eine gegen einen – wie hier nicht – eingetragenen und damit rechtsfähigen (§ 21 BGB) Verein gerichtete Klage (BGH, Urteil vom 26. Mai 1975 – II ZR 34/74) oder bejahten die Passivlegitimation einer Klage gegen den Ortsverband einer bundesweit agierenden Partei gemäß § 3 Satz 1, Satz 2 PartG i. V. m. der dortigen Satzung des Landesverbandes (KG, Urteil vom 30. Oktober 1987 – 13 U 1111/87, NJW 1988, 3159 unter 2).

c) Anders als die Beklagten zu 1 und zu 2 meinen, hätten die Kläger auch nicht als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Klage gegen die – vermeintliche – Gesellschaft als solche richten müssen.

aa) Zutreffend ist zwar ihr Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach bei einer Personalhandelsgesellschaft die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterausschlusses in der Regel gegen die Mitgesellschafter erhoben werden muss – da diese den Beschluss gefasst haben und ihre Rechte und Pflichten von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses berührt werden -, dass aber mit dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag abweichend von den personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfang die Geltung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems vereinbart werden kann und danach ein derartiger Prozess mit der Gesellschaft auszufechten sein soll. Der Gesellschaft wird in diesem Fall materiell-rechtlich die Befugnis übertragen, anstelle der Gesellschafter über die Gesellschafterbeschlüsse zu disponieren. Wenn auch damit über die Frage der Wirksamkeit nicht mit Rechtskraft gegenüber den Mitgesellschaftern entschieden werden kann, so hat dennoch nach Sinn und Zweck einer solchen Vertragsbestimmung ein zwischen dem klagenden Gesellschafter und der Gesellschaft ergangenes Urteil zur Folge, dass die übrigen Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene Entscheidung zu halten. Für eine Austragung entsprechender Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung mit den einzelnen Gesellschaftern ist dann daneben kein Raum (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 2006 – II ZR 242/04; vom 7. Juni 1999 – II ZR 278/98; vom 30. Juni 1966 – II ZR 149/64).

bb) Hier ist jedoch die Mitgliederordnung der Parteien im Hinblick auf die mehrfach betonte Anlehnung der Gemeinschaft aller Eigentümer an eine Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die in mehreren Regelungen enthaltenen Verweise auf das WEG – nach Ansicht des Senats: zweifelsfrei – dahin auszulegen, dass eine solche Befugnisübertragung auf die Gemeinschaft gerade nicht ausgesprochen werden soll.

Vielmehr soll in Entsprechung zu den (früheren) gesetzlichen Regelungen des WEG die Auseinandersetzung über Beschlussmängel zwischen den Gesellschaftern ausgetragen werden. Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme der Beklagten zu 1 und zu 2 fehlen. Die von ihnen behauptete Relevanz einer – zu Argumentationszwecken unterstellten – Übertragung von „wesentlichen Befugnissen“ auf die Gesellschafterversammlung kann der Senat der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. März 2003 – II ZR 4/01) nicht entnehmen. Ohnehin könnte aus dem Umstand, dass die Gesamtheit aller Gesellschafter der – behaupteten – Personengesellschaft mit wesentlichen Entscheidungsbefugnissen betraut werden soll – bzw. die Miteigentümerordnung ihnen diese vorbehält -, nicht auf eine (partielle) „Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems“ (BGH a. a. O. Rn. 11) geschlossen werden, vgl. § 709 BGB.

cc) Der Umstand, dass die Gemeinschaft fortlaufend weiter anwächst, sowie die hiermit verbundene Notwendigkeit, im Anfechtungsfalle eine prozessuale Auseinandersetzung mit der Mehrheit einer großen Zahl von „Miteigentümern“ führen zu müssen, belegt allenfalls, dass die Möglichkeit einer entsprechenden Zuständigkeitsverlagerung auf die Gemeinschaft als solche wünschenswert, u. U. sogar notwendig wäre. Er lässt jedoch allein nicht den sicheren Schluss zu, dass die Miteigentümerordnung einen derartigen Inhalt auch tatsächlich hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 – II ZR 278/98). Anders als die Beklagten zu 1 und zu 2 meinen, begründet diese Konstellation keine gesonderte zweite Ausnahme von der Regel, dass Beschlussmängelklagen gegen die übrigen Mitgesellschafter zu richten sind. Vielmehr kommt es auch insoweit einzig auf die Auslegung des Gesellschaftsvertrages an (vgl. BGH a. a. O.). Aus der von den Beklagten zu 1 und zu 2 angeführten Entscheidung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle folgt nichts Anderes (Urteil vom 26. August 1998 – 9 U 56/98; aufgehoben [aus anderen Gründen] durch BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 a. a. O.).

3. Zu Recht hat das Landgericht der Klage nicht insoweit stattgegeben, als die Kläger diese auf die vermeintlich fehlende Kompetenz der Gesamtversammlung aller Eigentümer von in dem Ferienpark belegenen Flächen gestützt haben, durch Beschluss über Belange der einzelnen Eigentümergemeinschaften – und wohl auch, wie z. B. hinsichtlich des Abrechnungspostens „Sky-Gebühren“ in der Jahresabrechnung 2018, über Belange betreffend das sog. Einzeleigentum – zu entscheiden. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Gesamtheit der Eigentümer eine Verwaltungs- und Wirtschaftseinheit bildet, welche der geografischen Zugehörigkeit einzelner Eigentümer zu den Bauabschnitten des Parkgeländes und der rechtlichen Zugehörigkeit der Eigentümer zu Miteigentümergemeinschaften an den bauabschnittsweisen Gemeinschaftsflächen übergeordnet ist. Insoweit ist für die Berufung davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung alle Eigentümer die Geltung der sog. Miteigentümerordnung sowie der darin enthaltenen Vereinbarung des WEG für sich anerkannt hatten. Der Senat lässt dahinstehen, ob § 1 Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 2 der Miteigentümerordnung einen dynamischen Verweis auf das WEG enthalten oder aber dessen Geltung in der im jeweiligen Vereinbarungszeitpunkt geltenden Fassung vorschreiben. Hierauf kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

a) Nach § 1 Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 2 der Miteigentümerordnung finden für die Rechte und Pflichten der Eigentümer untereinander, die Kostenerhebung und -abrechnung i. S. des § 15 sowie (u. a.) die Erstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung die Vorschriften des WEG analog Anwendung. Auszugehen ist in diesem Zusammenhang von der Feststellung des Landgerichts, wonach die Miteigentümerordnung für jeden einzelnen Eigentümer Geltung entfaltet und dieser sich ihr – bei dem Erwerb seines Einzel- und Teileigentums – „angeschlossen“ habe. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts unstreitig, ohne dass dies die Beklagten im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags gerügt haben. Damit ist diese Feststellung für den Senat nach §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 – XI ZR 457/10; BeckOK-ZPO/Elzer, Stand: 1.3.2021 § 314 Rn. 29 f.).

Soweit die Kläger mit der Berufungsbegründung erstmals positiv behaupten, dass bei einigen Eigentümern, unter ihnen der Kläger zu 5, die Miteigentümerordnung nicht Gegenstand des Kaufvertrages zum Erwerb ihrer Grundflächen gewesen sei -] in der I. Instanz hatten sie lediglich „bestritten, dass sämtliche Kaufverträge sämtlicher Käufer eine derartige Regelung [zur einheitlichen Verwaltung und Benutzung des Ferienparks enthalten“ (Schriftsatz vom 28. Mai 2019, Seite 7 = Bl. 112 d. A.) -, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel i. S. des § 531 Abs. 2 ZPO. Dieses ist zwar – nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, sondern allenfalls, soweit durch Vorlage des Kaufvertrages des Klägers zu 5 belegt – als unstreitiges Vorbringen zuzulassen, verhilft der Berufung aber nicht zum Erfolg. Denn die Miteigentümerordnung braucht nicht notwendig ausdrücklich bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages anerkannt zu werden. Sie kann vielmehr darüber hinaus auch durch schlüssiges Verhalten, z. B. ihr Befolgen im Alltag Akzeptanz erfahren und erfahren haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1957 – II ZR 101/56 unter II). Entsprechend haben die Kläger selbst in der I. Instanz mit Schriftsatz vom 9. Februar 2020 (Seite 2 = Bl. 190 d. A.) vorgetragen, dass „sämtliche Eigentümer -] klagende wie auch beklagte – […] die Miteigentümerordnung für sich als bindend anerkannt und die Regelungen des WEG-Rechts für anwendbar erklärt [haben“. Von einer Beschränkung derartiger – ggf. schlüssiger – Anerkenntnisse auf solche anlässlich des Erwerbsakts sind die Kläger dabei gerade nicht ausgegangen. Dieses Vorbringen haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt; von ihm ist für die Berufung auszugehen. Ein Verstoß des Landgerichts gegen die prozessuale Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO ist nicht anzunehmen.

Gleichfalls unbehelflich (sofern überhaupt prozessual berücksichtigungsfähig) sind die von den Klägern mit Schriftsatz vom 20. April 2022 erstmals aufgezeigten (marginalen) Unterschiede in zwei unterschiedlichen Fassungen der Miteigentümerordnung. Diese stützen eher die Auslegung durch den Senat.

b) Gemäß § 23 Abs. 1 WEG a. F./§ 23 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. werden Angelegenheiten, über die nach dem WEG oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig; im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist, § 23 Abs. 4 WEG a. F./n. F.

aa) Unverzichtbar in diesem Sinne ist die sog. Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Wirksamkeit eines Beschlusses in der Wohnungseigentümerversammlung setzt unter der Geltung des WEG sowohl in seiner bis zum 30. November 2020 als auch in der aktuell geltenden Fassung voraus, dass den Eigentümern die Kompetenz zugewiesen ist, die entsprechende Angelegenheit überhaupt im Wege der Beschlussfassung zu regeln. Eine solche Kompetenz besteht in all den Angelegenheiten, in denen das WEG oder auch Vereinbarungen der Wohnungseigentümer Beschlussfassungen als Entscheidungsform ausdrücklich vorsehen. Ein ohne Beschlusskompetenz für den jeweiligen Beschlussgegenstand gefasster Beschluss ist von vornherein nichtig und kann damit auch nicht in Bestandskraft erwachsen (Bärmann/Pick/Emmerich, WEG 20. Aufl. § 23 Rn. 89; BeckOK-WEG/Bartholome, Stand:1.7.2021 § 23 Rn. 77 f., 146 f.).

bb) Der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer unterstellt sind z. B. die Entscheidungen über die von dem Verwalter für jedes Kalenderjahr zu erstellende Wirtschaftsplanung und die Jahresabrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr gemäß § 28 Abs. 5 WEG a. F./§ 28 Abs. 1, Abs. 2 WEG n. F. Gleichfalls durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft wird regelmäßig die gesetzlich nicht geregelte, aber allgemein anerkannte Entlastung des Verwalters ausgesprochen, mit dem die Wohnungseigentümer die Amtsführung des Verwalters in einem bestimmten Jahr als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und seinen vertraglichen Pflichten entsprechend sowie als zweckmäßig billigen und sie ihm auf diese Weise gleichzeitig für die künftige Verwaltertätigkeit ihr Vertrauen aussprechen (Bärmann/Pick/Emmerich, WEG 20. Aufl. § 28 Rn. 239).

c) Mangels Begründung und Übertragung von Wohnungseigentum i. S. des § 1 Abs. 2 WEG a. F./n. F. gelten die vorgenannten Grundsätze zur Beschlusskompetenz hier nicht unmittelbar. Sie finden jedoch entsprechende Anwendung aufgrund der vorstehend zitierten Anordnungen in der Miteigentümerordnung.

Danach oblag die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2018, den Wirtschaftsplan 2019 und die Entlastung der Verwalterin für das abgeschlossene Wirtschaftsjahr der Versammlung derjenigen Gruppe von Eigentümern, die eine an die Stelle der Wohnungseigentümergemeinschaft i. S. des WEG tretende Gemeinschaft von Eigentümern bilden. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass es sich hierbei um die Gesamtheit aller Eigentümer von in dem Ferienpark belegenen Grundflächen handelt. Denn diese haben sich mit dem Ziel einer einheitlichen gemeinsamen Verwaltung und Bewirtschaftung des Parkgeländes zu einer Einheit zusammengeschlossen, welche den rechtlichen Miteigentumsgemeinschaften an den einzelnen Gemeinschaftsflächen ebenso übergeordnet ist wie den faktischen Gemeinschaften aufgrund gemeinsamer Zugehörigkeit mehrerer Grundeigentümer zu einem Bauabschnitt. Dies ergibt die Auslegung der Miteigentümerordnung nach §§ 133, 157 BGB.

aa) Schon in der Überschrift der Miteigentümerordnung wird deutlich, dass diese gelten soll für die Eigentümer „des Ferienparks“, mithin sämtliche Eigentümer von Flächen auf dem Gelände des Ferienparks unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Erwerbs und von ihrer Zugehörigkeit zu einzelnen Bauabschnitten.

Entsprechend sind nach § 1 Abs. 2 der Miteigentümerordnung alle im Gebiet des Ferienparks belegenen Grundstücke einheitlich als solche „der […] Anlage“ anzusehen. Gleichfalls unterschiedslos werden die „Eigentümer“ in § 1 Abs. 1, Abs. 3, ferner in der Überschrift als solche von Ferienhaus- und Gemeinschaftsgrundstücken auf dem Gelände des Ferienparks betrachtet. Im Einklang hiermit wird die „Anlage“ in § 1 Abs. 1 beschrieben als ein „Ferien- und Erholungsgebiet“, dessen Charakter „[eine] einheitliche Verwaltung und Benutzung erforderlich macht“. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sowohl eines Erst- als auch eines Anschlusserwerbers wird damit jeweils der Ferienpark als Ganzes bzw. werden die dessen Gesamtgelände bildenden Flächen insgesamt als Bezugspunkt dargestellt.

bb) Gegenteiliges folgt nicht aus § 2 der Miteigentümerordnung. Dessen Unterabsatz 1 dient in erster Linie der Bestimmung des Bruchteils an Miteigentum an dem zu Miteigentum erworbenen Gemeinschaftsgrundstück jedes Eigentümers.

Der Umstand, dass insoweit die Stückzahl der zu dem jeweiligen Bauabschnitt gehörenden Ferienhausgrundstücke maßgeblich ist, ist durch die fortwährende Entwicklung und Vergrößerung des Ferienparks bedingt. Da diesbezüglich die Anzahl der Gesamteinheiten noch nicht feststeht, müssen die Miteigentumsbruchteile an hiervon unabhängigen, jeweils abgeschlossenen kleineren Bezugsgrößen ausgerichtet werden.

Den Klägern ist zuzugeben, dass die Formulierung des § 2 Unterabsatz 2, der jeweilige Bruchteil sei entscheidend für das Maß der Beteiligung der Eigentümer an den Lasten und Kosten für „diese“ Gemeinschaftsgrundstücke, sich auf den ersten Blick allein auf das Gemeinschaftsgrundstück des Bauabschnitts zu beziehen scheint, dem das Ferienhausgrundstück des jeweiligen Eigentümers zuzuordnen ist. Jedoch macht der Umstand, dass das Wort „Gemeinschaftsgrundstück“ in dem übergeordneten Unterabsatz 1 gleichfalls in den Plural gesetzt wurde, deutlich, dass für die Struktur und Organisation der Gesamtanlage alle Gemeinschaftsflächen insgesamt in den Blick zu nehmen sind und der Sinn der Anknüpfung der Bruchteilsbestimmung an ein einzelnes Gemeinschaftsgrundstück insoweit in der Schaffung einer feststehenden Rechengröße liegt.

cc) § 2 der Miteigentümerordnung ist nicht dahin auszulegen, dass die Gesamtheit aller Eigentümer für die Bewirtschaftung der Gemeinschaftsflächen jeweils Untergemeinschaften gebildet und diesen insoweit die Kompetenz zur selbständigen Beschlussfassung zugewiesen hat, wie wenn sie selbständige Eigentümergemeinschaften wären. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob entsprechende Untergemeinschaften mit den vorliegend im Streit stehenden Beschlussgegenständen in zulässiger Weise hätten betraut werden können (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2021 – V ZR 163/20; ergänzend ferner BGH, Urteile vom 10. November 2017 – V ZR 184/16; vom 20. Juli 2012 – V ZR 231/11; LG München, Urteil vom 31. Januar 2019 – 36 S 13241/17 WEG; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG 20. Aufl. § 10 Rn. 39 ff., § 23 Rn. 10 ff.). Denn eine entsprechende Anordnung bedürfte jedenfalls einer klaren und eindeutigen Anordnung in der Gemeinschaftsordnung, an der es hier fehlt; eine entsprechende Vereinbarung enthält die Miteigentümerordnung gerade nicht. Soweit deren § 2 Unterabs. 2 die Eigentumsbruchteile an den Gemeinschaftsgrundstücken für maßgeblich erklärt „für das Maß der Rechte und Pflichten der Eigentümer […] und an der Beteiligung an den Lasten und Kosten für diese Gemeinschaftsgrundstücke“, geht hieraus nicht mit der gebotenen Klarheit eine Ermächtigung zur eigenständigen Beschlussfassung, d.h. eine Übertragung der Beschlusskompetenz von der Gesamtgemeinschaft auf einzelne Teilgruppen derselben hervor.

Ob die Eigentümer auf diesem Wege einen bestimmten Modus zur internen Kostenverteilung vereinbarten, kann an dieser Stelle dahinstehen.

dd) Das hier vertretene Verständnis im Sinne der Schaffung einer übergeordneten Verwaltungs- und Wirtschaftseinheit wird als einziges der vorgetragenen Gestaltung des Ferienparks gerecht. Denn unstreitig stehen die Gemeinschaftsflächen sämtlichen Bewohnern dieses Ferien- und Erholungsgebiets zur Nutzung zur Verfügung unabhängig von einer etwaigen dinglichen Berechtigung oder der faktischen Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Bauabschnitt. Eine entsprechende wegerechtliche Widmung, die Einräumung entsprechender Dienstbarkeiten oder anderweitiger – dinglicher oder schuldrechtlicher – Nutzungsrechte ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich; anders verhält es sich insoweit offenbar lediglich hinsichtlich der Wegefläche eines privaten Erschließungsweges, die im Eigentum der Verwalterin steht und an der diese den Anliegern ein Wegerecht mittels Grunddienstbarkeit einräumte (Anlage K 7 = Bl. 192 d. A.). Die im Übrigen von allen Eigentümern einschließlich den Klägern beanspruchte (schuldrechtliche) Befugnis zur Nutzung des Gesamtgeländes kann vor diesem Hintergrund allein durch die Einigung auf einen übergeordneten Gemeinschaftsbezug im Rahmen der Miteigentümerordnung gewährt worden sein.

Entsprechend sieht die Miteigentümerordnung in § 5 vor, dass jeder Eigentümer die Verwalterin (s. § 17 Abs. 1) nicht nur mit der Verwaltung der jeweils erworbenen Miteigentumsanteile an den Gemeinschaftsgrundstücken, sondern auch mit der Verwaltung „über das Ferienparkgelände schlechthin“ betraut. Diese Regelung liefe leer, hielte der einzelne Eigentümer keine über sein Einzeleigentum und seine Miteigentumsanteile hinausgehenden Interessen.

Die Regelungen in § 3 der Miteigentümerordnung stehen dem nicht entgegen; sie betreffen das Innenverhältnis der Miteigentümer einzelner Gemeinschaftsflächen untereinander.

ee) Die Rechtsnatur der so begründeten Gesamteinheit kann dahinstehen; für die hier in Frage stehende Beschlusskompetenz ist sie – ungeachtet der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Folgestreitigkeiten – nicht von Relevanz. In Betracht kommen, wie ausgeführt, neben einer reinen Bruchteilsgemeinschaft die von dem Landgericht angenommene Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch eines Vereins bzw. eines dem Verein ähnlichen Zusammenschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1957 – II ZR 101/56, NJW 1957, 1800 unter I; bzgl. der organisatorischen Nähe einer Wohnungseigentümergemeinschaft zum Verein: BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 – V ZB 32/05).

4. Jedoch hat die Berufung insoweit Erfolg, als die Kläger die Erklärung der Ungültigkeit der auf der Versammlung vom 17. November 2018 zu den TOP 6, 9, 11, 12 gefassten Beschlüsse begehren, weil jeweils ein fehlerhafter, da auf die Gesamtgemeinschaft bezogener Umlageschlüssel zugrunde gelegt worden sei.

Anderes gilt hinsichtlich des Vorwurfes, den Eigentümern sei zur Vorbereitung eine „Tischvorlage Abrechnung 2018 Soll/Ist-Analyse“ sowie eine „Jahresabrechnung 2018/Wirtschaftsplan 2019“ (Anlagenkonvolut K 3 = Bl. 43 f. d. A.) zur Verfügung gestellt worden, welche den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung in entsprechender Anwendung des WEG-Rechts nicht genüge.

a) Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a. F./n. F. ist ein Beschluss, der gegen eine – nicht unverzichtbare – Rechtsvorschrift verstößt, gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Im Rahmen der auf die Erklärung eines Beschlusses für ungültig gerichteten Anfechtungsklage können lediglich solche Anfechtungsgründe Berücksichtigung finden, die innerhalb der materiellen Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 WEG a. F./§ 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 45 Satz 1 WEG n. F. dargetan worden sind.

b) Die von den Klägern gegen die Struktur der „Jahresabrechnung 2018“ erhobenen Einwendungen verfangen nicht.

aa) Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG a. F./§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Die Abrechnung soll den Wohnungseigentümern aufzeigen, welche Ausgaben und welche Einnahme die Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009 – V ZR 44/09). Die Jahresabrechnung ist eine reine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Art der Darstellung steht im Ermessen des Verwalters, soweit er sich an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hält. Die Einnahmen und Ausgaben müssen nicht zwingend kontenbezogen dargestellt werden; eine komprimierte Darstellung ist zulässig (BGH, Versäumnisurteil vom 25. September 2020 – V ZR 80/19).

bb) Die Darstellung der Entwicklung der Rücklage in der Abrechnung soll den Wohnungseigentümern ermöglichen, die Vermögenslage ihrer Gemeinschaft zu erkennen und die Jahresabrechnung auf Plausibilität zu überprüfen. Eine Prüfung der Abrechnung ist allein anhand des tatsächlichen Bestands der Instandhaltungsrücklage und nur dann möglich, wenn die Darstellung der Entwicklung der Rücklage erkennen lässt, in welchem Umfang die Wohnungseigentümer mit ihren Zahlungen im Rückstand sind. Das erfordert zwar keine gesonderte Abrechnung der Rücklage, wohl aber eine Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die den Wohnungseigentümern diesen Einblick verschafft. Dazu muss die Darstellung sowohl die Zahlungen ausweisen, die die Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage tatsächlich erbracht haben, als auch die Beträge, die sie schulden, aber noch nicht aufgebracht haben (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009 a. a. O. Rn. 12, 17).

Die tatsächlich erfolgten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind – wie die Vorschüsse auf das Wohn- oder Hausgeld – eine Einnahme der Gemeinschaft.

Diese muss in der Abrechnung als solche erscheinen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Zahlungen der Wohnungseigentümer auf dem allgemeinen Konto der Gemeinschaft eingehen und von dort entsprechend ihrer Zweckbestimmung auf ein davon getrenntes Rücklagenkonto weitergeleitet werden.

Denn das ist ein interner, bei Fehlen eines besonderen Rücklagenkontos sogar ein bloß buchungstechnischer Vorgang (BGH a. a. O. Rn. 15).

cc) Diesen Anforderungen genügt die hier streitbefangene Jahresabrechnung nebst zugehöriger „Tischvorlage“. Denn sie enthält eine geordnete, nach Positionen aufgegliederte Darstellung sowohl der mit der Wirtschaftsplanung 2018 ursprünglich angesetzten als auch der in 2018 tatsächlich angefallenen Kosten, letztere zum einen insgesamt und zum anderen je Objekt. Daneben werden die Quellen zur „Finanzierung“ der Kosten angeführt, gleichfalls unterteilt in veranschlagte und tatsächliche Finanzierung, letztere sowohl insgesamt als auch hinsichtlich jedes einzelnen Ferienhauses. Die in die Einzelabrechnung eingestellte Rechengröße „Objektmonate – 3.546“ wurde in der Versammlung vom 17. November 2018 unstreitig erläutert.

Der Stand der Reparaturrücklagen wird jeweils zum 31. Oktober und zum 31. Dezember 2018 – letztere offenbar (wohl nach den für das Rücklagenkonto erwarteten Zinseingängen) hochgerechnet – beziffert angegeben; ferner wird das – beide Werte übersteigende – geschuldete Soll mit Stand 31. Oktober 2018 benannt. Die Bildung einer gemeinschaftsflächen- bzw. bruchteilsgemeinschaftsübergreifenden einheitlichen Rücklage ist nach dem Vorgesagten unter Ziffer II 2 zulässig, wenn nicht gar unerlässlich. Gegenteiliges folgt nicht aus § 6 Abs. 2 der Miteigentümerordnung (vgl. nachfolgend unter f).

d) Entsprechend wurde der „Wirtschaftsplan 2019“ in gleichfalls zulässiger Weise auf die Gesamtgemeinschaft aller Eigentümer von in dem Ferienpark belegenen Grundflächen erstreckt.

e) Mit Erfolg rügen die Kläger mit der Klageschrift (Seite 9 f. = Bl. 5R d. A.) allerdings, dass der „zentralisierte[n] Abrechnung“ ein „fehlerhafte[r] Umlageschlüssel“ zugrunde liege. Nicht ganz zutreffend ist insoweit ihre Ansicht, dass „auf die Eigentümer der Gemeinschaftsflächen […] nur die die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft betreffenden […] Lasten umgelegt werden“ könnten. Zwar geht der Vorwurf einer fehlerhaften „zentralisierten Abrechnung“ für sich genommen fehl. Die Verwalterin hat aber bei der Erstellung der Jahresrechnung und des Wirtschaftsplanes nicht beachtet, dass die Kosten nicht gleichmäßig, d.h. in jeweils gleicher Höhe auf alle Eigentümer von in dem Ferienpark belegenen Grundflächen umgelegt werden dürfen, sondern lediglich anteilig entsprechend dem Bruchteil des Miteigentums an den Gemeinschaftsflächen.

aa) Zur Bestimmung des „Ergebnisses pro Ferien-Eigenheim“ richtet sich die Verteilung der für das Jahr 2019 angesetzten erwarteten Gesamtkosten nach der Anzahl der in den betreffenden Jahren (voraussichtlich) vorhandenen Objekte. Zu deren Ermittlung dient die Rechengröße der „Objektmonate“ (für 2018: 3.546, für 2019: 3.596). Bei dieser handelt es sich offenbar um die Summe der in jedem Monat des betreffenden Jahres existenten – durch die Weiterentwicklung und Ausdehnung des Ferienparks sich in ihrer Anzahl fortlaufend erhöhenden – Ferieneigenheime. Dividiert durch zwölf ergibt sich der jahresweise Durchschnitt der Anzahl von Objekten (für 2018: 3.546 : 12 = 295,5). Entsprechend diesem jahresweisen Durchschnitt wurden im Rahmen der Einzelabrechnungen bzw. -planungen die für 2019 kalkulierten Kosten (284.500 Euro : [3.596 :12 =] 299,67 =) 949,39 Euro auf die einzelnen Ferienhäuser verteilt.

bb) Diese Berechnungsweise entspricht nicht den Vorgaben der Miteigentümerordnung. Denn nach § 2 Unterabs. 2 ist der individuelle Bruchteil des Miteigentums an der jeweiligen Gemeinschaftsfläche „entscheidend“ für das Maß der Beteiligung an den Lasten und Kosten für die Gemeinschaftsgrundstücke.

Danach hat zwar keine reale gemeinschaftsflächenbezogene Kostenumlage je Bruchteilsgemeinschaft zu erfolgen, mithin ist nicht jede Gemeinschaft von Bruchteilseigentümern allein mit den konkreten Kosten für die Unterhaltung und Instandsetzung „ihrer“ Gemeinschaftsflächen zu belasten. Viele Kostenpositionen, z. B. für Müllabfuhr und Beleuchtung, dürften sich real gar nicht gemeinschaftsbezogen ermitteln lassen.

Vielmehr sind die Kosten sämtlicher Gemeinschaftsflächen anteilig auf die Gesamtheit aller Eigentümer zu verteilen.

Bei dieser Verteilung ist aber dem individuellen Umfang der einzelnen Miteigentumsberechtigungen Rechnung zu tragen. Hierzu sind die für die Gesamtfläche angefallenen bzw. veranschlagten Kosten umzulegen auf die unterschiedlichen Gemeinschaftsflächen, z. B. entsprechend dem Anteil von deren jeweiliger Fläche an der Gesamtfläche aller – in dem betreffenden Jahr – in dem Ferienpark belegenen Gemeinschaftsflächen. An den so ermittelten fiktiven Kosten je Gemeinschaftsfläche partizipieren die jeweiligen Bruchteilseigentümer im Umfang ihres Miteigentumsbruchteils.

f) Entsprechend ist zu verfahren im Zusammenhang mit der Bestimmung der Instandhaltungsrücklage.

Denn nach § 6 Abs. 1 der Miteigentümerordnung ist diese anzusammeln für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu die Eigentümer „im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile“ verpflichtet sind.

Eine Verpflichtung zur Bildung gesonderter Instandhaltungsrücklagen je Bruchteilsgemeinschaft geht aus § 6 der Miteigentümerordnung nicht hervor.

5. In der Folge hat die Berufung ebenfalls insoweit Erfolg, als die Kläger die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 17. November 2018 betreffend TOP 7 (Verwalterentlastung) angefochten haben. Denn die Entlastung der Verwaltung widerspricht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist nach § 21 Abs. 4 WEG a. F./n. F. rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten.

Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltung eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009 – V ZR 44/09). So liegt es hier.

6. Dahinstehen kann die Auseinandersetzung der Parteien betreffend den Charakter des für die Gesamtgemeinschaft geführten Kontos als bloßes Treuhandkonto und nicht als Fremdkonto i. S. des § 27 Abs. 5 WEG a. F. Denn einen entsprechenden Rechtsverstoß haben die Kläger jedenfalls nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfristen des § 46 Satz 2 WEG a. F./§ 45 Satz 1 WEG n. F. gerügt. Im Gegenteil haben die Kläger mit der Klageschrift „die Thematik des einheitlich geführten Kontos auf den Namen der Verwaltung […] nur am Rand erwähnt“ und „dieses Problem [als] für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich“ erklärt (Seite 8 = Bl. 5 d. A.).

7. Gründe, die – über eine Anfechtbarkeit wegen eines Rechtsverstoßes hinaus – die Nichtigkeit der hier streitbefangenen Beschlüsse i. S. des § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG a. F./n. F. begründen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

8. Nach dem Vorgesagten kommt es auf den Hilfsantrag der Kläger nicht an. Auch das Landgericht hatte über diesen mangels Bedingungseintritts – fehlende Statthaftigkeit der Anfechtungsklagen – nicht zu entscheiden. Die Ausführungen der Beklagten zu § 321 ZPO verfangen daher nicht.

III.

1. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1,

§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Den in der – mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 eingereichten – Eigentümerliste (Bl. 47 ff. d. A.) gelisteten Beklagten ist jeweils gesondert ein Bruchteil der Kosten aufzuerlegen, auch soweit sie ggf. gemeinsames Eigentum zu Miteigentum an einzelnen Grundstücken halten.

Soweit über die Kosten betreffend den für erledigt erklärten Klageantrag zu 1 (zu TOP 5 der Beschlussfassung vom 17. November 2018) zu entscheiden ist, sind nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO gleichfalls die Beklagten zur Kostentragung verpflichtet. Denn ohne das erledigende Ereignis – den Eintritt der Bestandskraft des am 14. Dezember 2019 gefassten Zweitbeschlusses der Versammlung aller Eigentümer über die Genehmigung der umzulegenden Kosten 2018, aufgrund derer das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für das mit dem Antrag zu 1 verfolgte Begehren entfiel (vgl. Jennißen/Suilmann, WEG 7. Aufl. § 44 Rn. 62; ferner BGH, Beschluss vom 23. August 2001 – V ZB 10/01) – hätten die Kläger auch insoweit mit der Berufung obsiegt. Hinsichtlich der ursprünglichen Zulässigkeit der Klage wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer II 1 b Bezug genommen; zur Begründetheit gelten die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer II 4 e entsprechend.

2. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen; ein Zulassungsgrund i. S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt nicht vor.

Es handelt sich um einen Einzelfall, dessen Entscheidung von den tatsächlichen Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung abhängig ist und dem deshalb grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Weder setzt sich der Senat in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, noch ist in Bezug auf die konkrete Fallgestaltung eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ersichtlich.

4. Der Streitwert ist für die erste Instanz sowie für die Berufungsinstanz bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung festzusetzen auf 4.875 Euro. Für den Zeitraum ab dem 26. April 2022 beläuft er sich auf 3.925 Euro.

a) Auszugehen ist von § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO. Die Regelung des § 49a GKG wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2020 aufgehoben. Sie dürfte auf einen Rechtsstreit, der keine „echte“ Wohnungseigentumssache beinhaltet, ohnehin nicht anwendbar gewesen sein.

b) Innerhalb des Rahmens des § 3 ZPO sind die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wertbemessung für Anfechtungsklagen nach dem WEG zur Anwendung zu bringen.

aa) Danach hängt der Streitwert bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung zunächst davon ab, ob sich der klagende Eigentümer nur gegen den Ansatz einzelner Kostenpositionen wendet oder gegen die gesamte Abrechnung. Hier wenden sich die Kläger (bzw. haben sie sich gewandt) mit den Anträgen zu 1, 2, 4 – 6 gegen die Umlage von Kosten für die Unterhaltung und Erhaltung sämtlicher Gemeinschaftsflächen, einschließlich der auf diesen bereitgehaltenen Angebote an die Gemeinschaft (z. B. Spielplätze und Müllentsorgung), sowie für die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten. Das insoweit mit der Anfechtungsklage verfolgte wirtschaftliche Eigeninteresse der Kläger entspricht ihrem Anteil an dem Gesamtergebnis.

(1) Dieser richtet sich im Grundsatz nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung des Berufungsklägers angesetzt ist. Etwas anderes gilt dann, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt, etwa nur auf den angesetzten Kostenverteilungsmaßstab. Ob er damit in der Sache durchdringt, ist für die Bemessung seiner Beschwer unerheblich (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 – V ZR 188/16; vom 9. Juli 2015 – V ZB 198/14).

(2) Hier werden die Kläger nur scheinbar in Höhe der Kosten beschwert, die ihnen anteilig in Bezug auf sämtliche Gemeinschaftsflächen auferlegt werden, soweit diese die auf diejenigen Flächen, welche sie selbst – zu Bruchteilen – halten, entfallenden Kosten übersteigen. Denn diese Betrachtung ließe unberücksichtigt, dass die Kläger, drängen sie mit ihrer Ansicht zur Notwendigkeit einer gesonderten Kostenermittlung und -umlage nach Bauabschnitten durch, die auf jeweils „ihre“ Gemeinschaftsflächen entfallenden Unterhaltungs-, Erhaltungs- und Sicherungskosten alleine zu tragen hätten ohne anteilige Kostenzuschüsse der Eigentümer von in anderen Bauabschnitten liegenden Grundflächen. Anhaltspunkte für eine konkrete Berechnung bestehen nach Aktenlage nicht.

Daher ist in Ermangelung anderweitiger Angaben mit dem Landgericht für die Anträge zu 2, 4 und 6 auf das angesetzte Hausgeld in Höhe von jährlich 950 Euro abzustellen.

(3) Dies galt zunächst auch für den Antrag zu 1. Nachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 die Klage insoweit für erledigt erklärt haben, beschränkt sich der Streitwert auf die streitige Hauptsache im Übrigen (vgl. Zöller/Herget, ZPO 34. Aufl. § 3 Rn. 16.67).

bb) Hinsichtlich des Antrags zu 5 ist das Begehren der Kläger auf die Entscheidung über die (Un-)Gültigkeit des zu TOP 11 gefassten Beschlusses beschränkt.

§ 9 ZPO findet daher keine Anwendung. Ohnehin gilt § 9 ZPO nur für Rechtsstreitigkeiten, in denen – wie hier nicht – das Stammrecht selbst Streitgegenstand ist; ferner ist die Regelung nicht anwendbar auf Rechtsstreitigkeiten betreffend einmalige oder ununterbrochen fortdauernde Leistungen (Zöller/Herget, ZPO 34. Aufl. § 9 Rn. 1, 3). Entsprechend bestimmt sich die Beschwer hinsichtlich des Antrags zu 5 nach der für das Jahr 2019 festgesetzten Rücklage in Höhe von 75 Euro.

cc) Das Interesse der Kläger an der (Nicht-)Entlastung der Verwalterin bestimmt sich in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beschlussanfechtung nach dem WEG nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der – wenn auch hier gerade nicht – „Wohnungseigentümer“ mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat, zuzüglich etwaiger möglicher Ansprüche gegen die Verwalterin. Der Wert der mit der Entlastung verbundenen Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit beträgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig 1.000 Euro (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 – V ZB 113/16). Sich abzeichnende Ersatzansprüche gegen die Verwalterin haben die Kläger nicht angeführt.

Daher bemisst der Senat den Gegenstandswert des Antrags zu 3 mit 1.000 Euro.

dd) Die Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren ist von Amts wegen zu ändern gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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