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Haftung Fahrzeughalter und Fahrzeugführer im StVG

Im Straßenverkehr kann es immer wieder zu Verkehrsunfällen kommen. Neben dem Aspekt des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird im Fall eines Verkehrsunfalls nicht selten auch der zivilrechtliche Aspekt tangiert, sodass die Frage der Haftung von entscheidender Bedeutung ist. Hier treffen dann zwei Rechtsnormen aufeinander und es muss eine Gewichtung zwischen den Normen vorgenommen werden. Die rechtlichen Normen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) mit den §§ 7 ff. sind dabei immer gegenüber den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der §§ 823 ff. als vorrangig zu betrachten.

Das Wichtigste in Kürze


Die Haftung im Straßenverkehr in Deutschland ist umfassend geregelt und unterscheidet zwischen der Haftung des Fahrzeughalters und des Fahrzeugführers, wobei verschiedene Aspekte wie Gefährdungshaftung, Verschuldenshaftung und Haftungsausschlüsse berücksichtigt werden.

  • Bedeutung der Haftung im Straßenverkehr: Die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist entscheidend, um die Ersatzpflicht des Unfallverursachers zu bestimmen.
  • Unterschiede zwischen Haftung nach StVG und BGB: Die Haftung wird sowohl im StVG als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geprüft, wobei das StVG in der Regel Vorrang hat.
  • Definition von Kraftfahrzeugen: Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich mit eigener Motorleistung fortbewegen und mindestens 25 Km/h erreichen können.
  • Definition des Halters: Der Halter ist die Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch nimmt und über die Verfügungsgewalt verfügt.
  • Gefährdungshaftung vs. Verschuldenshaftung: Bei der Gefährdungshaftung ist kein Verschulden nötig, während bei der Verschuldenshaftung ein tatsächliches Verschulden vorliegen muss.
  • Rolle des vermuteten Verschuldens: Bei vermuteter Verschuldenshaftung muss die beschuldigte Person beweisen, dass sie keine Schuld am Unfall trägt.
  • Halterhaftung nach § 7 I StVG: Diese ist verschuldensunabhängig und entsteht aus dem Betrieb des Fahrzeugs.
  • Haftungsausschlüsse: Höhere Gewalt und Schwarzfahrt sind Beispiele für Haftungsausschlüsse.
  • Mitverschulden: Das Mitverschulden des Geschädigten kann die Ersatzpflicht des Verursachers mindern.
  • Umfang der Ersatzpflicht: Die Ersatzansprüche für Heilkosten, Schmerzensgeld und Einkommenseinbußen sind in den §§ 10, 11 und 13 StVG geregelt.
  • Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge: Der § 17 StVG regelt die Ersatzansprüche, wenn mehrere Fahrzeuge an einem Unfall beteiligt sind.
  • Fahrerhaftung gemäß § 18 StVG: Der Fahrer haftet zusätzlich zum Halter gesamtschuldnerisch bei einem Unfall.
  • Haftung des Fahrers im Vergleich zur Halterhaftung: Die Haftung des Fahrers bezieht sich auf Verstöße im fließenden Verkehr, während die Halterhaftung sich auf Verstöße bezieht, die mit dem Fahrzeug begangen wurden.

Bedeutung der Haftung nach dem StVG im Straßenverkehr

Die Haftung hat in dem StVG eine grundlegende Bedeutung, denn aus der Haftungsfrage heraus wird die Ersatzpflicht des Unfallverursachers abgeleitet. Es muss jedoch eine Unterscheidung vorgenommen werden zwischen der Haftung gem. §§ 7 ff. StVG und der Haftung gem. § 18 I S. 1 StVG. Die Haftung gem. §§ 7 ff. StVG definiert sich als verschuldensunabhängige Gefährdungshaltung des Unfallverursachers, während hingegen die Haftung gem. § 18 I S. 1 StVG eine Haftung aufgrund eines rein vermuteten Verschuldens vorsieht.

Unterschiede zwischen Haftung nach StVG und BGB

Haftung Fahrzeughalter und Fahrzeugführer
Verständnis der Haftung im Straßenverkehr: Unterschiede zwischen Halter- und Fahrerhaftung nach StVG und BGB. (Symbolfoto: SaiArLawKa2 /Shutterstock.com)

Die reine Haftung an sich wird sowohl im StVG als auch im BGB auf die gleiche Art und Weise geprüft. Sowohl das StVG als auch das BGB kennen hierbei die verschuldensunabhängige Haftungsfrage. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden gesetzlichen Normen liegt in dem Umstand, wann das jeweilige Gesetz zur Prüfung der Haftungsfrage und der Ersatzpflicht zur Anwendung kommt. Entscheidend ist der jeweilige individuelle Sachverhalt des Verkehrsunfalls. Sollte die Haftungshöchstgrenze des § 12 ff. StVG überschritten sein oder wenn ein Anspruch gem. § 15 StVG als verwirkt gilt, so kommt die Rechtsnorm des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung.

Definition und Bedeutung von Kraftfahrzeugen

Als Kraftfahrzeuge gem. § 1 StVG gelten alle jene Fahrzeuge, die sich im Straßenverkehr alleinig mit der Kraft des eigenen Motors fortbewegen und die hierfür keinerlei Schienen benötigen. Ein weiteres Kriterium für die gesetzliche Definition eines Kraftfahrzeugs ist auch die Geschwindigkeit, die das Landfahrzeug erreichen kann. Der Gesetzgeber hat hierfür die Mindestgeschwindigkeit auf 25 Km/h festgelegt. Kraftfahrzeuge haben im Straßenverkehr eine enorm hohe Bedeutung, da sie sowohl im privaten Bereich des alltäglichen Lebens als auch aus gewerblichen Gründen zum Einsatz kommen. Bedingt durch die Masse an Fahrzeugen, die tagtäglich auf Deutschlands Straßen unterwegs sind, steigt das Unfallpotenzial immens an. Dementsprechend wichtig ist letztlich auch die Haftungsfrage.

Wer ist als Halter definiert?

Die Definition des Fahrzeughalters ist sehr eng mit dem Gebrauch des Fahrzeugs verknüpft. Derjenige, der auf eigene Rechnung das Fahrzeug in den Gebrauch nimmt und der auch über die Verfügungsgewalt des Fahrzeugs verfügt, ist aus wirtschaftlicher Sicht auch der Halter des Fahrzeugs. Der Fahrzeughalter muss dabei nicht zwingend auch der Fahrzeugeigentümer sein. Das sogenannte tatsächliche Herrschaftsverhältnis ist bei der Halterfrage unerheblich, da das Fahrzeug auch geleast worden sein kann. In derartigen Fällen ist der rechtliche Eigentümer des Fahrzeugs eine dritte Person, während hingegen der Leasingnehmer als Fahrzeughalter gilt.

➨ Haftungsfragen im Straßenverkehr: Fahrer oder Halter?

Im Straßenverkehr kann es schnell zu Unfällen kommen, bei denen die Klärung der Haftung zwischen Fahrer und Halter entscheidend ist. Die Unterscheidung zwischen Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung sowie die gesamtschuldnerische Haftung sind dabei zentrale Aspekte. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht biete ich Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation an. Gemeinsam können wir im Anschluss die besten Schritte für Ihre individuelle Lage erörtern. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf, um Klarheit in Ihre rechtliche Situation zu bringen.

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Unterscheidung zwischen Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung

Die Gefährdungshaftung und die Verschuldenshaftung müssen differenziert betrachtet werden. Bei der Gefährdungshaftung ist das tatsächliche Verschulden keine zwingende Voraussetzung. Vielmehr haftet die Person alleinig aus dem Umstand heraus, dass sie eine als besonders gefährdend anzusehende Sache nutzt. Ein anschauliches Beispiel hierfür stellt die Kfz-Halterhaftung im Sinne des § 7 I StVG dar. Bei der Verschuldenshaftung hingegen haftet die Person lediglich dann, wenn ein tatsächliches Verschulden bei dem Schadenerfolg vorliegt. Die rechtliche Grundlage hierfür stellen die §§ 823 – 826 sowie 839 BGB dar. Bei der Verschuldenshaftung trägt der Anspruchsinhaber die Beweislast gegenüber dem Unfallverursacher. Um einen Anspruch rechtlich durchzusetzen, muss der Anspruchsinhaber dementsprechend den Beweis erbringen, dass der Unfallverursacher auch tatsächlich die Schuld an dem Unfall trägt.

Rolle des vermuteten Verschuldens

Bei der sogenannten vermuteten Verschuldenshaftung trägt die Beweislast diejenige Person, gegen die Ansprüche gerichtet werden. Ein verständliches Beispiel hierfür ist die Fahrerhaftung im Sinne des § 18 I S. 1 StVG. Der Fahrer muss den Beweis erbringen, dass er keine Schuld an dem Verkehrsunfall trägt. Gelingt dieser Beweis nicht, so kann der Anspruchsinhaber seine Ansprüche durchsetzen.

Halterhaftung nach § 7 I StVG

Bei der Halterhaftung handelt es sich um die Haftung des Fahrzeughalters, die aus dem Betrieb des Fahrzeugs heraus entsteht. Die Halterhaftung definiert sich gem. §. Dies bedeutet, dass es ein fester Bestandteil des öffentlichen Verkehrs gewesen ist. Problematisch ist der Umstand, dass diese Definition überaus weit gefasst ist. Dementsprechend finden die Regularien des § 7 I StVG auch dann eine Anwendung, wenn das Fahrzeug lediglich im öffentlichen Straßenverkehr geruht hat. Voraussetzung für die Haftung ist dann allerdings, dass das Fahrzeug durch den Ruhezustand eine Beeinflussung anderer Verkehrsteilnehmer vorgenommen hat. Eine weitere Voraussetzung für die Haftung ist die sogenannte typische Betriebsgefahr, die mit dem Fahrzeug realisiert werden muss. Es muss zwingend ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Fahrzeug bestehen. Dieser Kausalzusammenhang muss sowohl örtlich als auch zeitlich eindeutig zurechenbar sein.

Haftungsausschlüsse

Der Gesetzgeber in Deutschland kennt bei der Haftungsfrage auch sogenannte Ausschlussgründe. Dies bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen keine Ersatzpflicht besteht, da die Halter- oder auch Fahrerhaftung nicht zur Anwendung kommt.

Höhere Gewalt nach § 7 II StVG

Ein regelrechtes Musterbeispiel für den Haftungsausschluss stellt der § 7 II StVG dar. Hierbei handelt es sich um die sogenannte höhere Gewalt. Als höhere Gewalt wird jedes unvorhergesehene plötzliche Ereignis angesehen, das von außen auf die Situation einwirkt und sich auch unter Anwendung der höchsten Sorgfalt nicht verhindern lässt. Die höhere Gewalt muss allerdings zwingend schadenursächlich sein.

Schwarzfahrt nach § 7 III StVG

Die Halterhaftung wird außer Kraft gesetzt, wenn eine Person ohne das Wissen oder Zutun eines Halters eine Schwarzfahrt gem. § 7 III StVG durchführt. In diesem Fall ist der Fahrer selbst in der Haftung für sämtliche Schäden, die durch die Schwarzfahrt verursacht werden. Eine Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der Halter dem Fahrer die Fahrt nicht ermöglicht hat.

Entgeltliche Personenbeförderung und Haftungsausschluss nach § 8a StVG
Bei entgeltlich durchgeführten Personenbeförderungen kann die Haftung dem reinen Grundsatz nach nicht ausgeschlossen werden. Als zwingende Voraussetzung für das Verbot des Haftungsausschlusses im Sinne des § 8a StVG gilt allerdings, dass es sich um eine geschäftsmäßige respektive gewerbliche Personenbeförderung handelt.

Mitverschulden und dessen Auswirkungen

Ein Mitverschulden des Unfallgeschädigten hat massive Auswirkungen auf die Haftungsfrage und damit auch auf die Ersatzpflicht des Unfallverursachers. Entscheidend ist hierbei der § 9 StVG, der zwingend zitiert werden muss. Das Mitverschulden wirkt sich mindernd auf die Ersatzpflicht des Verursachers aus, da in der gängigen Praxis eine Quotenregelung zur Anwendung kommt.

Umfang der Ersatzpflicht

Maßgeblich für den Umfang der Ersatzpflicht sind die §§ 10, 11 sowie 13 StVG. in diesen Paragrafen sind die Ersatzansprüche für Heilkosten sowie auch Schmerzensgeld nebst Einkommenseinbußen geregelt. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den jeweiligen individuellen Gegebenheiten des Verkehrsunfalls.

Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge nach § 17 StVG

Der § 17 StVG kommt immer dann zur Anwendung, wenn an einem Verkehrsunfall mindestens zwei Fahrzeuge beteiligt sind. Durch die Regularien dieses Paragrafen werden die Ersatzansprüche geregelt. Differenziert werden muss zwischen den Ansprüchen mehrerer Fahrer gegen eine dritte Person im Sinne des § 17 Abs. 1 StVG sowie der Fahrer im sogenannten Innenverhältnis untereinander gem. § 17 Abs. 2 StVG.

Fahrerhaftung gemäß § 18 StVG

Der Fahrer haftet gem. § 18 StVG zusätzlich zu dem Halter gesamtschuldnerisch, wenn es bei der Fahrt zu einem Sach- oder Personenschaden gekommen ist. Als Fahrer wird diejenige Person definiert, die das Fahrzeug aktiv im Straßenverkehr fährt. Es können jedoch auch Haftungsausschlüsse zur Anwendung kommen, wenn höhere Gewalt vorliegt oder der Fahrer keine Schuld an dem Unfall trägt. Die Beweislast hierfür liegt jedoch bei dem Fahrer.

Haftung des Fahrers im Vergleich zur Halterhaftung

Die Haftung des Fahrers und die Halterhaftung in Deutschland unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und Anwendungsbereichen.  Die Haftung des Fahrers, auch Fahrerhaftung genannt, bezieht sich auf Verstöße im fließenden Verkehr, wie zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen. In solchen Fällen wird der Fahrer zur Verantwortung gezogen. Die Fahrerhaftung tritt auch ein, wenn der Fahrer durch eigenes Fehlverhalten einen Verstoß begeht, wie zum Beispiel ein falsch abgestelltes Fahrzeug.

Die Halterhaftung hingegen bezieht sich auf Verstöße, die mit dem Fahrzeug begangen wurden, unabhängig davon, wer das Fahrzeug gefahren hat. Beispielsweise kann der Fahrzeughalter für Mängel am Fahrzeug oder für Falschparken haftbar gemacht werden. Ein weiterer Aspekt der Halterhaftung ist die sogenannte Gefährdungshaftung. Diese tritt ein, wenn mit dem Fahrzeug ein Personen- oder Sachschaden verursacht wird, selbst wenn der Halter nicht der schuldige Fahrer war.

Es gibt Situationen, in denen sowohl der Halter als auch der Fahrer für einen Verstoß haften müssen. Ein Beispiel hierfür ist, wenn der Halter dafür sorgen muss, dass sein Fahrzeug betriebsbereit ist, und der Fahrer die Verantwortung hat, dies zu überprüfen, bevor er sich ans Steuer setzt. Wenn beispielsweise die Winterreifen fehlen und der Fahrer das Fahrzeug trotz Schnee und Eis in Betrieb nimmt, können sowohl der Fahrer als auch der Halter belangt werden.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Halterhaftung. So muss der Fahrzeughalter in Deutschland nur dann für einen Parkverstoß mit seinem Fahrzeug haften, wenn der verantwortliche Fahrer nicht oder nur unter unangemessenem Aufwand ermittelt werden kann. Darüber hinaus entfällt die grundsätzliche Haftung des Halters bei Vorliegen bestimmter Haftungsausschlusstatbestände, wie höherer Gewalt, bei Schwarzfahrten oder wenn ein unabwendbares Ereignis vorliegt.

In Bezug auf Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Dienstfahrzeuge zur Verfügung stellen, gibt es spezielle Regelungen. Hierbei ist das Unternehmen der Halter des Fahrzeugs und hat somit die Halterhaftung. Die damit verbundenen Pflichten können jedoch von der Geschäftsführung an andere Personen im Unternehmen übertragen werden.

Es ist also klar, dass die Haftung des Fahrers und die Halterhaftung unterschiedliche Aspekte des Verkehrsrechts abdecken und in verschiedenen Situationen zur Anwendung kommen.

Was bedeutet die Gefährdungshaftung?

Die Gefährdungshaftung ist eine spezielle Form der Haftung, die in Deutschland gesetzlich geregelt ist. Sie bezieht sich auf Schäden, die aus einer erlaubten Gefahr entstehen können, ohne dass ein Verschulden der ersatzpflichtigen Person vorliegt.

Ein klassisches Beispiel für die Anwendung der Gefährdungshaftung ist die Haftung eines Fahrzeughalters. Der Halter eines Fahrzeugs haftet für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen, unabhängig davon, ob er selbst das Fahrzeug gefahren hat oder ob ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Die Gefährdungshaftung ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, darunter das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Haftpflichtgesetz (HPflG), das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), das Atomgesetz (AtomG) und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Sie gilt auch für andere Bereiche, wie zum Beispiel die Haftung für Schäden, die durch automatisierte Datenverarbeitung entstehen, oder die Haftung des Herstellers eines fehlerhaften Produkts.

Die Gefährdungshaftung ist jedoch nicht unbegrenzt. In einigen Fällen kann sich der Ersatzpflichtige entlasten, indem er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden durch höhere Gewalt entstanden ist. Zudem sind die Haftungssummen in der Regel gesetzlich begrenzt, um eine wirtschaftliche Absicherung durch Haftpflichtversicherungen zu ermöglichen.

Ein wichtiger Aspekt der Gefährdungshaftung ist, dass sie nicht mit der deliktischen Haftung aus verschuldetem Unrecht verwechselt werden darf. Während die deliktische Haftung ein Verschulden voraussetzt, ist dies bei der Gefährdungshaftung nicht der Fall.

Die Gefährdungshaftung spielt eine wichtige Rolle im deutschen Rechtssystem und trägt dazu bei, dass Personen, die eine Gefahr für andere darstellen, auch ohne eigenes Verschulden für daraus resultierende Schäden haften. Sie stellt somit einen wichtigen Baustein im System der zivilrechtlichen Haftung dar.

Was bedeutet die gesamtschuldnerische Haftung?

Die gesamtschuldnerische Haftung ist ein Rechtsprinzip, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Deutschland verankert ist. Sie tritt in Kraft, wenn mehrere Personen für denselben Schaden haften. Jeder Gesamtschuldner ist dem Gläubiger gegenüber zur Leistung der gesamten Schuld verpflichtet. Das bedeutet, der Gläubiger kann die gesamte Schuld von jedem Gesamtschuldner verlangen.

Im Kontext von Fahrer und Halter kann die gesamtschuldnerische Haftung relevant werden, wenn beide Parteien eine Mitschuld an einem Schaden haben. Ein typisches Beispiel wäre ein Unfall, bei dem sowohl der Fahrer als auch der Halter des Fahrzeugs eine Verantwortung tragen. In einem solchen Fall könnte der Geschädigte sowohl vom Fahrer als auch vom Halter Schadensersatz verlangen.

Ein weiteres Beispiel wäre, wenn der Halter eines Fahrzeugs eine Person beauftragt, das Fahrzeug zu fahren, und diese Person einen Unfall verursacht. In diesem Fall könnten sowohl der Fahrer als auch der Halter gesamtschuldnerisch haften.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die gesamtschuldnerische Haftung nicht bedeutet, dass der Schaden doppelt ersetzt wird. Vielmehr hat der Gläubiger die Möglichkeit, den gesamten Schaden von einem der Schuldner zu verlangen. Der in Anspruch genommene Schuldner kann dann seinerseits einen Ausgleich von den anderen Schuldnern verlangen.

Die gesamtschuldnerische Haftung ist ein wichtiges Instrument im deutschen Rechtssystem, um sicherzustellen, dass Geschädigte ihren Schaden ersetzt bekommen, auch wenn mehrere Personen für den Schaden verantwortlich sind. Sie stellt sicher, dass der Geschädigte nicht auf seinem Schaden sitzen bleibt, wenn einer der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Wichtigkeit der Haftung nach dem StVG im täglichen Leben

Da sich die große Vielzahl der Menschen in Deutschland mit dem Kfz durch den Straßenverkehr bewegen, ist die Frage der Haftung besonderer Wichtigkeit. Ist es erst einmal zu einem Unfall gekommen, kann die Haftungsfrage überaus entscheidend sein. Im absoluten Zweifel können wir als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Ihnen mit unserer juristischen Fachkompetenz gerne zur Seite stehen.

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