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Corona-Verordnung – Vertretungszwang nach Verweisung

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 179/20 – Beschluss vom 18.05.2020

Der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2020 – 6 L 478/20 – an das Oberverwaltungsgericht verwiesene Antrag wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, „dem Zuwiderhandeln gegen die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie entgegenzuwirken und den Schulbesuch für Viertklässler, ebenso wie den 1., 2. und 3. Klassen der Grundschulen, zu untersagen“, muss erfolglos bleiben. Nach den im Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Bestimmungen in den §§ 47 Abs. 6 VwGO, 18 AGVwGO kann das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr „schwerer Nachteile“ für den Antragsteller oder „aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ ist.

Corona-Verordnung - Vertretungszwang nach Verweisung
Symbolfoto: Von Volurol /Shutterstock.com

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Nach dem § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO). Darauf hatte bereits das Verwaltungsgericht den Antragsteller in dem Anhörungsschreiben vom 4.5.2020 ausdrücklich hingewiesen.

Darauf wie auch auf die Anfrage des Senats vom 11.5.2020 hat der Antragsteller nicht reagiert. Da die nachträgliche Bestellung eines nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten trotz Hinweises auf die sich aus der Sache ergebende besondere Dringlichkeit nicht erfolgt ist, ist der Antrag bereits unzulässig und zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an der Festsetzung in vergleichbaren Rechtsschutzbegehren (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 1.4.2020 – 2 C 108/20 – und vom 29.4.2020 – 2 B 139/20 –). Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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