AG Niebüll
Az: 6 OWi 112 Js 13993/03 (60/03)
Urteil vom: 08.09.2003
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Niebüll in seiner Sitzung vom 8.9.2003 für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 30,00 Euro verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
G r ü n d e:
Der Betroffene lenkte am 26.1.2003 gegen 2.01 Uhr in Klixbüll Hauptstraße / B199 den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xx im innerörtlichen Bereich. Durch Nachfahren über eine Strecke über 1.000 m von Kilometerstein 39,6 bis Kilometerstein 38,6 im innerörtlichen Bereich in einem Abstand von zuerst 60 m, der sich sodann innerhalb der Meßstrecke bis auf 120 m vergrößerte, folgte ihm der Zeuge M mit dem Polizeifahrzeug mit dem Kennzeichen XXX. Dieses Fahrzeug ist nicht mit einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet. Der Betroffene war dem Zeugen M, der das Polizeifahrzeug führte, aufgefallen, als jener aus Richtung Niebüll kommend auf der B5 das Fahrzeug mit deutlich überzogener Geschwindigkeit lenkte. Der Zeuge konnte zu diesem etwa 200 m nach Einfahrt auf die B199 in der geschlossenen Ortschaft Klixbüll aufschließen, die Messung begann etwa 300 m später. Zur Messzeit herrschte klare Sicht, kein Nebel, die Straßenbeleuchtung war bereits ausgeschaltet, andere Fahrzeuge befanden sich zu dieser Zeit nicht auf der B199 in der Meßstrecke. Der Zeuge konnte das „xx“ – Kennzeichen ablesen, an das er sich in der mündlichen Verhandlung noch erinnerte. Bei Beginn der Meßstrecke befand sich das von dem Betroffenen gelenkte Fahrzeug im sichtbaren Bereich des Abblendlichtes, als es sich – bei gleichbleibender Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs – deutlich in Richtung Osten von dem nachfolgenden Polizeifahrzeug bis auf 120 m entfernte, der Zeuge verlor das von dem Betroffenen gelenkte Fahrzeug jedoch nicht aus dem Blick und konnte es verfolgen. Der Betroffene konnte kurze Zeit später am Ortsausgang gestellt werden.
Dem Betroffenen ist eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG vorzuwerfen. Er hat im innerörtlichen Bereich die zulässige Geschwindigkeit nicht eingehalten. Die auf dem nicht geeichten Tachometer des Polizeifahrzeugs festgestellte Geschwindigkeit betrug 100 km/h, unter Berücksichtigung eines erforderlichen, hier aber auch angemessenen Sicherheitsabschlags von 20 % (OLG Frankfurt, DAR 1997, 285; OLG Düsseldorf DAR 1997, 320), ist von einer eingehaltenen Geschwindigkeit von 80 km/h auszugehen. Zulässig im innerörtlichen Bereich wäre lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gewesen; dem Betroffenen ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h vorzuhalten. Der in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M, der das Gericht folgt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Betroffenen verkehrsrechtliche Vorbelastungen nicht mehr vorzuwerfen sind, und der Tatsache, dass andere Verkehrsteilnehmer zur Nachtzeit nicht beeinträchtigt wurden, reicht es aus, zur Ahnung der Verkehrsordnungswidrigkeit von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs abzuweichen und tat- und schuldangemessen die Geldbuße auf 30,00 Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 105 OWi Gesetz 464, 465 StPO.