Räumpflicht und Streupflicht bei Schnee und Glatteis im Winter
In der kalten Jahreszeit kommt es häufig vor, dass die Gehwege aufgrund des Eises und des Schnees nicht mehr gefahrlos begehbar sind. Um die Sicherheit der Fußgänger nicht zu gefährden, muss der Schnee und das Eis von den Gehwegen geräumt werden. Führt der glatte oder schlecht geräumte Bürgersteig zu Stürzen, kann es für den Verantwortlichen der Verkehrssicherungspflicht schnell zu unangenehmen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen kommen. Doch wer ist überhaupt für das Räumen des Gehwegs verantwortlich?
Die Verantwortlichen der Verkehrssicherungspflicht
Das Befreien des Bürgersteigs von Schnee- und Eisglätte stellt eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht dar. Gemäß § 823 BGB haftet derjenige, der die ihm obliegende Pflicht der Verkehrssicherung nicht beachtet, für den hieraus entstandenen Schaden eines anderen. Grundsätzlich haben die jeweiligen Kommunen die Pflicht, die außerhalb der privaten Grundstücke gelegenen Gehwege zu räumen und zu streuen. In den allermeisten Fällen haben die Städte und Gemeinden jedoch durch eine entsprechende Satzung oder Verordnung die Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung auf den Gehwegen auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Diese Übertragung hat zur Folge, dass die Grundstückseigentümer für die die vor ihren Grundstücken befindlichen Bürgersteige verantwortlich sind. Der Eigentümer des Grundstücks hat wiederum die Möglichkeit, die Räum- und Streupflicht der Gehsteige auf ihre Mieter abzuwälzen. Die jeweiligen Mieter müssen allerdings nur dann Schnee räumen, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall muss der Vermieter die Einhaltung des Räum- und Streudienstes nur noch ordnungsgemäß überwachen.
Wann und wie viel geräumt werden muss
In Deutschland ist die Pflicht zur Schneeräumung regional unterschiedlich geregelt. Durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben sich jedoch einige allgemeingültige Regelungen etabliert. So besteht die Räum- und Streupflicht bei winterlicher Wetterlage werktags grundsätzlich zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen kann die Räum- und Streupflicht auch erst um 9:00 beginnen.
Dies stellt jedoch keine feste Regel dar und ist abhängig vom Einzelfall. Auf dem Gehweg muss ein rutschfester Durchgang von mindestens einem Meter breite freigehalten werden. Der Streifen muss jedenfalls so breit sein, dass zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können. zudem setzt die Räumpflicht erst ein, wenn der Schneefall aufgehört hat. Es ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, den Schnee zu beseitigen, wenn der Gehsteig nach einer halben Stunde schon wieder voller Schnee wäre.
Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht
Der Räum- und Streupflicht muss auch nachgekommen werden, wenn der Grundstückseigentümer durch Berufstätigkeit, Krankheit oder Gebrechlichkeit daran gehindert ist. Das gleiche gilt bei einer längeren Abwesenheit wie beispielsweise einer Urlaubsreise. In solch einem Fall muss er eine Vertretung organisieren und diese mit der Übernahme der Räum- und Streupflicht beauftragen.
Generell kann die Verkehrssicherungspflicht bei Schnee- und Eisglätte auch auf ein gewerbliches Unternehmen übertragen. Ein Vertrag zwischen dem Eigentümer und einem gewerblichen Unternehmen führt in aller Regel dazu, dass der Grundstückseigentümer nicht mehr haftbar gemacht werden kann. Die nur unzureichend ausgeführten Räum- und Streutätigkeiten liegen dann in der Verantwortung des beauftragten Winterdienstes. Die verkehrssicherungsgemäße Gefahrenabwehr kann darüber hinaus auf einen Hausverwalter übertragen werden. Hier muss der Vermieter jedoch beachten, dass er nicht automatisch aus seiner Haftung befreit wird. Der Vermieter ist vielmehr dazu verpflichtet, die Tätigkeiten des Hausverwalters von Zeit zu Zeit zu überprüfen.
Die geeigneten Streumittel
Bei der Bildung von Glatteis besteht sofortige Streupflicht. Bei Glätte müssen zwei verschiedene Fälle unterschieden werden. Wenn bereits auf dem Gehsteig vorhandener Schnee durch den Druck von darüber laufenden Fußgängern verdichtet und zu einer glatten Schicht zusammengepresst wurde, spricht man von Schneeglätte. Sollte hingegen bereits vorhandene Nässe bzw. vorhandenes Wasser auf dem Bürgersteig gefrieren, spricht man von überfrierender Nässe oder auch Eisglätte. Als besonders gefährlich gilt außerdem gefrierender Regen, da hierdurch spiegelglatte Flächen entstehen können, die innerhalb kürzester Zeit auftreten und häufig erst bemerkt werden, wenn es bereits zu spät ist. Je nach Art der Glätte muss das benutzte Streumittel dazu geeignet sein, die Gefahrenquelle zu beseitigen und ein Ausrutschen fast unmöglich zu machen. Es ist allerdings zu beachten, dass in den meisten Städten und Gemeinden aus ökologischen Gründen verboten ist. Auch aus diesem Grund kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Verwendung von Splitt, Sand oder Granulat vollkommen ausreichend ist. Es können allerdings Ausnahmeregelungen für steile Treppen oder starke Steigungen bestehen.
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall
Kommt es aufgrund der Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflicht bei Schnee- und Eisglätte zu einem Sturz, kann der Geschädigte unter Umständen Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen. Zudem kann wegen der Missachtung der Verkehrssicherungspflicht auch ein Bußgeld gegen den Grundstückseigentümer verhängt werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass eine bloße Verletzung, die sich jemand aufgrund der winterlichen Wetterverhältnisse zugezogen hat, nicht immer für einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld ausreicht. In der jüngeren Rechtsprechung wird Fußgängern sogar zusehends mehr Eigenverantwortung auferlegt. So können die Passanten beispielsweise nicht davon ausgehen, dass überall lückenlos gestreut wurde und sämtliche Eisflächen beseitigt sind. Außerdem müssen konkrete Hinweise vorliegen, dass der Eigentümer des Grundstücks seiner ihm obliegenden Räum- und Streupflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Dem Fußgänger kann darüber hinaus eine Mitschuld an dem Unfall gegeben werden, selbst wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden konnte. Sollte der Geschädigte beispielsweise für die Witterungsverhältnisse kein geeignetes Schuhwerk getragen haben, kommt immer ein Mitverschulden in Betracht.
Weitere interessante Urteile zur Schneeräumpflicht
- Verkehrssicherungspflicht: Schneeräumpflicht auf einem stark verschneiten Parkplatz (AG Lichtenberg, Az.: 10 C 303/04)
- Schneefanggitter – Pflicht zur Anbringung (Amtsgericht Mannheim, Az: 10 C 120/11)
- Winterdienst – Übertragung der Pflicht auf mehrere Mieter – Haftung einzelner Mieter untereinander (Oberlandesgericht Naumburg, Az: 2 U 77/13)
- Sturz auf Altschnee – Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – Schadensersatz (OBERLANDESGERICHT KÖLN, Az.: 24 U 87/02)
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