AG Lichtenberg, Az.: 10 C 303/04, Urteil vom 30.12.2004
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Fahrzeuges der Marke … . Die Beklagte betreibt auf dem Grundstück … einen Einkaufsmarkt nebst Parkplatz. Auf dem Parkplatz befinden sich mehrere durch Fahrstreifen voneinander getrennte PKW-Stellflächen, wobei sich die Parktaschen jeweils in zwei Reihen gegenüberliegen. Zwischen den Parkreihen befindet sich eine etwa einen halben Meter breite Regenwassermulde, die mit 6 cm hohen Flachbordsteinen eingefasst ist. Die Parktaschen haben eine andersfarbige Pflasterung als die Zufahrtswege.
Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug am … gegen 16:30 Uhr auf dem Parkplatz der Beklagten abgestellt. Er habe die Parktasche, auf der sein Fahrzeug abgestellt gewesen sei, gegen 16:49 Uhr in Fahrtrichtung verlassen wollen und sei dabei mit seinem Fahrzeug in die Regenwassermulde geraten. Hierdurch sei sein Fahrzeug im Frontbereich stark beschädigt worden, wobei das Fahrzeug im Frontbereich links aufgesetzt sei. Für die Reparatur müsse ein Betrag in Höhe von 2.825,84 € aufgewandt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag des Klägers zum Schadensumfang aus dem Schriftsatz vom 16. September 2004 (Blatt 24/25 der Akten) und auf den von ihm in Ablichtung vorgelegten Kostenvoranschlag (Blatt 8 bis 11 der Akten) Bezug genommen.
Der Höhenunterschied zwischen der Regenwassermulde und dem übrigen Parkplatzgelände betrage bis zu 40 cm. Der Parkplatz sei zum Zeitpunkt des Schadensereignisses vollständig verschneit gewesen, so dass die Regenwassermulde nicht zu erkennen gewesen sei. Auch die Fahrbahnmarkierung sei nicht mehr zu erkennen gewesen. Er sei bereits der dritte Fahrzeugführer gewesen, der in die Regenwassermulde geraten sei.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Regenwassermulde so kennzeichnen müssen, dass sie trotz des Schneefalls ohne weiteres zu erkennen gewesen wäre. Im Übrigen sei sie ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.825,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit den 6. Mai 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Parkplatz sei an dem fraglichen Tag von dem von ihr mit dem Winterdienst beauftragten Unternehmen beräumt worden. Darüber hinaus sei der Schneefall nicht so stark gewesen, dass die Begrenzung der Stellflächen und der Fahrstreifen nicht mehr zu erkennen gewesen sei. Im Übrigen böten die Kunstpflastersteine, mit denen die Parktaschen versehen seien, aufgrund ihrer rauen Oberfläche einen guten Halt. Der Höhenunterschied zwischen der Regenwassermulde und der Parktasche betrage an der Stelle, an der dem Vortrag des Klägers zufolge das Fahrzeug abgestellt gewesen sein soll, nur wenige Zentimeter. Die vom Kläger aufgeführten Schäden an seinem Fahrzeug könnten daher nicht auf das von ihm behauptete Schadensereignis zurückzuführen sen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.825,84 € aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu.
1. Es kann dahin stehen, ob der Kläger am … auf dem von der Beklagten betriebenen Parkplatz mit seinem Fahrzeug in eine Regenwassermulde geraten und der von ihm behauptete Schaden an seinem Fahrzeug auf dieses Unfallereignis zurückzuführen ist.
Denn der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
a) In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass jeder, der einen Bereich der Allgemeinheit zugänglich macht, alle ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um naheliegende Gefährdungen Dritter, die sich in erlaubter Weise in den Gefahrenbereich begeben, abzuwenden. Art und Umfang der vom Verkehrssicherungspflichtigen zu treffenden Maßnahmen für die Herstellung und das Aufrechterhalten eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustandes richten sich nach den örtlichen Verhältnissen und den Erwartungen des allgemeinen Verkehrs. Der Verkehrssicherungssicherungspflichtige muss – soweit objektiv zumutbar – alle Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Da ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass Straßen und Plätze frei von Gefahrenstellen sind, endet die Verkehrssicherungspflicht und die Verantwortlichkeit für das Wohlergehen Dritter dort, wo sich ein sorgfältiger Benutzer ohne weiteres selbst schützen kann (Palandt-Heinrichs, 61. Aufl. 2002, Rdnr. 125 zu § 823 BGB; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1995, 123; BGH in NJW 1985, 1076 – 1078; BGH in NJW 1980, 2194 – 2196).
b) Der Benutzer eines Parkplatzes muss damit rechnen, dass nicht die gesamte Fläche befahrbar ist. Es ist allgemein üblich, dass nur bestimmte Bereiche eines Parkplatzes als Fahrstreifen dienen und dass die Stellflächen durch Grünstreifen oder auf andere Weise voneinander abgegrenzt sind, wobei diese Abgrenzung nicht ohne weiteres überfahren werden kann. Ein Kraftfahrer muss sich daher bei der Benutzung eines Parkplatzes darauf einstellen, dass nur bestimmte Bereiche gefahrlos befahren werden können und sich sorgfältig vergewissern, dass er sich auf den für die Zufahrt zu den Stellflächen und das Verlassen des Parkplatzes vorgesehenen Fahrstreifen hält.
c) Vorliegend hat die Beklagte den Sicherungserwartungen des Verkehrs durch die Abgrenzung von Stellflächen und Regenwassermulde mit sechs Zentimeter hohen Flachbordsteinen hinreichend Rechnung getragen. Denn zum einen ist der Parkplatz ausweislich der vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien so gestaltet, dass sich die für die Zu- und Abfahrt vorgesehenen Fahrstreifen deutlich von den Stellflächen und den sie begrenzenden Regenwassermulden unterscheiden. Fahrstreifen und Stellplätze sind mit Steinen unterschiedlicher Form und Farbe gepflastert, wohingegen die Regenwassermulde ungepflastert und mit Erde bzw. spärlichem Bewuchs mit Gräsern versehen ist. Stellflächen, Fahrstreifen und Regenwassermulde unterscheiden sich daher optisch deutlich voneinander. Zum anderen stellt eine sechs Zentimeter hohe Bordsteinkante ein Hindernis dar, von dem erwartet werden kann, dass es für einen durchschnittlichen Personenkraftwagen nicht ohne jeden Widerstand zu passieren ist. Auch der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage klargestellt, dass er das Überfahren der Bordsteinkante bemerkt habe, jedoch nicht mehr rechtzeitig habe reagieren können.
Dass die Bereiche zwischen den Parktaschen auf dem von der Beklagten unterhaltenen Parkplatz nicht zum Befahren vorgesehen und geeignet sind, ist für den aufmerksamen Kraftfahrer daher grundsätzlich ohne weiteres zu erkennen, so dass es für die Herstellung eines nach den Erwartungen des allgemeinen Verkehrs hinreichend sicheren Zustandes grundsätzlich auch keiner weiteren Schutzvorkehrungen, die das Befahren der Regenwassermulden zu verhindern geeignet sind, bedurfte.
2. Hieran änderten auch die Witterungsverhältnisse am … nichts. Dabei kann dahin stehen, ob die Beklagte die im Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten Schadensereignisses nach der allgemeinen Wetter- und Straßenlage gebotenen Räum- und Streuarbeiten hat durchführen lassen.
Denn zum einen dient die Räum- und Streupflicht dazu, der mit winterlicher Witterung typischerweise einhergehenden Gefahr von Glätteunfällen zu begegnen, nicht jedoch dazu, den gefahrlos zu befahrenden oder zu begehenden Bereich zu markieren und zu verhindern, dass sich Unfälle außerhalb der zu beräumenden Flächen ereignen. Denn für Unfälle, die sich außerhalb des zu beräumenden und von der Streupflicht erfassten Bereiches ereignen, hat der Verkehrssicherungspflichtige regelmäßig bereits deshalb nicht einzustehen, weil es am Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt fehlt. Das Befahren nicht von der Streupflicht erfasster Bereiche erfolgt daher grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorliegend will der Kläger gerade durch Befahren eines nicht zu beräumenden Bereiches zu Schaden gekommen sein.
Zum anderen hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass das behauptete Unfallgeschehen und seine Folgen adäquat kausale Folge einer Verletzung der Räum- und Streupflicht gewesen wäre. Ein Unterlassen der gebotenen Handlung – im vorliegenden Fall das Beräumen der Fahrbahnen und Stellflächen von Schnee – ist nur dann kausal für den eingetretenen Erfolg – hier das Befahren der Regenwassermulde – wenn pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt mit Sicherheit verhindert hätte (BGH in NJW 1984, 432 – 434). Dass dies hier der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Kläger kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, dass er den Parkplatz im Falle der Beräumung der Fahr- und Stellflächen nicht vorwärts sondern über den hierfür vorgesehenen Fahrstreifen verlassen hätte. Denn dieser abweichende Kausalverlauf hinge allein von den fiktiven – und keiner Überprüfung zugänglichen – Überlegungen des Klägers in Ansehung einer beräumten und einer nicht beräumten Fläche im dem hierauf gründenden Willensentschluss, den einen oder anderen Weg zu wählen, ab. Im vorliegenden Fall liegt auch nicht nahe, dass sich der Kläger in Ansehung eines frisch beräumten Fahrstreifens dafür entschieden hätte, die Parktasche auf dem Weg zu verlassen, auf dem er gekommen war, da er sich trotz der ihm unbekannten Örtlichkeiten und trotz des Umstandes, dass der gesamte Parkplatz seinem Vortrag zufolge von einer geschlossenen Schneedecke bedeckt gewesen sein soll, dafür entschieden hat, die Parktasche über den gegenüberliegenden Stellplatz und nicht über den Fahrstreifen, auf dem er gekommen war, zu verlassen und sich damit bewusst dem Risiko ausgesetzt hat, einen Bereich zu befahren, dessen Beschaffenheit ihm seinem Vortrag zufolge weder bekannt noch erkennbar war.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Regenwassermulde aufgrund der Witterung am Unfalltage besonders zu kennzeichnen.
a) Es kann dahin stehen, ob die Beklagte zusätzliche Sicherungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, wenn der Parkplatz tatsächlich über einen längeren Zeitraum hinweg derart verschneit gewesen wäre, dass auch für einen umsichtigen Kraftfahrer weder die Flachbordsteine, mit denen die Regenwassermulde eingefasst ist, noch die unterschiedliche Beschaffenheit des Untergrundes von Stell-, Fahr- und Entwässerungsflächen zu erkennen gewesen wären. Denn dass dies der Fall gewesen wäre, hat der für alle Tatsachen, die die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu begründen geeignet sein sollen, darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend dargetan.
Angesichts des Umstandes, dass auf der von ihm mit der Klageschrift eingereichten Fotografie, Anlage K 5, die den Angaben des Klägers zufolge etwa eine Stunde nach dem behaupteten Unfallereignis auf dem von der beklagten betriebenen Parkplatz aufgenommen worden sein soll, wobei erst zu diesem Zeitpunkt mit der Räumung begonnen worden sei, nur überwiegend weggetaute und von einer Vielzahl von Fahrspuren durchzogene Schneereste zu sehen sind und die Markierung zwischen den Parktaschen deutlich zu erkennen ist, und mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte das Vorhandensein einer geschlossenen Schneedecke, unter der die Parktaschenmarkierungen, der Bordstein und der Fahrstreifen nicht mehr zu erkennen gewesen sein sollen, bestritten hat, hätte der Kläger näher dazu vortragen müssen, über welchen Zeitraum hinweg und in welchem Maße vor dem Unfallereignis Niederschlag gefallen sein soll, der zu einer geschlossenen, die Beschaffenheitsunterschiede der Park-, Fahr- und Entwässerungsflächen vollständig verdeckenden Schneedecke geführt haben kann. Dem ist mit der Darstellung in der Klageschrift, der zufolge es seit den Mittagsstunden nicht mehr geschneit haben soll und den Abgaben im Schriftsatz vom 29. Oktober 2004, nach denen es demgegenüber den ganzen Tag immer wieder geschneit haben soll, nicht genüge getan.
Die Behauptung des Klägers, der Parkplatz sei vollständig zugeschneit gewesen, lässt sich ohne nachvollziehbare Schilderung der Witterungsverhältnisse nicht mit der Situation, wie sie sich auf der vorgelegten Fotografie darstellt, in Übereinstimmung bringen. Schneereste, wie sie auf der vom Kläger vorgelegten Fotografie zu sehen sind, wären nicht geeignet, das Vorhandensein de Regenwassermulde derart zu verdecken, dass ein aufmerksamer Kraftfahrer ihrer nicht mehr hätte gewahr werden können.
b) Auch die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers, es hätten sich am … bereits zwei vergleichbare Unfälle ereignet, lässt keinen Rückschluss auf das Vorhandensein einer besonderen Gefahrenlage zu, der die Beklagte durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen hätte Rechnung tragen müssen. Zwar kann das Vorhandensein einer besonderen Gefahrenlage, der der Verkehrssicherungspflichtige im Rahmen des Zumutbaren entgegenzuwirken verpflichtet sein kann, nahe liegen, wenn sich in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mehrere Unfälle mit vergleichbarem Ablauf ereignen. Nachdem die Beklagte vorgetragen hat, es sei ihr nur ein weiteres angebliches Schadensereignis im Zusammenhang mit der Begrenzung der Regenwassermulden bekannt, das sich im Winter 2003/2004 ereignet haben soll, hätte es jedoch dem Kläger oblegen, näher dazu vorzutragen, wann genau und unter welchen Umständen es zu weiteren Vorfällen, bei denen Benutzer des Parkplatzes der Beklagten mit ihren Fahrzeugen in die Regenwassermulde geraten sein sollen, gekommen sein soll. Mit dem bloßen Hinweis darauf, andere Kunden und eine nicht näher benannte Mitarbeiterin der Beklagten hätten zwei weitere vergleichbare Unfälle erwähnt, ist den an eine substantiierte Schilderung der vorhergehenden Ereignisse, aus denen auf eine Erweiterung des Pflichtenkreises der Beklagten geschlossen werden soll, nicht genüge getan.
4. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Kläger das Vorhandensein der Regenwassermulde bzw. eines nicht zum Befahren geeigneten Bereiches und die hiermit verbundenen Gefahren bei Beobachtung der bei schlechten Witterungsverhältnissen und Befahren eines unbekannten Geländes gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, so dass die Beklagte nicht verpflichtet war, zusätzliche Sicherungsvorkehrungen zu treffen.
Auf die Übrigen Einwendungen der Beklagten gegen den Umfang der vom Kläger behaupteten Schäden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem behaupteten Schadensereignis und den Schäden kommt es damit nicht mehr an.
II. Aus den vorgenannten Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.