OLG Brandenburg – Az.: 12 W 26/21 – Beschluss vom 10.08.2021
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 02.06.2021, Az. 13 OH 3/21 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner wegen seiner Ansicht nach vorliegender Mängel an der vom Antragsgegner umgebauten Dusche in der Wohnung des Antragstellers im Haus … in …, sowie wegen der nach Behauptung des Antragstellers vom Antragsgegner verursachten Schäden an Fliesen in Anspruch, wobei der Antragsteller in der Antragsschrift den Streitwert des Verfahrens ausgehend von dem von den Parteien vereinbarten Werklohn von 4.704,06 Euro und den von ihm angesetzten Kosten des Rückbaus von knapp 1.000,00 Euro mit 5.700,00 Euro angegeben hat.
Mit Beschluss vom 11.03.2021 hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Vorliegens der gerügten Mängel bzw. Schäden und zu den erforderlichen Maßnahmen und Kosten einer Mängelbeseitigung angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 20 f GA) Bezug genommen.
In seinem Gutachten vom 12.04.2021 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ### die vom Antragsteller gerügten Mängel bestätigt und die Mangelbeseitigungskosten mit 2.500,00 Euro beziffert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.
Mit Beschluss vom 02.06.2021 hat das Landgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben gegen den an den Antragsteller zu ihren Händen am 23.07.2021 übersandten Beschluss mit am 25.06.2021 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sind der Ansicht, der Gegenstandswert sei auf 5.700,00 Euro festzusetzen. Dies sei das mutmaßliche Interesse des Antragstellers an der Mangelbeseitigung entsprechend dem Vortrag in der Antragsschrift gewesen, das weiterhin maßgeblich sei.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 29.06.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Eine Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Gegenstandswertes von 2.500,00 Euro (entspricht der Gebührenstufe von bis zu 3.000,00 Euro) auf die nächsthöhere Gebührenstufe von bis zu 4.000,00 Euro bzw. auf den erstrebten Wert von 5.700,00 Euro ist nicht veranlasst.
Der vom Gericht festzusetzende Wert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens bzw. an den beantragten Feststellungen, wobei eine Schätzung gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO vorzunehmen ist; dabei binden Wertangaben des Antragstellers weder diesen selbst noch das Gericht und können aufgrund besserer Erkenntnis jederzeit gem. § 61 Satz. 2 GKG nach unten oder oben korrigiert werden (BGH BauR 2004, S. 1975; OLG Stuttgart BauR 2009, S. 282; OLG Hamburg NZBau 2000, S. 342; Herget in Zöller, ZPO, Kommentar, 33. Aufl., § 3, Rn. 16.149; so auch der Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 29.12.2020, Az. 12 W 27/20, vom 12.12.2019, Az. 12 W 34/19, vom 20.02.2013, Az. 12 W 6/13, vom 20.07.2012, Az. 12 W 36/12, vom 05.07.2005, Az. 12 W 25/05, vom 17.02.2005, Az. 12 W 8/05 und vom 05.09.2000, Az. 12 W 12/00, letzterer etwa veröffentlicht in BauR 2001, S. 292). Bestätigt der Sachverständige die behaupteten Mängel, ist in der Regel auf die Mängelbeseitigungskosten abzustellen. (OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, S. 22; Herget, a. a. O.). Soweit auf solche Anhaltspunkte nicht zurückgegriffen werden kann – etwa weil die Mängel vom Sachverständigen nicht oder teilweise nicht bestätigt werden -, ist zur Bestimmung des Interesses des Antragstellers auf seine Angaben in der Antragsschrift oder in anderen Unterlagen zurückzugreifen, jedenfalls wenn darin das Erscheinungsbild der Mängel nachvollziehbar dargelegt ist und die Angaben nicht aus dem Rahmen fallen (KG BauR 2003, S. 1765; OLG Hamburg a. a. O. OLG München BauR 1994, S. 408, Herget, a. a. O.). Wie bereits das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt hat, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige das Vorliegen der vom Antragsteller behaupteten Mängel in vollem Umfang bestätigt. Soweit er die Kosten einer Mangelbeseitigung mit 2.500,00 Euro angegeben hat, war dieser Wert der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Die höhere Schätzung des Antragstellers in der Antragsschrift war durch die Feststellung des Sachverständigen zugleich überholt. Insbesondere hat der Antragsteller in keiner Weise aufgezeigt, dass und aus welchem Grunde weiterhin an seinen ursprünglichen Angaben festzuhalten sein sollte. Eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Sachverständige in seinem Gutachten die Kosten für die Beseitigung der nicht ordnungsgemäßen Verschlüsse von insgesamt sieben nicht genutzten Bohrlöchern in den Badezimmerfliesen nicht gesondert ausgewiesen hat. Selbst wenn das Sachverständigengutachten dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Kosten für die ordnungsgemäße Beseitigung der Dübellöcher nicht berücksichtigt worden sind, ist nicht ersichtlich, dass hierfür ein Betrag von mehr als 500,00 Euro anzusetzen und damit eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf die nächste Gebührenstufe gerechtfertigt wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige ersichtlich nicht vom Erfordernis eines Wechsels der Fliesen ausgeht, sondern das Verschließen der Dübellöcher als den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend erachtet. Ein Austausch der Fliesen kann vom Antragsteller zudem schon deshalb nicht verlangt werden, da drei der nicht ordnungsgemäß verschlossenen Dübellöcher der Demontage der alten Duschabtrennung zuzuordnen sind, der Wechsel dieser Fliesen indes in dem von den Parteien geschlossene Vertrag nicht vereinbart war.
Schließlich ist von dem Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens kein weiterer Abschlag vorzunehmen, da das selbständige Beweisverfahren in seiner Funktion einer vorweggenommenen Beweisaufnahme im späteren Hauptsacheverfahren gleichkommt, § 493 Abs. 1 ZPO (BGH, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Hamburg, a. a. O.; Herget, a. a. O.; so auch der Senat, a. a. O.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 68 Abs. 3 GKG.