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MPU schon bei 1,3 Promille Trunkenheitsfahrt ohne Ausfallerscheinungen

Anodernung medizinisch psychologische Untersuchung auch bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille möglich

Autofahrer in Deutschland können sich angesichts der Rechtsprechung schon regelrecht von dem Gesetzgeber als verfolgt ansehen, da die StVO sowie auch die entsprechenden Bußgelder gefühlt alle paar Monate eine Änderung bzw. Verschärfung erfahren. Zwar ist jedem verantwortungsbewussten Autofahrer durchaus der Umstand bekannt, dass Alkohol und das Steuer sich nicht sonderlich gut miteinander vertragen bzw. als tabu angesehen werden muss. Damit jedoch auch Autofahrer nicht vollständig abstinent leben müssen, schließlich gehört beispielsweise zu einem guten und ausgiebigen Essen auch das Gläschen Wein fast schon dazu, hat der Gesetzgeber eine Promillegrenze eingeführt.

Bewegt sich der Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle in dem Bereich dieser Promillegrenze, so erfolgt keine Strafe. Anders sieht die Angelegenheit jedoch aus, wenn diese Promillegrenze überschritten wird. Ab einem gewissen Wert, 1,6 Promille um genau zu sein, kann sogar eine Anordnung einer MPU erfolgen. Bei diesem Wert ist jedoch Obacht geboten, denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem 17.03.2021 ein Urteil gesprochen. Durch dieses Urteil kann eine Anordnung einer MPU auch bei Promillewerten unterhalb der 1,6 Promille-Grenze einfacher angeordnet werden.

Anordnung MPU nach Trunkenheitsfahrt mit 1,3 Promille
Anordnung MPU nach Trunkenheitsfahrt mit 1,3 Promille ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Symbolfoto: Von mezzotint/Shutterstock.com)

Auf der Grundlage des § 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wurde eine MPU bislang lediglich dann angeordnet, wenn Ersttäter einen Promillewert von 1,6 Promille zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle aufgewiesen haben. Der besagte § 13 sprach sogar explizit von diesem Promillewert, sodass eine Anordnung einer MPU bei Werten unterhalb von 1,6 Promille gesetzlich ausgeschlossen erschienen.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht

Rechtlich betrachtet ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unumstritten, da der § 13 der FeV immer noch eine Gültigkeit aufweist. Dementsprechend wird auch weiterhin explizit in dem Paragrafen von einem Promillewert in Höhe von 1,6 Promille bei einem Ersttäter gesprochen. Erfahrene Juristen stellen sich dementsprechend auch jetzt die Frage, inwiefern und aus welchem Grund heraus das Bundesverfassungsgericht bei diesem Wert nach unten hin abweichen möchte.

Eine mögliche Antwort liefert das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung mit. Wie das Gericht in dem Urteil ausführte wird die Auffassung vertreten, dass in einem vorliegenden Fall im Zuge einer Trunkenheitsfahrt nebst der darauffolgenden Blutentnahme keinerlei Ausfallerscheinungen bei der besagten Person seitens der zuständigen Ordnungshüter festgestellt werden konnten und dies trotz des Umstandes, dass die besagte Person einen Promillewert in Höhe von 1,3 Promille aufgewiesen hat. Dies stellt laut Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine „sonstige Tatsache“ dar, welche in dem § 13 Satz 1 Nummer 2, Buchstabe a) der Alternative zwei der FeV beschrieben wird. Hieraus könnte der Verdacht begründet werden, dass bei der besagten Person ein Alkoholmissbrauch vorliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht bewertet damit auch einen Promillewert in Höhe von 1,3 Promille als Zustand, welcher mit dem Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit gleichgesetzt werden kann.

Juristisch betrachtet ist diese Ansicht durchaus strittig, da eine Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration auf einmaliger Basis nicht ausreichend ist, um den Punkt „sonstige Tatsachen“ zu erfüllen und daraus auch eine Annahme des Alkoholmissbrauchs begründen zu können. Diese Rechtsprechung wurde bereits seit sehr langer Zeit in Deutschland als gängige Praxis angewandt. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch wurde auch der Umstand in dem aktuellen Fall berücksichtigt, dass die besagte Person zu dem Zeitpunkt der Blutentnahme gegenüber den Ordnungshütern die „außerordentliche“ Giftfestigkeit gezeigt hat, sodass die Ordnungshüter auch keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei der besagten Person feststellen konnten.

Es bleibt eine rechtlich unsichere Situation zurück

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung eine Richtung vorgegeben, anhand derer die Fahreignung einer Person bei einem einmaligen Verstoß auf der Grundlage einer Prognose beantwortet werden soll. Wer sich nunmehr einmal den genauen Gegenstand der Fahreignung betrachtet wird dabei unschwer feststellen, dass der Alkoholmissbrauch der Fahreignung natürlich entgegensteht. Dies ist auch völlig außer Zweifel allerdings sind Zweifel daran erlaubt, dass sich der Alkoholmissbrauch alleinig auf der Grundlage einer Prognose feststellen bzw. beurteilen lässt. Problematisch bei Prognosen sind stets der Umstand, dass es sich dabei um Schätzungen bzw. Glauben handelt und dass es rechtlich gesehen keinerlei verbindliche Richtlinien für die Prognose an sich gibt. Fraglich ist auch, ob eine derartige Praxis überhaupt mit dem § 13 FeV einhergehen würde. Der besagte Paragraf hat zum Ziel, dass eine Gefahrenabwehr im Straßenverkehr erfolgen kann. Eine Sanktionierung eines einmaligen Verstoßes, der einer besagten Person etwaig sogar in der Vergangenheit liegt, liegt dabei nicht im Sinne des § 13 FeV.

Die Sanktionierung des Fehlverhaltens eines Verkehrssünders erfolgt bereits mit der Ahndung der Ordnungswidrigkeit oder auch Straftat. Alleinig aus dem Umstand hieraus jedoch aufgrund einer Prognose eine weitergehende Sanktionierung wie die MPU anzuordnen, ist nicht im Sinne der deutschen Rechtsprechung.

Der § 13 FeV wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts jedoch für die Entscheidung herangezogen. Die Zielsetzung war dabei sehr eindeutig – es sollen in Zukunft die alkoholbedingten Verkehrsrisiken im Straßenverkehr so weit wie nur irgendmöglich eingedämmt werden. Es könnte an dieser Stelle vereinfacht gesagt werden, dass das Ziel des Bundesverwaltungsgerichts ja durchaus korrekt und nachvollziehbar ist. Allein der Weg zu dem Ziel ist jedoch aus Sicht etlicher Rechtsexperten falsch, da zudem auch ein juristischer Patt herbeigeführt wird. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann überdies auch weitergehenden Gerichtsverfahren Tür und Tor geöffnet werden, da der § 13 FeV sowohl von der einen Seite als auch von der anderen Seite herangezogen werden kann. In dem besagten Paragrafen ist jedoch ausdrücklich von 1,6 Promille die Rede, sodass die Verteidigung eines Verkehrssünders in diesem Fall gute Karten hätte.

Es wird seitens der zuständigen Behörden ja stets deutlich unterstrichen, dass nicht die Strafe eines Verkehrssünders nicht als vordergründiges Motiv für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit oder auch Straftat im Straßenverkehr dient. Vielmehr geht es ausdrücklich lediglich darum, dass die Sicherheit im Straßenverkehr aufrechterhalten bleibt oder auch gesteigert wird. Wenn sich jetzt jedoch das Bundesverwaltungsgericht daran setzt, einen eindeutig ausformulierten Gesetzeswortlaut aufzuweichen, bleiben weitere rechtliche Fragen im Raum. In diesem Zusammenhang soll zudem auch ausdrücklich einmal auf den § 13 Nr. 2 Buchstabe c) der FeV hingewiesen werden, welcher jegliche anderweitige Auslegung des Paragrafen mitsamt seiner Buchstaben „sperrt“. Es bleibt der Gedanke zurück, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung den Grundgedanken des Paragrafen nicht weitergeführt hat. Mit dieser Frage werden sich aller Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft noch etliche Juristen sowie auch Gerichte beschäftigen müssen, sodass das Bundesverwaltungsgericht eher Unsicherheiten in den bereits bestehenden gesetzlichen Rahmen eingebracht hat.

Für Sie als Autofahrer kann diese Situation durchaus weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Sollten Sie beispielsweise im Rahmen einer Verkehrskontrolle den Promillewert von 1,6 Promille noch nicht erreicht haben, sich jedoch im Bereich von 1,3 Promille bewegen und dabei keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen, so ist die Anordnung einer MPU für Sie aktuell nicht ausgeschlossen. Dies geschieht dann einzig und allein auf der Grundlage einer Annahme, dass bei Ihnen ein Alkoholmissbrauch vorliegt. Dieser angenommene Alkoholmissbrauch wird Ihnen jedoch dahingehend ausgelegt, dass bei Ihnen keine Fahrtüchtigkeit bzw. Fahreignung vorliegt. Da jedoch diese Praxis, welche von dem Bundesverwaltungsgericht angedacht ist, rechtlich nicht unumstritten ist, sollten Sie auf jeden Fall den Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht antreten und sich erst einmal ausgiebig beraten lassen. Im Rahmen einer Mandatierung übernehmen wir sehr gerne die Wahrnehmung Ihrer Interessen in einem Gerichtsverfahren oder bereits im Vorfeld zu diesem Gerichtsverfahren. Nehmen Sie einfach diesbezüglich mit uns über unsere Internetpräsenz oder auf dem fernmündlichen Weg Kontakt auf und schildern Sie uns die genauen Rahmenumstände. Sehr gern beantragen wir dann eine Akteneinsicht und bereiten Ihre Verteidigung vor. Die angeordnete MPU muss nicht zwingend erfolgen, mit uns haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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