LG Münster – Az.: 5 T 27/18 – Beschluss vom 13.03.2018
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die Gerichtskosten auf 11.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Zuschlagsbeschluss vom 15.12.2017. Gegen den Beschluss vom 08.01.2018, mit dem der Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Rechtspfleger als unbegründet zurückgewiesen worden ist, wurde keine Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Beteiligten zu 2) als mit einem Gebot von 63.500 EUR Meistbietendem den Zuschlag zu erteilen, ist nicht zu beanstanden. Das höhere Gebot von 75.000 EUR der Firma S2 hat das Amtsgericht zu Recht als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.
Ebenso wie das Amtsgericht ist auch die Kammer der Auffassung, dass Gebote, die erkennbar in der Absicht abgegeben werden, im Falle des Meistgebots hierauf keine Zahlung leisten zu wollen oder zu können, als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sind (so schon LG Essen und OLG Hamm Rpfleger 1995, 34 und OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 87). Auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.02.2013 – V ZB 18/12, veröffentlicht u.a. in Rpfleger 2013, 464) geht erklärtermaßen davon aus, dass die Ausübung von Rechten im Zwangsversteigerungsverfahren – zu denen auch die Abgabe eines Gebots gehört – unwirksam ist, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt oder sich als rechtsmissbräuchlich darstellt. Dabei stellt der Bundesgerichtshof aus Sicht der Kammer überzeugend darauf ab, dass auch das Zwangsversteigerungsgesetz nur einen mit den guten Sitten zu vereinbarenden Gebrauch seiner Rechte erlaubt und dass es mit dem auch im Versteigerungsrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben unvereinbar ist, wenn jemand Befugnisse ausübt, die das Gesetz ihm zwar einräumt, dabei aber verfahrensfremde und rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt. In der im angefochtenen Beschluss genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.07.2016 – 4 StR 362/15, veröffentlicht u.a. in Rpfleger 2017, 234) – bei der es sich im Übrigen um eine Entscheidung eines Strafsenats zu den Voraussetzungen eines Betruges nach § 263 StGB handelt – wird in Randnummer 34 und nicht wie angegeben in Randnummer 21 ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen, wonach die Zurückweisung eines Gebots im Zwangsversteigerungstermin wegen Unwirksamkeit (§ 71 Abs. 1 ZVG) in Gestalt missbräuchlicher Rechtsausübung dann in Betracht kommt, wenn es in der Absicht abgegeben worden ist, Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes zu unterlaufen. Ausdrücklich als rechtsmissbräuchlich bezeichnet es der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang u.a., wenn ein weder zahlungsfähiger noch zahlungswilliger Bieter andere verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
Die Kammer geht ebenso wie das Amtsgericht im vorliegenden Fall davon aus, dass das Gebot von 75.000 EUR der Firma S2 verfahrensfremden Zwecken diente und die Bieterin von vornherein nicht vorhatte, das Gebot in angemessener Frist zu begleichen. Die Beteiligte zu 3) hat in ihrer Beschwerde die Aussage des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass sie selbst, die S1, die Bieterin, die S2 und die Ersteherin des vorangegangenen Versteigerungsverfahrens 8 K 15/14, die S3 derselben Firmengruppe angehören und dass die handelnden Personen bei allen drei genannten Firmen identisch sind, nicht widersprochen. Vor diesem Hintergrund spricht der Umstand, dass auch in den beiden vorausgegangenen Verfahren das Meistgebot nicht erbracht wurde, dafür, dass auch im vorliegenden Verfahren das Meistgebot nicht erbracht werden wird. Hinzu kommt, dass die Beteiligte zu 3) auch dem Vorbringen der Gläubigerin nicht widersprochen hat, dass sie – die Beteiligte zu 3) – erklärtermaßen nicht beabsichtige, das Meistgebot zu belegen, solange das Objekt nicht veräußert sei, was ebenfalls für rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Bieterin spricht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtsgebühren hat die Beteiligte zu 3) als Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 3 GKG kraft Gesetzes zu tragen, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf. Eine Entscheidung hinsichtlich etwa entstandener außergerichtlicher Kosten eines Beteiligten nach § 97 ZPO kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge in einem bereits eröffneten Zwangsversteigerungsverfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen und deshalb die §§ 91 ff ZPO grundsätzlich nicht anwendbar sind
Bei der Wertfestsetzung hat sich die Kammer an der Differenz zwischen dem Geboten des Beteiligten zu 2) und dem (zurückgewiesenen) Gebot der S2 orientiert.