AG Münster – Az.: 140 C 3514/17 – Urteil vom 13.03.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.011.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,20 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.011.2017 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 4,09 Euro und Auskunftskosten iHv. 8,00 Euro sowie Bankrücklastkosten i.H.v. 2,68 Euro zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf 39,00 Euro aus dem streitgegenständlichen Fitnessstudiovertrag. Hierin wurde eine jährliche Trainingspauschale vereinbart. Diese Vereinbarung ist auch nicht AGB-rechtlich unwirksam, da es sich um eine kontrollfreie Preishauptabrede handelt und diese der AGB-Kontrolle entzogen ist.
2.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Inkassokosten in Höhe von 70,20 Euro gem. § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.
Als Verzugsschaden können regelmäßig auch die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung geltend gemacht werden, wozu grundsätzlich auch Inkassokosten zählen.
3.
Der geltend gemachte Zinsanspruch für die Klageanträge 1. und 2. ergibt sich aus § 280 Abs. 1, 2, § 286, § 288 Abs. 1 BGB.
Die geltend gemachten Mahngebühren i.H.v. 4,09 EUR ergeben sich aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB – unabhängig davon, ob die in den AGB vereinbarten pauschalen wirksam sind oder nicht, da dann zumindest das dispositive Recht greift. Die Mahnkosten schätzt das Gericht für die erst und zweite Mahnung auf jeweils 2,50 Euro pro Mahnung.
4.
Die Erstattung der entstandenen Kosten für notwendige Ermittlungen ergeben sich aus 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB iHv. 8,00 Euro – diese sind zwischen den Parteien unstreitig.
5.
Hinsichtlich der Stornokosten gilt Folgendes:
Die für die Rücklastschriften erhobenen Fremdentgelte der iHv. 2,86 Euro sind zu ersetzen.
Die Klausel, dass zu den Stornokosten pauschal 10,00 Euro Bearbeitungskosten erhoben werden, ist jedoch nach § 309 Nr. 5b BGB unwirksam. Die Erstattung von Kosten, die durch eine Rücklastschrift ausgelöst wurden, betreffen unabhängig von ihrer Bezeichnung einen pauschalierten Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, denn der Kunde hat im Falle einer Lastschriftabrede für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen (LG Berlin, VuR 2015, 74, beck-online).
Die Klausel in den AGB § 2 Nr. 2 gestattet dem Beklagten nicht ausdrücklich den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale iHv. 10,00 Euro sei.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.