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Beamtenrecht: Was tun bei einem Disziplinarverfahren?

Dienstvergehen: Einleitung eines Disziplinarvergehen von Amts wegen

In Deutschland wird seitens der Bevölkerung immer sehr gern auf den Beamtenstatus geschimpft, da der Beamte hierzulande einen sehr schlechten Ruf hat. Dieser Ruf bezieht sich zumeist auf das „Arbeitsverhalten“ der Beamten, welche als träge und faul bezeichnet werden. Gänzlich unschuldig an diesem Ruf sind die „Beamten“ sicherlich nicht, allerdings wird durch diesen Ruf das gesamte Beamtenverhältnis an sich überhaupt nicht korrekt dargestellt. Fakt ist, dass ein Beamter keinerlei arbeitsvertragliche Verhältnisse zu seinem Arbeitgeber hat. Dementsprechend hat ein Beamter auch keinerlei „Arbeitspflichten“. Fakt ist jedoch auch, dass das Beamtenverhältnis auf einem Dienst- sowie Treueverhältnis zu dem Dienstherren beruht und dass mit dem Beamtenverhältnis auch zahlreiche Pflichten einhergehen. Diese Pflichten beziehen sich dabei, im Gegensatz zu dem Arbeitnehmer in Deutschland, nicht ausschließlich auf das Dienstverhältnis. Vielmehr hat ein Beamter auch die Pflicht zu einer gewissen außerdienstlichen Lebensführung, da ein Beamter auch ein Repräsentant des Staates ist. Handelt ein Beamter diesen Pflichten zuwider, so kann ein Disziplinarverfahren drohen.

Im Gegensatz zu einem normalen Arbeitnehmer in Deutschland ist die Rechtsgrundlage für das Beamtenverhältnis das Beamtenrecht. Dieses Beamtenrecht ist überaus vielschichtig und breit gefächert, sodass sogar vermeintlich belanglos wirkende Handlungen bereits ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen können.

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Schwerwiegende Konsequenzen können bei Disziplinarmaßnahmen drohen

Beamtenrecht - Disziplinarverfahren
Erste Hilfe im Beamtenrecht: Disziplinarverfahren bei Dienstvergehen. (Symbolfoto: Von Heiko Kueverling/Shutterstock.com)

Ein normaler Arbeitnehmer in Deutschland wird mit dem Begriff des Disziplinarverfahrens recht wenig anfangen können. Für eine Person in einem Beamtenverhältnis jedoch kann dieses Verfahren sehr schwerwiegende dienstliche sowie auch private Konsequenzen nach sich ziehen. Dementsprechend ist es auch überaus wichtig, dass eine Person in einem Beamtenverhältnis sehr gut mit dem Recht, welches dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, vertraut ist. Das Disziplinarverfahren hat seine rechtliche Grundlage in dem Disziplinarrecht, welches ebenfalls sehr weitreichend ausgestaltet ist.

Die Funktionsweise des Disziplinarrechts

Das Disziplinarrecht in Deutschland hat die Aufgabe, die Dienstpflichten eines Beamten sowie auch den genauen Umgang mit Pflichtverstößen bzw. pflichtwidrigem Verhalten zu regeln. Die Dienstpflichten einer Person in einem Beamtenverhältnis sind in den Paragrafen 60 fort folgende BBG (Bundesbeamtengesetz) in Verbindung mit dem BDG (Bundesdisziplinargesetz) genau geregelt. Das Disziplinarrecht macht es nicht selten erforderlich, dass eine Verhandlung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erforderlich wird.

Das Disziplinarrecht für Personen in einem Beamtenverhältnis darf nicht gleichgesetzt werden mit dem StGB (Strafgesetzbuch). Das StGB hat zwar für Personen in einem Beamtenverhältnis ebenfalls eine rechtliche Wirksamkeit, allerdings beschränkt sich der Geltungsbereich des StGB auf diejenigen Bereiche, die in dem BDG entsprechend vorgesehen sind. Grundsätzlich wird bei Disziplinarverfahren unterschieden zwischen den behördlichen Disziplinarverfahren sowie auch den gerichtlichen Disziplinarverfahren.

Wann kommt ein behördliches Disziplinarverfahren in Betracht?

Das behördliche Verfahren wird stets von dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Person in dem Beamtenverhältnis eingeleitet. Hierfür ist ein hinreichender Verdacht auf die Verletzung einer entsprechenden Dienstpflicht der Person in dem Beamtenverhältnis zwingend erforderlich. Durch das behördliche Disziplinarverfahren wird die Angelegenheit geprüft. Sollte der Person in dem Beamtenverhältnis eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung auch entsprechend nachgewiesen werden können, so erfolgt eine entsprechend auf den Verstoß ausgelegte Disziplinarmaßnahme gegen die Person in dem Beamtenverhältnis. Sollte ein entsprechender Nachweis einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung nicht gelingen, so muss das behördliche Disziplinarverfahren entsprechend eingestellt werden.

Disziplinarverfahren behördlicher Natur sollen innerhalb eines Zeitrahmens von 6 Monaten zum Abschluss gebracht werden. Gelingt dies nicht, so kann die Person in dem Beamtenverhältnis bei dem jeweilig zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf eine Fristsetzung mit dem Ziel des Verfahrensabschlusses beantragen.

Das sind die denkbaren Disziplinarmaßnahmen bei einem behördlichen Disziplinarverfahren gem. Paragrafen 5 fort folgende BDG

  • Verweis
  • Geldbuße
  • dienstliche Zurückstufung des Ranges bzw. der Besoldungsstufe
  • Besoldungskürzungen für einen bestimmten zeitlichen Rahmen
  • im schlimmsten Fall: die Entfernung der Person in dem Beamtenverhältnis aus dem Dienst- bzw. Beamtenverhältnis

Sollte es zu einer Entfernung der Person in dem Beamtenverhältnis aus dem Dienst- bzw. Beamtenverhältnis kommen, geschieht dies in der gängigen Praxis zumeist in Verbindung mit einer Aberkennung des entsprechenden Ruhegehalts. Dies gilt auch bei einer Person in einem Beamtenverhältnis, welche bereits den Pensionsstatus erreicht hat.

Ebenso wie bei jeder anderen Person in Deutschland auch gilt für einen Beamten stets die Unschuldsvermutung.

Wann kommt ein gerichtliches Disziplinarverfahren in Betracht?

Im Grunde genommen baut das gerichtliche Disziplinarverfahren auf dem behördlichen Disziplinarverfahren auf, da das behördliche Disziplinarverfahren zunächst erst einmal die Frage nach dem schuldhaften Verstoß der Person in dem Beamtenverhältnis klären muss. Kann der Dienstherr der Person in dem Beamtenverhältnis den schuldhaften Verstoß nachweisen, erfolgt die Disziplinarmaßnahme. Sollte das Disziplinarrecht für den schuldhaften Verstoß der Person in dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme eine Zurückstufung des Ranges bzw. der Besoldungsstufe oder sogar eine Aberkennung des Beamtenstatus vorsehen, ist der Dienstvorgesetzte der Person in dem Beamtenverhältnis dazu verpflichtet, das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen die Person in dem Beamtenverhältnis einzuleiten. Die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens erfolgt mittels einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Die Person in dem Beamtenverhältnis, gegen welche sich das gerichtliche Disziplinarverfahren richtet, hat dabei auch die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Klage. Es obliegt dann letztlich dem zuständigen Verwaltungsgericht, die Klage sowie auch das zuvor erfolgte behördliche Verfahren genau zu prüfen. Je nachdem, zu welchem Prüfungsergebnis das Verwaltungsgericht kommt, wird die Klage entweder gerichtlich zugelassen oder abgewiesen. Wird die Klage zugelassen, spricht das Verwaltungsgericht nach dem Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ein Urteil. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dann auch eine Klage vor dem Oberverwaltungsgericht als nächsthöhere Instanz möglich. Dieses Verfahren kann sich dann noch bis zu dem Bundesverwaltungsgericht als höchste gerichtliche Instanz hinziehen.

Wie sollte sich eine Person in einem Beamtenverhältnis bei einem Disziplinarverfahren verhalten?

Sollte eine Person in einem Beamtenverhältnis eine sogenannte Disziplinareinleitungsverfügung erhalten, geht damit das Wissen einher, dass der Dienstherr in Persona des unmittelbaren Dienstvorgesetzen ein Disziplinarverfahren anstrengt. Dies sollte von keiner Person in einem Beamtenverhältnis ignoriert oder gar als Lappalie angesehen werden. Vielmehr ist es nunmehr erforderlich, dass die nächsten Schritte wohldurchdacht erfolgen. Zunächst erst einmal hat jede Person in einem Beamtenverhältnis ein Aussageverweigerungsrecht, von welchem auf jeden Fall zunächst erst einmal Gebrauch gemacht werden sollte. Anschließend sollte die Rechtsschutzversicherung kontaktiert werden, da ein Rechtsanwalt mit entsprechenden Kenntnissen im Disziplinarrecht auf jeden Fall erforderlich wird.

Bereits zu Zeiten der Anwärterschaft auf das Beamtenverhältnis wird jedem angehenden Beamten sehr dringend nahegelegt, dass eine Rechtsschutzversicherung mit der Option „öffentliches Dienstrecht“ abgeschlossen werden sollte. Diese Rechtsschutzversicherung kann im Fall eines Disziplinarverfahrens regelrecht Gold wert werden. Es gibt alternativ dazu auch die Möglichkeit, über eine entsprechende Beamtengewerkschaft einen Rechtsbeistand zu erhalten.

Der kontaktierte Rechtsanwalt wird nach der Mandatierung zunächst erst einmal eine Akteneinsicht beantragen und die Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens prüfen. Das Ziel dieser Vorgehensweise ist, dass ein Gerichtsverfahren verhindert werden soll. Sollte dies nicht möglich sein, so wird der Rechtsanwalt auf jeden Fall gemeinsam mit dem Mandanten eine möglichst effektive Verteidigungsstrategie entwickeln und die Interessen der Person in dem Beamtenverhältnis gerichtlich vertreten. Sollte sich die Verurteilung nicht verhindern lassen, kann überdies auch darüber nachgedacht werden, ob der Gang vor die nächsthöhere Instanz ratsam erscheint. Dies ist dann auf jeden Fall angezeigt, wenn es um die Erhaltung des Beamtenverhältnisses an sich geht. Den wenigsten Personen in einem Beamtenverhältnis ist es einfach so ohne Weiteres möglich, den Gang in die freie Marktwirtschaft nach dem Beamtenverhältnis anzutreten. Dies ist natürlich auch stets abhängig von der Dauer des Beamtenverhältnisses an sich und der jeweiligen persönlichen Vorgeschichte der Person in dem Beamtenverhältnis.

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