Skip to content

Straf- und Bußgeldkatalog zur Umsetzung des Kontaktverbots in NRW

Welche Strafen und Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das Kontaktverbot

Um die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus zu verlangsamen, hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen für eine Kontaktsperre beschlossen. Die Maßnahmen wurden am 22. März 2020 von den Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin beraten. Sie traten am 23. März 2020 in Kraft. Der Geltungsbereich war zunächst für einen Zeitraum von zwei Wochen, also bis zum 5. April 2020 definiert. Eine Woche nach der Einführung der Maßnahmen wurde am 30. März 2020 eine erste Bilanz gezogen. Da die Anzahl der Neuinfektionen nach wie vor auf einem sehr hohen Niveau liegt, werden die Maßnahmen voraussichtlich bis zum 20. April aufrechterhalten. Eine neue Bewertung der Einscheidungen erfolgt täglich.

Bundesländer setzen die Maßnahmen nicht einheitlich um

Corona-Krise Kontaktverbot - Strafen und Bußgelder NRW
Symbolfoto: (orig.) Von Alexander Kirch /Shutterstock.com

In den Bundesländern gibt es verschiedene Regelungen zur Umsetzung der Maßnahmen, die am 22. März beschlossen wurden. Hintergrund ist der Föderalismus. Jedes Bundesland kann individuell entscheiden, wie die Vorgaben gehandhabt werden sollen. Dies führt zu großen Unterschieden in den einzelnen Ländern, von denen die Menschen mitunter verunsichert sind. Dies betrifft vor allem die Regionen, die sich an den Ländergrenzen befinden. So hat Mecklenburg-Vorpommern die Landesgrenzen geschlossen, während Menschen, die in Brandenburg leben, die Ländergrenzen nach wie vor passieren dürfen. Das Bundesland Bayern hat in einem kritisierten Alleingang bereits vor der Konferenz am 22. März Ausgangsbeschränkungen erlassen. Die Hauptstadt Berlin hat strengere Regeln als das Land Brandenburg, das als alleiniges Bundesland an Berlin grenzt.

Bußgeldkataloge definieren Regelverstöße

Als eines der ersten Bundesländer hat NRW einen Bußgeldkatalog veröffentlicht. In diesem Katalog werden Strafen festgelegt, mit denen der Übertritt von Verboten geregelt ist. Mittlerweile gibt es derartige Bußgeldkataloge in mehreren Bundesländern. Wenn Bürger oder Unternehmen sich nicht an die Vorgaben halten, können sie empfindlich bestraft werden. Die Verhängung von Bußgeldern ist bis zu einer Höhe von 25.000 EUR möglich. Verantwortlich für die Durchsetzung der Bußgeldverfahren sind die Ordnungsämter. Auch die Polizei sorgt dafür, dass die Maßnahmen zur Kontaktsperre eingehalten werden.

Maßnahmen gegen das neuartige Coronavirus

Alle Maßnahmen, die von der Bundesregierung beschlossen und von den Ländern umgesetzt wurden, verfolgen das Ziel der Kontaktsperre. Es ist bekannt, dass sich das Virus durch Tröpfcheninfektion rasant verbreitet. Da sich die Viren im Rachen ansiedeln, erfolgt die Verbreitung besonders schnell. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sich die Infektionszahlen in exponentiell vermehren. Führende Virologen empfehlen die Kontaktsperre als wichtigste Maßnahme, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. In der Folge wurde das gesellschaftliche Leben nahezu komplett heruntergefahren. Restaurants, Hotels und die meisten Geschäfte mussten schließen. Nur noch Märkte mit systemrelevanten Angeboten dürfen ihre Verkaufsaktivitäten fortsetzen. Dazu gehören unter anderem Apotheken, Supermärkte und Bau- und Gartenmärkte. Kontakte zwischen Personen, die nicht in einem Haushalt leben, sind nur noch zwischen zwei Personen gestattet. Diese Personen können sich im Freien bewegen, wenn sie dafür einen triftigen Grund haben. Neben Einkäufen und dem Gang zum Arzt sind auch sportliche Betätigungen wie Joggen und Fahrrad fahren sowie Spaziergänge erlaubt. Personen, die in einem Haushalt miteinander leben, dürfen zusammen spazieren gehen. In einigen Bundesländern herrscht Ausweispflicht. Dies soll die Kontrollen erleichtern.

Häufige Missachtung der Gebote in den ersten Tagen

In den ersten Tagen nach der Verhängung der Maßnahmen zur Einschränkung des öffentlichen Lebens gab es in nahezu allen Regionen Deutschlands Verbotsübertritte. Vor allem junge Menschen feierten Coronapartys. Als dies im Freien nicht mehr möglich war, wurden die Partys in den privaten Raum verlegt, was aber auch nicht gestattet ist. Auch die Vorgaben zum Aufenthalt im öffentlichen Raum wurden vielerorts nicht eingehalten. An dem sonnigen Wochenende, das auf die Verbote folgte, sonnten sich Menschen in den Parks, trafen sich zum Picknick oder gingen in Gruppen spazieren. Die Polizei löste viele dieser Aktivitäten auf. Die Menschen wurden belehrt. Die Verhängung von Strafen erwies sich jedoch als schwierig, da es an Grundlagen fehlte.

Bußgeldkataloge mit einfacher Struktur

Die Missachtung der Verbote und die daraus resultierenden Strafen wurden von den ersten Bundesländern nun in einfach strukturieren Bußgeldkatalogen zusammengefasst. Die Presse und das Internet informieren die Bürger über die neuen Regelungen. Die Ministerpräsidenten oder Mitglieder der Landesregierungen erklären die neuen Strafen in Pressekonferenzen. So soll sichergestellt werden, dass die Bürger wirklich aufgeklärt sind. Die Bußgeldkataloge treten sofort oder mit Wirkung des nächsten Tages in Kraft. Dies gibt der Polizei und den Ordnungsämtern die Möglichkeit, auf Übertritte der Gebote sofort zu reagieren.

NRW stark vom Coronavirus betroffen

Nach Bayern war NRW das zweite Land, in dem das Coronavirus an Patienten nachgewiesen werden konnte. Gleichermaßen gibt es mit dem Landkreis Heinsberg einen Hotspot mit sehr vielen Erkrankten, die sich vermutlich im Februar bei einer Karnevalsveranstaltung angesteckt haben. Die Ausbreitung der Erkrankung ist neben Bayern in NRW am höchsten. Dies hat die Landesregierung unter Armin Laschet dazu bewogen, einen Bußgeldkatalog mit einheitlichen Maßnahmen zu definieren. Bereits einige Tage später folgten weitere Bundesländer. Es ist zu erwarten, dass es im Verlauf der aktuellen Woche in allen Bundesländern einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus geben wird.

Einzelheiten der Vorschriften aus dem NRW-Bußgeldkatalog

Im Vergleich zu anderen Bundesländern ist der NRW-Bußgeldkatalog recht umfangreich. Er definiert Ordnungswidrigkeiten, die ab sofort mit einem Bußgeld geahndet werden können. Im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Eindämmung des neuartigen Coronavirus können auch Straftaten geahndet werden. Dazu gehören beispielsweise Verstöße gegen Quarantäne-Auflagen, die im schlimmsten Falle mit Gefängnis bestraft werden können.

Der NRW-Bußgeldkatalog in der Corona-Krise:

  • Verstoß gegen Hygieneregeln in Kliniken, Pflegeeinrichtungen, medizinischen Einrichtungen trotz Vorhandenseins des notwendigen Materials – 2000 Euro
  • Verstoß gegen das Besuchsverbot (Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser) – 200 Euro
  • Nichtbeachtung von Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung in Krankenhäusern, Pflege- und medizinischen Einrichtungen – 800 Euro
  • Öffnung von Mensen oder Cafeterien in solchen Einrichtungen – 2000 Euro
  • Öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge oder Lesungen in diesen Einrichtungen – 400 Euro
  • Betrieb von Discothek, Bar, Club, Kino, Museen oder einer sonstigen Kultureinrichtung, Fitness- oder Sonnenstudio, Spielbank, Wettbüro, Bordell, etc., Öffnen von Tierparks, Spezialmärkten o.ä. – 2000 bis 5000 Euro
  • Einlass von Privatkunden in Bau- und Gartenbaumärkte, Blumenläden ohne entsprechende Schutzvorkehrungen – 2000 Euro
  • Organisation von Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften – 1000 Euro
  • Missachtung von Schutzauflagen in Bibliotheken – 1000 Euro
  • Überschreitung der Personenzahl in Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien 500 bis 1000 Euro
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften – 250 Euro
  • Verstoß gegen Grundsatz der kontaktlosen Abholung bestellter Waren – 500 Euro
  • Verstoß gegen das Verkaufsverbots in Läden mit gemischtem Sortiment – 2.000 Euro
  • Verstoß gegen Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln in geöffneten Betrieben – 1000 Euro
  • Vorhalten von Übernachtungsangeboten – 4.000 Euro
  • Betrieb einer gastronomischen Einrichtung, die nach der Verordnung geschlossen sein muss – 4.000 Euro
  • Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit mit mehr als zwei Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören – 200 Euro
  • Picknick – 250 Euro
  • Grillen – 250 Euro

Polizei und Ordnungsbehörden sind angehalten, die Verstöße sofort vor Ort zu ahnden. Darüber hinaus riefen einige Städte in NRW und in anderen Regionen Deutschlands die Bürger auf, wachsam zu sein und schwere Verstöße den zuständigen Behörden zu melden.

Bußgeldkataloge anderer Länder

Mittlerweile haben auch andere Bundesländer Bußgeldkataloge im Eilverfahren erarbeitet und auf den Weg gebracht. Dazu gehören unter anderem die Hauptstadt Berlin und das umliegende Bundesland Brandenburg.

Bußgeldkatalog Berlin:

  • Spielhalle, Theater, Kino öffnen – 1.000 bis 10.000 Euro
  • Touristische Übernachtungsangebote – 1.000 bis 10.000 Euro
  • Verletzung der Ausweispflicht 25 bis 75 Euro
  • Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten – 50 bis 500 Euro Bußgeld
  • Besuch im Altersheim für unter 16-jährige oder länger als eine Stunde am Tag – 100 bis 1.000 Euro
  • bis zu 500 Euro Bußgeld beim Aufenthalt in einer anderen Wohnung

Das Bundesland Brandenburg hat ähnliche Vorgaben auf den Weg gebracht. Allerdings ist in Brandenburg der Besuch von Verwandten ersten Grades auch dann erlaubt, wenn diese nicht in einem Haushalt leben.

Gesetze treten kurzfristig in Kraft

In beiden Bundesländern sollen die Vorgaben noch in dieser Woche in Kraft treten. Zu beachten ist, dass Berlin die Vorgaben der Bundesregierung strenger umsetzt als Brandenburg. Dies kann aber darin begründet sein, dass die Anzahl an Infektionen in Berlin deutlich höher ist. Auch in anderen Bundesländern werden die Vorschriften unterschiedlich umgesetzt. So gibt es in einigen Städten strenge Ausgangssperren oder eine Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken. In anderen Städten werden Auflagen bislang noch nicht ausgesprochen.

Was ist in welchen Bundesländern derzeit erlaubt?

Was ist in welchem Bundesland erlaubt?Nordrhein-WestfalenBaden-WürttembergBayernBerlinBrandenburgBremenHamburgHessenMecklenburg-VorpommernNiedersachsenRheinland-PfalzSaarlandSachsenSachsen-AnhaltSchleswig-HolsteinThüringen
Grundsätzlicher Mindestabstand zu Personen1,5 m1,5 m1,5 m1,5 m1,5 m1,5 m1,5 m2,0 m1,5 m1,5 m2,0 m1,5 m1,5 m1,5 m1,5 m
Wohnung ohne "trifftigen Grund" verlassen
Einen Bekannten in der Öffentlichkeit treffen?
Freunde zuhause besuchen
Alleine auf der Parkbank ein Buch lesen
Privat im Baumarkt einkaufen
Im Buchladen einkaufen
Demonstrieren
Grillen & Picknick
Ausweis zu Hause lassen

Weitere Bundesländer per anzeigen.

❶ = Maximal 4 Personen ❷ = Ausnahmen möglich ❸ = Wenn keine Feier ❹ = Abholung möglich

* Keine Gewähr auf die Richtigkeit der Daten. Stand 02.04.2020. Daten können sich im weiteren Verlauf durch Anpassung oder Ergänzung der Daten durch die Bundesländer ändern.

Quellen: Verordnungen & Allgemeinverfügungen der Bundesländer; Webseiten und Pressestellen der Ministerien – im Original aus der taz.

[* Dieser Ratgeber-Text entstand nach bestem Wissen und Gewissen am 02.04.2020. Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit können zu diesem Zeitpunkt nicht garantiert werden, da sich die Situation im ständigen Fluss befindet. Benötigen Sie aktuelle und konkretere Informationen, dann rufen Sie uns bitte an oder nutzen unseren Online Anfrage.]

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos