Für seine Tätigkeit erhebt ein Rechtsanwalt Gebühren, die als Vergütung auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) basieren. In diesem Gesetz sind sehr genau definierte Vorschriften enthalten, in welcher Höhe und wann genau der Rechtsanwalt zu einer Leistungsabrechnung berechtigt ist. Dem RVG kommt dabei eine sehr wichtige Bedeutung zu, denn durch dieses Gesetz wird den Mandanten die Fairness und Transparenz der Rechtsanwaltsvergütung gewährleistet. Bedingt durch den Umstand, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung nicht auf der Basis der Willkür erheben darf, schafft das RVG eine Rechtssicherheit und wirkt gebührenbezogenen Streitigkeiten präventiv entgegen.
Übersicht:
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Vorschrift 1008 VV RVG regelt die angemessene Vergütung von Rechtsanwälten bei der Vertretung mehrerer Mandanten in derselben Angelegenheit, um Fairness und Transparenz zu gewährleisten.
- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) definiert die Basis für die Gebühren, die ein Rechtsanwalt für seine Leistungen erheben darf, und garantiert damit Fairness und Transparenz in der Vergütung.
- Der Zusatz 1008 VV RVG regelt speziell die Vergütung eines Rechtsanwalts bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber, um sicherzustellen, dass alle Mandanten rechtlich qualifiziert vertreten werden.
- Die Anwendung dieser Vorschrift setzt einen tatsächlichen Mehraufwand durch die Mehrvertretung voraus, der nach bestimmten Kriterien zu bewerten ist.
- Die Definition des „Auftraggebers“ nach §7 Abs. 2 RVG wird im Kontext von 1008 VV RVG wichtig, insbesondere bei der Vertretung von Personengesellschaften oder Eheleuten in derselben Angelegenheit.
- Nur bestimmte Gebühren sind nach 1008 VV RVG erhöhungsfähig, dazu gehören die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr, die Termingebühr und die Einigungsgebühr.
- Geschäftsgebühren und Verfahrensgebühren haben unterschiedliche Grundlagen und Bedingungen für ihre Berechnung.
- Nicht alle Gebühren können nach 1008 VV RVG erhöht werden; dazu gehören Gebühren, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist.
- Die Vorschrift 1008 VV RVG ist für Rechtsanwälte von hoher Bedeutung, da sie eine angemessene Vergütung für den Mehraufwand durch Mehrvertretung ermöglicht, allerdings innerhalb eines festgelegten Rahmens.
- Für Mandanten kann die Mehrvertretung sowohl Vorteile (gemeinsame Vertretung) als auch Nachteile (höhere Kosten) haben.
- Alternativ zur Mehrvertretung können sich Parteien individuell vertreten lassen, was aber oft wirtschaftlich weniger sinnvoll ist.
- Besonderheiten und Fallstricke der Vorschrift 1008 VV RVG erfordern von Rechtsanwälten besondere Aufmerksamkeit, insbesondere bei der Dokumentation und Abrechnung ihrer Tätigkeiten.
- Das Fazit hebt hervor, dass eine Mehrvertretung zu einer Erhöhung der Vergütungssätze führen kann, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Was ist der 1008 VV RVG?
Den wenigsten Menschen, die sich der Dienste eines Rechtsanwalts bedienen, dürften die genauen inhaltlichen Vorschriften des RVG geläufig sein. Ein regelrechtes Musterbeispiel hierfür stellt der 1008 VV RVG dar, der die Vergütung eines Rechtsanwalts bei einer Vertretung von mehreren Auftraggebern regelt.
Definition und Zweck der Vorschrift 1008 VV RVG
Die Nr. 1008 VV RVG definiert sich als eine gesetzlich festgelegte Vorschrift. Der Zweck dieser Vorschrift liegt in dem Umstand, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in angemessener Form vergütet wird. Dies soll sicherstellen, dass den Mandanten eine rechtlich qualifizierte Vertretung zuteilwird und dass die Interessen der Mandanten auf bestmögliche Art und Weise vertreten werden.
Voraussetzungen für die Anwendung
Eine Grundvoraussetzung für die Anwendung der Vorschrift 1008 VV RVG ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt durch die Vertretung von mehreren Auftraggebern auch tatsächlich einen Mehraufwand hatte. Dieser Mehraufwand soll entsprechend vergütet werden, allerdings ist der Umstand des Mehraufwandes an bestimmte Kriterien geknüpft. Der Rechtsanwalt muss dementsprechend sehr genau prüfen, wann in welchen Fällen der Mehraufwand berechnet wird.
Mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit
Sofern ein Rechtsanwalt für mehr als nur einen Auftraggeber tätig wird, muss zunächst vor der Abrechnung eine Differenzierung vorgenommen werden, ob es sich um eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit handelt oder ob sich die Tätigkeit auf einen anderen Gegenstand bezieht. Eine Erhöhung der abrechnungsfähigen Verfahrensgebühren als Mehraufwand darf lediglich dann erfolgen, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird.
Begriff des „Auftraggebers“ gemäß §7 Abs. 2 RVG vs. 1008 VV RVG
Der Begriff des Auftraggebers bezieht sich im Zusammenhang mit der Vorschrift 1008 W RVG auf die Anzahl der Auftraggeber. Es müssen dementsprechend mehrere Personen von dem Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit vertreten werden, damit der Rechtsanwalt den Mehraufwand berechnen darf. Hierbei muss jedoch insbesondere bei Personengesellschaften darauf geachtet werden, in welchem Umfang die Gesellschaft rechtsfähig ist.
Vertritt der Rechtsanwalt beispielsweise eine GbR, so darf die Vorschrift Nr. 1008 VV RVG von dem Rechtsanwalt nicht angewandt werden. Sollte jedoch eine Vertretung von Eheleuten in derselben Angelegenheit erfolgen, so kann der Rechtsanwalt den Mehraufwand berechnen.
Erhöhungsfähige Gebühren nach 1008 VV RVG
Der Rechtsanwalt ist nicht dazu berechtigt, jede Gebühr auf der Basis der Vorschrift 1008 VV RVG zu erhöhen. Vielmehr schränkt die Vorschrift die Auswahl der erhöhungsfähigen Gebühren ein. Zu den erhöhungsfähigen Gebühren zählen sowohl die Grundgebühr als auch die Verfahrensgebühr nebst der Termingebühr und der Einigungsgebühr.
Geschäftsgebühr
Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um eben jene Gebühr, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Rahmen eines Rechtsstreits berechnet. Die Geschäftsgebühr ist aufwandsunabhängig. Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt sie vollkommen unabhängig von dem tatsächlich betriebenen Aufwand auf der Grundlage des Fallstreitwertes berechnen darf. Die rechtliche Grundlage der Geschäftsgebühr ist das RVG.
Verfahrensgebühr
Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Gebühr, die für die reine Bearbeitung einer ganz bestimmten Verfahrensart respektive einer klar definierten Dienstleistung berechnen darf. In der gängigen Praxis erheben insbesondere öffentliche Einrichtungen oder Behörden diese Gebühr, damit auf diese Weise die Verwaltungskosten, die durch das Verfahren entstehen, gedeckt werden können. Ein besonderes Merkmal der Verfahrensgebühr ist der Umstand, dass die Höhe variieren kann. Die Höhe der Gebühr ist dementsprechend abhängig von der Verfahrensart sowie der Aufwendungen, die mit dem Verfahren verbunden sind.
Nicht erhöhungsfähige Gebühren
Die Vorschrift 1008 VV RVG sieht auch Gebühren vor, die nicht von einem Rechtsanwalt erhöht werden können. Zu den nicht erhöhungsfähigen Gebühren zählen eben jene Gebühren, deren Höhe gesetzlich festgelegt und somit unveränderlich sind. Als Beispiele können sowohl die Postauslagenpauschale als auch die Termingebühr nebst der Auslagenpauschale dienen.
Bedeutung von 1008 VV RVG
Die Vorschrift 1008 VV RVG hat für einen Rechtsanwalt eine enorm hohe Bedeutung, da der mit mehreren Auftraggebern verbundene Mehraufwand auch für den Rechtsanwalt entsprechend vergütet werden soll. Die durch 1008 VV RVG mögliche Gebührenerhöhung soll einen wirtschaftlichen Ausgleich schaffen, wobei allerdings bei der Berechnung der Erhöhung gewisse Kriterien eingehalten werden müssen. Der Rechtsanwalt muss bei der Berechnung der Erhöhung somit eine besondere Sorgfalt an den Tag legen und darf keine Willkür walten lassen. So darf der Rechtsanwalt je zusätzlichem Auftraggeber eine Erhöhung der Wertgebühren in Höhe von 0,3 vornehmen. Bei den Festgebühren darf die Erhöhung je zusätzlichem Auftraggeber 30 Prozent nicht überschreiten.
Auswirkungen für Mandanten
Die Abrechnung auf der Basis der RVG hat nicht nur Auswirkungen für Rechtsanwälte, es gibt auch Auswirkungen für die Mandanten. Hierbei müssen sowohl die Vor- als auch Nachteile berücksichtigt werden.
Kostensteigerung bei Mehrvertretung
Es darf nicht verschwiegen werden, dass im Fall einer Mehrvertretung die Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung steigen kann. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Rechtsanwalt durch die Mehrvertretung auch einen Mehraufwand für die angemessene Vertretung der Mandanteninteressen innehat.
Vor- und Nachteile der Mehrvertretung
Die Mehrvertretung bringt sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich. Zu den Vorteilen zählt der Umstand, dass sich mehrere Personen zur gleichen Zeit von einem Rechtsanwalt vertreten lassen können und dass dementsprechend alle Interessen vertreten werden. Dem Gegenüber steht natürlich der Nachteil, dass die Mehrvertretung die Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung steigert und dass dadurch die Arbeitslast des Rechtsanwalts ansteigt. Zudem können unterschiedliche Interessen der Mandanten den zeitlichen Ablauf des Verfahrens negativ beeinflussen kann, da der Rechtsanwalt die Interessen aller seiner Mandanten zu berücksichtigen und alle Mandanten in einem angemessenen Rahmen vertreten muss.
Alternativen zur Mehrvertretung
Eine Alternative zu der Mehrvertretung wäre natürlich, dass sich jede Partei als Einzelmandant der Dienste eines erfahrenen Rechtsanwalts zur Wahrung der eigenen Interessen bedient. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass dies mitunter die wirtschaftlich schlechtere Lösung darstellt. Da jedoch die rechtsanwaltliche Tätigkeit auf der Grundlage von gesetzlichen Regelungen abgerechnet wird, ist dementsprechend eine Transparenz der Gebührenhöhe gewährleistet, sodass jede Partei sich im Vorfeld sehr genau über die Höhe der zu erwartenden Gebühren informieren kann.
Besonderheiten und Fallstricke
Die Vorschrift 1008 VV RVG kann Besonderheiten mit sich bringen und es drohen auch Fallstricke, die es auf jeden Fall aus der Sicht des Rechtsanwalts zu vermeiden gilt. Als besonders wichtig gilt der Umstand, dass die aktuelle Fassung der VV RVG bekannt ist. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Vergütungssätze auch Änderungen unterliegen können. Des Weiteren müssen auch gesonderte Regelungen für die außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit beachtet werden.
Aus Sicht des Rechtsanwalts ist es besonders wichtig, dass eine genaue Dokumentation der Tätigkeiten sowie eine entsprechend genaue Abrechnung erfolgt. Unterläuft dem Rechtsanwalt hier ein Fehler, so kann dies rechtliche Streitigkeiten mit dem Mandanten nach sich ziehen.
Fazit
Hat ein Rechtsanwalt durch eine Mehrvertretung einen höheren Aufwand, so kann dieser gem. Nr. 1008 VV RVG mit einer Erhöhung der Vergütungssätze abgegolten werden. Dieser Schritt ist jedoch an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die zwingend eingehalten werden müssen. Der Rechtsanwalt darf die Erhöhung der Gebühren auch nur in einem ganz bestimmten Rahmen vornehmen.