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Abstraktes Schuldanerkenntnis – Rechtsschutzbedürfnis für gesonderte Klage

Abstraktes Schuldanerkenntnis – Rechtliche Implikationen und Vollstreckung

Im vorliegenden Fall des OLG Köln (Az.: 19 U 189/13) geht es um die Geltendmachung von Zinsen aus einem notariellen Schuldanerkenntnis und die Abwehr der Vollstreckung von Zinsen durch den Beklagten, wobei die Kernproblematik die Frage der rechtlichen Verpflichtungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien sowie die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit eines Schuldanerkenntnisses betrifft.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 189/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Köln bestätigt die Klageforderung auf Zahlung von Zinsen aus einem notariellen Schuldanerkenntnis und weist die Berufung sowie die Widerklage des Beklagten zurück.
  • Die Klägerin hat einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen, da sie die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis wirksam erworben hat und keine wirksamen Einwendungen des Beklagten vorliegen.
  • Die behaupteten Freistellungsansprüche des Beklagten sowie Ansprüche aus Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung sind nicht nachgewiesen oder rechtlich nicht haltbar.
  • Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht trotz des vorhandenen Vollstreckungstitels, insbesondere aufgrund der Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage.
  • Der Umfang und die Vollstreckbarkeit der Forderungen wurden eingehend geprüft, wobei das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Klägerin zur Vollstreckung berechtigt ist.

Schuldanerkenntnis als Vollstreckungstitel

Die Anerkennung einer Schuld durch einen schriftlichen Vertrag ist ein probates Mittel, um Forderungen abzusichern. Oft erfolgt dies in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses. Hier verpflichtet sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zur Zahlung einer bestimmten Summe – ohne dass die Parteien die Gründe für die Forderung näher erläutern müssen.

Ein solches Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel hat den Status eines Vollstreckungstitels. Für den Gläubiger bringt das praktische Vorteile, da er die Forderung im Falle eines Zahlungsverzugs direkt vollstrecken lassen kann, ohne zuvor den normalen Klageweg beschreiten zu müssen. Doch unter welchen Voraussetzungen ist eine gesonderte Feststellungsklage neben dem bestehenden Vollstreckungstitel überhaupt zulässig?

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➜ Der Fall im Detail


Rechtliche Einordnung eines Schuldanerkenntnisses und dessen Folgen

Kontext des Falles

Im Zentrum des Falles steht ein abstraktes Schuldanerkenntnis, welches im Rahmen einer finanziellen Auseinandersetzung zwischen zwei ehemaligen Ehepartnern und Geschäftspartnern relevant wurde.

Abstraktes Schuldanerkenntnis
(Symbolfoto: Worawee Meepian /Shutterstock.com)

Die beiden Parteien waren sowohl privat als auch geschäftlich miteinander verbunden, insbesondere durch den gemeinsamen Erwerb und die Sanierung eines Grundstücks. Die finanzielle Abwicklung dieses Projekts führte zu komplexen rechtlichen Streitigkeiten, die in dem vorliegenden Urteil des OLG Köln behandelt wurden.

Kern der Auseinandersetzung

Die Klägerin forderte Zinsen aus einem notariellen Schuldanerkenntnis für einen bestimmten Zeitraum. Der Beklagte wiederum wandte sich mit einer Widerklage gegen die Vollstreckung von Zinsen aus diesem Schuldanerkenntnis für ein anderes Jahr. Die Hintergründe der Auseinandersetzung sind in einer komplizierten finanziellen und gesellschaftsrechtlichen Konstellation verwurzelt, bei der mehrere Kredite zur Finanzierung und Sanierung einer Immobilie aufgenommen wurden. Im Laufe der Zeit ergaben sich daraus unterschiedliche rechtliche Verpflichtungen und Ansprüche der Parteien untereinander.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Es wurde entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen aus dem Schuldanerkenntnis hat. Die Widerklage des Beklagten gegen die Vollstreckung von Zinsen für das Jahr 2009 wurde abgewiesen. In seiner Begründung stützte sich das Gericht unter anderem auf die rechtliche Bewertung des Schuldanerkenntnisses, die zugrunde liegenden finanziellen Vereinbarungen zwischen den Parteien sowie auf verfahrensrechtliche Aspekte.

Rechtliche und praktische Implikationen

Das Urteil verdeutlicht die rechtliche Tragweite abstrakter Schuldanerkenntnisse und die damit verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten. Zudem zeigt es die Bedeutung präziser und rechtzeitig vorgenommener rechtlicher Handlungen im Kontext finanzieller Auseinandersetzungen auf. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Abfassung solcher Schuldanerkenntnisse und der darauf folgenden Rechtsstreitigkeiten große Sorgfalt angebracht ist, um die eigenen rechtlichen Interessen effektiv zu wahren.

Der Fall illustriert eindrücklich die Komplexität rechtlicher Streitigkeiten, die sich aus geschäftlichen und privaten Verflechtungen ergeben können. Er zeigt auf, wie entscheidend eine fundierte rechtliche Beratung und Vertretung in solchen Konstellationen ist, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen oder sich gegen unberechtigte Forderungen zu verteidigen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis?

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis ist eine rechtlich selbstständige Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, unabhängig vom Bestehen oder der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Durch das abstrakte Schuldanerkenntnis entsteht eine neue, zusätzliche Verbindlichkeit neben der ursprünglichen Schuld.

Das abstrakte Schuldanerkenntnis muss schriftlich erfolgen, es sei denn, es wird von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes abgegeben (§ 350 HGB). Der Schuldner erkennt dabei ausdrücklich an, dem Gläubiger einen bestimmten Betrag zu schulden, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Schuld ankommt.

Für den Gläubiger hat das abstrakte Schuldanerkenntnis den Vorteil, dass er im Falle der Nichtzahlung durch den Schuldner direkt aus dem Schuldanerkenntnis vorgehen kann, ohne die ursprüngliche Forderung beweisen zu müssen. Dem Schuldner steht lediglich ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB zu, wenn der mit dem Schuldanerkenntnis verfolgte Zweck nicht erreicht wird.

Vom abstrakten Schuldanerkenntnis ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis zu unterscheiden. Letzteres bestätigt nur eine bereits bestehende Schuld, ohne eine neue Verpflichtung zu begründen. Ob ein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung der Erklärung im Einzelfall zu ermitteln.

Warum kann ein abstraktes Schuldanerkenntnis für eine gesonderte Klage relevant sein?

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis kann für eine gesonderte Klage in folgenden Situationen relevant sein:

  1. Wenn trotz des Vorliegens eines abstrakten Schuldanerkenntnisses als Vollstreckungstitel erhebliche Zweifel bestehen, ob der Schuldner freiwillig zahlen wird. In diesem Fall kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine zusätzliche Leistungsklage bestehen, um einen rechtskräftigen Titel zu erlangen.
  2. Wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners gegen das abstrakte Schuldanerkenntnis zu rechnen ist. Durch eine gesonderte Leistungsklage kann der Gläubiger dann ein rechtskräftiges Urteil erwirken, das nicht mehr mit den Einwendungen des Schuldners angegriffen werden kann.
  3. Um im Rahmen einer Leistungsklage bestimmte Nebenforderungen wie Zinsen oder Kosten geltend zu machen, die nicht von dem abstrakten Schuldanerkenntnis umfasst sind. Diese können dann zusätzlich tituliert werden.
  4. Wenn das abstrakte Schuldanerkenntnis Mängel aufweist, z.B. hinsichtlich der Bestimmtheit des Anspruchs oder der Einhaltung von Formvorschriften. Durch eine Leistungsklage kann der Gläubiger diese Mängel „heilen“ und einen sicheren Titel schaffen.
  5. Um eine abweichende Kostenregelung zu erreichen, z.B. wenn der Schuldner nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses Anlass zur Klage gegeben hat. Dann muss er nach § 93 ZPO trotz seines Anerkenntnisses die Kosten tragen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Klage trotz abstrakten Schuldanerkenntnisses ist somit in Situationen gegeben, in denen der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel, zusätzliche Ansprüche oder eine für ihn günstigere Kostenregelung erreichen möchte. Letztlich geht es darum, die Rechtsposition des Gläubigers weiter abzusichern.

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Welche rechtlichen Folgen hat die Anerkennung einer Schuld durch ein Schuldanerkenntnis?

Die Anerkennung einer Schuld durch ein Schuldanerkenntnis hat weitreichende rechtliche Folgen für die Positionen von Schuldner und Gläubiger:

  1. Begründung einer neuen, selbstständigen Verbindlichkeit: Durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis entsteht eine neue, vom ursprünglichen Schuldgrund unabhängige Verpflichtung für den Schuldner. Der Gläubiger erhält dadurch einen zusätzlichen Rechtsgrund, die Leistung zu verlangen.
  2. Beweislastumkehr zugunsten des Gläubigers: Der Gläubiger muss nur noch das Schuldanerkenntnis nachweisen, nicht mehr den zugrunde liegenden Anspruch. Die Beweislast wird somit zu seinen Gunsten umgekehrt, was die Durchsetzung seiner Forderung erleichtert.
  3. Ausschluss von Einwendungen: Mit dem abstrakten Schuldanerkenntnis sind Einwendungen ausgeschlossen, die sich nicht aus der Anerkennungserklärung selbst ergeben. Der Schuldner ist mit seiner Gegenwehr insoweit abgeschnitten.
  4. Neubeginn der Verjährung: Die Verjährungsfrist für den anerkannten Anspruch beginnt mit dem Schuldanerkenntnis neu zu laufen. Damit verlängert sich die Zeit, in der der Gläubiger die Forderung durchsetzen kann.
  5. Vollstreckungstitel: Ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel stellt einen Vollstreckungstitel dar. Der Gläubiger kann daraus die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne zuvor ein gerichtliches Urteil erwirken zu müssen.
  6. Bestätigung des Schuldverhältnisses: Durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis wird das bestehende Schuldverhältnis bestätigt und insoweit dem Streit entzogen. Es dient der Klarstellung zwischen den Parteien.

Das Schuldanerkenntnis führt somit zu einer erheblichen Verbesserung der Rechtsposition des Gläubigers und einer entsprechenden Verschlechterung der Lage des Schuldners. Dieser sollte die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses daher sorgfältig prüfen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 398 BGB – Abtretung
    • Regelung der Übertragbarkeit von Forderungen. Im Fall des Schuldanerkenntnisses relevant, weil die Klägerin durch Abtretung Gläubigerin der ursprünglichen Forderung wurde.
  • § 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben
    • Stützt das Urteil hinsichtlich des Ausschlusses einer unzulässigen Rechtsausübung durch die Klägerin. Wichtig für die Beurteilung, ob die Inanspruchnahme des Beklagten rechtsmissbräuchlich war.
  • § 453 BGB – Kaufrechtliche Vorschriften
    • Anwendung findet bei dem Forderungskauf, der zwischen der Klägerin und der Bank stattgefunden hat, um das Schuldanerkenntnis zu übertragen.
  • § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist
    • Begründet die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis, relevant für die Beurteilung der Verjährung der Zinsforderungen.
  • § 389 BGB – Aufrechnung bei Abtretung
    • Wichtig für die Beurteilung der Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem angeblichen Freistellungsanspruch gegen die Klageforderung.
  • § 670 BGB – Aufwendungsersatzanspruch
    • Relevanz im Kontext der Argumentation des Beklagten, der behauptet, aufgrund eines Auftrags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag Ansprüche gegen die Klägerin zu haben.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: 19 U 189/13 – Urteil vom 30.06.2014

Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.11.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 129/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe

I.

Die Klägerin macht mit der Klage Zinsen aus einem notariellen Schuldanerkenntnis für die Zeit vom 15.07.2007 bis 31.12.2007 geltend. Mit der Widerklage wendet sich der Beklagte gegen die Vollstreckung von Zinsen aus dem Schuldanerkenntnis für das Jahr 2009.

Zwischen den Parteien bestand von 1995 bis einschließlich 2005 eine eheliche Lebensgemeinschaft. 1996 gründeten sie die S & Partner GbR, um ein Grundstück mit aufstehender Villa in der L 37 a in C zu erwerben, zu sanieren, in mehrere Wohnungen aufzuteilen und diese gewinnbringend zu veräußern. Zur Finanzierung und Sanierung der Immobilie wurden mehrere Kredite bei der S Hypothekenbank AG aufgenommen und das Grundstück insgesamt als Sicherheit gestellt. Ende 1996 schied der Beklagte aus der GbR aus und die allein von ihm gehaltene Gesellschaft H Immobilien GmbH, welche die Rolle des Bauträgers übernehmen sollte, sowie die G GmbH & Co. KG traten in die GbR ein. Am 22.10.1998 wurde die GbR durch Realteilung auseinandergesetzt. Im Zuge dessen teilten die Gesellschafter die Miteigentumsanteile an dem Grundstück auf, bezogen jeweils auf das Sondereigentum an den insgesamt 10 entstandenen Wohnungen (vgl. Anlage B 1). Dem Anteil der Klägerin entsprach die (Penthouse-)Wohnung Nr. 8, welche sodann als ihr Alleineigentum im Grundbuch von C – H2 eingetragen wurde (Anlage B 4). Jeder Gesellschafter sollte anteilig die Kosten für die Erstellung und den Grundstücksanteil an die H Immobilien GmbH zahlen, damit diese die Bauträgerkredite honorieren konnte.

Im Jahre 2000 schloss der Beklagte mit der C2 Hypothekenbank AG (im folgenden: C2) Darlehensverträge über ein Gesamtvolumen von ca. 41,5 Millionen DM, um die bei der S Hypothekenbank AG bestehenden Verbindlichkeiten umzuschulden, wobei neben der Immobilie in C weitere, von dem Beklagten bereits zuvor erworbene Objekte u.a. in C3 und S betroffen waren. In diesem Zuge schloss der Beklagte in Bezug auf die Wohnung der Klägerin am 22.02./28.02.2000 einen Darlehensvertrag über 2.794.443,99 CHF (vgl. Anlage B 6). Zur Sicherung dieses Darlehens räumte die Klägerin der C2 eine Grundschuld in Höhe von 3.740.000,00 DM an ihrer in der L 37 a gelegenen Eigentumswohnung ein. Der Beklagte stellte seinerseits eine Sicherheit in Form eines am 03.11.2000 vor dem Notar A, C, zu UR-Nr. 6xx/2000 erklärten persönlichen Schuldanerkenntnisses in Höhe von 3.740.000,00 DM nebst 15 % Zinsen (Anlage K 1).

In der Folgezeit wurden die Darlehensraten vom Konto des Beklagten abgehoben. Dieser geriet jedoch zunehmend mit der Rückzahlung der Darlehen an die C2 in Verzug.

Zu dieser Zeit unternahmen die Eheleute zunächst erfolglos den Versuch, ein ihnen gemeinsam gehörendes Anwesen auf Mallorca zu verkaufen. Ende 2004 erfolgte die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beklagten an der Immobilie auf die Klägerin. Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung auf die Klägerin weist die spanische Notarurkunde einen Schuldenerlass der Klägerin zu Gunsten des Beklagten in Höhe von 986.888,00 EUR aus (Anlage K 2). Zwischen den Parteien ist streitig, ob letzteres nur zum Schein vereinbart war. Im Folgenden gelang es der Klägerin, das Anwesen zu veräußern. Am Erlös wurde der Beklagte nicht beteiligt.

Im Jahre 2006 kündigte die C2 gegenüber dem Beklagten wegen Zahlungsverzuges das für die Penthousewohnung der Klägerin aufgenommene Darlehen und stellte es sofort zur Rückzahlung fällig. Um die Zwangsversteigerung ihrer Wohnung abzuwenden, zahlte die Klägerin 1.300.000,00 EUR an die C2. Infolge eines mit der Klägerin am 05.07.2007 geschlossenen Forderungskaufvertrags, übertrug ihr die C2 im Wege der Abtretung die Darlehensforderung gegen den Beklagten in Höhe von 1.300.000,00 EUR nebst Zinsen sowie durch notariell beglaubigte Abtretungserklärung vom 03.08.2007 auch das persönliche Schuldanerkenntnis des Beklagten in gleicher Höhe (vgl. Anlage K 1, K 12).

Aus diesem Schuldanerkenntnis geht die Klägerin gegen den Beklagten vor und macht die für die Zeit vom 05.07 bis 31.12.2007 zu einem Satz von 15 % angefallenen Zinsen geltend.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Lasten aus dem Darlehen mit der C2 allein zu tragen gehabt. Eine mündliche Freistellungsvereinbarung, wonach sie im Innenverhältnis zum Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet gewesen sei, habe es entgegen der entsprechenden Behauptung des Beklagten nicht gegeben. Dass eine solche Vereinbarung nie existiert habe, sei schon daran festzumachen, dass der Beklagte anstandslos und über mehr als 6 Jahre hinweg versucht habe, den Kredit selbst zurückzuzahlen. Auch in der zuletzt kritischen Phase, in der er finanzielle Engpässe erlitt, habe er sich nicht auf sein vermeintliches Recht aus dem Innenverhältnis gegenüber der Klägerin berufen. Darüber hinaus habe der Beklagte – was insofern unstreitig ist – auch im Rahmen diverser Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien die behauptete Vereinbarung bislang nie eingewandt oder im Wege der Aufrechnung geltend gemacht (vgl. Bl. 59 ff. d. A.).

Die klägerische Wohnung und deren Sanierung seien von Anfang an komplett aus Eigenmitteln der Klägerin bezahlt worden. Daneben hat sie geltend gemacht, die Übernahme des Darlehens durch den Beklagten sei als Gegenleistung für die Entgegennahme erheblicher Barbeträge zu sehen, die die Klägerin dem Beklagten im Laufe der Ehe wegen wiederkehrender finanzieller Probleme übergeben habe. Eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der H Immobilien GmbH habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die gegen sie ausgestellten, anders lautenden Rechnungen der H Immobilien GmbH (Anlagen B 2, B 3) aus dem Jahre 1999 entbehrten demnach jeder Grundlage und seien fingiert, weil der Beklagte den Kreditgebern der H Immobilien GmbH eine werthaltige Forderung gegen die Klägerin habe vorgaukeln wollen. Der zwischen der Klägerin und der H Immobilien GmbH im Jahr 1997 vermeintlich geschlossene Bauträgervertrag, auf den sich diese Rechnungen bezögen, habe keinen Bestand; die Unterschrift der Klägerin hierauf sei gefälscht. Er sei auch erst nach Fertigstellung der Bauarbeiten und Aufteilung des Grundstücks im Jahre 1999 erstellt und rückdatiert worden (Anlagen K 9, K 10).

Etwaige Ansprüche aus einer vom 16.09.1999 datierenden Freistellungsvereinbarung zwischen den Parteien seien schließlich verjährt.

Für die Widerklage fehle dem Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis, da insoweit spiegelbildlich das Gegenteil der Klage gefordert werde.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 94.791,67 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er zunächst beantragt, die Vollstreckung aus dem von Herrn S3 am 03.11.2000 vor dem Notar A, L2 188, C erklärten notariellen Schuldanerkenntnis, Urk.R. Nr. 6xx/2000 (in der Form einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel zugunsten von Frau S in C) in Höhe der Zinsen vom 15.07.2007 bis zum 31.12.2007 (94.791,67 EUR) für unzulässig zu erklären.

Nach Hinweis des Landgerichts auf Bedenken an der Zulässigkeit der Widerklage hat er vorstehenden Antrag auf die Zinsen für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 umgestellt.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe das streitgegenständliche Darlehen bei der C2 zugunsten der Klägerin aufgenommen. Diese sei seinerzeit nicht in der Lage gewesen, die Finanzierung der Penthousewohnung selbst zu übernehmen und auch nicht kreditwürdig gewesen. Der Beklagte habe daher mit Hilfe des Darlehens bei der C2 Verbindlichkeiten der Klägerin erfüllt und auch die Rechnung der H Immobilien GmbH durch Ausbuchung und Verrechnung mit Gesellschafterdarlehen bezahlt. Die Parteien seien sich dabei einig gewesen, dass die Klägerin dem Beklagten die Auslagen für das Darlehen werde erstatten müssen; dies sei in Gegenwart von Zeugen am 16.09.1999 in der Wohnung der Klägerin mündlich vereinbart worden. Hierzu habe der Erlös aus dem Verkauf der Immobilie auf Mallorca dienen sollen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, mit der Zahlung der Klägerin an die C2 sei der Sicherungszweck für das notarielle Schuldanerkenntnis weggefallen, weshalb der Beklagte im Verhältnis zu dem Kreditgeber einen fälligen Rückgewähranspruch aus der Sicherungsabrede erlangt habe. In diesem Verhältnis hätte der Beklagte gegen die Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis eine Einrede aus dem Sicherungsvertrag gehabt. Eine Übertragung der Ansprüche aus der notariellen Urkunde an die Klägerin habe demnach also gar nicht erfolgen dürfen. Jedenfalls könne die Klägerin aufgrund der Nichterfüllung der Vereinbarung aus dem Innenverhältnis nicht aus dem Schuldanerkenntnis gegen ihn vorgehen, da sich dies als Missbrauch einer formalen Rechtsposition darstelle.

Darüber hinaus könne sie nicht 15 % Zinsen verlangen, da dem Schuldanerkenntnis die erworbene Darlehensforderung zugrunde liege und diese ursprünglich mit 3 % bis 3,64 % verzinst worden sei (vgl. Anlage B 9).

Für den Fall, dass die Freistellungsvereinbarung als bewiesen erachtet, aber gleichwohl in dem zwischen den Parteien bestehenden Innenverhältnis keine gültige Einwendung darstellen sollte, hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem aus dem behaupteten Freistellungsanspruch resultierenden Rückzahlungsanspruch erklärt.

Alternativ hat er hilfsweise die Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Klägerin erklärt. Dazu hat er die Ansicht vertreten, er habe durch seine behauptete Leistung die gegenüber der H Immobilien GmbH bestehende Verbindlichkeit der Klägerin ohne Rechtsgrund beglichen, wodurch letztere einen vermögenswerten Vorteil erlangt habe.

Hinsichtlich seiner im Wege der Widerklage erhobenen Vollstreckungsgegenklage stünden ihm aufgrund der behaupteten Vereinbarung zwischen den Parteien materielle Einwendungen und insbesondere die rechtsvernichtende Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung gegen die vollstreckbare Schuldanerkenntnisurkunde zu.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S2, C3, Dr. C4 und C5. Es hat die Klage in vollem Umfang zugesprochen und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei infolge der Abtretung sowohl der Darlehensforderung als auch derjenigen aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis gemäß § 398 BGB Gläubigerin des Beklagten geworden.

Der Abtretung liege hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsforderung und des Schuldanerkenntnisses ein nicht zu beanstandender rechtsgeschäftlicher Forderungskauf mit der C2 gemäß § 453 BGB zugrunde. Der Einwand des Beklagten, die Leistung der Klägerin in Höhe von 1.300.000,00 EUR habe zu einem Erlöschen der Darlehensforderung und damit einem Wegfall des Sicherungszwecks hinsichtlich des abstrakten Schuldanerkenntnisses geführt, gehe fehl. Denn wenn es dem Sicherungsgeber bei der Ablösung des Kredits nicht um eine Tilgung der Schuld des Darlehensschuldners, sondern um einen Erwerb der Forderung der Bank gegen den persönlichen Schuldner gehe (BGH, Urt. v. 23.06.1982 – VIII ZR 333/80, NJW 1982, 2308 f.), führe die Befriedigung der gesicherten Forderung nicht zu ihrem Erlöschen, und das Sicherungsmittel habe ebenfalls weiterhin Bestand.

Dem Zinsanspruch aus dem persönlichen Schuldanerkenntnis könne auch nicht der rechtsvernichtende Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe das Bestehen der von ihm behaupteten Vereinbarung im Innenverhältnis nicht nachgewiesen. Die Zeugen hätten zu den zwischen den Parteien diesbezüglich getroffenen Absprachen keine verlässlichen Angaben machen können, auch nicht dazu, aus welchen Gründen die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt erwogen habe, aus dem Verkaufserlös der Immobilie in Mallorca die Grundschuld auf der Wohnung in C abzulösen. Ob dies zur Abwendung der drohenden Zwangsversteigerung der Wohnung oder aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Absprache geschehen sollte, sei offen geblieben.

Der Beklagte könne sich nicht auf eine anderweitige, für ihn günstige Beweislastverteilung aufgrund des Umstandes berufen, dass durch die von ihm aufgenommenen Darlehen bei der C2 die ursprüngliche Finanzierung bei der S Hypothekenbank AG abgelöst worden sei. Der Beklagte sei nur dann im Verhältnis zur Klägerin als Zuwendender anzusehen, wenn er die Klägerin hierdurch von einer sie treffenden Verbindlichkeit befreit hätte, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund bestanden habe. Dies habe sich jedoch ebenfalls nicht feststellen lassen. Der Klägerin sei das Eigentum an der fraglichen Penthousewohnung im Rahmen der Auseinandersetzung und Auflösung der damals mit der H Immobilien GmbH und der G GmbH & Co. KG bestehenden GbR am 22.10.2008 übertragen worden. Ob die Klägerin hierfür eine Gegenleistung erbracht habe und ob sie hierzu überhaupt verpflichtet gewesen sei, sei ungeklärt geblieben. Der als Beweis für eine werkvertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der H Immobilien GmbH vorgelegte Werkvertrag vom 17.06.2007 sei ersichtlich rückdatiert worden, wie die Entwürfe aus dem Jahr 1999 zeigten. Ob die von der H Immobilien GmbH am 25.10.1999 gestellte Schlussrechnung den vertraglichen Absprachen entsprochen oder aus steuerlichen Gründen gestellt worden sei, erscheine fraglich.

Die Klageforderung sei aber auch nicht durch die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Klägerin gemäß § 389 BGB erloschen. Auch hier sei der Vortrag des Beklagten, wonach ihm gemäß § 812 Abs. 1 S.1 Var.1 BGB ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Klägerin zustünde, nicht erwiesen.

Abgesehen von der streitigen Vorfrage, ob seinerzeit überhaupt Verbindlichkeiten der H Immobilien GmbH gegenüber der Klägerin bestanden haben, die der Beklagte beglichen haben könnte, §§ 362, 267 BGB, ergebe sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, wann und auf welchem Wege eine solche Erfüllung und damit eine Befreiung der Klägerin von einer Verbindlichkeit stattgefunden haben soll. Die pauschale Behauptung, dass seitens des Beklagten nach Erlangung des Kredits zugunsten der Klägerin eine Zahlung an die H Immobilien GmbH stattgefunden haben solle, sei angesichts der behaupteten beträchtlichen Summe von über 2 Millionen DM mehr als ungenügend. Die vorgelegten internen Buchungskosten der Fa. H Immobilien GmbH stellten lediglich einen Eigenbeleg dar.

Weder die Klageforderung noch die eingewandten Freistellungsansprüche seien verjährt, die Verjährung dieser Ansprüche sei gemäß § 204 BGB a.F. bzw. § 207 BGB n.F. bis zur Scheidung der Parteien gehemmt worden.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zinssatz entspreche dem Schuldanerkenntnis des Beklagten, die erworbene Darlehensforderung liege dem abstrakten Schuldanerkenntnis insofern nicht zugrunde. Die Grenze sei insoweit allein eine Sittenwidrigkeit der Zinsforderung.

Die Widerklage sei unbegründet, da dem Beklagten der Nachweis eines gegen Treu und Glauben verstoßenden Verhaltens der Klägerin nicht gelungen sei.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren im Hinblick auf die Klageabweisung sowie auf die Widerklage im Umfang der erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Der Beklagte trägt vor, das Landgericht habe ihn zu Unrecht verurteilt. Auf eine ausdrückliche Freistellungsvereinbarung zwischen ihm und der Klägerin komme es nicht an. Er habe die Klägerin in Bezug auf das streitgegenständliche Projekt sowohl im Hinblick auf den Erwerb des Grundstücksanteils als auch in Bezug auf die Kosten für die Errichtung des Penthouses unter Inanspruchnahme des Darlehens bei der C2 befreit. Die Aufnahme des Darlehens durch ihn sei ausschließlich fremdnützig im Interesse der Klägerin erfolgt. Er könne damit unabhängig von einer ausdrücklichen Vereinbarung gegenüber der Klägerin einen Freistellungs- oder Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, der dem klägerischen Anspruch entgegenzuhalten sei.

Es sei die Klägerin gewesen, die seinerzeit darauf gedrängt habe, die H Immobilien GmbH solle anstatt der ursprünglich hierfür vorgesehenen J GmbH in die GbR eintreten und als Bauträger fungieren. Aus steuerlichen Gründen habe der Beklagte aus der GbR ausscheiden müssen. Allein die H Immobilien GmbH habe sodann die Bauleistungen für die Penthouse Wohnung der Klägerin und auch die übrigen im Haupthaus belegenen Wohnungen erbracht; die G GmbH & Co. KG habe lediglich das Nebengebäude umbauen lassen und auch nur dort Wohnungseigentum erworben.

Die Klägerin habe unstreitig auf die Rechnung der H Immobilien GmbH nichts bezahlt. Dabei sei ihre Wohnung bei Fertigstellung etwa 4,663 Millionen DM wert gewesen. Die auf die Klägerin entfallenden Erwerbskosten für das Grundstück hätten 1,536 Millionen DM betragen. Nur weil die Klägerin keinen Kredit bekommen habe, was die Zeugen C3 und S2 in ihrer Vernehmung auch bestätigt hätten, sei die Umschuldung der bei der S Hypothekenbank bestehenden Kredite durch den Beklagten vorgenommen worden. Die Bezahlung der die Klägerin betreffenden Rechnung der Bauträgerin habe der Beklagte aus eigenen Mitteln ausgeglichen, nämlich durch Verrechnung einer Darlehensforderung des Beklagten gegen die H Immobilien GmbH. Wenn das Landgericht dies durch die vorgelegten Buchungsunterlagen als nicht hinreichend dargelegt erachtet habe, habe es hierauf allein sein Urteil nicht stützen dürfen. Denn der Beklagte habe insoweit ergänzend Zeugenbeweis angeboten, welchen das Landgericht übergangen habe.

Mithin ergebe sich, dass der Beklagte die Klägerin von einer Schuld befreit habe. Denn sie sei hinsichtlich des Erwerbs des Grundstückes gegenüber der S Hypothekenbank auch persönlich verpflichtet gewesen, und diese Schuld habe der Beklagte in Form der Umfinanzierung auf die C2 übernommen und dann die Bauträgerrechnung ausgeglichen.

Allein deswegen stehe dem Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin aus Auftrag gemäß § 670 BGB, jedenfalls aber aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB zu. Das Landgericht habe daher auch dem Beklagten nicht die Beweislast auferlegen dürfen. Aus der auch von dem Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 01.08.2008 (5 U 551/08, WM 2008, 2293 ff.) folge nämlich, dass die Zahlung auf eine fremde Schuld einen Rückgriffsanspruch im oben dargestellten Sinne begründe und dass bei Unaufklärbarkeit der Absprachen der Parteien im Deckungsverhältnis der persönliche Schuldner letztlich zur Zahlung verpflichtet sei, dies sei hier aber die Klägerin, da sie gegenüber der S Hypothekenbank AG bzw. der H Immobilien GmbH in der Pflicht gestanden habe.

Ob der Bauvertrag rückdatiert worden sei, was das Landgericht in den Fokus seiner Betrachtung gestellt habe, sei unerheblich. Denn er sei jedenfalls von den Parteien so gewollt gewesen. Zwar seien bei seiner Unterzeichnung die Leistungen bereits erbracht gewesen, dass Datum habe aber nicht der Beklagte eingesetzt, sondern seine Sekretärin Frau G2. Im Übrigen habe zuvor bereits ein mündlicher Vertrag zwischen den Parteien bestanden, und für die von der Klägerin ins Feld geführte Fälschung trage sie selbst die Beweislast. Die Unterschrift sei von der Klägerin persönlich geleistet worden, wozu der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz Zeugnis seiner Sekretärin Frau G2 anbietet. Dies sei auch nicht verspätet, weil aus dem Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 nicht zu folgern gewesen sei, das Gericht halte den Vertrag für unwirksam.

Das Landgericht habe auch verkannt, dass unabhängig von der Wirksamkeit des schriftlich niedergelegten Bauvertrages die Klägerin für die schlüsselfertige Erstellung ihrer Penthouse Wohnung jedenfalls nach § 632 BGB die stillschweigend vereinbarte übliche Vergütung schulde. Insoweit treffe die Klägerin die Beweislast für eine Unentgeltlichkeit der an sie erfolgten Übertragung und der zu ihren Gunsten erbrachten Bauleistungen. Die H Immobilien GmbH habe gegenüber der Klägerin jedenfalls auch einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 812 BGB gehabt; eine etwaige Einigung des Beklagten als deren Geschäftsführer mit der Klägerin über die Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung müsste sich die GmbH wegen kollusiven Zusammenwirkens der Parteien jedenfalls nicht entgegenhalten lassen.

Mit dem Eintritt der H Immobilien GmbH in die GbR sei auch nicht die Pflicht zu einer kostenlosen Errichtung der Wohnung entstanden. Schließlich habe auch die G GmbH & Co. KG die auf sie entfallenden Bau- und Erwerbskosten ausgeglichen. Zudem sei bei dem Eintritt in die GbR die Wohnung selbst noch nicht errichtet gewesen. Die Vereinbarungen in dem Gesellschaftsvertrag bezögen sich ihrem Wortlaut nach lediglich auf bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Verbindlichkeiten. Auch die Klägerin sei davon ausgegangen, dass sie zahlen müsse, weil sie sich nachfolgend um eine Finanzierung bemüht, diese jedoch nicht erlangt habe. Dies hätten die Zeugen C3 und S2 in ihrer Vernehmung auch so bestätigt.

Die ursprünglich bei der S Hypothekenbank AG bestehenden Verbindlichkeiten seien zum einen durch die Erlöse aus den Wohnungsverkäufen, zum anderen durch die Zahlungen des Beklagten sowie die Umfinanzierung auf die C2 ausgeglichen worden. Wegen der Darstellung der Zahlungsströme wird auf die Berufungsbegründung, dort Seite 27 ff. (Bl. 432 ff. GA) Bezug genommen.

Schließlich sei die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft. Denn aus den Bekundungen der Zeugen sei eindeutig zu folgern, dass sich die Klägerin selbst um die Finanzierung habe kümmern wollen, was jedoch fehlgeschlagen sei. Daneben habe die Veräußerung der Immobilie in Mallorca weitere Liquidität generieren sollen, mit der die Klägerin das von dem Beklagten übernommene Darlehen habe ausgleichen wollen. Hieraus ergebe sich, dass das Darlehen durch den Beklagten im Interesse der Klägerin aufgenommen worden sei.

Schließlich könne die Klägerin nicht den von ihr verlangten Zinssatz geltend machen. Das Schuldanerkenntnis habe allein Sicherungszwecken gedient. Vergleichbar einer Grundschuld, sei das Zinsverlangen durch den Bestand der Sicherungsabrede begrenzt.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.11.2013 (4 O 129/11) aufzuheben und die Klage abzuweisen,

die Vollstreckung aus dem von Herrn S3 am 03.11.2000 vor dem Notar A, L2 188, C erklärten notariellen Schuldanerkenntnis, Urkundennummer 6xx/2000 (in der Form einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel zu Gunsten von Frau S in C) im Hinblick auf die Zinsen für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 für unzulässig zu erklären.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den bereits erstinstanzlich unterbreiteten Sachvortrag. Der Beklagte habe sich in den verschiedenen, zwischen den Parteien geführten Prozessen nie auf eine Verpflichtung der Klägerin berufen, das von ihm angeblich verauslagte Darlehen auszugleichen. Vielmehr habe er sogar ein Schuldanerkenntnis über 225.000 EUR abgegeben, in der Urkunde hinsichtlich der Übertragung der Immobilie in Mallorca daneben beurkunden lassen, er schulde der Klägerin ca. 1 Million EUR und sich weiter verpflichtet, an diese für die Dauer von zehn Jahren einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen.

Soweit die Klägerin für eine Zeit lang erwogen habe, den Erlös aus der Immobilie in Mallorca zur Schuldentilgung einzusetzen, beruhe dies darauf, dass sie von dem Beklagten und seinen Bevollmächtigten hierzu bedrängt worden sei. Eine konkrete Zusage habe sie insoweit aber nicht abgegeben. Dies habe der Beklagte schließlich selbst in einem an das Landgericht Berlin gerichteten Schriftsatz in einem Parallelverfahren so bestätigt. Schließlich habe die Klägerin dann durch ihren seinerzeit beauftragten Rechtsanwalt jegliche Kontaktaufnahme in dieser Sache dem Beklagten verbieten lassen.

Eine Forderung der H Immobilien GmbH habe gegen die Klägerin nicht bestanden und sei auch nicht auf den Beklagten übergegangen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die als Anl. B2 vorgelegte Rechnung offenbar nicht die Wohnung der Klägerin betreffe. Sie sei darüber hinaus nicht prüfbar und deswegen nicht fällig. Sie sei ausweislich der Erklärungen des Beklagten in den Parallelprozessen allein pro forma erstellt worden. Ein echtes Zahlungsverlangen habe ihr nicht zu Grunde gelegen. Daneben sei eine Abtretung dieser Forderung an den Beklagten persönlich auch nach § 17 Abs. 1 des von dem Beklagten selbst in Bezug genommenen Bauvertrages ausgeschlossen, da sie nur mit Zustimmung der Klägerin wirksam sei. Etwaige Ansprüche des Beklagten seien jedenfalls verjährt.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge mit der C2 sei die Wohnung der Klägerin unbelastet gewesen. Erst bei der Verhandlung der Umfinanzierung habe die Penthouse Wohnung mithaften sollen. Die Klägerin habe sich von dem Beklagten dazu überreden lassen, weil er ihr suggeriert habe, es dauere nur ein paar Wochen, bis er eine andere Sicherheit gefunden habe und die Wohnung wieder freigegeben werden könne. Die von dem Beklagten bei der C2 angestoßene Umfinanzierung habe allein Objekte des Beklagten betroffen, und das Penthouse habe nur zusätzliche Sicherheit hierfür sein sollen, was sich aus den Verträgen ergebe. Dies habe auch der Zeuge in seiner Vernehmung so bestätigt. Soweit der Zeuge S2 bekundet habe, die Klägerin habe zwecks Finanzierung der Penthousewohnung eine Anfrage an eine in Frankfurt ansässige Bank getätigt, werde dies bestritten.

II.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat ihn das Landgericht zur Zahlung von 94.791,67 EUR Zinsen aus dem notariellen Schuldanerkenntnis verurteilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg.

A. Zur Klage

1. Die Klage ist zulässig.

Zwar verfügt die Klägerin in Gestalt des notariellen Schuldversprechens des Beklagten, in dem er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, bereits über einen Vollstreckungstitel. Dennoch fehlt ihr für die anhängige Leistungsklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solcher Fall wird grundsätzlich nur dann angenommen, wenn der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung hat und aus diesem Titel unschwer die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann. Dann darf er das Prozessgericht nicht überflüssigerweise in Anspruch nehmen und den Schuldner nicht unnötig mit einem Prozess behelligen. Allerdings kann dem Gläubiger trotz Bestehens eines Vollstreckungstitels die Erhebung einer Klage nicht verwehrt sein, wenn er hierfür nach Lage der Dinge einen verständigen Grund hat. Verfügt der Gläubiger – wie hier – über einen nicht der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel, so ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Klage zu bejahen, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1988 – IV b ZR 49/88, NJW-RR 1989, 319 f., OLG Celle, Urt. v. 12.07.2006 – 3 U 18/06, OLGR 2006, 770). So liegt es hier. Der Beklagte hat schließlich auch mit der Widerklage Einwendungen gegen die Vollstreckung anhängig gemacht. Der Beklagte greift das Urteil des Landgerichts insoweit auch nicht mehr an.

2. Die Klage ist auch begründet

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 15 % Zinsen auf die Hauptforderung von – noch – 1,3 Mio. EUR aus dem notariellen Schuldanerkenntnis des Beklagten vor Notar A am 03.11.2000 für den Zeitraum vom 15.07. – 31.12.2007 in Höhe von 94.791,67 EUR.

Die Klägerin hat unstreitig von der C2 sowohl die noch valutierende Darlehensforderung, als auch die Ansprüche aus dem zu ihrer Absicherung gegebenen abstrakten Schuldanerkenntnis des Beklagten im Wege des Forderungskaufs wirksam erworben.

a. Dabei kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, durch die Zahlung der Klägerin sei die Darlehensforderung erloschen und damit auch der Sicherungszweck für das Schuldanerkenntnis entfallen. Denn die Zahlung auf eine fremde Schuld führt – worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat – dann nicht zu ihrem Erlöschen wegen Erfüllung, wenn sie im Rahmen eines Forderungskaufes erfolgt, nach dem die Zahlung die Gegenleistung für die Abtretung der Forderung ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.1982 – VIII ZR 333/80, NJW 1982, 2308 f.). So liegt es aber hier. Denn der Übergang der Darlehensforderung der C2 gegenüber dem Beklagten auf die Klägerin erfolgte durch die in dem Forderungskaufvertrag vom 05.07.2007 (K 12, Bl. 120 Anlagenhefter) in § 1 enthaltene Abtretung der Teilkapitalforderung. Daneben hat die Bank dann auch die Ansprüche aus dem abstrakten Schuldversprechen abgetreten (Bl. 125 Anlagenhefter).

Besteht also die Hauptforderung weiterhin, ist auch der Sicherungszweck für das abstrakte Schuldversprechen nicht entfallen.

b. Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, der Darlehenszins habe nur ca. 3,6 % betragen und die Klägerin sei deswegen gehindert, den aus dem abstrakten Schuldversprechen folgenden Zinssatz in Höhe von 15 % geltend zu machen.

Zwar ist er gemäß § 404 BGB befugt, Einwendungen aus der Sicherungsabrede mit der Bank auch der Klägerin entgegenzuhalten. Die Einrede besteht jedoch nicht in dem von dem Beklagten bemühten Sinne. Denn das Schuldanerkenntnis ist abstrakt und deswegen zunächst losgelöst von den Verpflichtungen des Beklagten aus dem Darlehensvertrag zu betrachten. Eine Beschränkung der Zinsen aus dem Schuldanerkenntnis auf die Höhe der Darlehenszinsen findet insoweit nicht statt. Die Sicherungsabrede führt lediglich dazu, dass aus dem Schuldanerkenntnis weder der versprochene Betrag noch die hierauf entfallenden Zinsen gefordert werden können, soweit der Sicherungszweck entfallen, mithin die zu Grunde liegende Darlehensforderung erfüllt ist. Da sie aber mit mindestens noch 1,3 Millionen EUR valutiert, kann sich der Beklagte auf Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag insoweit nicht berufen.

c. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung ist auch nicht verjährt. Denn die Klägerin geht aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis vor, welches der Beklagte im Jahre 2000 abgegeben hat. Nach der seinerzeit gültigen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches betrug die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB 30 Jahre. Hieran hat sich durch die Neuordnung der Verjährungsvorschriften im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nichts geändert. Denn auch nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden weiterhin 30 Jahre, so dass es auch nicht auf die in Art. 229 § 6 EGBGB niedergelegten Übergangsvorschriften ankommt.

Selbst wenn man auf den Übergang dieser Forderung auf die Klägerin mit Abtretung im Jahre 2007 abstellen wollte, führte dies nicht zur Verjährung der von ihr geltend gemachten Ansprüche. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. wäre dann am 31.12.2010 abgelaufen. Der von der Klägerin über die Zinsforderung beantragte Mahnbescheid ist am 28.12.2010 erlassen und dem Beklagten am 10.01.2011 und mithin noch im Sinne des § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt worden. Wenn die Klägerin in dem Mahnantrag zunächst unzutreffende Angaben hinsichtlich des Zinslaufes und den Jahreszahlen gemacht hat, ist dies mit Berichtigungsbeschluss des Mahngerichts vom 26.01.2011 korrigiert worden, welcher dem Beklagten am 10.02.2011 zugestellt worden ist. Angesichts der Tatsache, dass der Berichtigungsantrag der Klägerin noch am 29.12.2010 angebracht wurde (vgl. Bl. 8 GA), erfolgte die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses auch noch „demnächst“ nach Maßgabe von § 167 ZPO. Der relativ große Zeitraum zwischen dem Eingang des Berichtigungsantrages und der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses beruht auf der verzögerten Bearbeitung durch das Gericht und ist der Klägerin nicht zuzurechnen.

d. Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht mit Erfolg vorwerfen, ihre Rechtsausübung sei unzulässig. Die Klägerin wäre nicht verpflichtet, wegen einer zwischen den Parteien bestehenden Freistellungsabrede den von dem Beklagten geforderten Betrag wieder an diesen zu erstatten. Der Beklagte hat die von ihm behauptete Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten im Innenverhältnis von der Inanspruchnahme durch die Bank freizustellen, nicht nachgewiesen.

aa. Den Beklagten trifft für diesen Einwand die Darlegungs- und Beweislast. Dem kann er nicht mit dem Hinweis begegnen, er selbst habe die Klägerin von einer Verbindlichkeit freigestellt, so dass sich die Beweislast anders darstelle, als das Landgericht angenommen habe. Denn wenn der Beklagte – zuletzt noch einmal in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.06.2014 – darauf verweist, die in dem vom Landgericht zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 01.08.2008 (5 U 551/08, WM 2008, 2293 ff.) vorgenommene Beweislastverteilung sei zu seinen Gunsten in dem Sinne zu lesen, dass der Beklagte die Klägerin von einer Verbindlichkeit befreit habe und diese daher die Beweislast für ihre Berechtigung trage, liegt dies hier neben der Sache. Die Klägerin geht aus einer vollstreckbaren Urkunde gegen den Beklagten vor, in der er sich unabhängig von etwaig zu Grunde liegenden Vereinbarungen mit der Bank oder der Klägerin verpflichtet hat, den dort ausgewiesenen Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin kann zur Begründung ihres Anspruches mithin ohne Weiteres auf dieses vom eigentlichen Schuldgrund unabhängige Schuldversprechen verweisen, und der Beklagte ist in der Beweislast dafür, dass sich dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich darstellt bzw. dass ihm im Innenverhältnis Ansprüche gegenüber der Klägerin zustehen, welche er dem von dieser geltend gemachten Anspruch entgegenhalten kann. Auf die umfangreichen und mehrfach wiederholten Ausführungen des Beklagten zu der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz und wie sie im Verhältnis der Parteien richtig anzuwenden wäre, kommt es daher nicht an.

bb. Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin im Innenverhältnis zu ihm verpflichtet war, ihn von Forderungen der Bank in Bezug auf die Darlehensaufnahme für die Penthouse-Wohnung freizuhalten. Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleiben erfolglos.

Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nicht vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist im Hinblick auf die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen – auch soweit dies auf einer Beweisaufnahme beruht – die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist demnach nur insoweit überprüfbar, als mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, sich also Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen und deshalb eine erneute Beweisaufnahme erforderlich ist (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 21.06.2010 – 10 U 1411/09, VersR 2011, 747 f.).

Demnach kann der Berufungsführer nicht mit Erfolg seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzen. Darüber hinaus zeigt der Beklagte aber keine Fehler des Landgerichts auf, welche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten. Vielmehr haben die von ihm benannten Zeugen seine Behauptung, in einer persönlichen Besprechung am 16.09.1999 in der Wohnung der Klägerin sei die Darlehensaufnahme durch den Beklagten im Einzelnen erörtert worden und die Klägerin habe ihm zugesagt, die Verbindlichkeiten im Innenverhältnis zu übernehmen, gerade nicht bestätigt.

cc. Der Zeuge S2 befand sich nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2013 (Bl. 247 ff. GA) zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft. Auch sonst hatte er keine Erinnerung an eine diesbezügliche klare Vereinbarung der Parteien. Wenn er einerseits bestätigt hat, es sei im Gespräch gewesen, dass die Immobilie auf Mallorca veräußert werden und der erzielte Kaufpreis zur Lastenfreistellung des Penthouses verwendet werden sollte, so hatte er andererseits keine Kenntnisse darüber, ob diesbezüglich zwischen den Parteien eine Vereinbarung in dem von dem Beklagten behaupteten Sinne bestand. Insoweit hat er nämlich ausdrücklich bekundet, er habe die Klägerin lediglich als Eigentümerin der Wohnung und den Beklagten als Kreditnehmer angesehen. Kenntnisse über die finanzielle Situation der Klägerin hat er nach eigenem Bekunden lediglich vom Beklagten erlangt. Daher kann aus den Erklärungen dieses Zeugen nach der Überzeugung des Senats jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, die Klägerin sei zu einer eigenen Finanzierung nicht in der Lage gewesen und allein deshalb habe der Beklagte auf seinen Namen das Darlehen in Bezug auf die Penthouse-Wohnung aufgenommen.

dd. Auch der Zeuge C3 hatte von den internen Absprachen der Parteien keine Kenntnis, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2013 (Bl. 286 GA) bekundet hat. Auch zu der Frage, ob der Kaufpreis aus der Immobilie auf Mallorca zur Tilgung der auf dem Penthouse lastenden Grundschulden hat Verwendung finden sollen, konnte er keine Angaben machen. Zwar hat er daneben geschildert, nach seiner Erinnerung habe sich die Klägerin selbst um die Finanzierung des Penthouse kümmern wollen. Aus dieser von dem Zeugen wahrgenommenen Absicht, die er jedoch weder zeitlich noch nach den Umständen konkret eingegrenzt und damit nachvollziehbar gemacht hat, lässt sich indes nicht schließen, dass der Beklagte den Kredit lediglich fremdnützig aufgenommen und auf einen internen Ausgleich durch die Klägerin vertraut hat. Ungeachtet der Frage, ob die von der Beklagtenseite nach der Vernehmung des Zeugen überreichte eidesstattliche Versicherung desselben vom 08.10.2013 jedenfalls als Urkundenbeweis Beachtung finden kann, ergibt sich hieraus auch nichts, was die Behauptung des Beklagten stützen könnte. Der Zeuge teilt wiederum nicht mit, worauf genau sich seine Einschätzung einer mangelnden Kreditwürdigkeit der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt gründet. Seine Darstellung, sie habe keine „sauberen Kreditunterlagen“ vorlegen können, enthält keine Angaben dazu, worauf der Zeuge diese Wertung eigentlich stützt.

ee. Schließlich hat auch der Zeuge C5 die von dem Beklagten behauptete interne Vereinbarung nicht bestätigen können. Sofern er bekundet hat, er habe mit der Klägerin im November 2005 ein Telefonat über die Finanzierungsprobleme geführt, hat er den Inhalt dieses Gesprächs kaum plausibel dargestellt. Er hat in seiner Vernehmung lediglich schlagwortartig die Themen benannt, die erörtert worden sein sollen. Die Beschreibung von „finanziellen Problemen in Bezug auf die Penthouse-Wohnung“ sowie die Schilderung, der Erinnerung des Zeugen nach hätten Verbindlichkeiten der Klägerin wegen der Wohnung gegenüber der H Immobilien GmbH bestanden, ist für einen Schluss im Sinne des Beklagtenvortrages nicht geeignet. Denn der Zeuge erläutert nicht, aufgrund welcher Umstände er eine solche Verbindlichkeit angenommen hat.

ff. Schließlich konnte auch der Zeuge Dr. C4 (Bl. 285 GA) die von dem Beklagten behauptete konkrete Vereinbarung über eine Freistellung nicht aus eigener Kenntnis bestätigen. Zwar hat der Zeuge unter Verweis auf die von ihm hierzu gefertigte Korrespondenz glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Verhandlungen des Zeugen mit den Beteiligten erwogen hat, den Erlös aus der Veräußerung des Hauses auf Mallorca jedenfalls teilweise zur Freistellung der Penthouse-Wohnung zu verwenden. Er hat jedoch auch erklärt, dass diese Bereitschaft der Klägerin im Verlauf der weiteren Verhandlungen zunehmend schwand und sie zuletzt lediglich noch bereit war, anstatt der zunächst versprochenen 1,4 Millionen DM nur noch 1 Million DM zur Verfügung zu stellen. Auch zur Motivation der Klägerin für ihr Angebot hat der Zeuge nicht etwa im Sinne des Beklagten bekundet, sondern dargetan, dass die Klägerin beabsichtigte, die Freistellung der Penthouse-Wohnung zu erzielen, da sie diese wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung wieder veräußern wollte. Wenn der Zeuge also insoweit bestätigt hat, dass nach seiner Interpretation zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits in den Jahren 2004 oder 2005 eine Vereinbarung getroffen worden sein musste, nach welcher der Erlös der Immobilie auf Mallorca zur Schuldentilgung in Bezug auf das Penthouse eingesetzt würde, so lässt dies nicht den Schluss zu, dass dies aus der zwischen den Parteien streitigen Verpflichtung der Klägerin zur Freistellung des Beklagten folgte, sondern lediglich, dass die Klägerin ein wohlverstandenes Interesse an der Lastenfreiheit ihrer Wohnung hatte.

gg. Angesichts dieses Beweisergebnisses führen auch die Übrigen von dem Beklagten ins Feld geführten Indizien nicht dazu, dass sein Vortrag als bewiesen angesehen werden könnte. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin bislang nicht nachvollziehbar dargetan hat, wie sie die Erwerbs- bzw. Ausbaukosten für das Penthouse ausgeglichen haben will. Sie trägt in diesem Zusammenhang auch widersprüchlich vor: Einerseits will sie selbst Zahlungen geleistet haben, andererseits soll der Beklagte das Darlehen als Gegenleistung für die Übergabe von Barbeträgen in erheblicher Höhe übernommen haben (vgl. Bl. 93 GA). Es spricht daher in der Tat einiges dafür, dass der Beklagte jedenfalls die Erwerbskosten durch die Übernahme des Darlehens bei der C2 getragen hat. Dass er für diese Befreiung der Klägerin von einer Verbindlichkeit Ausgleich durch Freistellung verlangen kann, folgt daraus aber nicht. Es bleibt dabei, dass der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den von ihm behaupteten Freistellungsanspruch trägt. Bei der gebotenen Beweiswürdigung ist aber zunächst bedeutsam, dass es sich bei dem Penthouse unstreitig um die seinerzeitige Ehewohnung handelte und die Darlehensaufnahme bei bestehender Ehe erfolgte, in deren Rahmen Aufwendungen der Ehegatten, die der persönlichen Verbindung und deren Verwirklichung dienen, regelmäßig nicht abgerechnet werden. Dass die Klägerin aber gleichwohl Ausgleich für die insoweit angeblich erfolgte Befreiung einer Verbindlichkeit gegenüber der S Hypothekenbank AG schuldete, unterliegt bereits deswegen durchgreifenden Zweifeln, weil der Beklagte den – von der Klägerin bestrittenen – Grund für seine Darlehensaufnahme zu ihren Gunsten, nämlich ihre fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit, nicht hat darlegen können. Denn er kann nicht schlüssig erklären, warum er unstreitig zu Gunsten der Klägerin ein Schuldanerkenntnis über 225.000 EUR abgegeben und auch im Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentumsanteils an der Immobilie in Mallorca als Gegenleistung einen zu seinen Gunsten erfolgten Schuldenerlass der Klägerin über nahezu 1 Million EUR hat beurkunden lassen, wenn er doch nach seinem Vortrag selbst der vermögendere Teil der Partnerschaft und die Klägerin weithin mittellos war. Dies deutet im Gegenteil darauf hin, dass der Beklagte bei der Klägerin Schulden hatte und er jedenfalls seinerzeit derjenige war, der finanzieller Unterstützung bedurfte. Auch wenn der Beklagte dies nunmehr in Abrede stellt und die notariellen Vereinbarungen als Scheingeschäfte verstanden wissen will, kann dies vor dem Hintergrund seiner Beweislast und den vielfältigen Unstimmigkeiten im Vortrag der Parteien nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Beklagten. Daran ändert sich auch nichts durch den im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.06.2014 enthaltenen Hinweis, die Schuld aus dem notariellen Schuldanerkenntnis des Beklagten sei in 2007 durch Vergleich erledigt worden. Dies weist im Gegenteil darauf hin, dass die Schuld bestand. Es liegt neben der Sache, wenn der Beklagte im Schriftsatz vom 12.06.2014 darauf abhebt, es sei im doch unbenommen gewesen, ob er eine Aufrechungserklärung abgebe oder nicht. Er behauptet mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin. Deren Annahme liegt fern, wenn der Beklagte zugleich bei ihr Schulden macht.

Mit neuem Vortrag zu Aufgabeverlusten und fehlenden gewerblichen Einkünften im nicht nachgelassenen Schriftsatz, die durch Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden untermauert werden sollen, kann der Beklagte nach § 296 a ZPO nicht mehr gehört werden. Ohnehin lassen fehlende Einnahmen aus Gewerbebetrieb keinen Schluss auf die Vermögenssituation der Klägerin im Ganzen zu.

3. Vor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses geht auch die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit seinem Freistellungsanspruch ins Leere, wie das Landgericht zutreffend ausgeurteilt hat.

4. Aber auch soweit der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einem Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 670 BGB, §§ 677, 683, 670 BGB bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB wegen seinem angeblichen Ausgleich der von der H Immobilien GmbH gegenüber der Klägerin fakturierten Rechnungen über 2,32 Millionen DM (B 2, Bl. 23 Anlagenhefter) und 203.000 EUR (B 3, Bl. 25 Anlagenhefter) erklärt, hat er hiermit keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der diesen Rechnungen angeblich zu Grunde liegende Bauwerkvertrag vom 17.06.1997 (B 9, Bl. 64 Anlagenhefter) von der Klägerin unterzeichnet wurde und aus welchen Gründen dieser eine Rückdatierung erfahren hat, und auch, ob dieser Bauwerkvertrag überhaupt von den Parteien gewollt war und nicht vielmehr ein Scheingeschäft darstellte, um der H Immobilien GmbH eine Möglichkeit zur Fakturierung der streitgegenständlichen Rechnung zu eröffnen und mithin dem Beklagten als dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH, gegenüber seinen potentiellen Gläubigern den Bestand werthaltiger Forderungen vorzuspiegeln. Es kommt auch nicht darauf an, ob – was der Beklagte in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.06.2014 herausgestellt hat – die H Immobilien GmbH erst nach Fertigstellung der Wohnung hat Rechnung legen dürfen und daher keine Schuld der GbR entstanden ist.

a. Zwar kann die Klägerin einem solchen Anspruch nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Wenn der Anspruch auch zum Ende des Jahres 2000 entstanden wäre, wie es sich aus den hierzu vom Beklagten vorgelegten Buchungskonten ergibt (B 36, Bl. 223 ff. Anlagenhefter), die auf den 31.12.2000 gestellt sind, so war die Verjährung etwaiger Ausgleichsansprüche des Beklagten während des Bestandes der Ehe nach § 204 BGB a.F. bzw. § 207 BGB n.F. gehemmt. Nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten ist die Ehe im Laufe des Jahres 2005 geschieden worden. Die Verjährungsfrist begann mithin am 01.01.2006 überhaupt erst zu laufen und war am 31.12.2008 vollendet. Gleichwohl kann der Beklagte mit einer etwaigen, heute verjährten Forderung dem Grunde nach noch die Aufrechnung erklären, denn sie hätte der Forderung der Klägerin aus dem Schuldanerkenntnis jedenfalls bereits in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber gestanden, § 390 S. 2 BGB a.F. bzw. § 215 BGB n.F..

b. Der Beklagte hat den Ausgleich dieser Rechnungen jedoch nicht nachvollziehbar dargetan. In seinem hierzu unterbreiteten Vortrag in den Schriftsätzen vom 22.04.2013 (Bl. 228 GA) und vom 21.10.2013 (Bl. 320 GA), den er im Wesentlichen in der Berufungsschrift wiederholt, macht er geltend, den Rechnungsausgleich durch verschiedene Umbuchungen innerhalb der H Immobilien GmbH durchgeführt zu haben, indem die Rechnungsbeträge mit Gesellschafterdarlehen verrechnet worden seien. Aus den hierzu vorgelegten Anlagen ist dies aber nicht zu entnehmen. Hieraus ergibt sich vielmehr, dass der Beklagte die Rechnungsbeträge keineswegs ausgeglichen, sondern sie in ein Darlehen an die H Immobilien GmbH umgewandelt hat. Dies stellt der Steuerberater C6 in seinem als Anlage B 37 vorgelegten Aktenvermerk (Bl. 223 Anlagenhefter) fest, nach dem der Beklagte nun einen Anspruch gegenüber der Gesellschaft hat.

Der Senat hat dem Kläger im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2014 Gelegenheit gegeben, die Behauptung eines Rechnungsausgleichs durch Umbuchungen nachvollziehbar zu erläutern. Dies ist ihm nicht gelungen. Seine Darlegungen hierzu blieben unverständlich; ihre Protokollierung ist auch deshalb unterblieben.

Wenn der Beklagte nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.06.2014 hierzu weitere Erläuterungen gibt, sind diese bereits nach § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Sie führen aber auch in der Sache nicht weiter. Sie begründen vielmehr einen neuen Widerspruch, nachdem der Beklagte nunmehr abweichend behauptet, eine Verrechnung mit Gesellschafterdarlehen habe doch nicht stattgefunden, sondern darlegt, durch die treuhänderische Auszahlung des Darlehens an die S Hypothekenbank AG sei die Forderung der H Immobilien GmbH ausgeglichen worden. Dies ist wiederum nicht nachvollziehbar, denn damit ist eine Zahlung an die Forderungsinhaberin, die H Immobilien GmbH, doch ebenso wenig erfolgt.

5. Schließlich kann der Beklagte gegenüber der Forderung der Klägerin nicht mit Erfolg Ansprüche aus Auftrag, aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung in Bezug auf die Ablösung des bei der S Hypothekenbank AG bestehenden Darlehens geltend machen.

a. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit der Darlehensaufnahme überhaupt die Klägerin von einer Schuld befreit hätte. Denn auch der Beklagte legt zutreffend dar, dass das ursprünglich zum Erwerb der Immobilie ausgereichte Darlehen bei der S Hypothekenbank AG an die S und Partner GbR gewährt worden ist, welche seinerzeit noch allein aus den Parteien dieses Rechtsstreits bestand (vgl. B 14, Bl. 135 Anlagenhefter, und Bl. 144 Anlagenhefter). Schuldnerin des Darlehens bei der S Hypothekenbank AG war nach dem in erster Instanz unstreitigen Vortrag der Parteien mithin die GbR. Dies hat das Landgericht auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils so festgestellt, und der Beklagte hat dies nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besitzt die GbR Rechtsfähigkeit, soweit sie – wie hier im Rahmen des Darlehensvertrages – als Außengesellschaft eigene Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 29.01. 2001 – II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341-361). Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes zwar auch persönlich (BGH, Urt. v. 27.09.1999 – II ZR 371/98, BGHZ 142, 315-323). Das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters entspricht dabei aber derjenigen bei der OHG; die Gesellschafter haften mithin für eine fremde Schuld (vgl. Roth in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 128 Rz. 8).

Daneben führt die Tilgung einer fremden Schuld nicht zu einem gesetzlichen Forderungsübergang auf den Leistenden. Vielmehr richtet sich die Ausgleichspflicht des ursprünglichen Schuldners allein nach seinem Verhältnis zu ihm (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Aufl., § 267 Rz. 7). Daher gilt, dass – selbst wenn der Beklagte die Klägerin wegen ihrer persönlichen Haftung für die Schulden der GbR aus § 128 HGB analog in Anspruch nehmen könnte – er hiermit keinen Erfolg haben kann. Denn einen Auftrag der GbR zur Tilgung ihrer Schulden bei der S Hypothekenbank hat der Beklagte bereits nicht behauptet.

b. Aber selbst wenn auf einen – alleinigen – Auftrag der Klägerin als Gesellschafterin der GbR abzustellen wäre, hat der Beklagte ein solches Rechtsverhältnis nicht nachgewiesen. Für die Berechtigung der von ihm ins Feld geführten Gegenansprüche steht er in der Darlegungs- und Beweislast. Sein Vortrag zur alleinigen Fremdnützigkeit der Darlehensablösung ist von der Klägerin bestritten. Sie hat mit Schriftsatz vom 11.01.2012 vorgetragen, die Übertragung des Eigentums an der Penthouse-Wohnung sei die Gegenleistung für eine Vielzahl von Barbeträgen gewesen, welche die Klägerin dem Beklagten unter Beteiligung des Herrn G3 übergeben habe (vgl. Bl. 93 GA), andererseits will sie selbst Zahlungen geleistet haben. Wie bereits ausgeführt, ist sich der Senat der Tatsache bewusst, dass die Klägerin hier widersprüchlich vorträgt und ihre finanzielle Beteiligung an den Erwerbs- und Ausbaukosten in Bezug auf die Wohnung letztlich im Dunkeln bleibt. Auf der anderen Seite steht aber jedenfalls fest, dass der Beklagte sowohl im Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentumsanteils an der Immobilie in Mallorca sowie in dem Schuldanerkenntnis über 225.000 EUR dokumentiert und auch in den Parallelprozessen mit der Klägerin wiederholt vorgetragen hat, dass er ihr erhebliche Beträge schuldete und sie ihm mehrfach aus finanzieller Bedrängnis geholfen hat. Vor diesem Hintergrund genügt der Beklagte seiner Darlegungs- und Beweislast nicht, wenn er den – wenn auch zweifelhaften – Vortrag der Klägerin insoweit lediglich bestreitet. Auch hier ergibt sich nämlich, dass der Beklagte seinerseits die angebliche fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Darlehensablösung auch nicht substantiiert dargelegt hat, geschweige denn, dass die Zeugen einen solchen Vortrag bestätigt hätten (s.o). Die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 26.01.2012 (Bl. 136 ff. GA) nennen zwar eine Reihe von Einzelbeträgen und Unternehmungen, bei denen die Klägerin angeblich Verluste erwirtschaftet haben soll, einen zuverlässigen Blick auf ihre finanzielle Situation lässt dieser Vortrag indes nicht zu. Er erweist sich insoweit als unsubstantiiert.

Schließlich ist der Vortrag des Beklagten auch selbst kaum glaubhaft. Wenn er nämlich im Schriftsatz vom 21.10.2013 (Bl. 330 GA) darzulegen versucht, die Klägerin sei bereits bei dem Erwerb der Immobilie durch die GbR finanziell nicht leistungsfähig gewesen, sondern habe sich vielmehr in Geldschwierigkeiten befunden, so ist – dies als wahr unterstellt – doch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Vorstellungen der Beklagte dennoch gemeinsam mit der Klägerin die GbR gegründet, das Grundstück erworben hat und später darauf vertraut haben will, die Klägerin werde ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen und jedenfalls den Kaufpreisanteil am Grundstück durch Freihaltung des Beklagten von der Darlehensverbindlichkeit bezahlen. Worauf sich diese Hoffnung denn dann hätte gründen sollen, ist nicht zu erkennen.

c. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitern aus den oben genannten Gründen jedenfalls daran, dass der Fremdgeschäftsführungswille des Beklagten nicht festgestellt werden kann (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, § 677 Rz. 3).

d. Bereicherungsansprüche sind schon wegen § 814 BGB ausgeschlossen. Denn gesetzt den Fall, dass es die von dem Beklagten bemühten Absprachen nicht gab, konnte ihm nicht verborgen geblieben sein, dass er zur Ablösung des Darlehens auch zu Gunsten der Klägerin rechtlich nicht verpflichtet war.

Dass die Ablösung des Darlehens unfreiwillig erfolgt wäre (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, § 814 Rz. 5), ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

6. Der von dem Beklagten auf Bl. 336 GA geltend gemachte Gesamtschuldnerinnenausgleich in Bezug auf das Darlehen bei der C2 kommt nicht in Betracht. Denn die Parteien waren niemals Gesamtschuldner dieses Darlehens. Dies verkennt der Beklagte, denn nach seinem eigenen Vortrag bestand die Gesamtschuldnerschaft lediglich in Bezug auf das Darlehen bei der S Hypothekenbank AG. Einen etwaigen Ausgleichsanspruch hat der Beklagte auch nicht nachvollziehbar beziffert, so dass der Innenausgleich bereits aus diesem Grunde ausscheidet.

B. Zur Widerklage

Aus den oben dargelegten Gründen ist auch die auf die Abwehr einer Vollstreckung von Zinsen für das Jahr 2009 gerichtete Widerklage unbegründet und die insoweit erhobene Berufung ebenfalls erfolglos.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. Vielmehr handelt es sich um einen Einzelfall, wobei über die zu dessen Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich bereits befunden ist.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 289.791,64 EUR festgesetzt (für die Klage auf 94.791,67 EUR und für die Widerklage auf 195.000 EUR).

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