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Verkehrsunfall – Haftungsquoten bei Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Überholvorgang

LG Frankenthal, Az.: 6 O 239/12, Urteil vom 12.03.2014

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 734,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Dezember 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Dezember 2011 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 39/40 und die Beklagten 1/40 als Gesamtschuldner zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages.

Den Beklagten bleibt ferner vorbehalten, die Vollstreckung seitens des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 17. Oktober 2011.

Haftungsquoten bei Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Überholvorgang
Symbolfoto: Von AnyVidStudio/Shutterstock.com

Am Nachmittag dieses Tages befuhr der Kläger gegen 16.50 Uhr mit seinem Geländewagen („Land Rover Discovery“) nebst Anhänger in Höhe von Neustadt an der Weinstraße die rechte der beiden Fahrspuren der A 65 in nördlicher Richtung. Vor der Autobahnausfahrt Neustadt/Weinstraße-Nord leitete er einen Überholvorgang ein, wobei es zur Kollision mit dem sich von hinten auf der Überholspur nähernden, von der Beklagten zu 3) gesteuerten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichernden PKW („VW Golf“) der Beklagten zu 1) kam.

Am Wagen des Klägers entstand ein Reparaturschaden in Höhe von 28.385,75 €; der Anhänger erlitt einen Totalschaden, wobei sich der Wiederbeschaffungswert auf 2.300.- €, der Restwert auf 100.- € belief. Die verbleibende Wertminderung des Klägerfahrzeugs ist mit 1.500.- € zu beziffern. Zudem wandte der Kläger insgesamt 1.236,82 € für Sachverständigengutachten sowie weitere 547.- € für die Anmietung eines Anhängers für die Dauer der Ersatzbeschaffung auf.

Im April 2012 hat die Beklagte zu 2) einen Betrag von 6.908,28 € (20% des unbestrittenen Teils der Schadenssumme) an den Kläger gezahlt (vgl. Abrechnungsschreiben vom 23. April 2012, Bl. 78 f. d.A.).

Der Kläger trägt vor, er habe vor dem Wechsel auf die Überholspur ordnungsgemäß den linken Blinker gesetzt und sich weiter vergewissert, dass die linke Fahrspur frei ist. Nachdem er mehrere hundert Meter auf der Überholspur zurückgelegt habe, habe er in weiter Entfernung hinter sich im Rückspiegel einen Kleinwagen gesehen, der von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt sei. Erst danach sei es zu dem Aufprall gekommen, wobei das Beklagtenfahrzeug mit weit überhöhter Geschwindigkeit ungebremst auf seinen Anhänger aufgefahren sein müsse. Er selbst sei vor, während und nach dem von ihm eingeleiteten Überholvorgang mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren.

Die Beklagten seien verpflichtet, (auch) die von ihm getragenen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit Anhängerkupplung in Höhe von 3.521,89 € sowie Abschlepp- und Standgeldkosten in Höhe von 1.431,21 € zu erstatten. Ferner habe er Anspruch auf eine Pauschale für die Ab- und Anmeldung betreffend den Anhänger in Höhe von 76,69 € sowie auf eine allgemeine Kostenpauschale von 25,56 €.

Der Kläger, der ursprünglich die Zahlung eines Gesamtbetrages von 32.016,50 € begehrt hatte, hat aufgrund der im Laufe des Verfahrens erfolgten Zahlung seiner Kaskoversicherung den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 2. Mai 2013 in Höhe von 23.625,91 € für erledigt erklärt (Bl. 182 d.A.). Die Beklagten haben sich dieser Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.

Der Kläger beantragt daher jetzt,

1a. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 8.390,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2011 zu zahlen;

1b. festzustellen, dass die Klage bezüglich der weitergehenden Forderung in Höhe von 23.625,91 Euro erledigt ist;

2. die Beklagten weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.307,81 € vorgerichtliche Kosten als Verzugsschaden gem. Vorbemerkung 3 Ziff. 4 VVRVG 3100 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2011 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagten weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 839,07 € vorgerichtliche Kosten als Verzugsschaden gem. Vorbemerkung 3 Ziff. 4 VVRVG 3100 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Kläger sei derart knapp, plötzlich und unangekündigt mit seinem Gespann auf die Überholspur gewechselt, dass es der sich mit mehr als 130 km/h annähernden Beklagten zu 3) trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung nicht mehr möglich gewesen sei, den Aufprall auf den klägerischen Anhänger zu vermeiden.

Die vom Kläger gezahlten Mietwagenkosten seien übersetzt und daher – auch anteilig – nicht zu erstatten. Gleiches gelte für die geforderten Abschlepp- und Standkosten, da insbesondere das Weiterschleppen von Fahrzeug und Anhänger zur in der Nähe des Wohnortes des Klägers gelegenen Reparaturwerkstatt nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen seien hinsichtlich der allgemeinen Unfallkosten nur eine Pauschale von 25.- €, bezüglich der Ab- und Anmeldekosten für den Anhänger lediglich eine solche in Höhe von 60.- € zu akzeptieren.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und Z sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen B nebst Ergänzungsgutachten und mündlicher Erläuterung gemäß Beweisbeschlüssen vom 12. September 2012, 19. Juni 2013 und 19. Februar 2014 (Bl. 155; 162 ff.; 239; 317 d.A.). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 12. September 2012 und 19. Februar 2014 (Bl. 155 ff. und 318 d.A.) sowie der schriftlichen Gutachten vom 20. Mai und 5. Oktober 2013 (Bl. 187 ff. und 248 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, führt in der Sache aber nur zu einem geringen Teil zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.

I.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von 20% des von ihm bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis erlittenen Schadens gemäß § 7Abs. 1, § 17Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG zu.

1. a) Der Kläger hat den Unfall maßgeblich dadurch verursacht, dass er entgegen der Vorschrift des § 5Abs. 4, 4a StVO die Sicherheit des Beklagtenfahrzeugs sowie dessen Vorrecht aus § 18 Abs. 3 StVO nicht in ausreichendem Maße beachtet hat. Nach diesen Regelungen muss derjenige, der zum Überholen ausscheren will – nach rechtzeitiger und deutlicher Ankündigung der entsprechenden Absicht -, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden, sich auf der durchgehenden Überholspur befindlichen Verkehrs ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen wird das Verhalten des Klägers nicht gerecht.

Das steht zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Dabei ist zunächst aufgrund der Aussagen der beiden Zeugen davon auszugehen, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung die rechte Fahrbahn der A 65 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h befuhr, bevor er nach allenfalls kurzfristiger Betätigung des linken Blinkers mit dem von ihm gelenkte Gespann abrupt zum Wechsel auf die Überholspur angesetzt hat. Der Zeuge Z, der die rechte Fahrbahn unmittelbar vor dem klägerischen Gespann befuhr, hat in diesem Zusammenhang detailliert, sicher und nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Kläger mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit als der von ihm gefahrenen 110-120 km/h zügig von hinten genähert habe, bevor er dann sehr knapp (20-30 Meter) hinter ihm schlagartig nach links ausgeschert sei. Dabei kommt den Schätzungen des Zeugen im Hinblick auf Abstände und Geschwindigkeiten aufgrund seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer durchaus ein besonderes Gewicht zu. Zudem stehen die Ausführungen ohne weiteres im Einklang mit den detailreichen und plausiblen Schilderungen des Zeugen S, der als hinter dem klägerischen Gespann befindlicher Fahrer ebenfalls bekundet hat, dass die vor ihm auf der rechten Spur fahrenden Verkehrsteilnehmer mit ca. 120 km/h unterwegs waren und der Kläger im Rahmen des von ihm eingeleiteten Überholvorgangs nach nur einmaligem kurzen Anblinken sofort auf die linke Spur gezogen ist. Ferner folgt aus den Aussagen der beiden Zeugen, dass der Kläger aufgrund seiner Fahrweise den nachfolgenden Verkehr, insbesondere die sich von hinten annähernde Beklagte zu 3), massiv gefährdet hat. Der Zeuge S hat dazu erläutert, dass er das mit relativ hoher Geschwindigkeit auf der Überholspur heranfahrende Beklagtenfahrzeug wahrgenommen und aus diesem Grund von der Einleitung eines Überholmanövers abgesehen hat. Sodann ist der Kläger so plötzlich vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) nach links gezogen, dass die Beklagte zu 3) aus Sicht des Zeugen gar keine Chance hatte, erfolgreich abzubremsen oder sonst zu reagieren, um den Aufprall zu verhindern. Dies hat der Zeugen plastisch durch seine Schätzung veranschaulicht, wonach zwischen dem Spurwechsel des Klägers und der Kollision allenfalls ein Zeitraum von einer Sekunde verstrichen ist. Dies deckt sich wiederum mit den Darstellungen des Zeugen Z, der angegeben hat, dass es unmittelbar nach dem schlagartigen Ausscheren des Klägers auch schon geknallt hat. Besonders plausibel wird diese Angabe des Zeugen durch seine weitere Erklärung, nach der das nur 20-30 Meter hinter ihm ausgescherte klägerische Gespann sein Fahrzeug noch nicht überholt und noch nicht einmal erreicht hatte, sondern sich noch versetzt hinter ihm auf der linke Fahrbahn befand, als es zum Zusammenstoß der unfallbeteiligten Fahrzeuge kam. Dieser Geschehensablauf ist im Übrigen zwanglos mit den Ergebnissen zu vereinbaren, zu denen der Sachverständige B im Rahmen seiner Begutachtungen gelangt ist. Der äußerst versierte und erfahrene Sachverständige hat dabei aus dem Schadensbild am klägerischen Anhänger und dem Beklagtenfahrzeug gründlich und transparent hergeleitet, dass entgegen der Unfalldarstellung des Klägers kein Frontalaufprall von hinten erfolgt ist, sondern vielmehr ein Anstoß mit Teilüberdeckung stattgefunden hat. Auch für den kraftfahrtechnischen Laien gut nachvollziehbar und verständlich hat er daraus geschlussfolgert, dass die Darstellung der Beklagtenseite, wonach der Spurwechsel seitens des Klägers unmittelbar vor dem Aufprall eingeleitet worden und bei Kollision noch nicht vollständig abgeschlossen war, naheliegend ist. Dies hat er in seinem Ergänzungsgutachten nochmals untermauert und plausibel veranschaulicht.

Nach alledem ist zum einen festzuhalten, dass der Kläger entgegen der Regelung des § 5 Abs. 4 lit. a StVO das von ihm eingeleitete Überholmanöver nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer ihre eigene Fahrweise darauf einstellen konnten, sondern vielmehr allenfalls nahezu zeitgleich mit Beginn des Ausschervorgangs – und damit deutlich zu spät – die von ihm beabsichtigte Fahrweise zu erkennen gegeben hat (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf DAR 2005, 217). Zum anderen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger das sich von hinten annähernde Beklagtenfahrzeug übersehen oder dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt und damit unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO in starkem Maße gefährdet hat.

b) Demgegenüber ist jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) vor dem Unfall mit einer erheblich höheren als der nach § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO empfohlenen Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist.

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Dies folgt bereits aus den eigenen Angaben der Beklagten zu 3) gegenüber der Polizei, wonach sie mit ca. 150 km/h gefahren sei (vgl. Bl. 26 der Unfallakte) sowie anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im hiesigen Verfahren, bei der sie erklärt hat, jedenfalls mit bis zu 150 km/h unterwegs gewesen zu sein. Überdies folgt auch aus der vorprozessualen Stellungnahme der Beklagten zu 2) vom 23. April 2012, dass diese von einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch die Beklagte zu 3) ausgeht (Bl. 78 d.A.). Auch aus den wie bereits erwähnt sehr exakten und anschaulichen Darlegungen des Zeugen S, nach denen sich das Beklagtenfahrzeug der Unfallstelle mit hoher Geschwindigkeit von 180 km/h oder sogar ein wenig mehr genähert hat, ergibt sich, dass die Beklagte zu 3) die empfohlene Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten hatte. Eine solche nicht nur unwesentliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit lässt sich auch mit den Feststellungen des Sachverständigen zwanglos in Einklang bringen, der eine Kollisionsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von 82 – 137 km/h ermittelt hat, woraus sich – unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen im Ergänzungsgutachten dargelegten Geschwindigkeitsdifferenz der Fahrzeug bei Kollision von 45 – 60 km/h – eine Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs in einem Bereich von 127 – 197 km/h errechnen lässt. Dies hat der Sachverständige bei seiner persönlichen Befragung im Termin vom 19. Februar 2014 nochmals bekräftigt und weiter erläutert, dass bei einer unterstellten Ausgangsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von mehr als 120 km/h (wovon das Gericht ausgeht, vgl. o. unter a)) eine vorkollisionäre Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 180 km/h oder mehr ohne weiteres als möglich angenommen werden kann. Zugleich hat der Sachverständige, wie bereits seinen schriftlichen Ausführungen zu entnehmen ist, erläutert, dass in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen denkbar sind, bei denen der Aufprall durch die Beklagte zu 3) jedenfalls bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h zu verhindern gewesen wäre, so dass der Entlastungsbeweis der Unabwendbarkeit gemäß § 17 Abs. 3 StVG von den Beklagten hier nicht geführt werden kann.

Nach alledem geht das Gericht aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs (vgl. etwa BGHZ 117, 337; OLG Stuttgart NZV 2010, 346; OLG Hamm NZV 2000, 42, 43; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154, 1155) von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Klägers aus (vgl. zur umfangreichen Kasuistik in ähnlich gelagerten Fällen neben den oben zitierten auch die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer-König, StrVerkR 42. Aufl. § 3 StVO Rn. 55c und Grüneberg, Haftungsquoten 9. Aufl. Rn. 147).

2. a) Der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens besteht in Höhe von 7.642,44 € und setzt sich zunächst aus 20% der anerkannten bzw. unstreitigen Positionen Reparaturkosten KfZ (28.385,74 €), (Total-)Schaden Anhänger (2.200.- €, was der Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert entspricht), Anhänger-Miete (547,40 €), Wertminderung KfZ (1.500.- €) und Gutachterkosten (insgesamt 1.236,82 €) zusammen.

b) Hinzuzurechnen sind 20% der dem Geschädigten vom Gericht in ständiger Rechtsprechung zugebilligten allgemeinen Kostenpauschale in Höhe des auch von der Beklagtenseite nicht beanstandeten Betrages von 25.- € sowie 20% der von der Beklagten in Höhe von 60.- € akzeptierten Pauschale für Ab- und Anmeldekosten bezüglich des Anhängers. Soweit der Kläger seiner Schadensberechnung hier einen höheren Betrag von 76,69 € zu Grunde legt, hat er trotz entsprechenden Bestreitens der Beklagten keinen Nachweis dafür erbracht, dass ihm solche Kosten tatsächlich entstanden sind.

c) Ferner ist ein Betrag von 20% der vom Kläger begehrten Kosten in Höhe von 1.431,21 € für das Abschleppen von Geländewagen und Hänger sowie die angefallenen Standkosten in die Berechnung einzubeziehen. Die entsprechenden Kosten sind dem Kläger tatsächlich entstanden, wie aus der vorgelegten Rechnung der Auto-B GmbH vom 20. Oktober 2011 hervorgeht (Bl. 75 d.A.) und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagten meinen, dass die Kosten für die Verbringung von Fahrzeug und Anhänger zur Werkstatt nach Straubenhardt nicht zu erstatten wären, weil eine Reparatur bzw. Veräußerung auch in Neustadt hätte erfolgen können, übersehen sie sowohl, dass der Kläger Anspruch auf eine Reparatur seines zum Zeitpunkt des Unfalls gerade einmal 14 Monate alten Fahrzeugs in einer – regelmäßig in der Nähe seines Wohn- oder Geschäftssitzes gelegenen – Werkstatt seines Vertrauens hat und ihm bei einer Reparatur in Neustadt, darüber hinaus gegenzurechnende Fahrt- bzw. Überstellkosten für die Abholung bzw. Überführung des Wagens entstanden wären. Hinzu kommt bezüglich des Anhängers, dass das Vorliegen eines Totalschadens erst nach Begutachtung durch den Sachverständigen vier Tage nach dem Unfall feststand und der Kläger darüber hinaus unwidersprochen dargelegt hat, dass für die erforderliche Umrüstung des neu erworbenen Anhängers der bei dem Unfall beschädigte Anhänger als unverzichtbares Anschauungsmaterial („Muster“) gedient hat.

d) Schließlich hat der Kläger Anspruch auf Ersatz von 20% der erforderlichen Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges.

Nicht zu beanstanden ist dabei die Bezugnahme auf die Schwacke-Liste zur Darlegung der Erforderlichkeit der aufgewandten Mietkosten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. dazu etwa LG Frankenthal – Urt. v. 08.02.2012, Az. 2 S 332/11 mwN) ist in diesem Zusammenhang von der Erforderlichkeit des sog. „Normaltarifs“ auszugehen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten als zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlich iSv § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, danach zu beantworten, ob sie sich im Rahmen des außerhalb des Unfallersatzgeschäfts im örtlichen Bereich des Geschädigten üblichen Mietwagentarifs (Normaltarif) bewegen. Der nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif u.a. auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen. Auf eine andere Schätzgrundlage – etwa Sachverständigengutachten oder andere Mietpreiserhebungen – braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Es ist nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit sich die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel vorgetragenen Bedenken – wie hier – mit der abweichenden Untersuchungsmethodik anderer Mietpreiserhebungen, etwa solcher des Fraunhofer-Institutes, befassen; dies besagt nichts darüber, dass die in der Schwacke-Liste, aufgeführten Zahlen unrichtig sind. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zum Normaltarif (oder gar darunter) an, so hat er in aller Regel Anspruch auf Erstattung der sich daraus ergebenden Mietkosten. Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte. Dies alles ist von Beklagtenseite hier nicht erfolgt.

Entgegen der klägerischen Schadensberechnung steht dem Kläger hier jedoch nur Anspruch auf Ersatz für die Kosten eines Mietfahrzeugs für die Dauer von 17 Tagen zu. Dies ergibt sich aus den Feststellungen in dem vom Kläger selbst vorgelegten D-Gutachten vom 21. Oktober 2011, welches eine erforderliche Reparaturdauer von zwölf Werktagen (d.h. unter Berücksichtigung der in den Zeitraum nach den Unfall fallenden Wochenenden und Feiertagen maximal 17 Kalendertage) ausweist. Danach ist unter Zugrundelegung der sich aus der Schwacke-Liste 2011 für den Wohnort des Klägers ergebenden gewichteten Mitteltarife (Modus) von einem erforderlichen Betrag in Höhe von 2.610.- € auszugehen. Hinzu kommt ein Betrag von kalendertäglich 10.- € für die der Ausstattung des beschädigten Fahrzeugs entsprechende Anhängerkupplung, folglich 170.- €, sowie weiter ein Betrag von 46.- € für das Zustellen und Abholen des Ersatzfahrzeuges, so dass sich ein Gesamtbetrag von 2.826.- € errechnet. Weitere Abzüge oder Zuschläge, insbesondere eines pauschalen prozentualen Zuschlages im Hinblick auf eine unfallbedingte Anmietung erscheinen hier nicht angezeigt. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, auf welcher Basis ein solcher Zuschlag für die hier erst eine Woche nach dem Unfallereignis erfolgte Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gerechtfertigt sein soll.

e) Insgesamt ergibt sich daher folgende Schadensberechnung:

– Reparaturkosten (Kfz) 28.385,75 €

– Wertminderung (Kfz) 1.500.- €

– (Total-)Schaden Anhänger 2.200.- €

– Sachverständigenkosten (Kfz)   951,18 €

– Sachverständigenkosten (Anhänger)   285,64 €

– Miete (Anhänger)   547,40 €

– Miete (Ersatzfahrzeug) 2.826.- €

– Abschlepp-/Standkosten 1.431,21 €

– Ab-/Anmeldekosten (Anhänger) pauschal    60.- €

– Kostenpauschale    25.- €

==========

38.212,18 € davon 20 % (Haftungsquote) 7.642,44 € abzüglich bereits gezahlter 6.908,28 €

__________

offene Restforderung   734,16 €

Daraus folgt, dass die Beklagten dem Kläger noch einen restlichen Betrag in Höhe von 734,16 € zu erstatten haben.

Ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht nicht. Insbesondere war die Klage in Höhe des den zuletzt verfolgten Zahlungsanspruch von 8.390,59 € übersteigenden Betrages auch ursprünglich nicht begründet, so dass nach der abgegeben, einseitig gebliebenen Teilerledigterklärung keine Feststellung der Erledigung erfolgen konnte.

3. Der Anspruch auf die begehrten Zinsen ergibt sich aus § 288Abs. 1 iVm § 286 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung der gemäß VV 2300 RVG nicht anrechenbaren Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der klägerischen Prozessbevollmächtigten be-steht nur in Höhe des tenorierten Betrages, weil für die berechtigte Forderung des Klägers lediglich ein Streitwert von 7.642,44 € zu veranschlagen ist, aus dem sich die zu begleichende Gebührenforderung errechnet.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709Satz 1, 2 ZPO und § 708Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird für die Zeit bis 3. Mai 2013 auf 32.016,50 €, für die Zeit danach in die Gebührenstufe bis 13.000 € (8.390,59 € zzgl. des Kosteninteresses im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil) festgesetzt.

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