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Widerruf Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs

LG Dortmund – Az.: 3 O 356/19 – Urteil vom 21.02.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 19.000,00 EUR trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages.

Der Kläger kaufte bei der Fa. A1 in A2 einen gebrauchten Pkw A1 zu einem Kaufpreis von 17.635,00 EUR. Hierfür leistete der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 3.000,00 EUR. Über den Differenzbetrag (14.635,00 EUR) zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.200,68 EUR (Gesamtbetrag: 15.835,68 EUR) schloss er unter dem 12.01./18.01.2018 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten bei einem für die gesamte Laufzeit gebundenen Sollzinssatz von 3,92 % p.a. (effektiv: 3,99 % p.a.) ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 48 gleichen monatlichen Raten zu je 329,91 EUR, beginnend 30 Tage nach Auszahlung des Darlehens und fortan am gleichen Tag jedes Folgemonats, erfolgen (Einzelheiten: Anlagenkonvolute K1 und B8).

Der Darlehensantrag enthielt auf den Seiten 2 und 3 die nachfolgend wiedergegebenen Darlehensbedingungen der Beklagten.

Die an dieser Stelle befindlichen Darlehensbedingungen wurden entfernt.

Der Darlehensvertrag erhielt außerdem auf einer separaten Seite die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsinformation:

Die an dieser Stelle befindliche Widerrufsinformation wurde entfernt.

Darüber hinaus erhielt der Kläger mit der Abschrift des Darlehensantrages das Markblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (im Folgenden: ESI). Seite 2 der (dreiseitigen) ESI lautet wie folgt:

Das an dieser Stelle befindliche Merkblatt wurde entfernt.

Das Darlehen wurde in der Folge vollständig an das Autohaus ausgekehrt.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2018 (Anlage K2) widerrief der Kläger seine auf Abschuss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten und forderte diese unter Fristsetzung von zwei Wochen auf, „in die Abwicklung des Widerrufs einzusteigen“. Die Beklagte wies den Widerruf des Klägers als unberechtigt zurück.

Der Kläger meint, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.

Der Kläger beantragt:

1.

Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 08.11.2018 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung eines Fahrzeuges der Marke B1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer „F01“ abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. mit der externen Vorgangsnummer: „V01“ weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet.

2.

Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag zu Ziff. 1 genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beantragt außerdem hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf der Klagepartei ausgehen sollte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW B1 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer „F01“ zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass der Widerruf verfristet sei, da die Widerrufsinformation korrekt sei und alle Pflichtangaben vollständig erteilt worden seien. Ferner stünde ihr ein Anspruch auf Wertersatz für den Gebrauch des Fahrzeugs zu. Dieser Wertersatzanspruch sei derzeit nicht zu beziffern, da der Kläger das Fahrzeug noch in Besitz habe. Deswegen sei auch der Hilfswiderklageantrag zulässig.

Auf das Terminsprotokoll vom 24.01.2020, insbesondere auf die dort niedergelegten ergänzenden Rechtsausführungen des Unterbevollmächtigten des Klägers, wird Bezug genommen (Bl. 81-83 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Widerruf Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs
Symbolfoto: Von Farosofa/Shutterstock.com

Insbesondere ist das Landgericht Dortmund örtlich zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 29.05.2019 (Az.: 6 O 98/19; Bl. 41-43 d.A.) entfaltet für das hiesige Gericht Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Hierauf hatte das Gericht die Parteien bereits in der Ladungsverfügung vom 17.06.2019 hingewiesen.

Ungeachtet dessen folgt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Dortmund sowohl für den negativen Feststellungsantrag zu Ziff. 1. als auch für die weiteren Klageanträge zu 2. und zu 3. jeweils aus § 29 Abs. 1 ZPO; maßgeblich für alle drei Anträge ist der Wohnsitz des Klägers bei Abschluss des Darlehensvertrages, hier also B2. Insoweit wird vollumfänglich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.11.2019 im Verfahren I-31 U 114/18 (zit. nach juris, Rn. 56 u. 66 ff.) Bezug genommen.

II.

Die Klage ist jedoch vollumfänglich unbegründet. Da, was im Folgenden auszuführen sein wird, der Kläger einen wirksamen Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht erklärt hat, bedurfte es in Ermangelung des Eintritts der innerprozessualen Bedingung keiner Entscheidung über den Hilfswiderklageantrag.

1.

Der Kläger hat den mit der Beklagten am 12.01./18.01.2018 geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Bei Ausübung des Widerrufsrechts mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2018 war die Widerrufsfrist längst verstrichen.

Die Beklagte hat den Kläger nach den für den Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB i.d.F. seit dem 21.03.2016) ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat. Gegen die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation ist nichts zu erinnern; die Beklagte hat auch die erforderlichen Pflichtangaben erteilt.

a)  vermeintlich fehlende Angaben über das Kündigungsrecht

Es ist schon nicht zutreffend, dass, wie die Klägervertreter auf S. 7 der Klageschrift ausführen, „innerhalb des gesamten Vertragswerkes keinerlei Angaben zu dem Kündigungsrecht des Klägers gemacht wurden“.

Unter Ziff. 7. der Darlehensbedingungen (überschrieben mit „Kündigung“) finden sich im zweiten Absatz (hinter lit. e)) sehr wohl Hinweise zur fristlosen Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers für den Fall, dass die Bank gegen ihre Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen hat. Außerdem findet sich dort (am Ende des Absatzes) der Satz: „Das Recht des Darlehensnehmers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.“; dies ist nichts anderes als der Hinweis der Bank auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus § 314 BGB, wenngleich die Vorschrift selbst – was auch nicht erforderlich ist – nicht ausdrücklich genannt ist.

Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof nunmehr in den beiden Grundsatzurteilen jeweils vom 05.11.2019 (Az.: XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 27 ff.; Az.: XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577, Rn. 29 ff.) klargestellt, dass über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden muss.

b)  angeblich fehlende Vertragsunterlagen – Verstoß gegen § 356b BGB

Dem Kläger wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 160/17 – zit. nach juris, Rn. 30). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 12.07.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.03.2019 – 19 U 106/18 – BeckRS 2019, 30848, Rn. 13 f.; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.11.2019 – 6 U 133/18 – BeckRS 2019, 28180, Rn. 14-16; Urt. dieser Kammer v. 30.08.2019 – 3 O 433/18 – BeckRS 2019, 22965, Rn. 33).

c)  Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Zinsbetrages in Höhe von 1,59 EUR pro Tag für den Zeitraum zwischen Aus- und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens

Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Sollzins und einen bestimmten Tageszins hingewiesen wird.

Der Hinweis auf eine nach Widerruf des Darlehensvertrags grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzins für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Unterbevollmächtigten des Klägers im Termin am 24.01.2020 besteht eine solche Verpflichtung. Im Verbund mit dem finanzierten Geschäft steht dem Darlehensgeber für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu. Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten „im Falle des Abs. 1“ ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrags und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB. Insoweit wird zwar vereinzelt – namentlich vom Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 30.07.2019 (Az.: 2 O 90/19; BeckRS 2019, 18076, Rn. 25-28), auf das sich der Unterbevollmächtigte des Klägers im Termin am 24.01.2020 offensichtlich bezog – vertreten, der Ausschluss der Zinszahlungspflicht nach § 358 Abs. 4 S. 4 BGB gelte entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auch in den Fällen des Abs. 2, also des hier streitgegenständlichen Widerrufs des Darlehensvertrags. Dem steht jedoch neben dem klaren Wortlaut des Gesetzes die vollharmonisierende Wirkung der – für den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag einschlägigen – Verbraucherkreditrichtlinie entgegen: Denn der Verbund und die Rechtsfolgen im Fall des Widerrufs im Verbund sind dort zwar nur rudimentär geregelt, und es bleibt dem nationalen Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum. Jedoch gehört die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zinszahlung nach Widerruf des Darlehensvertrags zu den ausdrücklich geregelten und damit der Vollharmonisierung unterfallenden Gegenständen der Richtlinie (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. b)); da diese Verpflichtung auch für den Fall des Verbunds an keiner Stelle der Richtlinie zurückgenommen oder modifiziert wird, würde es einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellen, wollte ein nationaler Gesetzgeber die Zinszahlungspflicht nach Widerruf des Darlehensvertrags ausschließen (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie). Dementsprechend ergibt sich auch aus den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsinformation die Vorstellung des deutschen Gesetzgebers dahin, dass auch im Verbund der Anspruch des Darlehensgebers beim Widerruf des Darlehensvertrags bestehen bleibt: Danach ist nämlich (nur) für den anderen Fall – Widerruf des finanzierten Geschäfts im Verbund – dahin zu informieren, dass dann – was konsequent § 358 Abs. 4 S. 4 BGB mit der Verweisung nur auf dessen Abs. 1 entspricht – keine Sollzinsen zu zahlen seien (vgl. zum Ganzen: OLG Stuttgart, Urt. v. 28.05.2019 – 6 U 78/18 – NJW-RR 2019, 1197, 1199 f., Rn. 43 ff.). Dieser Sichtweise hat sich zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof ausdrücklich angeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, a.a.O., Rn. 21).

d)  Angaben zu den Kosten bei Zahlungsverzug in den ESI

Die Beklagte hat auch gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung“ (so Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Verbraucherkreditrichtlinie) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, a.a.O., Rn. 52; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.09.2019 – 6 U 191/18 – zit. nach juris, Rn. 54-56; LG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2019 – 10 O 75/18 – BeckRS 2019, 2043, Rn. 38; Ring, NJW 2020, 435, 437 f.). Der gegenteiligen Auffassung des (wiederum) Landgerichts Ravensburg (Vorlagebeschl. v. 07.01.2020 – 2 O 315/19 – BeckRS 2020, 41, Rn. 14-33) folgt das erkennende Gericht nicht.

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e)  Widerrufsinformation im Übrigen

Auch der weitere – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von Amts wegen gebotene (hierauf verweisen die Klägervertreter auf S. 4 unten der Klageschrift zu Recht) – vollständige Abgleich der hier streitgegenständlichen Widerrufsinformation mit dem Muster des Gesetzgebers offenbart keine anderweitigen Fehler. Bei vorformulierten Widerrufsbelehrungen wie der von der Beklagten verwandten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die wie revisible Rechtsnormen zu behandeln sind. Ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht – hier: mit § 355 Abs. 2 BGB und mit dem Belehrungsmuster des Gesetzgebers – ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen; der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2017 – XI ZR 72/16 – NJW-RR 2017, 1197, 1199, Rn. 27-29 m.w.N.; Urt. dieser Kammer v. 22.02.2019 – 3 O 170/18 – BeckRS 2019, 2568, Rn. 19). Aber auch unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die hier streitgegenständliche Widerrufsinformation – insbesondere unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes jeweils vom 05.11.2019 – in jeder Hinsicht als gesetzeskonform.

2.

Die Klageanträge zu Ziff. 2. (Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) und Ziff. 3. (Feststellung des Nichtbestehens der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Wertersatz für den an seinem Fahrzeug eingetretenen Wertverlust) folgen dem Schicksal des negativen Feststellungsantrags zu Ziff. 1.; auch sie sind unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 91 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 1 ZPO.

IV.

Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 19.000,00 EUR festgesetzt. Maßgeblich für die Bemessung war dabei die Summe aus Nettodarlehensbetrag (hier: 14.635,00 EUR) und erbrachter Eigenleistung (hier: 3.000,00 EUR) (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.2015 – XI ZR 335/13 – BeckRS 2015, 10627; OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2018 – 11 W 41/18 – BeckRS 2018, 33522; LG Aurich, Urt. v. 13.11.2018 – 1 O 632/18 – BeckRS 2018, 30943, Rn. 56; Beschl. dieser Kammer v. 26.03.2019 – 3 O 28/19 – n.v.). Die Hilfswiderklage erhöhte, da über sie eine Entscheidung nicht ergangen ist, den Streitwert nicht, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.

V.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.

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