Skip to content

Verkehrsunfall – fiktive Abrechnung Reparaturkosten auf Gutachtenbasis nach Teilreparatur

KG Berlin – Az.: 22 U 177/15 – Urteil vom 14.12.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 2015 – Az. 41 O 229/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.402,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2014 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die … AG, vertreten durch den Vorstand…, weitere 78,91 EUR zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz hat der Kläger 6% und haben die Beklagten 94%, von denen des Berufungsverfahrens der Kläger 40% und die Beklagten 60% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Gründe

(abgekürzt nach § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I. Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsfrist von einem Monat nach § 517 ZPO ist gewahrt. Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. November 2015 zugestellt worden, die Berufungsschrift ist am 14. Dezember 2015, einem Montag, beim Kammergericht eingegangen. Die Berufung ist auch mit einem am 30. Dezember 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet worden, so dass die Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewahrt ist. Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Da der Kläger bereits in erster Instanz weitere Reparaturkosten in Höhe von 1.052,84 Euro verlangt hat, was lediglich im Tatbestand des Urteils bei Darstellung der Klageanträge unzutreffend aufgenommen worden ist, liegt keine Klageerweiterung in zweiter Instanz in Höhe von 20 Cent vor.

II. Eine Berufung kann nach § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung oder der Nichtanwendung einer Rechtsnorm beruht oder die nach § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung des Klägers auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keinen Erfolg, soweit eine weitergehende Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile geltend gemacht wird. Hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten hat die Berufung dagegen Erfolg. Im Einzelnen gilt:

1. Der Kläger kann von den Beklagten nach § 249 Abs. 2 BGB weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.052,84 Euro hinsichtlich der mit der Berufung weiter verfolgten Reparaturkosten verlangen. Denn es ist eine Haftung der Beklagten nach §§ 115 VVG, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 PlfVAuslG, 7 Abs. 1 StVG gegeben.

a) Ein Geschädigter muss die Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, nicht dem Schädiger überlassen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann er im Falle einer Sachbeschädigung die Wiederherstellung selbst übernehmen, indem er den für die Wiederherstellung notwendigen Geldbetrag verlangt. Ein solches Verlangen setzt dabei nicht voraus, dass der verlangte Geldbetrag auch für die Wiederherstellung eingesetzt wird. Der Geschädigte ist darin frei, ob er die Reparatur in der Vertragswerkstatt, in einer freien Werkstatt, in Eigenregie oder gar nicht durchführen lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02 -, BGHZ 154, 395-400 Rdn. 7; Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02 -, BGHZ 154, 395-400 Rdn. 9; Urteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74 -, BGHZ 66, 239-250 Rdn. 11; Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 -, BGHZ 63, 182-189 Rdn. 9;Urteil vom 11. März 2010 – IX ZR 104/08 -, juris Rdn. 28, std. Rspr.). Dies lässt sich auch der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entnehmen. Für die Feststellung des für die Wiederherstellung erforderlichen Betrages gilt insoweit eine subjektbezogene Schadensbetrachtung, die aber unter einem Wirtschaftlichkeitsgebot steht. Als erforderlich sind danach die Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufbringen würde (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 1996 – VI ZR 138/95 -, BGHZ 132, 373-382 Rdn. 8; Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90 -, BGHZ 115, 364-374 Rdn. 12; BGH, Urteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74 -, BGHZ 66, 239-250 Rdn. 28, std. Rspr.). Als Form der Naturalrestitution, die im Rahmen einer dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen ist, ist auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91 -, BGHZ 115, 375-382 Rdn. 10; Urteil vom 10. Juli 1984 – VI ZR 262/82 -, BGHZ 92, 85-93 Rdn. 8; Urteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74 -, BGHZ 66, 239-250 Rdn. 27). Dies bedeutet aber nicht, dass der Geschädigte nicht weiterhin unter Berücksichtigung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB fiktiv abrechnen könnte, wenn die Reparaturkosten zwar noch unter dem Wiederbeschaffungswert aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen. Denn insoweit ist ein Integritätsinteresse zu berücksichtigen. Dieses ist aber nur berücksichtigungsfähig, wenn der Geschädigte das Fahrzeug durch eine (Teil-)Reparatur jedenfalls in verkehrssicheren Zustand versetzt und es mindestens sechs Monate weiter nutzt (BGH, Urteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07 -, juris).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze stehen dem Kläger die gesamten aus dem von ihm eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen Santini vom 24. April 2014 ersichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 5.629,64 EUR netto zu, so dass ihm unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 2) geleisteten Zahlung noch 1.052,84 EUR zuzusprechen sind. Diese Reparaturkosten liegen zwar über dem Wiederbeschaffungsaufwand. Die weiteren erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Integritätsinteresses liegen aber vor. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger das Fahrzeug durch eigene Reparaturarbeiten und Werkstattarbeiten wieder fahrbereit gemacht hat und das Fahrzeug auch weiter nutzt und damit über sechs Monate genutzt hat.

c) Der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Nettoreparaturkosten steht nicht entgegen, dass der Kläger das Fahrzeug nach seinem Vortrag sach- und fachgerecht hat reparieren lassen, ohne dass er die hierfür erforderlichen Kosten mitteilt.

Wie bereits ausgeführt worden ist, kann der Geschädigte in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden fiktiv abrechnen. Dies gilt selbst dann, wenn er das Fahrzeug nach seiner Darstellung sach- und fachgerecht hat reparieren lassen. Eines Abgleichs der sich aus dem zur Darlegung der fiktiven Reparaturkosten eingeholten Sachverständigengutachtens und den tatsächlich vom Geschädigten aufgewandten Kosten bedarf es nicht.

Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2013 entgegen (Urteil vom 03. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 -, juris). Aus dieser Entscheidung ist nicht zu folgern, dass der Geschädigte bei einer nach seiner Darstellung sach- und fachgerechten durchgeführten Reparatur den tatsächlichen Aufwand darlegen müsste. In dem dort entschiedenen Fall war vielmehr das von dem Geschädigten zur Abrechnung vorgelegte Gutachten von ihm selbst durch den weiteren durch die Vorlage der Reparaturrechnung belegten Vortrag als unzutreffend angesehen worden. Eine Verpflichtung zur Darlegung der tatsächlichen Reparaturkosten, die im Übrigen auch anderen Entscheidungen des BGH widersprechen würde (vgl. Urteil vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334 -, juris Rdn. 14) kann der Entscheidung schon deshalb nicht entnommen werden, weil dies eine Aufgabe der Rechtsprechung zum Recht auf fiktive Abrechnung bedeuten würde. Eine solche Rechtsprechungsänderung kann der Senat der Entscheidung nicht entnehmen. Soweit der Entscheidung des Senats vom 28. April 2014 (vgl. Beschluss vom 28. April 2014 – 22 U 175/13 nicht veröffentlicht) die Auffassung entnommen werden könnte, der Senat hielte in einem Fall wie dem vorliegenden Vortrag des Geschädigten zum Aufwand für Reparaturdurchführung für erforderlich, hält er daran ausdrücklich nicht fest.

Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2013 kann im vorliegenden Fall das vom Kläger eingereichte Gutachten der Berechnung des Herstellungsaufwands zugrunde gelegt werden. Die dort von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Arbeiten und Aufwendungen sind von den Beklagten nicht bestritten worden. Das Gutachten wird von dem Kläger schon deshalb nicht allein durch die Behauptung, er habe das Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert, und die Weigerung, den erforderlichen Aufwand darzulegen, weil er das Fahrzeug teilweise in Eigenregie wiederhergestellt haben will in Frage gestellt. Denn die Angabe etwaiger Aufwendungen rechtfertigt allein noch keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen.

2. Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu.

a) Das Landgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch wegen entgangener Gebrauchsvorteile nur im Zeitraum vom 29. Juli bis zum 4. August 2014 zusteht, während sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug unstreitig repariert worden ist.

b) Auch der durch die Instandsetzung bedingte Nutzungsausfall ist ein nach § 249 Satz 2 BGB zu ersetzender Schaden. Er ist aber nicht notwendiger Teil des am Kraftfahrzeug in Natur eingetretenen Schadens, vielmehr handelt es sich um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden. Er hängt davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte (BGH, Urteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74 -, BGHZ 66, 239 Rdn. 30); eine fiktive Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung ist daher ausgeschlossen.

c) Soweit der Kläger meint, es müsse berücksichtigt werden, dass sein Fahrzeug erst nach einer provisorischen Reparatur im Juni 2014 wieder fahrbereit gewesen sei, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Der Kläger legt schon nicht dar, wie lange diese Reparatur gedauert hat und welche konkreten Reparaturschritte durchgeführt worden sind. So kann bereits nicht beurteilt werden, ob diese Reparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des nach dem Unfall ausweislich des Gutachtens fahrbereiten Fahrzeugs erforderlich war. Dies um so mehr, als der Kläger das Fahrzeug anders als im Gutachten beschrieben teilweise in Eigenregie und teilweise in einer Werkstatt hat reparieren lassen.

d) Soweit der Kläger behauptet, er habe die Reparatur erst nach der im Juli 2014 vorgenommenen Zahlung der Beklagten zu 2) vornehmen können, führt dies auch nicht zu einem weitergehenden Anspruch. Unabhängig davon, dass der Kläger dies nicht näher dargelegt hat, hat er die provisorische Reparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit offenbar unabhängig von einer Zahlung der Beklagten vornehmen können. Gerade vor dem Hintergrund seiner Einlassung, er sei dringend auf das Fahrzeug angewiesen gewesen, bleibt offen, weshalb er die Teilreparatur des am 11. April 2014 beschädigten Unfallfahrzeugs erst im Juni 2014 ausgeführt hat.

e) Es trifft auch nicht zu, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, es läge ein Totalschaden vor, so dass der seitens des Sachverständigen für die Wiederbeschaffung angenommene Zeitraum von 14 Tagen anzusetzen wäre. Vielmehr ging das Landgericht zutreffend davon aus, der Nutzungsausfall richte sich nach der Reparaturdauer.

f) Soweit sich der Kläger gegen die Höhe der durch das Landgericht zuerkannten Nutzungsausfallentschädigung von 50 Euro je Tag wendet, kann die Berufung keinen Erfolg haben. Anders als der Kläger meint, ist die Höhe der zuzusprechenden Nutzungsentschädigung zwischen den Parteien nicht unstreitig, da die Beklagten mit ihrem Antrag auf Klageabweisung deutlich gemacht haben, sie schulden aus ihrer Sicht gar keine Nutzungsausfallentschädigung. Es kann daher dahinstehen, ob es sich hierbei nicht ohnehin um eine Rechtsfrage handelt, die durch das Gericht unabhängig von den Vorstellungen der Parteien zu beantworten ist. Im Übrigen begründet der Kläger nicht, dass bzw. weswegen die durch das Landgericht vorgenommene Bemessung nach Einordnung seines Fahrzeugs in die Gruppe G nach der Schwacke Tabelle Nutzungsausfallentschädigung von 2014 sachlich oder rechtlich unzutreffend sein soll.

3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz für ihm entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 78,91 Euro durch Zahlung an die Rechtsschutzversicherung. Diese hat den Kläger zum Einzug der Forderung im Wege der Prozessstandschaft ermächtigt (Anlage K8). Der Gegenstandswert errechnet sich wie aus der Anlage K2 ersichtlich. Der Kläger kann daher weitere 405 x 1,3 + 20 = 546,50 x 1,3 x 1,19 = 650,34 Euro – 571,43 Euro (Teilanerkenntnis) = 78,91 Euro verlangen.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

4. Die Zinsentscheidung folgt §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, wobei der Kläger mit der Berufung insgesamt Rechtshängigkeitszinsen erst seit dem Folgetag der Zustellung der Klageerweiterung vom 22. August 2014 begehrt.

5. a) Die Kostenentscheidung erster Instanz beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist hierbei abzuändern, da der Kläger ausweislich der voranstehenden Begründung bereits in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten schlüssig dargelegt hat. Es entspricht somit billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, den Beklagten die Kosten diesbezüglich aufzuerlegen, weil sie ohne die durch die Beklagte zu 2) nach Anhängigkeit der Klage auf die Reparaturkosten und die weitere Unkostenpauschale gezahlten Betrages und der hierauf beruhenden teilweisen Klagerücknahme in der Sache voraussichtlich unterlegen wären. Hinsichtlich der Unkostenpauschale konnte der Kläger dagegen nur 20 Euro verlangen, so dass die Begründung der Kostenentscheidung durch das Landgericht zutreffend ist. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten haben die Beklagten wiederum in Höhe von 751,13 Euro auf eine Forderung gezahlt, mit deren Ausgleichung sie sich in Verzug befunden haben. Soweit sie den Klageanspruch anerkannt haben und durch Anerkenntnisteilurteil verurteilt worden sind, wirkt sich dies bei der Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten aus.

Unter Außerachtlassung der nach § 4 ZPO nicht den Streitwert erhöhenden Nebenforderungen hätte der Kläger demnach mit folgenden Positionen obsiegt:

  • Reparaturkosten: 1.052,84 Euro und 4.576,80 Euro
  • Nutzungsentschädigung: 350 Euro (von 798 Euro)
  • Unkostenpauschale: 20 Euro (von 25 Euro)
  • Sachverständigenkosten: 751,13 Euro

Der Kläger obsiegt daher mit 6.750,77 Euro von 7.203,77, so dass ihm 6 % und den Beklagten 94 % der Kosten erster Instanz aufzuerlegen sind.

b) Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten der Berufung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 ZPO.

7. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO.

8. Die Revision ist nicht zuzulassen. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshof ergibt sich zweifelsfrei aus den zitierten Entscheidungen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos