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Verkehrsunfall – Verweisung auf gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer „freien“ Werkstatt

LG Düsseldorf – Az.: 20 S 14/19 – Beschluss vom 11.07.2019

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Das Amtsgericht hat einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Klägers zutreffend verneint.

a)

Darauf, dass die Berechnung des vom Kläger vorgerichtlich eingeschaltete Sachverständigen nach den Verrechnungssätzen der DEKRA erstellt wurde, kommt es für die Zulässigkeit einer Werkstattverweisung nicht entscheidungserheblich an. Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unabhängig davon auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Werkstatt“ verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt., die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH NJW 2010, 2118). Soweit der Kläger das Urteil des BGH vom 30.11.20104 zum Aktenzeichen VI ZR 365/03 zitiert hat lässt sich zum einen der angegebene Inhalt dem Urteil so nicht entnehmen. Darüber hinaus hat der BGH aber auch unter anderem mit nachfolgendem Urteil vom 23.02.2010, VI ZR 91/09 (= BGH NJW 2010, 2118) (erneut)über die Zulässigkeit von Werkstattverweisen entschieden und diese unabhängig von der durch den vorgerichtlich vom Geschädigten bestellten Sachverständigen genutzten Berechnungsmethode für zulässig erachtet.

b)

Verkehrsunfall - Verweisung auf gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Werkstatt
(Symbolfoto: Von Memory Stockphoto/Shutterstock.com)

Zutreffend hat das Amtsgericht auch das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen hinsichtlich der Qualität der Reparaturleistungen und der Frage, ob es sich bei den angebotenen Verrechnungssätze um marktübliche Preise oder nur der Versicherung gewährte Sonderkonditionen handelt, als zuverlässig erachtet. Der Kläger hätte sich vielmehr mit den konkreten Angaben zu den Werkstätten auseinandersetzen und gegebenenfalls Erkundigungen zu Qualität und Marktüblichkeit der Preise einholen müssen (vgl. BGH NJW 2010, 2118; OLG Düsseldorf Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07; LG Düsseldorf Urt. v. 15.04.2011, 22 S 178/10).

2.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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