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Einrede der Verjährung erheben – so funktioniert es

Der deutsche Gesetzgeber kennt im Zusammenhang mit Ansprüchen einer Person gegenüber einer anderen Person das Instrument der Verjährungsfrist. Dieses Instrument hat in erster Linie eine Schutzfunktion für diejenige Person, gegen welche sich die Ansprüche des Anspruchsinhabers richten. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Zeitspanne für die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Verjährungsfrist begrenzt wird. Sollte es der Anspruchsinhaber versäumen, die Ansprüche gegen den Anspruchsgegner innerhalb der Zeitspanne geltend zu machen, so tritt die Verjährung ein. Nach dem Ablauf der Verjährungsfrist kann der Anspruchsinhaber dementsprechend seine Ansprüche nicht mehr geltend machen.

Im Zusammenhang mit der Verjährungsfrist stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, wann die Verjährungsfrist beginnt und wie lang der Zeitraum der Verjährungsfrist überhaupt ist. Diese Frage ist komplex und kann auch nicht verallgemeinernd beantwortet werden, da der Gesetzgeber eine wahre Vielzahl von unterschiedlichen Verjährungsfristen kennt. Es hängt stets mit der jeweiligen Fallkonstellation zusammen, wann die Verjährungsfrist beginnt und wie lange sie andauert. Sowohl für Anspruchsinhaber als auch für Anspruchsgegner ist es angebracht, sich eingängig mit der Thematik zu beschäftigen, da der Anspruchsgegner auch die Einrede der Verjährung erheben kann.

Wann kann die Einrede der Verjährung erhoben werden?

Einrede der Verjährung
Eine Einrede der Verjährung ist ein rechtliches Gestaltungsmittel, bei dem der Schuldner die Verjährung des Anspruchs geltend macht, um sich gegen eine Forderung zu wehren. (Symbolfoto: Javier Cruz Acosta/Shutterstock.com)

Sollte ein Anspruchsinhaber den Versuch unternehmen, gegenüber dem Anspruchsgegner einen alten Anspruch zur Geltung zu bringen, so kann der Anspruchsinhaber die Möglichkeit der Einrede der Verjährung prüfen. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt der § 214 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Bedingt durch den Umstand, dass gem. Urteil des Bundesgerichtshof v. 21. April 2009 (Aktenzeichen XI ZR 148/08) der Anspruchsgegner sein Recht auf die Einrede der Verjährung selbst aktiv zur Geltung bringen muss, kann die Einrede der Verjährung als Leistungsverweigerungsrecht des Anspruchsgegners verstanden werden. Der Anspruchsgegner darf, sofern die Verjährungsfrist für den Anspruch bereits verstrichen ist, die Leistung verweigern.

In der rechtlichen Folge wird der Anspruch des Anspruchsinhabers durch die Einrede der Verjährung zwar seitens des Anspruchsgegners nicht bestritten, der Anspruchsinhaber hat jedoch keinerlei Möglichkeit mehr, die Geltendmachung des Anspruchs durchzusetzen. Der Grund dafür, dass der Gesetzgeber dem Anspruchsgegner diese Möglichkeit einräumt, liegt in der Wahrung des rechtlichen Friedens.

Was ist eine Verjährungsfrist?

Die Grundbasis für die Verjährungsfrist stellt stets der Anspruch einer Person gegenüber einer anderen Person oder einer Institution dar. Der Anspruch kann dabei aus vielerlei Gründen heraus erwachsen. Damit der Anspruchsinhaber jedoch nicht nach unzähligen Jahren noch den Gedankengang verfolgen kann, den Anspruch gerichtlich gegen den Anspruchsgegner geltend zu machen, hat der Gesetzgeber in Deutschland die Verjährungsfrist gesetzlich verankert. Hierbei handelt es sich, vereinfacht ausgedrückt, um eine Zeitspanne. Im Rahmen dieser Zeitspanne muss der Anspruchsinhaber den Anspruch geltend machen, um zu seinem Recht zu kommen.

Schutz und Drucksituation für Anspruchsinhaber

Der Gesetzgeber verfolgt dahinter den Gedankengang, dass jedes Rechtsgeschäft oder jeder Anspruchsgrund im Rahmen der Verjährungsfrist zu einem Abschluss gebracht werden soll. Auch der Schutzgedanke steht hierbei im Vordergrund. Ein Anspruchsschuldner soll durch die Verjährungsfrist davor geschützt werden, sich nach unzähligen Jahren noch mit dem Anspruch des Anspruchsinhabers gerichtlich auseinandersetzen zu müssen. Für den Anspruchsinhaber stellt die Verjährungsfrist natürlich in gewisser Hinsicht eine Drucksituation dar, da innerhalb der Zeitspanne der Anspruch geltend gemacht werden muss. Unterlässt der Anspruchsinhaber die Geltendmachung der eigenen Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist, so bringt dies die rechtliche Konsequenz des Verfalls von dem Anspruch mit sich. Sollte ein Schuldner einem Gläubiger noch Geld schulden, so kann diese Schuld seitens des Gläubigers nach dem Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr rechtlich eingefordert werden.

Damit jedoch der Gläubiger durch die Verjährungsfrist nicht benachteiligt wird, gibt es unterschiedliche rechtliche Regelungen, wann genau die Verjährungsfrist startet oder wie lang der Zeitraum der Verjährungsfrist ausgestaltet ist. Die Verjährungsfrist dient ausdrücklich rechtlich nicht dem Zweck, dass der Anspruchsgegner die Leistung durch „Zeitspiel“ nicht erbringen muss. Vielmehr dient die Verjährungsfrist ausschließlich dem Zweck, dass ein zeitlicher Rahmen für den Anspruch geschaffen wird. Sollte sich etwa ein Schuldner nach unzähligen Jahren plötzlich und unerwartet mit der Forderung eines Gläubigers konfrontiert sehen, so kommt die Verjährungsfrist für das jeweilige Rechtsgeschäft zum Tragen. Der Schuldner kann in derartigen Fällen die Möglichkeit der Einrede von der Verjährung prüfen lassen und sich auf diese Weise auf die Verjährungsfrist beziehen.

Verjährungsfristen im Rechtsgeschäft: Dauer und Abweichungen

Die Verjährungsfrist kommt in nahezu jedem Rechtsgeschäft zum Einsatz. Dem reinen Grundsatz nach beträgt gem. § 195 BGB die „Standardverjährungsfrist“ 3 Jahre. Es gibt jedoch auch Verjährungsfristen, die von dem Standard abweichen.

Die Verjährungsfristen im Überblick

Verjährungsfristen sind gesetzliche Fristen, nach deren Ablauf ein Gläubiger seine Ansprüche gegenüber einem Schuldner nicht mehr durchsetzen kann. Sie dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Im Folgenden werden die Verjährungsfristen für verschiedene Anspruchstypen dargestellt.

  • Zunächst betrachten wir die Ansprüche aus dem Mängelrecht. Hier hat der Gesetzgeber eine Verjährungsfrist von 2 Jahren festgelegt. Das bedeutet, dass ein Käufer innerhalb dieser Frist Mängel an der erworbenen Sache geltend machen muss, um Ersatz oder Reparatur zu erhalten. Nach Ablauf dieser Frist sind Ansprüche aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
  • Ein weiterer Anspruchstyp betrifft Verbraucherdarlehen. Hier hat der Gesetzgeber eine längere Verjährungsfrist von 10 Jahren festgelegt. Das bedeutet, dass ein Darlehensnehmer seine Ansprüche gegenüber dem Darlehensgeber innerhalb dieser Zeitspanne geltend machen muss, bevor sie verjähren. Dies kann beispielsweise bei strittigen Zins- und Tilgungsbeträgen relevant sein.
  • Schließlich gibt es Schadensersatzansprüche anderweitiger Natur, die ebenfalls eine Verjährungsfrist von 10 Jahren haben. Solche Schadensersatzansprüche können beispielsweise aus unerlaubten Handlungen, wie Schädigungen des Eigentums oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen, resultieren. Auch hier muss der Geschädigte seine Ansprüche innerhalb dieser Frist geltend machen, um einen Schadensersatz zu erhalten.

Insgesamt ist es wichtig, sich über die verschiedenen Verjährungsfristen im Klaren zu sein, um rechtzeitig Ansprüche geltend machen zu können und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Verjährung im Strafrecht

Die Verjährungsfrist spielt auch im Strafrecht eine entscheidende Rolle. Hier gibt die Verjährungsfrist die Zeitspanne vor, innerhalb derer der Staat für die begangene Tat des Täters eine Strafverfolgung durchführen kann. Die einzige Straftat, für welche der Gesetzgeber keinerlei Verjährungsfrist festgelegt hat, ist Mord / Völkermord.

Wie wird die Einrede der Verjährung erhoben?

Die Einrede der Verjährung sollte stets umgehend erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner sich mit einer verjährten Forderung eines Anspruchsinhabers konfrontiert sieht. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Einrede der Verjährung seitens des Anspruchsgegners aktiv erhoben werden muss, damit der Anspruchsinhaber von weiteren Maßnahmen zur Forderungseintreibung abgehalten wird. Die Schriftform sollte dabei stets aus Beweiszwecken gewählt und das entsprechende Schriftstück sollte in jedem Fall mittels eines Einschreibens an den Anspruchsinhaber übermittelt werden. Dies garantiert, dass der Anspruchsgegner einen Nachweis darüber hat, dass die Einrede der Verjährung dem Anspruchsinhaber auch tatsächlich zugegangen ist.

Wie formuliere ich die Einrede der Verjährung richtig?

Zwar schreibt der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einrede ausdrücklich keine bestimmte Form vor, allerdings sollte ein Schriftstück verfasst werden. In diesem Schriftstück sollten gewisse Angaben wie die Daten des Anspruchsinhabers sowie die Daten des Anspruchsgegners nebst der genauen Forderungsbezeichnung ebenso enthalten sein wie der Verweis auf die Leistungsverweigerung aufgrund der eingetretenen Verjährung. Der Verweis auf den § 214 Abs. 1 BGB ist eine Information, die in der Begründung der Einrede enthalten sein sollte.

Besonderheiten bei der Einrede der Verjährung im Strafrecht

Im Gegensatz zu dem Zivilrecht muss im Strafrecht eine Unterscheidung vorgenommen werden zwischen der Einrede der Verjährung und der sogenannten Vollstreckungsverjährung. Die Einrede der Verjährung bezieht sich dabei auf die eingetretene Verjährung, welche im Strafrecht in einigen Fällen praktisch schwer umsetzbar ist. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass bei gewissen Straftaten – etwa Sexualstrafdelikte – die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung erst mit dem Eintritt des 30. Lebensjahres von dem Opfer startet. Die sogenannte Vollstreckungsverjährung bezieht sich auf den Zeitraum, nach dessen Ablauf die Strafverfolgung keinen Sinn mehr ergibt. Die Einrede der Verjährung muss in jedem Fall in schriftlicher Form als Eingabe an das Gericht und nicht, wie im Zivilrecht, an den Anspruchsinhaber gerichtet werden.

Wie lange ist die Verjährungsfrist bei Straftaten?

Die Standardverjährungsfrist beträgt auch hier 3 Jahre. Bei Taten, die ein Maximalstrafmaß von 5 Jahren Freiheitsstrafe nach sich ziehen, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Für Taten, die ein Strafmaß im Rahmen von 5 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe nach sich ziehen, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Für Taten, welche ein Strafmaß von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe nach sich ziehen, beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre. Bei Taten, welche eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Fazit

Die Verjährungsfrist ist in rechtlicher Hinsicht ein bedeutungsvoller Zeitraum in Deutschland, da Anspruchsinhaber lediglich innerhalb dieses Zeitraums ihre Ansprüche gegen den Anspruchsgegner geltend machen können. Hierbei sollte stets der Schutzgedanke des Anspruchsgegners betrachtet werden. Der Anspruchsgegner hat das Instrument der Einrede der Verjährung zur Verfügung, welches jedoch aktiv ausgeübt werden muss. Es muss seitens des Anspruchsgegners dabei jedoch beachtet werden, dass der Anspruchsinhaber diese Einrede auch tatsächlich erhält.

Die Beweislast hierfür trägt die Person, welche die Einrede der Verjährung für sich geltend macht. Durch die erfolgreiche Einrede der Verjährung erhält der Anspruchsschuldner ein Leistungsverweigerungsrecht und muss die Schuld nicht mehr begleichen. Eine Differenzierung zwischen dem Zivilrecht auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches und dem Strafrecht muss jedoch vorgenommen werden, da das Strafrecht erheblich längere Verjährungsfristen kennt und es überdies auch Straftaten gibt, die niemals verjähren.

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