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Ersatztaxi angemietet – Schadensersatz


Taxi

Zusammenfassung:

Nach einem Verkehrsunfall, der von der Gegenseite alleine verursacht wurde, hat die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dem Grunde nach in vollem Umfang Schadensersatz zu leisten. Im anliegenden Urteil setzte sich das Landgericht Nürnberg-Fürth mit der Frage auseinander, inwieweit auch die Kosten der Anmietung eines Ersatztaxis, die einem Taxiunternehmen entstehen, erstattungsfähig sind. Insbesondere stellte sich dabei die Frage, ob und inwieweit eine Obergrenze für die erstattungsfähigen Anmietungskosten des Ersatztaxis besteht. Daran schloss sich die Frage an, ob die Erstattungsfähigkeit der Anmietungskosten des Ersatztaxis der Höhe nach auf die Höhe des fiktiven Umsatzausfalls des Taxiunternehmers durch den Verzicht auf das beschädigte Taxi begrenzt ist.


Landgericht Nürnberg-Fürth

Az: 8 O 6456/14

Urteil vom 29.10.2015


Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.043,35 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten von 703,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2014 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.043,35 € festgesetzt.


Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall geltend.

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Fahrzeugvermietung (u.a. für Taxis) und ist als Inkassoinstitut zugelassen. Die Beklagte war am 27.03.2013 Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …-…. In dieser Eigenschaft ist sie dem Taxiunternehmen M aus Bamberg (im Folgenden: Geschädigte) zu 100 % aus einem Verkehrsunfall vom 27.03.2013 in Bamberg zum Schadenersatz verpflichtet. Das Fahrzeug der Geschädigten, ein Taxi Marke Skoda Superb erlitt dabei wirtschaftlichen Totalschaden. Die Geschädigte mietete in der Zeit vom 28.03. bis 15.04.2013 und 15.04. bis 06.05.2013 ein Ersatztaxi bei der Klägerin an. Diese ist ebenso wie die Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt. Am 28.03.2013 trat die Geschädigte ihre Schadenersatzforderung aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagte an die Klägerin ab (Anlage K1). Unter Vorlage einer Mietwagenkostenrechnung vom 17.05.2013 (Anlage K 4/2) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 11.413,37 € bis 07.06.2013 auf. Eine weitere Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 11.06.2013 unter Fristsetzung bis 25.06.2013 (Anlage K7). Die Beklagte zahlte auf diese Forderung vorgerichtlich 370,02 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die restlichen Mietwagenkosten in voller Höhe sowie entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen habe. Die Geschädigte habe ihre Schadenersatzforderung rechtlich wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Anmietung des Ersatztaxis durch die Geschädigte sei für die vollen 39 Tage erforderlich gewesen. Da die Wiederbeschaffungsdauer des beschädigten Taxis nach dem vorgerichtlich erholten Schadensgutachten voraussichtlich 4 bis 6 Wochen dauere, sei unter Berücksichtigung der bis zum Erhalt dieses Schadensgutachtens verstrichenen Zeit und Ablauf einer mindestens dreitägigen Überlegungsfrist die gesamte Anmietdauer als erforderlich anzusehen. Ein vergleichbares Taxi wie das der Geschädigten, ein erst 13 Monate alter Skoda Superb sei nicht schneller wiederzubeschaffen gewesen.

Die Geschädigte habe ein Ersatztaxi anmieten müssen, da eine Kompensation des Fahrzeugausfalls mit den ihr verbleibenden 4 (von 5) Fahrzeugen nicht möglich gewesen wäre. Die Geschädigte führe u.a Krankenfahrten durch, so dass sie kontinuierlich auf die Fahrzeuge wie auch zum Transport von Privat- und Geschäftskunden angewiesen sei. Während der Mietdauer seien mit dem angemieteten Taxi 10.686 km zurückgelegt und Einnahmen von 10.264,05 € brutto inklusive Trinkgeld erzielt worden. Aus der Relation von erzieltem Umsatz mit dem Miettaxi durch die Geschädigte und den Mietwagenkosten ergebe sich, dass die Anmietung auch nicht unverhältnismäßig gewesen sei. Die Geschädigte habe andernfalls mit einem Wechsel von Stammkunden zur Konkurrenz rechnen müssen, was zu herben Geschäftsverlusten geführt hätte. Die Geschädigte sei zudem nach § 21 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz auf die Aufrechterhaltung des Taxibetriebes verpflichtet gewesen. Während der Anmietdauer sei der Geschädigten eine Einsparung von Lohnkosten nicht möglich gewesen. Ergänzend wird zum Vortrag der Klägerin zur Organisation und Ausgestaltung des Taxibetriebes der Geschädigten auf den Schriftsatz vom 04.12.2014 auf S. 4 ff. (Gerichtsakte S. 28 ff.) Bezug genommen. Die Geschädigte lasse sich ersparte Eigenkosten von 10% anrechnen. Dieser Abzug sei ausreichend und angemessen. Die von der Klägerin angebotenen Miettarife seien branchenüblich. Unter Berücksichtigung von Kilometer- bzw. Taxizuschlägen, Kaskoversicherung, Anlieferung und Endreinigung stehe der Klägerin nach Abzug von 10% Eigenersparnis und unter Berücksichtigung der bereits erstatteten 370,02 € eine Restforderung von 11.043,35 € zu. Da die Forderungsabtretung der Geschädigten die Mehrwertsteuer aus der Mietwagenrechnung unberührt lasse, habe die Klägerin diese gegenüber der Geschädigten gesondert geltend machen können.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 11.043,35 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten von 805,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Anmietung des Ersatztaxis zur Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebs der Geschädigten erforderlich gewesen sei. Die Geschädigte sei zu einem Umdisponieren ihrer vorhandenen Taxen gehalten gewesen, sodass eine Kompensation des Fahrzeugausfalls möglich gewesen wäre. Die Beklagte meint, dass die Kosten der Anmietung des Ersatztaxis außer Verhältnis zu dem andernfalls zu erwartenden Gewinnentgang stünden. Dies ergebe sich aus einem Vergleich des durchschnittlichen Umsatzes, den die von der Geschädigten eingesetzten Fahrzeuge im Durchschnitt im Anmietzeitraum erzielten mit den Mietwagenkosten. Vom hypothetisch erzielbaren Bruttoumsatz sei die Mehrwertsteuer zumindest auch teilweise mit 19% in Abzug zu bringen, da der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7% nur für Fahrten im Pflichtfahrgebiet der Geschädigten gelte. Sodann seien ersparte variable Betriebskosten in Höhe von 30 % abzusetzen. Hinzu komme noch ein Abzug wegen ersparter Lohnkosten, da die Geschädigte die Personalkosten ohnehin zu tragen gehabt habe, gleichgültig ob ein eigenes Fahrzeug oder ein Mietfahrzeug gefahren werde. Im Ergebnis erweise sich damit der hypothetisch entgangene Umsatz als völlig außer Verhältnis stehend zu den Mietwagenkosten. Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin zur Organisation des Taxibetriebs der Geschädigten mit Nichtwissen. Die Beklagte bestreitet zudem, dass die Anmietung für 39 Tage erforderlich gewesen sei. Die lange Anmietdauer beruhe lediglich darauf, dass die Geschädigte ein Neufahrzeug angeschafft habe, das erst noch als Taxi habe umgebaut werden müssen. Tatsächlich sei die Beschaffung eines gleichwertigen gebrauchten Taxis möglich gewesen, was maximal 2 bis 3 Wochen gedauert hätte. Jedenfalls sei der geltend gemachte Zeitraum nicht erforderlich, um ein gebraucht erworbenes Ersatzfahrzeug erst in ein Taxi umzurüsten. Schließlich fehle es an einem Schaden der Geschädigten schon deshalb, da die Klägerin dieser keine den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügende Rechnung für die Anmietung gestellt habe. Der Beklagten stehe deshalb ein Zurückbehaltungsrecht zu. Jedenfalls könne die Klägerin allenfalls einen Nettoschaden geltend machen, der dem Mehrwertsteuerbetrag entspreche, den die Klägerin der Geschädigten gegenüber in Rechnung gestellt hat.

Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen M. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 (Gerichtsakte S. 70 ff.) Bezug genommen. Weiter wurde Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 30.04.2015 (Gerichtsakte S. 88) durch Erholung eines Kraftfahrzeugsachverständigengutachtens. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K vom 13.08.2015 (Gerichtsakte S. 97 ff.) wird Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 12.09.2014 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 21.09.2015 ist mit Zustimmung der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, wobei die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 15.10.2015 bestimmt war.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Ergebnis – bis auf die Nebenforderung – vollständig begründet.

A)

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth nach rügeloser Einlassung der Beklagten örtlich zuständig (§ 39 S. 1 ZPO).

B)

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 11.043,35 € in der Hauptsache.

I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Die Klägerin hat sich mit der Forderungsabtretung vom 28.03.2013 (Anlage K1) einen der Geschädigten gegenüber der Beklagten nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG unstreitig dem Grunde nach zustehenden Schadensersatzanspruch abtreten lassen.

1. Die Abtretung begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB. Unstreitig ist die Klägerin als Inkassoinstitut nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 RDG registriert und damit zur entsprechenden Rechtsdienstleistung berechtigt.

2. Die Forderungsabtretung vom 28.03.2013 begegnet letztlich auch keinen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Abtretung nur dann wirksam sein kann, wenn die Forderung hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist (BGH r+s 2012, 201; BGH r+s 2011, 357 zu Sachverständigenkosten). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, ist es deshalb erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln (BGH r+s 2011, 357). In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, ob es sich um eine Forderungsabtretung erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt handelt. In jedem Fall muss die abgetretene Forderung zumindest bestimmbar sein.

Die Formulierung in der Abtretungserklärung „Forderung auf Ersatz der Kosten für ein Mietfahrzeug bzw. auf Verdienstausfall“ ist sicherlich nicht optimal, da sie auf den ersten Blick den Anschein erwecken könnte, als ob zwei verschiedene Forderungen gleichrangig abgetreten würden. Gleichwohl ist hier aber doch eine eindeutige Auslegung möglich: Dem geschädigten Taxiunternehmer kann für einen bestimmten Zeitraum nur entweder ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten oder Verdienstausfall zustehen. Eine zeitliche oder inhaltliche „Überschneidung“, die zu einer Unbestimmtheit bzw. Unbestimmbarkeit der abgetretenen Forderung führen würde, kann deshalb ausgeschlossen werden. Damit ist die Klägerin nach § 398 BGB wirksam Forderungsinhaberin des Anspruchs der Geschädigten auf Ersatz entstandener Mietwagenkosten geworden.

II.

Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht im Streit, dass grundsätzlich ein Geschädigter Anspruch auf Ersatz erforderlicher Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat, wenn sein Fahrzeug unfallbedingt ausfällt.

1. Die Klägerin muss sich im Streitfall nicht darauf verweisen lassen, dass die Geschädigte (ausnahmsweise) keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten gehabt hätte, weil die hierfür entstandenen Kosten im Verhältnis zu einem ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstandenen Verdienstausfall unverhältnismäßig hoch wären.

a) Der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs ist bei dessen Beschädigung nicht von vornherein auf die Geltendmachung seines entgangenen Gewinns verwiesen, sondern kann grundsätzlich statt dessen die (höheren) Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen (BGH VersR 1985, 283). Die Grenze der Ersatzfähigkeit ist bei einem beschädigten Taxi erst überschritten, wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Diese Grenze der Unverhältnismäßigkeit wird nicht alleine durch den Gewinnentgang des Unternehmers bestimmt, den der Mietwagen verhindern soll. Der Ausfall von Einnahmen beim Verzicht auf einen Mietwagen ist nur ein Gesichtspunkt innerhalb einer anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Ebenso sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, z.B. sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die sachliche Restkapazität an Kraftfahrzeugen nicht übermäßig beanspruchen zu müssen usw. (BGH VersR 1985, 283; weitere Faktoren s. BGH VersR 1994, 64). Eine „Regelgrenze“ (von z.B. 200% Mietwagenkosten gegenüber entgangenem Gewinn) gibt es nicht (BGH VersR 1994, 64). Damit ist nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Mietwagenkosten ausgeschlossen, wenn nämlich die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgebenden Sicht ex ante unternehmerisch geradezu unvertretbar ist (BGH VersR 1985, 283).

Ausgangspunkt für die damit vorzunehmende Vergleichsbetrachtung sind einerseits die um ersparte Eigenaufwendungen gekürzten Mietwagenkosten (BGH r+s 1994, 137). Jene sind – wie nach st. Rspr. des LG Nürnberg-Fürth bei „privaten“ Mietwagen auch (vgl. LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 31.08.2011 – 8 S 1322/11, juris unter Hinweis auf OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urt. v. 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06) – auch bei einem Taxi mit 3% in Ansatz zu bringen (vgl. ausführlich dazu Kammerurt. v. 22.07.2015 – 8 S 7887/14, juris). Diesen um ersparte Eigenaufwendungen gekürzten Mietwagenkosten ist der hypothetisch entgangene Gewinn gegenüberzustellen, wenn ein Ersatzfahrzeug nicht angemietet worden wäre. Für diese Größe kann der Umsatz herangezogen werden, den der Taxiunternehmer durch Einsatz des angemieteten Fahrzeugs tatsächlich erwirtschaftet hat (BGH aaO). Hiervon sind die ersparten leistungsbezogenen Betriebskosten (Kraftstoff, Schmiermittel, usw.) und der nicht eingetretene Verschleiß der beschädigten Taxe abzusetzen, nicht aber die leistungsunabhängigen festen Kosten wie anteilige Generalunkosten des Betriebes, Steuern, Versicherung, usw. (BGH r+s 1985, 62). Pauschalierend ist es zulässig, vom Bruttoumsatz die Mehrwertsteuer sowie ersparte Betriebskosten mit pauschal 30% in Absatz zu bringen (BGH r+s 1994, 137). Lohnkosten für beschäftigte Taxifahrer/innen sind bei der Vergleichsberechnung nur dann in Absatz zu bringen, wenn der Geschädigte solche Kosten tatsächlich erspart hat – andernfalls handelt es sich um leistungsunabhängige festen Kosten (BGH r+s 1985, 62; BGH r+s 1994, 137; KG NZV 2005, 146). Ist den Fahrern/innen also Lohnfortzahlung auch für die Zeit des Ausfalls des beschädigten Taxis zu zahlen, kann ein Vorteilsausgleich durch ersparte Ausgaben nicht angesetzt werden.

b) In tatsächlicher Hinsicht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Geschädigte im streitgegenständlichen Zeitraum über 5 Taxen verfügte, wobei 4 davon mit einer Stadtkonzession ausgestattet waren. Beschädigt war ein Taxi, das lediglich über eine Konzession für die Stadt Bamberg verfügte. Die Geschädigte hatte zum damaligen Zeitraum 12 oder 13 Angestellte, wobei diese bis auf eine Aushilfe sozialversicherungspflichtig fest angestellt waren. Das Miettaxi wurde in den regulären Betrieb der Geschädigten integriert. Im Durchschnitt haben die Taxen der Geschädigten im streitgegenständlichen Zeitraum einen Umsatz zwischen 8.000,- und 8.300,- € monatlich erzielt. Der nach Anlage K6 mit dem Miettaxi erwirtschaftete Umsatz lag für den gesamten Anmietzeitraum von 39 Tagen in der Summe bei über 10.000 €. Den leicht geringeren Umsatz des Miettaxis (umgerechnet auf einen Monat) hat der Zeuge plausibel mit der mangels entsprechender Ausstattung fehlenden Beteiligung des Miettaxis am Funkbetrieb erklärt.

Vorstehende Tatsachen stehen fest aufgrund der überzeugenden Angaben des Zeugen M. Dieser hat die Angaben – zum Teil nach Einsicht in mitgebrachte Unterlagen – im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft und glaubwürdig dargelegt. Der Zeuge hat auch teilweise Erinnerungslücken eingeräumt und zugestanden, ohne Einblick in Unterlagen keine Auskünfte machen zu können. Dabei ist zu sehen, dass der Zeuge einerseits zwar der Ehemann der Inhaberin der Geschädigten und deren Betriebsleiter ist, er andererseits aber kein (un)mittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits (mehr) hat. Die finanziellen Belange der Geschädigten waren mit Unterzeichnung der Abtretung vom 28.03.2013 „erledigt“, da die Abtretung ausdrücklich an Erfüllungs statt erfolgte. Etwaige Forderungen der Klägerin aus dem Mietvertrag gegenüber der Geschädigten waren damit – mit Ausnahme der Mehrwertsteuer – erloschen (§ 364 Abs. 1 BGB).

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c) Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass eine Ersparnis bei der Geschädigten wegen einer Verringerung von Personalkosten nicht eingetreten wäre, wenn sie auf die Anmietung eines Ersatztaxis verzichtet hätte. Die laufenden Kosten aus den praktisch ausschließlich bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen hätten fortbestanden. Es ist auch nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Geschädigte nicht in der Lage gewesen wäre, den Ausfallzeitraum ohne Einbußen ihrer Marktanteile aufzufangen. Die Struktur der von der Geschädigten vorgenommenen Fahrten (Laufkundschaft, Rechnungsfahrten (via Taxigenossenschaft), Linienfahrten (Busersatzverkehr) sowie Kranken-/Dialysefahrten) bedingen einen nicht unerheblichen Anteil an Stammkundschaft. Dass diese bei längerer Unerreichbarkeit der Geschädigten zur Konkurrenz wechselt – gegebenenfalls dauerhaft – ist naheliegend und seitens der Geschädigten nicht hinzunehmen.

d) Konkret bedeutet dies, dass von einem hypothetischen Verdienstausfall in Höhe von 7.184,84 € ausgegangen hätte werden müssen:

– durch Einsatz des angemieteten Fahrzeugs erwirtschafteter Umsatz: 10.264,05 €
– nach Abzug von Mehrwertsteuer/ersparter Betriebskosten von pauschal 30%: 7.184,84 €

Demgegenüber sind die aufgewendeten bzw. erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 11.070,97 € (näheres sogleich) nach Abzug ersparter Eigenaufwendungen nicht unverhältnismäßig. Jene liegen zwar um 154% über dem entgangenen Gewinn, was aber noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens war damit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgebenden Sicht ex ante nicht unternehmerisch geradezu unvertretbar (Unverhältnismäßigkeit z.B. noch verneint bei 212%: OLG Düsseldorf, 19.11.2007 – 1 U 99/07, juris; BGH VersR 1994, 64: 283%).

2. Was die Dauer der erforderlichen Anmietung durch die Geschädigte bei der Klägerin angeht, können die vollen 39 Tage als erforderlich anerkannt werden.

a) Zwar ist zunächst davon auszugehen, dass unstreitig ein Totalschadensfall vorlag, was der Geschädigten durch Zugang des Schadensgutachtens am 04.04.2013 bekannt wurde. Der Umstand, dass die Übersendung des Schadensgutachtens nach der Besichtigung am 28.03.2013 länger als gewöhnlich dauerte, begründet keine Verletzung der Schadensminderungspflicht der Geschädigten. Eine solche ist seitens der Beklagen weder eingewendet noch wäre ansonsten ersichtlich, dass die Geschädigte hier in zurechenbarer Weise für eine Verzögerung ursächlich geworden wäre.

b) Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen zur erforderlichen Dauer für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren (Taxi-)Fahrzeugs ist von folgenden Eckpunkten auszugehen:

Im streitgegenständlichen Zeitraum März/April 2013 waren auf dem Gebrauchtwagenmarkt weder ein als Taxi umgerüsteter Skoda Superb noch ein (klasseniedriger) Skoda Oktavia verfügbar. Auf ein anderes Modell, insbesondere einen VW Passat musste sich die Geschädigte schon deshalb nicht verweisen lassen, weil dieses (in der Neuanschaffung) und damit auch als Gebrauchtfahrzeug wesentlich (15 – 20 %) teurer ist als der beschädigte Skoda Superb. Zudem hätten die damals verfügbaren VW Passat Variant-Modelle über eine geringere Motorleistung als der beschädigte Skoda Superb verfügt.

Damit stand der Geschädigten zur Ersatzbeschaffung lediglich der Weg offen, ein vergleichbares Fahrzeug ohne Taxiausstattung anzuschaffen und dieses dann als Taxi umrüsten zu lassen. Der Sachverständige geht davon aus, dass ein solches Nicht-Taxi-Fahrzeug etwa binnen 10 Kalendertagen wiederbeschafft werden konnte. Diesen Zeitraum hat die Geschädigte ohne weiteres eingehalten, indem sie nach Erhalt des Gutachtens binnen weniger Tage einen Skoda Superb als Vorführwagen erworben hat. Nach Angaben des Zeugen M befand sich der Wagen dann etwa 3 Wochen in Oldenburg zur Umrüstung als Taxi. Ausweislich der vorgelegten schriftlichen Angaben der Firma I., bei der die Fahrzeugumrüstung vorgenommen wurde, beträgt die umrüstungsbedingte (Liefer-)Zeitverlängerung mindestens 4 bis 8 Wochen zuzüglich je nach Spedition bis zu 14 Tage. Auch hier kann deshalb keine relevante Verzögerung im Wiederbeschaffungsablauf festgestellt werden.

Damit ist zunächst von 9 Tagen zwischen Unfall und Erhalt des Schadensgutachtens auszugehen. Berücksichtigt man 2 oder 3 Tage zur Überlegung des weiteren Vorgehens nach Bekanntwerden des Totalschadensfalls, einige wenige Tage zur Wiederbeschaffung des noch umzurüstenden Fahrzeugs, weitere 3 Wochen (21 Tage) für die eigentliche Umrüstung sowie noch jeweils einen Tag für den Hin- bzw. Rücktransport des Fahrzeugs nach Oldenburg, so ist insgesamt der Ansatz der geltend gemachten 39 Mietwagentage nicht zu beanstanden (§ 287 Abs. 1 ZPO).

3. Der Höhe nach ist der Anspruch der Klägerin grundsätzlich auf einen Gesamtmietzins von 11.413,37 € beschränkt.

a) Zur „Zusammensetzung“, d.h. den einzelnen Punkten der Mietwagen(Schadenersatz-)Forderung wie Kilometerzuschläge, Kaskoversicherung, Anlieferung und Endreinigung haben die Beklagten keine Einwände erhoben. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des substantiierten Vortrages der Klägerin zur Branchenüblichkeit der angesetzten Mietpreise. Demnach gibt es keinen anderen Anbieter, der Taxiersatzfahrzeuge wesentlich günstiger als die Klägerin anbietet.

b) Gleichwohl ist der der Klägerin aus übergegangenem Recht zustehende Nettomietpreis (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf einen Basisbetrag von 11.413,37 € beschränkt:

Die Forderung, die die Klägerin geltend macht, kann lediglich in der Höhe abgetreten worden sein, in der sie der Geschädigten gegenüber der Beklagten zustand. Natürlich ist hier die Besonderheit zu sehen, dass es infolge der Abtretung an Erfüllungs statt keine „echte“ Bezifferung der Mietwagenforderung der Klägerin gegenüber der Geschädigten gab. Mit Unterzeichnung der Abtretungserklärung war die Mietpreisforderung der Klägerin gegenüber der Geschädigten ungeachtet ihrer konkreten Höhe oder Durchsetzbarkeit erloschen (§ 364 Abs. 1 BGB). Einer konkreten Rechnungsstellung der Klägerin der Geschädigten gegenüber bedurfte es deshalb nicht.

Indes ist der Einwand der Beklagten berechtigt, dass die von der Geschädigten gegenüber der Klägerin weiterhin geschuldete Umsatzsteuer (die ausdrücklich nicht von der Abtretung erfasst war) maßgebliches Indiz für die Höhe der von der Geschädigten der Klägerin geschuldeten Mietwagenkosten ist. Wie sich der Anlage R7, der Rechnung über die nicht abgetretene Mehrwertsteuer aus der Anmietung entnehmen lässt, ist die Klägerin gegenüber der Geschädigten von einem Mehrwertsteueranteil von 2.168,54 € ausgegangen. Dem entspricht – wie auch in der Rechnung R7 ausgeführt – ein Mietpreis bzw. Rechnungsnettobetrag von 11.413,37 €. Nur in dieser Höhe ist der Geschädigten gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf erforderliche Mietwagenkosten entstanden. Wenn die Geschädigte in der Lage war, zu diesem Preis einen Mietwagen tatsächlich zu erlangen, dann kann ein darüber hinausgehender Betrag nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB angesehen werden (vgl. BGH r+s 2014, 98 zu Reparaturkosten).

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es sich insoweit um eine freiwillige Leistung Dritter (hier der Klägerin gegenüber der Geschädigten) handele und deshalb eine Vorteilsausgleichung nicht in Betracht komme. Es geht hier nicht um die Zuwendung eines Vorteils i.S.e. Vorteilsausgleichs, sondern um die vorgeschaltete Frage, welcher Betrag zur Behebung des Schadens (Ausfall eines Fahrzeuges) erforderlich ist. Dabei ist ein Rabatt bzw. Preisnachlass, der dem Geschädigten ohne jegliche Anstrengung realisierbar ist, zu berücksichtigen (vgl. BGH r+s 2012, 44, 45). Hier musste die Geschädigte offensichtlich ihrerseits überhaupt nichts tun oder veranlassen, um in den Genuss des ihr (mittelbar über die Zahlung der Mehrwertsteuer) gewährten Preisnachlasses zu gelangen, der im Vergleich zu dem nunmehr von der Klägerin der Beklagten gegenüber als erforderlich geforderten Preis nicht unerheblich erhöht ist.

5. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist Voraussetzung für einen abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht, dass diese der Geschädigten, also ihrer Vertragspartnerin/Mieterin, eine ordnungsgemäße Rechnung stellt.

Der Schaden der Geschädigten besteht zum einen nicht primär in der Belastung mit der Verbindlichkeit aus dem Mietvertrag, sondern mit den zum Ausgleich erforderlich Kosten. Zum anderen steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Mietvertrag wirksam begründet wurde. Das Stellen einer steuerlichen Anforderungen genügenden Rechnung ist für das Entstehen einer Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag nicht Voraussetzung. Nachdem die Geschädigte ihren insoweit bestehenden Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin an Erfüllungs statt abgetreten hat, ist hinsichtlich der Mietkostenforderung aus dem Mietvertrag Erfüllung eingetreten (§ 364 Abs. 1 BGB) – dies eben ungeachtet des Stellens einer Rechnung der Geschädigten gegenüber. Vor diesem Hintergrund ist das als „Rechnung“ bezeichnete Schreiben der Klägerin vom 17.05.2013 an die Beklagte (Anlage K 4/1 und 2) als zeitlich nach der Erfüllung der Pflichten der Geschädigten aus dem Mietvertrag liegend lediglich als rein informatorisch und Proforma-“Rechnung“ zu sehen.

5. Damit ergibt sich folgende Berechnung der berechtigten Klageforderung:

Ausgehend von einem erforderlichen Nettomietpreis von 11.413,37 € ist zunächst ein Abzug wegen Eigenersparnis zu machen. Diesen setzt die Klägerin selbst zwar mit 10% an, so dass sich 10.272,03 € errechnen würden, nach Abzug bereits bezahlter 370,02 € also eine Restforderung in Höhe von 9.902,01 € verbliebe. Nach Ansicht des Richters wäre aus Rechtsgründen jedoch lediglich ein Abzug wegen Eigenersparnis von 3% zu schätzen (§ 287 ZPO; s.o.). Dann ergäben sich 11.070,97 €, nach Berücksichtigung bereits erstatteter 370,02 € also 10.700,95 €. Der Klageantrag geht auf 11.043,35 €.

Nach bzw. trotz § 308 Abs. 1 ZPO ist im Ergebnis dieser Betrag auch zuzusprechen: Dabei ist zu sehen, dass der gegenüber der Klagebegründung abweichende Ansatz einer Eigenersparnis von 3% statt 10% lediglich einen „Kalkulationsfaktor“ einer einheitlichen Schadensersatzposition darstellt. Es ist anerkannt, dass das Gericht bei einem einheitlichen Streitgegenstand grundsätzlich die einzelnen (unselbständigen) Posten der Höhe nach verschieben darf, sofern die Endsumme nicht überschritten wird; dabei kann hinsichtlich einzelner Rechnungsposten sogar über das Geforderte hinausgegangen werden (BGH NJW-RR 1990, 997, 998). Gemessen daran kann im Streitfall – unter Beachtung der durch die konkrete Bezifferung gezogenen Obergrenze – der Berechnungsmodus zugunsten der Klägerin korrigiert werden.

III.

Die Klägerin hat aus eigenem Recht Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlich erforderlich gewordenen Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte ist durch Schreiben der Klägerin vom 17.05.2013 (Anlage K 4/1 und 2) bis 07.06.2013 zur Zahlung von 11.413,37 € aufgefordert worden. Damit stellt die anschließend erfolgte Inanspruchnahme der Klägervertreterin einen kausalen Verzugsschaden dar. Der Höhe nach berechnen sich die Rechtsanwaltskosten – entgegen der Klageschrift – nach „RVG alt“ ausgehend von einem berechtigten Gegenstandswert von 11.043,35 € (BGH NJW 2005, 1112) bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale auf netto 703,80 €. Im Übrigen war die Klage insoweit abzuweisen.

IV.

Die Klägerin hat schließlich auch Anspruch auf Verzinsung ihrer berechtigten Schadenersatzforderungen. Der Anspruch beruht in der Hauptsache auf § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB (§ 308 Abs. 1 ZPO), hinsichtlich der Nebenforderung auf § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB (§ 308 Abs. 1 ZPO).

C)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


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