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Fitnessstudio kündigen? Wie Sie aus dem Vertrag kommen!

Fitnessstudiovertrag kündigen? Fristgerechte Kündigung wird nicht akzeptiert? Wir helfen!

Haben Sie Ärger mit dem Fitnessstudio? Langfristige Verträge aus denen Sie trotz triftigen Gründen nicht herauskommen? Sie möchten Ihren Fitnessstudiovertrag vorzeitig kündigen oder Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen, aber das Studio stellt sich quer und verweigert die Kündigung zum nächstmöglichen Termin? Verlängert der Fitnessclub ungewollt den Vertrag? Erfahren Sie hier alles über Fitnessstudioverträge, Kündigungsfristen und vieles mehr!

I. Einführung zum Thema Fitnessclub

1. Statistisch gesehen ist jeder zweite Deutsche mit seiner Figur unzufrieden und hat schon einmal überlegt ein Fitness-/Sportstudio zu besuchen oder in einem solchen Mitglied zu werden. Nach einem Probetraining mit durchschnittlicher Dauer von 1 – 4 Woche/n schließt man dann in der Regel einen Vertrag ab, in der Hoffnung seine Traumfigur zu bekommen.

Außerordentliche Kündigung Fitnessstudio

Nach einiger Zeit merken jedoch viele, dass sie entweder nicht im „richtigen“ Fitness-/Sportstudio Mitglied geworden sind, oder dass man mit dem angebotenen Service unzufrieden ist und daher kündigen möchte. Doch eine Kündigung eines Fitness-/Sportstudio-Vertrages ist in der Regel nicht so einfach, da man einen sog. „Zeitvertrag“ abschließt, den man häufig erst nach einem Jahr kündigen kann. Es stellt sich daher die entscheidende Frage: Kann man den Vertrag trotzdem früher kündigen?

Auch wird die Konkurrenz unter den Fitness-/Sportstudio immer härter, viele Betreiber versuchen daher mit ungültigen Allgemeinen Vertragsbedingungen (kurz AGBs) oder Aushängen innerhalb des Fitness-/Sportstudios ihre Kunden zu übervorteilen. Auch hier stellt sich die Frage, ist ein solches Vorgehen rechtmäßig?

Wir möchten Sie daher nachfolgend über Ihre Rechte als Fitness-/Sportstudio-Kunde informieren, damit Sie sich im Falle eines Falles „wehren“ können.

2. Die juristische Definition eines „Fitness-/Sportstudios“: Unter dieser Bezeichnung treten unterschiedliche Arten oft kleiner Unternehmen auf, die den Kunden/Mitgliedern anbieten, die in ihren Räumen aufgestellten Sporteinrichtungen zu nutzen, regelmäßig unter Aufsicht, teilweise auch verbunden mit Sportunterricht (von Horst-Dieter Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB – 9. Auflage, Anh. §§ 9-11, Rn. 670).

II. Kündigung des Fitness-/Sportstudio-Vertrages

1. Zeitvertrag mit Verlängerungsklausel

Ärger mit dem Fitnessstudion?
(Symbolfoto: Von Gutesa/Shutterstock.com)

Für die Fitness-/Sportstudio-Betreiber sind kurzfristige Verträge mit ihren Kunden aus wirtschaftlicher Sicht häufig nicht interessant, daher versuchen sie Zeitverträge mit ihren Mitgliedern abzuschließen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Verträge finden sich dann zudem sog. „Verlängerungsklauseln“. Kündigt der Kunde nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, wird der Vertrag auf „unbestimmte Zeit“ fortgesetzt oder er verlängert sich als Zeitvertrag im schlimmsten Fall um 1 Jahr (vgl. § 309  Nr. 9 b BGB). Bei einer Weiterführung des Vertrages auf „unbestimmte Zeit“ steht dem Kunden dann ein normales Kündigungsrecht zu (z.B. monatlich, max. 3 Monatsfrist – vgl. § 309 Nr. 9 c BGB).

2. Zeitvertrags- und Verlängerungsklauseln samt Kündigungsfristen:

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 04.12.1996, Az.: XII ZR 193/95 entschieden, dass Zeitverträge von 6 Monaten mit einer Verlängerungsklausel von weiteren 6 Monaten rechtmäßig sind.

In einem Fitness-Studiovertrag ist eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich nach § 307 Abs. 1 BGB wirksam (BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10).

Die rechtmäßige Laufzeit eines Fitness/Sportstudio-Vertrags kann auch 1 Jahr betragen, wenn dem Kunden eine ausreichende Probezeit eingeräumt wird. Eine stillschweigende Verlängerung der Verträge um ein weiteres Jahr kommt dann jedoch mit dem Grundgedanken des § 309 Nr. 9 b BGB in Konflikt, nach dem die Verlängerungszeit die halbe Erstlaufzeit ausmacht.

Einigkeit besteht in Literatur und Rechtsprechung wieder dahingehend, dass eine Kündigungsfrist von 3 Monaten nicht zu beanstanden ist; sie darf jedoch nicht dadurch unterlaufen werden, dass mit dieser Frist nur zum Quartalsende gekündigt werden darf.

Ist die Laufzeitvereinbarung eines Fitness/Sportstudio-Vertrags unwirksam, so ist der Fitness/Sportstudio-Vertrag auf „unbefristete“ Zeit abgeschlossen. D.h. man kann diesen innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen. Wie oben schon erwähnt, ist in solchen Fällen von einer Kündigungsfrist von 1 Monat auszugehen.

3. Widerruf eines abgeschlossenen Fitness-/Sportstudiovertrags möglich?

In der Regel enthalten Fitness-/Sportstudioverträge keine vertragliche „Widerrufsklausel“. Ein Widerrufsrecht für abgeschlossene Verträge gibt es auch generell nicht. Lediglich in den vom Gesetzgeber vorgesehenen Fällen, wie bei Haustürgeschäften und Verbraucherverträgen (Fernabsatzvertrag, Verbraucherdarlehensvertrag, Teilzeitwohnrechtsvertrag, Fernunterrichtsvertrag) können abgeschlossene Verträge innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich gemäß § 355 Abs. 1 BGB widerrufen werden. Daher ist zu überprüfen, ob der Abschluss eines Fitness-/Sportstudiovertrages ein Haustürgeschäft oder ein Verbrauchervertrag darstellt.

a. Ein Haustürgeschäft gem. § 312 BGB würde vorliegen, wenn der Fitness-/Sportstudiovertrag:

  • aufgrund mündlicher Verhandlungen an dem Arbeitsplatz des Verbrauchers oder im Bereich der Privatwohnung des Verbrauchers,
  • anlässlich einer vom Fitnessstudio/Sportstudio-Betreiber oder einem Dritten zumindest auch im Interesse des Fitnessstudio/Sportstudio-Betreibers durchgeführten Freizeitveranstaltung (hierunter fallen in der Regel Verkaufsveranstaltungen etc.),
  • im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen (öffentliche Parks, Gehwege, Gärten, Bahnhöfe etc.),

abgeschlossen worden wäre!

Da jedoch der Fitness-/Sportstudiovertrag in der Regel im Fitness-Studio/Sportstudio abgeschlossen wird, handelt es sich um kein Haustürgeschäft. Sollte ein Vertrag jedoch einmal in einer der oben aufgeführten Situationen abgeschlossen worden sein, so kommt § 355 Abs. 1 BGB zur Anwendung und der Kunde kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Anmerkung: Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem man in Textform auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, so beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat. Gem. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss (erfolgte keine Belehrung in Textform, so gilt diese Frist gem. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht!).

b. Verbraucherverträge sind insoweit Fernabsatzverträge, Verbraucherdarlehensverträge, Teilzeitwohnrechtsverträge und Fernunterrichtsverträge. Unter diese fällt ein Fitness-/Sportstudiovertrag jedoch ebenfalls nicht.

c. Mithin steht einem Kunden eines Sport-/Fitnessstudios in der Regel das Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB nicht zu.

4. Fristlose Kündigung des Fitness-/Sportstudiovertrags

Fitnessstudios während Corona-Pandemie
Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Fitnessstudios die Verträge ihrer Kunden einfach verlängert. Betroffene Kunden ärgern sich, weil fristgerechte Kündigungen nicht akzeptiert werden und manche Studios noch zusätzlich Geld aus ihren Kunden herausholen wollen. (Symbolfoto: Von Aleksandar Malivuk/Shutterstock.com)

a. Es gibt jedoch insoweit andere Möglichkeiten aus einem abgeschlossenen Fitness-/Sportstudiovertrags „herauszukommen“. Eine „fristlose Kündigung“ ist nach § 314 BGB bei Dauerschuldverhältnissen immer möglich. Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

b. Dieses Recht des Kunden zur Kündigung des Fitness-/Sportstudiovertrags aus wichtigem Grund kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) des jeweiligen Fitness-/Sportstudios aus­geschlossen werden. Das Fitness-/Sportstudio kann sich bei einer außerordentlichen Kündigung des Mitglieds z.B. nicht das Recht vorbehalten „die Möglichkeit einer Vertragsaufhebung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen“ selbst zu prüfen (BGH, Az.: XII ZR 174/95, Urteil vom 23.10.1996, hier bei ärztlichem Attest). Auch ist eine AGB-Klausel unwirksam, dass „Der Beitrag ..auch dann regelmäßig zu zahlen ist, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt (BGH, Az.: XII ZR 55/95, Urteil vom 23.10.1996). Die Rechtsprechung hat u.a. für eine außerordentliche fristlose Kündigung anerkannt: Krankheit, Schwangerschaft, Grundwehrdienst etc..

Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, rechtfertigt jedoch eine außerordentliche Kündigung seines Vertrages nicht (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15).

5. Es folgt eine Auflistung von AGBs aus Fitness-/Sportstudioverträgen die eine außerordentliche Kündigung ausschließen und von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden:

b. Eine AGB-Klausel, die generell bei Krankheit Kündigungsrecht ausschließt, ist unwirksam, weil sie gegen das gesetzliche Leitbild verstößt (OLG Hamm, Az.: 17 U 2/91, Urteil vom 10.10.1991).

c. Die AGB-Klausel: „Krankheiten, Wohnungswechsel u.ä. entbinden den Teilnehmer nicht von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Bei Unterbrechungen infolge Krankheit, Unfall o.ä. (oder aus anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z.B. ärztliches Attest) eine Stundung des Programms möglich. Die vereinbarte Zahlungsweise des Programms wird davon nicht betroffen bzw. unterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach Absprache an dem jeweils 2. Besuchstag pro Woche innerhalb der Laufzeit des Vertrags nachgeholt werden. In nachgewiesenen Ausnahmefällen, wie Dauererkrankungen oder sonstigen Härtefällen kann der Teilnehmer im Einvernehmen mit dem Sportstudio einen Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatzperson anmelden, unabhängig von der vereinbarten Zahlungsverpflichtung“ ist unwirksam (LG Dortmund, Az.: 8 O 318/90; ähnlicher Fall LG Frankfurt am Main, Az.: 2/13 O 345/92; OLG Frankfurt am Main, Az.: 6 U 164/93, Urteil vom 05.12.1994).

d. Ebenfalls unwirksam und Grund für eine Kündigung: „Die vertraglichen Verpflichtungen werden durch den Verkauf oder die Verlegung des Sportstudios innerhalb des Stadtgebietes nicht berührt“ (LG Dortmund, Az.: 8 O 318/90).

e. Die AGB-Klausel „Gegen das Training bestehen keine ärztlichen Bedenken“ ist ebenfalls unwirksam (LG Frankfurt, Az.: 2/24 O 43/93, Urteil vom 26.04.1993).

f. Eine Erkrankung, die den Teilnehmer auf bestimmte Übungen beschränkt und jegliches Krafttraining und sonstiges Training mit körperlichen Belastungen ausschließt, stellt einen Grund für eine fristlose Kündi­gung dar. Es kommt nicht darauf an, ob die Diagnose des Arztes zutreffend ist, weil der Patient dem ärztlichen Rat vertrauen darf (AG Rastatt NJW-RR 02, 1280 f.).

g. Der Betreiber des Studios kann kein Attest von einem bestimmten Arzt (soweit nicht vertraglich vereinbart) oder einem Amtsarzt verlangen (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage, Rn. 672).

h. Folgende Klauseln sind ebenfalls unwirksam und berechtigen trotzdem zur fristlosen Kündigung: „Krankheit oder sonstiger Hinderungsgrund entbindet nicht von der Beitragszahlung“; „Die Mitgliedschaft ruht nur während der Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes“ (LG Dortmund, Az.: 8 O 223/90, Urteil vom 25.10.1980).

i. Auch folgende AGB-Klausel ist unwirksam: „Sollten im Lauf des Trainings Schwierigkeiten oder Beschwerden auftreten und die Kundin deswegen nicht in der Lage sein, das bereitgehaltene Bewegungsprogramm durchzuführen, so ist … vereinbarungsgemäß berechtigt, das Programm den individuellen Bedürfnissen der Kundin anzupassen“ (LG München I, Az.: 21 O 13657/93, Urteil vom 18.05.1994).

j. „Muss … der Kundin wegen… Krankheit, Schwangerschaft oder aus sonstigen gesundheitlichen Gründen unterbrochen oder wird aus diesen Gründen mit dem Kursprogramm nicht begonnen, so verlängert sich das Kursende um die Dauer der Unterbrechung. Dies entbindet die Kundin jedoch nicht von den vereinbarten Zahlungsterminen“ ist unwirksam (LG München I, Az.: 21 O 13657/93, Urteil vom 18.05.1994).

k. „Im Fall der Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest nachzuweisen ist, ist der Teilnehmer berechtigt, die Ausfallzeit nachzuholen oder nach seiner freien Wahl statt dessen für die Dauer der Krankheit das Solarium zu nutzen. Die Beitragspflicht bleibt davon unberührt“ ist unwirksam (LG Kaiserslautern, Az.: 3 O 551/96).

l. Die AGB-Klausel „Bei Eintreten einer Schwangerschaft ruht der Vertrag für ein Jahr“ ist un­wirksam (LG Frankfurt am Main in VuR 1998, 205 f.).

m. Die AGB-Klausel „Sie erklärt, gymnastische Bewegungen in Liegestellungen ausführen zu können. Hinderungsgründe, wie Gebrechen, Schwangerschaft, Erkrankungen oder Beschwerden des Bewegungsapparates liegen nicht vor“ ist unwirksam (LG München, Az.: 21 O 13657/93).

n. „Der Teilnehmer bestätigt, dass er sportgesund und den Anforderungen des Kurses gewachsen ist“ ist unwirksam (LG Kaiserslautern, Az.: 3 O 551/96).

o. Folgende AGB-Klauseln bzgl. angegebener Öffnungszeiten: „Änderungen bleiben vorbehalten“ (LG Freiburg, Az.: 5 O 744/91) oder „Die Änderung der Öffnungszeiten ist nur im billigen Ermessen zulässig“ (OLG Karlsruhe, Az.: 14 U 148/92, Urteil vom 18.06.1993) sind unwirksam und berechtigen zur Kündigung.

p. „Ferner bleibt das Recht auf Preisänderungen durch z.B. Maßnahmen des Gesetzgebers (z.B. Mehrwertsteuer und Unternehmenssteuer etc.) ausdrücklich vorbehalten“ diese Klausel ist unwirksam, bei einer Erhöhung kann fristlos gekündigt werden (LG Hannover, Az.: 14 O 383/96).

q. Eine AGB-Klausel ist unwirksam, wenn eine fristlose Kündigung unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstands erfolgen und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest beigefügt werden muss, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen sollen. Durch die Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts auf eine Erkrankung des Kunden sowie die zusätzlichen Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigungserklärung wird das dem Kunden zustehende außerordentliche Kündigungsrecht erheblich eingeschränkt (BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10).

III. Haftung bei Unfällen etc. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

1. Besonders häufig versuchen die Betreiber eines Fitness-Clubs oder eines Sportstudios sich mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen von ihrer Haftung für Verletzungen und Schäden zu befreien. Man versucht z.B. nur im Rahmen einer „abgeschlossenen Versicherung“ zu haften, deren Inhalt selbstverständlich dem Kunden nicht mitgeteilt wird.

Solche Versuche sich von der Haftung zu befreien, wurden von der Rechtsprechung nicht akzeptiert (vgl. BGH, Az.: IX ZR 214/88, Urteil vom 20.04.1989). Fitness-Club-/Sportstudiobetreiber sind nach § 241 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, die Kunden über mögliche Risiken und mögliche gesundheitliche Schäden aufzuklären. Daher müssen sie auch für leicht fahrlässig verursachte Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Sportgeräte oder fehlerhafte Beratung haften (vgl. hierzu OLG Stuttgart, NJW 1987, 1082; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 55; OLG Hamm NJW-RR 1992, 243; OLG München NJW-RR 1995, 1467), da dies zu den wesentlichen Vertragspflichten eines Fitness-Club-/Sportstudiovertrags gehört. Die Haftung schließt auch typische Folgen dieser Schäden ein (vgl. die oben genannten Entscheidungen).

2. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Haftung des Fitness-Club-/Sportstudiobetreiber gegenüber seinen Kunden ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB und umfasst auch Schmerzensgeldansprüche gem. § 253 BGB. Im Falle eines Prozesses muss im übrigen der Fitness-Club-/Sportstudiobetreiber gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB beweisen, dass er den Kunden richtig beraten oder eingewiesen hat. Gelingt ihm dies nicht, so haftet er für alle dem Kunden entstandenen Schäden (Schadensersatz und Schmerzensgeld).

3. Daher wurden folgende Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fitness-Clubs oder Sportstudios für unwirksam erklärt:

a. „…. haftet nicht für Körper- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit dem Unterricht, dem Fitness-Training oder durch andere Teilnahme entstehen.“ (LG Hamburg, Az.: 74 O 236/83; OLG Hamburg, Az.: 5 U 64/84, Urteil vom 11.07.1984).

b. „Schädigt ein Teilnehmer durch sein Verhalten sich oder die Einrichtung des Trainings-Centers, oder verstößt er gegen die Anweisungen der Lehrgangsleitung oder deren Hilfskräfte, so kann er fristlos vom Lehrgang ausgeschlossen werden, ohne dass dem Trainings-Center irgendwelche Verpflichtungen daraus entstehen.“ (LG Hamburg, Az.: 74 O 236/83; OLG Hamburg, Az.: 5 U 64/84, Urteil vom 11.07.1984; BGH, Az.: IX ZR 129/84, Urteil vom 21.02.1985).

c. „Das Fitness-Center übernimmt keinerlei Haftung für materielle oder immaterielle Schäden, gleichgültig auf welche Art und Weise diese entstanden sind“ ;„Für den Verlust oder die Beschädigung der zum Training mitgebrachten Gegenstände wird ebenfalls nicht gehaftet“; „Das Fitness-Center schließt jede Haftung für Schäden, die Minderjährigen entstehen, aus.“; „Für Schäden, die durch minderjährige Dritten entstehen, wird keine Haftung übernommen“; „Die Eltern haften für Schäden, die ihre Kinder verursachen“ (LG Freiburg, Az.: 5 O 744/91, Urteil vom 25.06.1992).

d. „Durch seine Unterschrift bestätigt das Mitglied, dass es auf eigenes Risiko und Gefahr im XX trainiert.“; „Für Kleidung, Wertgegenstände u.ä. wird keine Haftung übernommen“(LG Frankfurt am Main, Az.: 2/13 O 345/92 und Az.: 2/24 O 43/93, Urteil vom 26.04.1993).

e. „…übernimmt keine Haftung für Unfälle… mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.“ (LG München I, Az.: 21 O 13657/93; OLG München, Az.: 29 U 4222/94, Urteil vom 30.03.1995; LG Kaiserslautern Az.: 3 O 551/96).

f. „Sachbeschädigungen in den Trainingsräumen werden auf Kosten dessen behoben, der sie verursacht hat.“ (LG Dortmund, Az.: 8 O 318/90, Urteil vom 25.10.1990).

g. „Wird dem Fitneß-Center aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt), unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ersatzstunden.“ (LG Dortmund, Az.: 8 O 223/90, Urteil vom 25.10.1990).

IV. Sonstiges: pauschalierte Mahngebühren, Restbetragszahlung, etc.

1. Auch bei den Mahngebühren versuchen viele Studios Geld zu verdienen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge liegt der Aufwand für eine normale Mahnung bei bis zu 2,50 €. Allgemeine Verwaltungskosten dürfen bei der Ermittlung einer Schadensersatzpauschale nicht berücksichtigt werden und es muss für die Wirksamkeit einer solchen pauschalierten Mahn- oder Bearbeitungsgebühr der ausdrückliche Hinweis enthalten sein, dass dem Kunden der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder ein niedriger entstanden sei, gestattet wird (OLG Hamm, Az.: 17 U 2/81, Urteil vom 10.10.1991). Daher sind nachfolgende Klauseln auch unwirksam:

a. „Für jede notwendige Beitragsmahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 DM erhoben.“ (LG Hamburg, Az.: 74 O 236/83); oder „Bei eventuellen Mahnungen wird pro Mahnung eine Gebühr in Höhe von 5 DM erhoben.“ (LG Dortmund, Az.: 8 O 223/90, Urteil vom 25.10.1990; OLG Hamm, Az.: 17 U 2/81, Urteil vom 10.10.1991; LG Frankfurt am Main, Az.: 2/13 O 345/92 und Az.: 2/24 O 43/93 Urteil vom 26.04.1993; LG Kaiserslautern Az.: 3 O 551/96); oder „Muss der Betrag angemahnt werden, so wird für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10 DM erhoben.“ (LG Freiburg, Az.: 5 O 744/91, Urteil vom 25.06.1992).

b. „ .. wenn ein Teilnehmer mit 2 Raten in Rückstand gerät, wird der gesamte Restbetrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin sofort fällig.“ (BGH, Az.: IX ZR 129/84, Urteil vom 21.02.1985; LG München I, Az.: 21 O 13657/93).

2. Auch kann man nicht einfach aus dem Fitness-Club oder Sportstudio ausgeschlossen werden, aber gleichzeitig dazu verpflichtet werden, die Monatsbeiträge weiter zahlen zu müssen. Daher ist die folgende Klausel ebenfalls unwirksam:

„Wer grob gegen die Regeln des Anstands oder der Hausordnung verstößt, erhält ohne Nachsicht Hausverbot, wobei jedoch die Monatsbeiträge weiter entrichtet werden müssen.“(LG Dortmund, Az.: 8 O 318/90, Urteil vom 25.10.1990).

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