Verfasser: Dr. C. Kotz
Einschlägig ist § 188 BGB.:
1. Fällt das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis in den Lauf eines Tages (vgl. § 187 Abs.1 BGB), so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Monatstages.
Beispiel: Das maßgebende Ereignis fällt auf den 04.04.2001, Fristende wäre hiernach 04.05.2001.
2. Fehlt der entsprechende Monatstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Monatstages. Beispiel: Fristbeginn ist der 31.01.2001, Fristende ist demnach der 28.02.2001. Dagegen endet eine am 28.02.2001 beginnende Frist am 28.03.2001 und nicht erst am 31.03.2001 (BGH – NJW 84, 1358; aA OLG Celle, OLGZ 79,360).
3. Würde das maßgebende Ereignis mit dem 05.04.2001 beginnen; wäre normalerweise Fristende der 05.05.2001. Dies ist jedoch ein Samstag. Nach § 193 BGB gilt bei Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden der nächste Werktag als Fristende, demnach hier der 07.05.2001.
4. Die zur Fristwahrung notwendige Handlung darf grundsätzlich bis zum Ablauf des letzten Tages (24 Uhr) vorgenommen werden.