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Wie berechnet man eine Monatsfrist?

Verfasser: Dr. C. Kotz


Einschlägig ist § 188 BGB.:


1. Fällt das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis in den Lauf eines Tages (vgl. § 187 Abs.1 BGB), so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Monatstages.

Beispiel: Das maßgebende Ereignis fällt auf den 04.04.2001, Fristende wäre hiernach 04.05.2001.

2. Fehlt der entsprechende Monatstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Monatstages. Beispiel: Fristbeginn ist der 31.01.2001, Fristende ist demnach der 28.02.2001. Dagegen endet eine am 28.02.2001 beginnende Frist am 28.03.2001 und nicht erst am 31.03.2001 (BGH – NJW 84, 1358; aA OLG Celle, OLGZ 79,360).

3. Würde das maßgebende Ereignis mit dem 05.04.2001 beginnen; wäre normalerweise Fristende der 05.05.2001. Dies ist jedoch ein Samstag. Nach § 193 BGB gilt bei Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden der nächste Werktag als Fristende, demnach hier der 07.05.2001.

4. Die zur Fristwahrung notwendige Handlung darf grundsätzlich bis zum Ablauf des letzten Tages (24 Uhr) vorgenommen werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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