Verfasser: Dr. C. Kotz
Einschlägig ist § 188 BGB.:
1. Fällt das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis in den Lauf eines Tages (vgl. § 187 Abs.1 BGB), so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Monatstages.
Beispiel: Das maßgebende Ereignis fällt auf den 04.04.2001, Fristende wäre hiernach 04.05.2001.
2. Fehlt der entsprechende Monatstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Monatstages. Beispiel: Fristbeginn ist der 31.01.2001, Fristende ist demnach der 28.02.2001. Dagegen endet eine am 28.02.2001 beginnende Frist am 28.03.2001 und nicht erst am 31.03.2001 (BGH – NJW 84, 1358; aA OLG Celle, OLGZ 79,360).
3. Würde das maßgebende Ereignis mit dem 05.04.2001 beginnen; wäre normalerweise Fristende der 05.05.2001. Dies ist jedoch ein Samstag. Nach § 193 BGB gilt bei Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden der nächste Werktag als Fristende, demnach hier der 07.05.2001.
4. Die zur Fristwahrung notwendige Handlung darf grundsätzlich bis zum Ablauf des letzten Tages (24 Uhr) vorgenommen werden.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



