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Unzulässiges Teilurteil – Berufungsgericht kann nicht entscheiden

Vorsicht beim Verlust des Schwimmbad-Chips: Ein Betreiber musste jetzt 4.500 Euro Vertragsstrafe zahlen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Badegäste ohne eigenes Verschulden zur Kasse bat, unzulässig war. Sie galt als „inhaltsgleich“ zu einer bereits früher verbotenen Haftungsregelung. Ein teures Nachspiel für die umstrittene Bestimmung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 77/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 15.04.2025
  • Aktenzeichen: 4 U 77/24
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Verbraucherschutzrecht, AGB-Recht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein qualifizierter Verbraucherverband
  • Beklagte: Ein Schwimmbadbetreiber

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Verbraucherverband hatte einen Schwimmbadbetreiber abgemahnt und eine Unterlassungserklärung wegen einer AGB-Klausel zum Verlust von Gegenständen erwirkt. Der Betreiber verwendete später eine neue Klausel, die der Verband als „inhaltsgleich“ zur ursprünglich beanstandeten Klausel ansah. Der Verband klagte auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob eine neu eingeführte AGB-Klausel zum Verlust von ChipCoins und Schlüsseln „inhaltsgleich“ zu einer älteren, abgemahnten Klausel war. Dies war entscheidend dafür, ob der Schwimmbadbetreiber gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen und damit eine Vertragsstrafe verwirkt hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das Urteil der Vorinstanz ab. Es verurteilte den Schwimmbadbetreiber zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 4.500,00 Euro zuzüglich Zinsen an den Verbraucherverband.
  • Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die neue AGB-Klausel trotz anderer Formulierung „inhaltsgleich“ zur alten Klausel sei. Beide Klauseln regelten im Kern dasselbe Problem und führten zu einer unzulässigen verschuldensunabhängigen Haftung des Verbrauchers für den Verlust der Gegenstände. Durch die Verwendung dieser Klausel habe der Betreiber gegen seine Unterlassungspflicht verstoßen.
  • Folgen: Der Schwimmbadbetreiber muss die Vertragsstrafe und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist sofort vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Schwimmbadbetreiber muss 4.500 Euro Vertragsstrafe zahlen: Neue AGB-Klausel zur „Sicherheitsleistung“ war unzulässig und als inhaltsgleich zur alten Klausel eingestuft

Ein Verbraucherschutzverein hat erfolgreich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm geklagt und eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 Euro gegen einen Schwimmbadbetreiber durchgesetzt (Az.: 4 U 77/24, Urteil vom 15.04.2025).

Bademeister beobachtet verwirrten Badegast beim Suchen seines verlorenen ChipCoin im Schwimmbad.
Verlorener ChipCoin im Schwimmbad: AGB, Vertragsstrafe und Verlusthaftung verständlich erklärt. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Gericht entschied, dass eine neu eingeführte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Schwimmbads, die eine „Sicherheitsleistung“ bei Verlust von Zugangsberechtigungen wie ChipCoins vorsah, inhaltsgleich zu einer früher beanstandeten und für unzulässig befundenen Klausel über einen „pauschalierten Schadensersatz“ war. Kern des Problems war in beiden Fällen die unzulässige Auferlegung einer verschuldensunabhängigen Haftung für die Badegäste.

Ausgangssituation: Streit um AGB-Klausel wegen pauschaliertem Schadensersatz und Verlust von Schlüsseln

Der Schwimmbadbetreiber aus R., der jährlich etwa zwei Millionen Euro Umsatz erzielt, verwendete im Februar 2017 in seiner Haus- und Badeordnung, die als AGB fungiert, eine Klausel, die bei Verlust von Zugangsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen einen Pauschalbetrag vorsah. Dieser Betrag sollte den üblicherweise zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Den Gästen wurde zwar eingeräumt nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden sei, jedoch war die Klausel so formuliert, dass eine Zahlungspflicht auch ohne eigenes Verschulden des Gastes entstehen konnte.

Der Verbraucherschutzverein, der nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) klagebefugt ist, mahnte diese Klausel ab. Die Begründung lautete, die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da die Höhe des Pauschalbetrags nicht klar benannt war. Zudem wurde ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gerügt, da sie eine unzulässige verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für die Verbraucher begründe. Grundsätzlich muss für einen Schadensersatzanspruch ein Verschulden vorliegen, wovon diese Klausel abwich.

Aufgrund dieser Abmahnung gab der Schwimmbadbetreiber am 12. April 2017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, eine übliche Vorgehensweise, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Darin verpflichtete er sich, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die beanstandete Klausel oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Der Verbraucherschutzverein nahm diese Erklärung am 3. Mai 2017 an.

Neue AGB-Klausel zu „Sicherheitsleistung“ bei Chip-Verlust löst Forderung nach Vertragsstrafe aus

Im März 2023 stellte der Verbraucherschutzverein fest, dass der Schwimmbadbetreiber eine neue Klausel (Ziffer 3.6) in seiner Haus- und Badeordnung verwendete. Diese regelte den „Verlust des ChipCoins“ und sah vor: „Bei Verlust der Zugangsberechtigung von Garderobenschrank oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen (im folgenden „Chip“ genannt), wird bei Verlassen des geschlossenen Badebereiches eine Sicherheitsleistung i.H.v. 80,-Euro erhoben“. Die Begründung hierfür war, dass der verlorene Chip erst nach Betriebsschluss eindeutig zugeordnet werden könne. Gäste sollten bei Verlustanzeige Name, Kontodaten und Ankunftszeit angeben, um die Zuordnung zu erleichtern. Der Differenzbetrag zwischen der Sicherheitsleistung und der tatsächlich ermittelten Chipbelastung sollte dann zurücküberwiesen und eine Abrechnung erstellt werden.

Der Verbraucherschutzverein sah in dieser neuen Klausel einen klaren Verstoß gegen die Unterlassungserklärung von 2017. Er argumentierte, die neue Klausel sei trotz anderer Begrifflichkeit – „Sicherheitsleistung“ statt „pauschalierter Schadensersatz“ – inhaltsgleich zur alten, da sie im Kern ebenfalls eine verschuldensunabhängige Zahlungspflicht für den Gast statuiere. Folgerichtig forderte der Verein den Schwimmbadbetreiber mit anwaltlichem Schreiben auf, die Verwendung der Klausel sofort einzustellen und die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe von 4.500,00 Euro zu zahlen. Da der Betreiber die Zahlung verweigerte, reichte der Verbraucherschutzverein Klage beim Landgericht Dortmund ein. Primär wurde die Zahlung der Vertragsstrafe gefordert, hilfsweise die gerichtliche Unterlassung der neuen Klausel gemäß § 1 UKlaG.

Landgericht Dortmund wies Klage auf Vertragsstrafe zunächst ab: Keine Inhaltsgleichheit der Klauseln

Das Landgericht Dortmund wies den Hauptantrag auf Zahlung der Vertragsstrafe mit einem Teilurteil vom 26. Juli 2024 ab. Die Richter der ersten Instanz sahen keine Inhaltsgleichheit zwischen der alten und der neuen Klausel. Sie argumentierten, die ursprüngliche Klausel habe einen pauschalierten Schadensersatz geregelt, während die neue Klausel lediglich eine Sicherheitsleistung mit anschließender Abrechnung vorsehe. Dieser Unterschied sei so entscheidend, dass von keiner Inhaltsgleichheit auszugehen sei. Die Frage der Wirksamkeit der neuen Klausel müsse daher einer eigenständigen rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Über den hilfsweise gestellten Unterlassungsantrag entschied das Landgericht in diesem Teilurteil noch nicht. Gegen diese Entscheidung legte der Verbraucherschutzverein Berufung beim OLG Hamm ein.

OLG Hamm gibt Verbraucherschutzverein Recht: Schwimmbadbetreiber muss 4.500 Euro Vertragsstrafe zahlen

Das Oberlandesgericht Hamm änderte das Urteil des Landgerichts Dortmund grundlegend ab. Der Schwimmbadbetreiber wurde verurteilt, an den Verbraucherschutzverein die Vertragsstrafe von 4.500,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits wurden ebenfalls dem Schwimmbadbetreiber auferlegt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Da der Hauptantrag auf Zahlung der Vertragsstrafe erfolgreich war, musste über den hilfsweise gestellten Unterlassungsantrag nicht mehr entschieden werden.

Begründung des OLG Hamm: Neue Klausel trotz anderer Bezeichnung „inhaltsgleich“ und unzulässig

Das OLG Hamm begründete seine Entscheidung ausführlich. Zunächst stellte es fest, dass das Teilurteil des Landgerichts verfahrensrechtlich unzulässig war, da Haupt- und Hilfsantrag denselben Streitstoff betrafen und nicht getrennt hätten entschieden werden dürfen. Das OLG entschied sich jedoch, die Sache selbst zu entscheiden, da sie entscheidungsreif war.

Der entscheidende Punkt war die Inhaltsgleichheit der neuen Klausel mit der ursprünglich beanstandeten Klausel. Nach Ansicht des OLG Hamm hat der Schwimmbadbetreiber durch die Verwendung der neuen Klausel gegen seine Pflichten aus der Unterlassungsvereinbarung von 2017 verstoßen, was den Anspruch auf die Vertragsstrafe gemäß § 339 BGB begründet.

Um die Inhaltsgleichheit zu beurteilen, zog das Gericht die im Wettbewerbsrecht entwickelte Kerntheorie heran. Demnach ist eine Klausel inhaltsgleich, wenn sie im Wesentlichen denselben Inhalt hat und den Kern der ursprünglichen Verletzungshandlung unberührt lässt. Bei der Auslegung einer Unterlassungserklärung ist der wirkliche Wille der Parteien entscheidend, der unter Berücksichtigung aller Umstände, des Zwecks und der Interessenlage zu ermitteln ist (§§ 133, 157 BGB). Wenn ein Abgemahnter, wie hier der Schwimmbadbetreiber, eine Unterlassungserklärung ohne inhaltliche Einschränkungen abgibt, wird vermutet, dass er sich verpflichten will, sämtliche vom Abmahnenden gerügten Rechtsverstöße abzustellen.

Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucherschutzverein die ursprüngliche Klausel wegen zweier Punkte beanstandet: Verstoß gegen das Transparenzgebot und Verstoß gegen das Verbot der verschuldensunabhängigen Schadensersatzhaftung. Da der Schwimmbadbetreiber eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, ging das OLG davon aus, dass er sich verpflichten wollte, beide Rechtsverstöße künftig zu vermeiden.

Beim Vergleich der alten und der neuen Klausel stellte das OLG fest, dass sich beide auf denselben tatsächlichen Anwendungsbereich beziehen: die Folgen des Verlusts von Zugangsberechtigungen, Schlüsseln, Datenträgern oder Leihsachen. Noch wichtiger war jedoch, dass die neue Klausel – ebenso wie die alte – das Verbot der Statuierung einer verschuldensunabhängigen Schadensersatzhaftung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) missachtet.

Das Gericht legte die neue Klausel gemäß § 305c Abs. 2 BGB im Zweifel zulasten des Verwenders (des Schwimmbadbetreibers) aus. Obwohl die Klausel von einer „Sicherheitsleistung“ spricht, ist sie so zu verstehen, dass die 80 Euro als endgültiger Schadensersatz einbehalten werden können, wenn eine Abrechnung mit der „tatsächlich ermittelten Chipbelastung“ nicht möglich ist. Dies ist logischerweise der Fall, wenn andere Gegenstände als der Chip (z.B. Schlüssel, Leihsachen) verloren gehen, da hier keine Chipbelastung vorliegt. Aber auch bei Verlust des Chips selbst kann eine Zuordnung oder Wiederauffindung scheitern, was der Schwimmbadbetreiber in erster Instanz selbst eingeräumt hatte. Allein die Möglichkeit, dass die Sicherheitsleistung ohne Verschulden des Gastes einbehalten wird, reicht für die Unwirksamkeit der Klausel aus.

Darüber hinaus führte die neue Klausel nach Ansicht des OLG auch zu einer verschuldensunabhängigen Haftung für Chipbelastungen, die durch missbräuchliche Nutzung durch Dritte nach dem Verlust entstehen. Die Klausel unterscheidet nicht danach, wer die Belastung verursacht hat. Auch dies stellt eine unzulässige Haftung ohne eigenes Verschulden des Gastes dar. Somit verstößt die neue Klausel offensichtlich gegen das Verbot der verschuldensunabhängigen Haftung und ist in diesem Punkt genauso zu beurteilen wie die alte.

Die Tatsache, dass die neue Klausel – anders als die alte – nicht mehr gegen das Transparenzgebot verstößt (weil der Betrag von 80 Euro nun feststeht), ändert nichts an der Inhaltsgleichheit bezüglich des Kernverstoßes. Das OLG stellte klar, dass das Beheben eines Unwirksamkeitsgrundes (fehlende Transparenz) eine fortbestehende Unwirksamkeit aus einem anderen Grund (Verschuldensunabhängige Haftung) nicht heilt. Die vertragliche Pflicht aus der Unterlassungserklärung, alle beanstandeten Verstöße zu unterlassen, bleibt bestehen.

Weitere Feststellungen des OLG Hamm: Verschulden des Betreibers und Angemessenheit der Vertragsstrafe

Das für den Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung erforderliche Verschulden des Schwimmbadbetreibers wird bei einer objektiven Zuwiderhandlung vermutet. Der Betreiber hatte keine Argumente vorgebracht, die ihn hätten entlasten können.

Die Höhe der Vertragsstrafe von 4.500 Euro, die der Verbraucherschutzverein festgesetzt hatte, wurde vom Schwimmbadbetreiber nicht als überhöht beanstandet. Das Gericht hielt diesen Betrag angesichts des Jahresumsatzes des Betreibers für angemessen und nicht unbillig.

Der Zinsanspruch des Verbraucherschutzvereins ergab sich aus den §§ 288, 291 BGB, da der Mahnbescheid im Vorfeld am 27. Mai 2023 zugestellt worden war und somit Verzug eingetreten war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, wonach die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung habe und die relevanten Rechtsfragen zur Kerntheorie und zur Auslegung von Unterlassungsverträgen bereits höchstrichterlich geklärt seien. Die Entscheidung beruhe auf der Auslegung der konkreten Vereinbarung und Klauseln im Einzelfall.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Unternehmen nach einer Unterlassungserklärung nicht einfach dieselben unzulässigen Regelungen unter neuem Namen wieder einführen dürfen. Der Schwimmbadbetreiber scheiterte mit dem Versuch, eine zuvor beanstandete Schadensersatzklausel durch eine inhaltlich ähnliche „Sicherheitsleistung“ zu ersetzen, da beide Regelungen unzulässig verschuldensunabhängige Zahlungspflichten für Kunden begründeten. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern der Kern einer Klausel – hier die Abweichung vom gesetzlichen Grundsatz, dass Schadensersatz nur bei Verschulden zu leisten ist. Nach einer Unterlassungserklärung müssen Unternehmen alle kritisierten Aspekte einer Klausel beseitigen, nicht nur einzelne Teile.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Inhaltsgleichheit“ von AGB-Klauseln und warum ist sie relevant?

Wenn von „Inhaltsgleichheit“ bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Rede ist, dann geht es darum, ob eine neue Klausel im Kern dieselbe Bedeutung und dieselben Auswirkungen hat wie eine andere Klausel, die zum Beispiel gerichtlich beanstandet wurde oder für die eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Es kommt dabei nicht nur auf den genauen Wortlaut an, sondern vor allem darauf, was die Klausel tatsächlich bewirkt und wie sie den Vertragspartner (oft den Kunden) belastet.

Warum achten Gerichte auf Inhaltsgleichheit?

Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen verwendet in seinen AGB eine Klausel, die das höchste Gericht für unwirksam erklärt hat oder zu deren Unterlassung sich das Unternehmen verpflichtet hat (z.B. weil sie Kunden unangemessen benachteiligt). Würde das Unternehmen nun einfach ein oder zwei Worte ändern, der Inhalt und die Wirkung der Klausel aber gleich blieben, könnte es die gerichtliche Entscheidung oder die Unterlassungserklärung leicht umgehen. Genau das soll durch das Konzept der Inhaltsgleichheit verhindert werden.

Wie wird Inhaltsgleichheit geprüft?

Gerichte schauen sich bei der Prüfung der Inhaltsgleichheit verschiedene Punkte an, um festzustellen, ob eine neue Klausel trotz anderer Formulierung im Wesentlichen die gleiche ist wie eine frühere. Wichtige Kriterien sind dabei:

  • Regelungszweck: Haben die alte und die neue Klausel den gleichen Sinn und Zweck? Sollen sie dasselbe erreichen oder regeln?
  • Wirtschaftliche Wirkung: Führen beide Klauseln im Ergebnis zu einem ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis für die Beteiligten?
  • Belastung des Kunden: Ist die Belastung oder Benachteiligung für den Kunden durch die neue Klausel vergleichbar mit der Belastung durch die alte Klausel?

Es reicht also aus, wenn die neue Klausel nach Sinn und Zweck sowie Wirkung der alten, beanstandeten Klausel entspricht, auch wenn der Wortlaut anders gewählt ist.

Relevanz für Unternehmen und Verbraucher

Für Unternehmen bedeutet das: Eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich einer AGB-Klausel kann nicht einfach durch geringfügige Formulierungsänderungen ausgehebelt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die neu gefassten Klauseln den beanstandeten Inhalt und dessen Wirkung tatsächlich vermeiden.

Für Verbraucher bedeutet das: Sie sind davor geschützt, dass Unternehmen unwirksame oder gerichtlich verbotene Klauseln einfach unter neuem Namen wiederverwenden. Eine Klausel kann auch dann unzulässig sein oder gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen, wenn sie anders formuliert ist, aber dasselbe bewirkt.


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Was ist eine Unterlassungserklärung und welche Konsequenzen hat ein Verstoß dagegen?

Eine Unterlassungserklärung ist ein verbindliches Versprechen, das Sie einer anderen Person oder Firma geben. Darin versprechen Sie, eine bestimmte Handlung, die diese Person als rechtswidrig (zum Beispiel als Verletzung ihrer Rechte) ansieht, zukünftig zu unterlassen. Stellen Sie sich das wie einen Vertrag vor, bei dem Sie zusagen, etwas Konkretes nicht mehr zu tun.

Der Hauptgrund, warum jemand eine Unterlassungserklärung verlangt, ist oft, einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Statt sofort zu klagen, bietet die Gegenseite Ihnen die Möglichkeit, durch Ihre Unterschrift unter die Erklärung die Situation außergerichtlich zu klären und sich zu verpflichten, die beanstandete Handlung einzustellen.

Warum ist die „Strafbewehrung“ wichtig?

Es gibt grundsätzlich zwei Arten: die „einfache“ und die „strafbewehrte“ Unterlassungserklärung. Für die Praxis ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung die Regel und entscheidend.

Eine Erklärung ist „strafbewehrt“, wenn sie zusätzlich zu Ihrem Unterlassungsversprechen eine Klausel enthält, die eine Vertragsstrafe festlegt. Diese Vertragsstrafe ist eine Geldsumme, die Sie automatisch zahlen müssen, wenn Sie gegen Ihr Unterlassungsversprechen verstoßen.

Eine einfache Erklärung ohne eine solche Strafklausel hat oft wenig Gewicht, da bei einem Verstoß keine unmittelbare und spürbare Konsequenz droht. Die strafbewehrte Erklärung übt einen erheblichen Druck aus, die beanstandete Handlung tatsächlich zu unterlassen, um die Zahlung der Vertragsstrafe zu vermeiden.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung?

Wenn Sie eine wirksame, insbesondere eine strafbewehrte, Unterlassungserklärung abgegeben haben und die versprochene Handlung dennoch erneut vornehmen, hat das ernste Konsequenzen:

  1. Zahlung der Vertragsstrafe: Sie sind verpflichtet, die in der Erklärung festgelegte Vertragsstrafe an die Gegenseite zu zahlen. Diese Summe kann je nach Vereinbarung oder Angemessenheit erheblich sein.
  2. Erneute rechtliche Schritte: Durch den Verstoß haben Sie das Vertrauen der Gegenseite missbraucht. Die anfängliche Möglichkeit, einen Prozess zu vermeiden, ist hinfällig. Die Gegenseite kann nun zusätzlich zur Forderung der Vertragsstrafe weitere rechtliche Schritte einleiten. Dazu kann gehören, dass sie doch noch Klage einreicht, um die Unterlassung gerichtlich durchzusetzen und eventuell Schadensersatz für den erneuten Verstoß zu verlangen.

Ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung ist also keine Kleinigkeit. Er führt fast immer zur Forderung nach Zahlung der Vertragsstrafe und kann die Tür für einen Gerichtsprozess öffnen, den die Erklärung ursprünglich verhindern sollte. Das Versprechen in einer Unterlassungserklärung bindet Sie grundsätzlich lebenslang für die konkret bezeichnete Handlung.


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Was bedeutet „verschuldensunabhängige Haftung“ und warum ist sie in AGB oft unzulässig?

Im deutschen Recht gilt grundsätzlich: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür nur dann geradestehen (haften), wenn ihn dabei ein „Verschulden“ trifft. Das bedeutet, die Person hat den Schaden absichtlich (Vorsatz) herbeigeführt oder war zumindest unvorsichtig (fahrlässig). Man spricht hier von Verschuldenshaftung. Stellen Sie sich vor, Sie stolpern versehentlich und stoßen dabei eine Vase um – war es ein reines Ungeschick ohne Unachtsamkeit, liegt eventuell kein Verschulden vor und Sie haften nicht.

Bei der „verschuldensunabhängigen Haftung“ ist das anders. Hier haftet jemand für einen Schaden, selbst wenn ihn keinerlei Verschulden trifft, also weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Diese Art der Haftung ist die Ausnahme vom Grundsatz. Sie kommt nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen vor. Ein bekanntes Beispiel ist die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr für Schäden, die allein durch die bloße „Betriebsgefahr“ des Fahrzeugs entstehen – selbst wenn er persönlich nichts falsch gemacht hat.

Warum ist verschuldensunabhängige Haftung in AGB oft unzulässig?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden und bei denen der Verbraucher meist keinen Einfluss auf den Inhalt hat. Das deutsche Recht schützt Verbraucher in dieser Situation besonders.

Eine Klausel in AGB, die eine Haftung des Verbrauchers einführt, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft (also eine verschuldensunabhängige Haftung statuiert), ist nach dem Gesetz oft unzulässig und damit unwirksam.

Der Grund dafür ist, dass eine solche Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Sie weicht vom gesetzlichen Grundprinzip der Verschuldenshaftung ab und bürdet dem Verbraucher ein Risiko auf, das über das hinausgeht, was im Gesetz vorgesehen ist. Da der Verbraucher auf die AGB keinen Einfluss nehmen kann, wäre es unfair, ihm durch solche Bedingungen plötzlich eine viel weitergehende Haftungspflicht aufzuerlegen als üblich. Das Gesetz verlangt hier eine Verhältnismäßigkeit und schützt den Verbraucher davor, durch „Kleingedrucktes“ über Gebühr belastet zu werden.

Für Sie als Verbraucher bedeutet das: Klauseln in AGB, die Sie zu einer weitreichenden Haftung verpflichten, selbst wenn Sie einen Schaden ohne jegliches eigenes Fehlverhalten verursacht haben, sind in vielen Fällen rechtlich nicht bindend.


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Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und welche Regeln gelten für ihre Verwendung?

Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind Regeln, die ein Vertragspartner – oft ein Unternehmen – für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und dem anderen Vertragspartner, zum Beispiel Ihnen als Verbraucher, bei Vertragsschluss stellt. Man kann sie sich als standardisierte Bausteine vorstellen, die nicht für jeden einzelnen Vertrag neu ausgehandelt werden. Das Ziel ist, den Vertragsabschluss effizienter zu gestalten. Oft sind AGB das, was umgangssprachlich als das „Kleingedruckte“ bezeichnet wird.

Damit diese vorformulierten Regeln überhaupt Teil eines Vertrags werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Verwender der AGB muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen.
  • Dem anderen Vertragspartner muss die Möglichkeit verschafft werden, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Das kann durch Aushang, Übergabe des Textes oder Online-Zugriff geschehen.
  • Der andere Vertragspartner muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Dieses Einverständnis erfolgt oft stillschweigend durch die Unterschrift unter den Vertrag oder den Klick auf eine Checkbox online.

Für Verbraucher sieht das Gesetz, insbesondere in den Paragraphen §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), besondere Schutzmechanismen vor. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass die einseitig gestellten AGB Sie als Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.

Wichtige Schutzregeln für AGB

Zwei zentrale Prinzipien sind hier besonders wichtig:

  • Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB): AGB müssen klar und verständlich formuliert sein. Das bedeutet, dass die Bedeutung und die wirtschaftlichen Folgen einer Klausel für einen Durchschnittsleser leicht erkennbar sein müssen. Eine Klausel darf nicht so kompliziert, verschachtelt oder an versteckter Stelle platziert sein, dass Sie als Verbraucher ihren Inhalt und ihre Tragweite nicht verstehen können. Ist eine Klausel intransparent, kann sie unwirksam sein.
  • Das Verbot der unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1, 2 BGB): Eine Klausel in AGB darf Sie als Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Eine Benachteiligung ist unangemessen, wenn die Klausel von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abweicht, die für den Fall gelten würden, wenn keine AGB verwendet würden, und wenn dadurch das Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers gestört wird. Zum Beispiel wäre eine Klausel, die Ihr Recht auf Mängelanzeige bei einem gekauften Produkt drastisch verkürzt, oft eine unangemessene Benachteiligung.

Das BGB enthält in den Paragraphen §§ 308 und 309 auch einen Katalog mit bestimmten Klauseln, die in AGB Ihnen gegenüber als Verbraucher grundsätzlich unwirksam sind, weil sie als besonders benachteiligend angesehen werden (z. B. sehr kurze Fristen für bestimmte Erklärungen oder der Ausschluss wichtiger Gewährleistungsrechte).

Wenn eine Klausel in den AGB gegen diese Regeln verstößt, weil sie zum Beispiel intransparent ist oder Sie unangemessen benachteiligt, dann ist diese spezielle Klausel unwirksam. Der Rest des Vertrags bleibt in der Regel gültig. Anstelle der unwirksamen Klausel gelten dann die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Für Sie als Verbraucher bedeutet das, dass Sie sich auf die Ihnen zustehenden gesetzlichen Rechte berufen können, auch wenn die AGB etwas anderes vorsehen.

Das Wissen um diese Regeln kann Ihnen helfen, AGB bewusster zu lesen und deren Inhalt kritisch zu hinterfragen.


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Welche Rechte haben Verbraucherschutzvereine und wie können sie Verbrauchern helfen?

Verbraucherschutzvereine sind Organisationen, die sich gezielt für die Interessen von Verbrauchern einsetzen. Ihre Aufgabe ist es, Verbraucher zu informieren, aufzuklären und ihre Rechte gegenüber Unternehmen zu stärken. Sie spielen eine wichtige Rolle dabei, ein Gleichgewicht zwischen Verbrauchern und oft größeren, wirtschaftlich stärkeren Unternehmen herzustellen.

Einfluss durch Klagen und rechtliche Schritte

Ein zentrales und sehr wirksames Recht von Verbraucherschutzvereinen ist die sogenannte Klagebefugnis. Das bedeutet, dass sie in bestimmten Fällen berechtigt sind, selbst vor Gericht zu ziehen, um Verbraucherinteressen durchzusetzen. Dies ist besonders wichtig, wenn es um Praktiken geht, die viele Verbraucher betreffen, aber für den Einzelnen oft zu aufwendig oder teuer wären, um dagegen vorzugehen.

Beispielsweise können Verbraucherschutzvereine Unternehmen verklagen, die unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Stellen Sie sich vor, eine Klausel in Ihrem Handyvertrag oder einem Online-Kaufvertrag ist unfair oder gesetzwidrig. Anstatt dass jeder einzelne Kunde dagegen klagen muss, kann ein Verbraucherschutzverein gegen das Unternehmen vorgehen, um die Verwendung dieser Klausel generell zu unterbinden. Grundlage für solche Klagen sind Gesetze wie das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) oder das Gesetz über Unterlassungserklärungen im Bereich des Verbraucherschutzes (VDuG). Ziel ist es, dass solche unfairen Geschäftspraktiken oder fehlerhaften Vertragsklauseln für alle Verbraucher in Zukunft nicht mehr verwendet werden dürfen.

Information, Beratung und Unterstützung

Neben der Möglichkeit, gerichtlich gegen unfaire Praktiken vorzugehen, bieten Verbraucherschutzvereine auch direkte Unterstützung für Verbraucher an. Sie informieren über aktuelle Verbraucherrechte, warnen vor Betrugsmaschen und klären über typische Problembereiche auf, wie zum Beispiel Verträge, Schulden oder Reiserecht.

Sie bieten häufig die Möglichkeit, sich bei konkreten Fragen oder Problemen beraten zu lassen. Dabei können sie helfen, die eigene Situation besser zu verstehen und welche Möglichkeiten generell bestehen, um seine Rechte durchzusetzen. Dies kann zum Beispiel die Prüfung eines Vertrags oder einer Rechnung umfassen. Durch diese individuelle Information und Unterstützung können Verbraucher ermutigt werden, bei Problemen aktiv zu werden und sich nicht entmutigen zu lassen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Verbraucherschutzvereine sowohl durch ihre Möglichkeit, gerichtlich gegen unfaire Praktiken vorzugehen und diese für die Allgemeinheit zu beenden, als auch durch ihre Information, Aufklärung und Unterstützung im Einzelfall einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der Verbraucher leisten. Sie sind wichtige Akteure, die helfen, die Rechte der Verbraucher in der Wirtschaftswelt zu verteidigen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Inhaltsgleichheit

Inhaltsgleichheit bedeutet, dass zwei Klauseln im Wesentlichen denselben Inhalt und dieselbe Wirkung haben, auch wenn sie anders formuliert sind. Entscheidend ist nicht der genaue Wortlaut, sondern ob die Klauseln den gleichen Zweck verfolgen, wirtschaftlich ähnliche Folgen haben und die Kunden auf vergleichbare Weise belasten. Diese Prüfung verhindert, dass Unternehmen durch bloße Wortänderungen unzulässige Klauseln erneut verwenden und damit Gerichtsentscheidungen oder Unterlassungsverpflichtungen umgehen.

Beispiel: Wenn ein Schwimmbadbetreiber früher eine Klausel hatte, die bei Verlust eines Schlüssels pauschal Schadensersatz fordert, und später eine neue Klausel einführt, die eine „Sicherheitsleistung“ verlangt, aber im Ergebnis dieselbe Wirkung hat, spricht man von Inhaltsgleichheit.


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Unterlassungserklärung (strafbewehrt)

Eine Unterlassungserklärung ist ein rechtsverbindliches Versprechen, eine bestimmte rechtswidrige Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält zusätzlich die Verpflichtung, bei Verstoß eine vereinbarte Geldstrafe (Vertragsstrafe) zu zahlen. Sie dient dazu, Streitigkeiten außergerichtlich zu beenden und ein Wiederauftreten des beanstandeten Verhaltens zu verhindern. Wer gegen eine solche Erklärung verstößt, muss die Vertragsstrafe zahlen und kann weitere rechtliche Konsequenzen erhalten.

Beispiel: Ein Schwimmbadbetreiber sichert durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu, künftig keine unzulässigen AGB-Klauseln mehr zu verwenden und zahlt bei Verstoß 4.500 Euro an den Verbraucherschutzverein.


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Verschuldensunabhängige Haftung

Verschuldensunabhängige Haftung bedeutet, dass jemand für einen entstandenen Schaden haftet, auch wenn kein eigenes Verschulden (also keine Fahrlässigkeit oder Vorsatz) vorliegt. Im deutschen Recht ist das die Ausnahme, da grundsätzlich nur bei Verschulden Schadenersatz verlangt werden kann. In Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine verschuldensunabhängige Haftung für Verbraucher jedoch meist unzulässig und damit unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt.

Beispiel: Eine Schwimmbad-AGB-Klausel, die von Gästen verlangt, pauschal für verlorene Schlüssel zu zahlen, selbst wenn sie den Verlust nicht zu vertreten haben, stellt eine verschuldensunabhängige Haftung dar und ist damit unzulässig.


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Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe ist eine im Vertrag oder einer Unterlassungserklärung festgelegte Geldsumme, die bei Verstoß gegen eine bestimmte Pflicht automatisch an die andere Partei zu zahlen ist. Sie dient als Druckmittel, um die Einhaltung von Vereinbarungen sicherzustellen, und ermöglicht eine schnelle Durchsetzung ohne langwierigen Prozess. Die Höhe muss angemessen sein und darf nicht unverhältnismäßig hoch oder gering sein.

Beispiel: Wenn ein Schwimmbadbetreiber gegen seine Unterlassungserklärung verstößt und unzulässige Klauseln wieder verwendet, muss er dem Verbraucherschutzverein eine Vertragsstrafe von 4.500 Euro zahlen.


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Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Das Transparenzgebot verlangt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar und verständlich formuliert sind. Ein durchschnittlicher Kunde muss die Bedeutung und die wirtschaftlichen Folgen der Klausel leicht erkennen können. Unklare, missverständliche oder verschachtelte Formulierungen verstoßen gegen dieses Gebot und können zur Unwirksamkeit der betroffenen Klausel führen, weil der Kunde sonst unangemessen benachteiligt wird.

Beispiel: Eine Klausel in der Schwimmbad-AGB, die eine pauschale Schadenersatzforderung enthält, ohne die Höhe klar zu benennen, verletzt das Transparenzgebot und ist deshalb unzulässig.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot): Diese Vorschrift verlangt, dass AGB-Klauseln klar und verständlich formuliert sein müssen, damit der Vertragspartner die Folgen der Klausel erkennen kann. Unklare oder mehrdeutige Formulierungen sind unwirksam. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die ursprüngliche Klausel wurde wegen mangelnder Transparenz hinsichtlich der Höhe des Pauschalbetrags beanstandet, obwohl die neue Klausel diese Unklarheit beseitigte.
  • § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (Verschuldenserfordernis bei Schadensersatz): Diese Regelungen schützen Verbraucher vor einer verschuldensunabhängigen Haftung, da Schadensersatz grundsätzlich nur bei Verschulden verlangt werden kann. Klauseln, die eine solche verschuldensunabhängige Haftung vorsehen, sind unwirksam. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sowohl die ursprüngliche als auch die neue Sicherheitsleistungs-Klausel statuieren eine unzulässige verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung, was den Kern der Beanstandung und die Grundlage der Vertragsstrafe bildet.
  • § 339 BGB (Vertragsstrafe bei Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung): Diese Vorschrift regelt den Anspruch auf Vertragsstrafe, wenn eine Partei gegen eine vertraglich vereinbarte Unterlassungspflicht verstößt. Voraussetzung ist, dass die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Schwimmbadbetreiber verletzte seine strafbewehrte Unterlassungserklärung von 2017 durch die Einführung der neuen, inhaltsgleichen Klausel und ist daher zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet.
  • § 305c Abs. 2 BGB (Auslegung von AGB-Klauseln zugunsten des Verbrauchers): Im Zweifelsfall sind AGB-Klauseln so auszulegen, dass der Verwender nicht bevorteilt wird, um den Verbraucher zu schützen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG legte die neue Klausel so aus, dass die Sicherheitsleistung als endgültiger Schadensersatz einbehalten werden kann, was die verschuldensunabhängige Haftung verdeutlicht und die Unwirksamkeit der Klausel bestätigt.
  • §§ 133, 157 BGB (Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen): Diese Normen geben vor, dass Erklärungen nach dem wirklichen Willen der Parteien und unter Berücksichtigung von Zweck und Interessenlage auszulegen sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Unterlassungserklärung wurde umfassend so ausgelegt, dass sich der Schwimmbadbetreiber verpflichtet hat, alle inhaltsgleichen Varianten der beanstandeten Verletzungshandlung zu unterlassen.
  • Gesetz über Unterlassungsklagen beim Verbraucherschutz (UKlaG), insbesondere § 4 und § 1 UKlaG: § 4 regelt die Klagebefugnis von Verbraucherschutzvereinen, während § 1 Hilfsmittel zur Unterlassung und Beseitigung von Rechtsverletzungen vorsieht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Verbraucherschutzverein war klagebefugt, um gegen die unzulässigen Klauseln vorzugehen und die Vertragsstrafe geltend zu machen, sowie hilfsweise auf Unterlassung zu klagen.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 4 U 77/24 – Urteil vom 15.04.2025


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