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Bundesverwaltungsgericht Urteil zur Wurst: Hüllen und Clips zählen nicht zur Nettofüllmenge

Was steckt wirklich in Ihrer Lieblingswurst-Packung? Die angegebene Nettofüllmenge sollte das Gewicht klären, doch ein Streit darüber, ob Hülle und Clips mitzählen, beschäftigte lange die Gerichte. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht ein wegweisendes Urteil gefällt, das den Verbraucherschutz stärkt und die Regeln für die Lebensmittelbranche neu schreibt.
Zwei Metzgerinnen diskutieren über das Nettogewicht von Wurstwaren. Das Bundesverwaltungsgericht hatte hierzu ein wegweisendes Urteil gefällt.
Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Wursthüllen & Clips zählen nicht zur Nettofüllmenge. | Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Nicht essbare Teile wie Wursthüllen und Metallclips dürfen nicht zum angegebenen Gewicht (Nettofüllmenge) der Wurst gerechnet werden. Nur das reine essbare Wurstbrät zählt zur Nettofüllmenge.
  • Verbraucher können jetzt sicher sein, dass die angegebene Menge auf der Verpackung tatsächlich die Menge an essbarem Produkt bedeutet, die sie bekommen.
  • Lebensmittelhersteller müssen ihre Produkte und Etiketten überprüfen und gegebenenfalls ändern, damit das Gewicht von Wursthüllen und Verschlüssen herausgerechnet wird.
  • Behörden bekommen eine klare rechtliche Grundlage, um falsche Mengenangaben zu kontrollieren und zu verhindern.
  • Das Urteil sorgt für mehr Fairness im Wettbewerb, weil alle Hersteller sich an dieselben Regeln halten müssen.
  • Die Entscheidung könnte auch für andere Produkte mit nicht essbaren Teilen wichtig werden, zum Beispiel für Fleisch mit Knochen oder Fertiggerichte mit Holzspießen.
  • Verbraucher können sich bei Zweifeln an der Menge an Verbraucherzentralen oder Eichämtern wenden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht vom 06. Mai 2025 (Pressemitteilung Nr. 35/2025)

Wurst-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Das zählt wirklich zur Nettofüllmenge – und was nicht!

Stellen Sie sich vor, Sie stehen im Supermarkt vor dem Kühlregal, der Magen knurrt, und Sie greifen zu einer Packung Ihrer Lieblingswürstchen. Auf der Verpackung steht „Nettofüllmenge: 300 Gramm“. Sie gehen selbstverständlich davon aus, dass Sie auch 300 Gramm reines Wurstvergnügen bekommen. Doch was, wenn ein Teil dieses Gewichts gar nicht essbar ist, sondern aus der Wursthülle und den kleinen Metallclips besteht, die die Wurstenden verschließen?

Genau mit dieser Frage musste sich kürzlich das höchste deutsche Verwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, befassen. Am 06. Mai 2025 fällte es unter dem Aktenzeichen 8 C 4.24 ein Urteil, das für Wurstliebhaber, Hersteller und die gesamte Lebensmittelbranche von großer Bedeutung ist, auch wenn es freilich nur um wenige Gramm ging.

Die Richter entschieden: Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips dürfen bei der Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln nicht mitgezählt werden. Sie gelten als Verpackung, nicht als Lebensmittel.

Diese Entscheidung sorgt für Klarheit in einer lange umstrittenen Frage und stärkt den Verbraucherschutz. Doch wie kam es zu diesem Urteil, und was bedeutet es konkret für Sie als Konsument oder für Lebensmittelproduzenten?

Der Fall der strittigen Würstchen: Worum ging es genau?

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Wurstherstellerin, nennen wir sie hier beispielhaft die „Metzgerei H. GmbH“. Dieses Unternehmen produzierte Fertigpackungen mit Würsten, die für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt waren. Die Würste waren, wie allgemein üblich, von nicht essbaren Hüllen umschlossen und an den Enden mit kleinen Clips aus Metall oder Kunststoff verschlossen. Diese so vorbereiteten Würste wurden dann meist auf eine Plastikschale gelegt und mit Folie eingeschweißt – ein typisches vorverpacktes Lebensmittel, wie wir es täglich im Supermarkt finden.

Die Praxis der Metzgerei H., die schließlich zum Rechtsstreit führte, war folgende: Sie rechnete das Gewicht der nicht essbaren Wursthüllen und der Verschlussclips in die auf der Verpackung angegebene Nettofüllmenge mit ein. Das bedeutete, dass ein Teil des deklarierten Gewichts nicht auf das eigentliche Wurstbrät – also den essbaren Anteil – entfiel, sondern auf diese nicht zum Verzehr gedachten Komponenten.

Das zuständige Eichamt, die Behörde, die unter anderem für die korrekte Mengenangabe auf Verpackungen zuständig ist, sah hierin einen Verstoß. Bei zwei Kontrollen im Jahr 2019 stellten die Beamten fest, dass durch diese Praxis in den kontrollierten Packungen einmal 2,6 Gramm und einmal 2,3 Gramm weniger tatsächliches Wurstbrät enthalten war als auf der Verpackung deklariert.

Die Metzgerei H. berief sich auf eine vermeintlich etablierte Branchenpraxis. Doch das Eichamt blieb hart: Es untersagte dem Unternehmen, Wurstfertigpackungen weiter in den Verkehr zu bringen, bei denen das Gewicht dieser nicht essbaren Bestandteile nicht austariert wurde. „Austarieren“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Gewicht der Verpackungsteile (Tara) vom Gesamtgewicht abgezogen wird, um die reine Nettofüllmenge des Lebensmittels zu ermitteln.

Die zentrale Rechtsfrage, die sich daraus ergab und die Gerichte über mehrere Instanzen beschäftigte, war also: Sind nicht verzehrbare Wursthüllen und -clips rechtlich als Teil der „Nettofüllmenge des Lebensmittels“ zu betrachten, oder müssen sie der „Verpackung“ zugerechnet werden, sodass ihr Gewicht unberücksichtigt bleiben muss? Es ging also um die feine, aber entscheidende Linie zwischen dem, was als Lebensmittel gilt und dem, was als dessen Hülle dient.

Der steinige Weg durch die Instanzen: Ein juristisches Tauziehen

Der Streit um die Wursthülle führte die Metzgerei H. und das Eichamt durch verschiedene Stufen des deutschen Gerichtssystems. Die unterschiedlichen Urteile auf diesem Weg zeigen, wie komplex und uneinheitlich die Rechtslage bisher interpretiert wurde.

Zunächst landete der Fall vor dem Verwaltungsgericht (VG) Münster. Mit Urteil vom 28. März 2023 (Az. VG 9 K 2549/19) wiesen die Münsteraner Richter die Klage der Wurstherstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Eichamtes ab. Sie bestätigten damit die Auffassung der Behörde: Die nicht essbaren Hüllen und Clips zählen nicht zur Nettofüllmenge. Für die Metzgerei Huber war dies eine Niederlage.

Doch das Unternehmen gab nicht auf und legte Berufung ein. Nun war das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Zug. Und siehe da: Mit Urteil vom 23. Mai 2024 (Az. OVG 4 A 779/23) gaben die Richter der Berufung der Klägerin statt. Sie hoben die Untersagungsverfügung des Eichamtes und das erstinstanzliche Urteil auf.

Das OVG Münster argumentierte, dass sich aus einer älteren allgemeinen europäischen Fertigpackungsrichtlinie (Richtlinie 76/211/EWG von 1976) eine Ausnahme ergeben könnte. Nach dieser älteren Richtlinie, so das OVG, seien Würste mit ungenießbaren Hüllen und Clips als vollständiges Erzeugnis zu betrachten, dessen Gesamtmenge als Nettofüllmenge des Lebensmittels gelten könne. Für die Metzgerei H. schien sich das Blatt gewendet zu haben.

Diese Entscheidung des OVG Münster ließ das Eichamt, vertreten durch das zuständige Land, jedoch nicht auf sich beruhen. Es legte Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig ein. Das OVG Münster selbst ließ diese Revision zu, was ein wichtiger prozessualer Schritt ist. Die Zulassung einer Revision signalisiert, dass das Berufungsgericht die aufgeworfenen Rechtsfragen als grundsätzlich bedeutsam und über den Einzelfall hinaus relevant einstuft – eine Einschätzung, die den Weg für ein klärendes Urteil der höchsten Instanz ebnete.

Das Machtwort aus Leipzig: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Am 06. Mai 2025 sprach das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 8 C 4.24 das letzte Wort in diesem Fall. Die Leipziger Richter gaben der Revision des Eichamtes statt, hoben das Urteil des OVG Münster auf und wiesen die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zurück. Im Ergebnis wurde die ursprüngliche Untersagungsverfügung des Eichamtes als rechtmäßig bestätigt. Die Metzgerei H. durfte ihre Würste also nicht mehr so verkaufen, dass Hülle und Clips zur Nettofüllmenge zählten.

Der zentrale Leitsatz des Urteils, der die Kernaussage prägnant zusammenfasst, lautet: „Das Gewicht nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips darf bei der Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln nicht berücksichtigt werden.“

Die juristische Begründung: Warum entschieden die Richter so?

Die Entscheidungsgründe des BVerwG sind detailliert und stützen sich auf eine genaue Analyse des anwendbaren Rechts. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die maßgeblichen Anforderungen aus dem deutschen Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Verbindung mit den speziellen Vorschriften der Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) resultieren. Entscheidend ist hierbei, dass die FertigPackV für vorverpackte Lebensmittel auf eine unmittelbar in allen EU-Staaten geltende europäische Verordnung verweist: die Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – kurz LMIV).

Was ist eigentlich die LMIV?

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), offiziell Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, ist ein zentrales Regelwerk der Europäischen Union. Ihr Ziel ist es, Verbrauchern umfassende und verständliche Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, damit sie fundierte Kaufentscheidungen treffen können. Sie regelt unter anderem die Kennzeichnung von Nährwerten, Allergenen und eben auch der Nettofüllmenge.

Auf Basis dieses Rechtsrahmens argumentierte das BVerwG wie folgt:

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Artikel 23 und Anhang IX Nr. 1 der LMIV ist auf vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge des Lebensmittels anzugeben. Das BVerwG legte diesen Begriff eng und im Sinne des Verbraucherschutzes aus: Bei den beanstandeten Wurstfertigpackungen zählt zur Nettofüllmenge des Lebensmittels ausschließlich das Wurstbrät, also der essbare Anteil der Wurst.

Folgerichtig stufte das Gericht die nicht verzehrbaren Wursthüllen und Wurstclips als Teil der Verpackung ein. Als Verpackungsbestandteile dürfen sie nicht in die Nettofüllmenge des Lebensmittels einberechnet werden. Ihr Gewicht muss vielmehr beim Abwiegen der Würste austariert, also herausgerechnet werden.

Das BVerwG setzte sich auch explizit mit der Argumentation des OVG Münster auseinander, das seine Entscheidung zugunsten der Klägerin auf die ältere, allgemeine europäische Fertigpackungsrichtlinie von 1976 gestützt hatte.

Hierzu stellten die Leipziger Richter klar: „Entgegen dem Berufungsurteil ergibt sich aus der Fertigpackungsrichtlinie keine Ausnahme. Die späteren Spezialregelungen gehen ihr vor.“ Damit sind die spezifischeren und im Hinblick auf die Kennzeichnung von Lebensmitteln detaillierteren Regelungen der LMIV gemeint. Dies ist ein klassischer Fall der juristischen Auslegungsregel „lex specialis derogat legi generali“ (das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeine Gesetz) und „lex posterior derogat legi priori“ (das jüngere Gesetz hebt das ältere auf). Die LMIV ist sowohl spezieller als auch jünger als die allgemeine Fertigpackungsrichtlinie von 1976, zumindest in Bezug auf die hier relevanten Aspekte der Lebensmittelkennzeichnung.

Die Konsequenz der von der Metzgerei H. praktizierten Methode war nach Ansicht des BVerwG eine „Unterschreitung der erforderlichen Füllmenge“ des eigentlichen Lebensmittels. Dies benachteilige die Verbraucher, da sie nicht die Menge an Wurstbrät erhielten, die sie aufgrund der Deklaration auf der Verpackung hätten erwarten dürfen.

Was bedeutet dieses Urteil für Hersteller, Verbraucher und Behörden?

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat, trotz der nur wenige Gramm, um die es hier ging, weitreichende Konsequenzen und schafft eine wichtige Klarstellung im Lebensmittelkennzeichnungsrecht.

Konsequenzen für Lebensmittelhersteller

Für Lebensmittelhersteller, insbesondere jene, die Produkte mit nicht verzehrbaren, aber eng mit dem Lebensmittel verbundenen Komponenten vertreiben (wie eben Wurstwaren), ergeben sich unmittelbare Handlungserfordernisse. Sie müssen ihre aktuellen Wiege- und Kennzeichnungspraktiken umgehend überprüfen und an die Rechtsprechung des BVerwG anpassen.

Dies könnte bedeuten, dass einige Produkte eine Neuetikettierung benötigen, um die korrigierte, geringere Nettofüllmenge auszuweisen. In manchen Fällen könnten auch Änderungen im Produktionsprozess oder bei der Berechnung der Tara während der Abfüllung notwendig werden. Diese Anpassungen, eventuelle Investitionen in neue Wiege- oder Tariersysteme und die Kosten für eine Neuetikettierung können finanzielle Aufwendungen für die betroffenen Unternehmen bedeuten.

Vor dieser Entscheidung des BVerwG, insbesondere nach dem für die Herstellerin günstigen Urteil des OVG Münster, mögen sich einige Unternehmen in ihrer bisherigen Praxis bestärkt gefühlt haben. Diese Ambiguität ist nun beseitigt. Unternehmen, die ihre Praktiken nicht anpassen, riskieren behördliche Maßnahmen wie Verkaufsverbote oder Bußgelder. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten der Nichtkonformität (Rechtsstreitigkeiten, Reputationsschäden, Produktrückrufe) die Kosten einer proaktiven Anpassung deutlich übersteigen dürften.

Auswirkungen auf Regulierungsbehörden und den Vollzug

Für die Eichämter und andere für die Lebensmittelkennzeichnung und -sicherheit zuständigen Behörden bedeutet das Urteil eine erhebliche Stärkung ihrer Position. Sie verfügen nun über eine klare höchstrichterliche Bestätigung ihrer Rechtsauffassung, was den Vollzug gegen die unzulässige Einbeziehung nicht verzehrbarer Elemente in die Nettofüllmenge erleichtert. Es ist denkbar, dass die Behörden ihre Kontrollen bei Produkten, bei denen diese Praxis vermutet wurde oder verbreitet war, intensivieren werden. Zudem sollte das Urteil des BVerwG als oberstes deutsches Verwaltungsgericht zu einer einheitlicheren Vollzugspraxis in den verschiedenen Bundesländern beitragen.

Stärkung des Verbraucherschutzes

Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist das Urteil uneingeschränkt zu begrüßen. Verbraucher profitieren von genaueren und ehrlicheren Angaben zur Nettofüllmenge. Dies stellt sicher, dass sie tatsächlich die Menge an essbarem Lebensmittel erhalten, für die sie bezahlen. Die Entscheidung zielt darauf ab, den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher“ davor zu schützen, über eine grundlegende Produkteigenschaft – die Menge – getäuscht zu werden. Wenn „Nettofüllmenge“ draufsteht, soll auch die entsprechende Menge des reinen Lebensmittels drin sein.

Ferner fördert das Urteil einen faireren Wettbewerb. Hersteller, die schon immer korrekt das Gewicht nicht verzehrbarer Komponenten austariert haben, stehen nicht länger im Wettbewerbsnachteil gegenüber jenen, die durch Einrechnung dieser Komponenten scheinbar höhere Nettofüllmengen deklarierten und so möglicherweise preislich attraktiver wirkten oder einen Mengenvorteil suggerierten.

Mögliche Ausstrahlungswirkung auf andere Produktkategorien

Die Grundsätze dieses Urteils könnten unter Umständen auch auf andere vorverpackte Waren mit nicht verzehrbaren Bestandteilen ausgedehnt werden.

Denkbar wären hier beispielsweise:

  • Knochen in Fleischwaren, sofern sie typischerweise nicht mitverzehrt werden und ihr Gewicht strittig in die Nettofüllmenge einfließt.
  • Holzspieße bei bestimmten Fertiggerichten.
  • Bestimmte Arten von Verpackungsmaterialien, die in direktem Kontakt mit dem Lebensmittel stehen, wie etwa absorbierende Einlagen unter Frischfleisch, falls deren Gewicht jemals strittig in die Füllmenge einbezogen wurde oder wird.

Das Urteil könnte die Diskussion um die Grenzen der Regelung für „nicht verzehrbare Komponenten“ neu beleben und Hersteller dazu veranlassen, die rechtliche Definition von „Lebensmittel“ versus „Verpackung“ von vornherein sorgfältiger zu prüfen, insbesondere bei Produktinnovationen.

Praktische Tipps und was Sie jetzt wissen müssen

Auch wenn das Urteil komplex klingt, lassen sich daraus einige handfeste Punkte ableiten.

Für Verbraucher bedeutet das Urteil vor allem mehr Transparenz. Achten Sie beim Einkauf auf die Angaben zur Nettofüllmenge, aber seien Sie sich bewusst, dass diese nun bei Produkten wie Wurst noch genauer den reinen essbaren Anteil widerspiegeln sollte. Wenn Sie Zweifel an der Korrektheit der Angaben haben, können Sie sich an die Verbraucherzentralen oder die lokalen Eichämter wenden.

Für Lebensmittelhersteller ist es entscheidend, die eigenen Produktions- und Kennzeichnungsprozesse unverzüglich zu überprüfen. Stellen Sie sicher, dass das Gewicht aller nicht verzehrbaren Teile, die mit dem Produkt verbunden sind (wie Wursthüllen, Clips, Spieße etc.), bei der Ermittlung der Nettofüllmenge korrekt abgezogen (austariert) wird. Eine rechtzeitige Anpassung vermeidet nicht nur empfindliche Strafen und Verkaufsverbote, sondern stärkt auch das Vertrauen der Kunden in Ihre Produkte. Holen Sie im Zweifel Rechtsrat ein, um Ihre spezifische Situation zu bewerten.

Was die Verfahrensabläufe bei Kontrollen betrifft, so prüfen die Eichbehörden bei Herstellern, Einführern oder Händlern, ob die Fertigpackungen die Füllmenge enthalten, die auf den Packungen als Nennfüllmenge angegeben ist. Hierbei wird üblicherweise der Mittelwert einer Stichprobe untersucht, um festzustellen, ob dieser der angegebenen Nennfüllmenge entspricht und ob die zulässigen Toleranzen (sogenannte Minusabweichungen) eingehalten werden. Die Mittelwertforderung schützt die Verbraucher als Gesamtheit gegen Verluste und dient der Wettbewerbsgleichheit, während die Einhaltung der Toleranzgrenzen verhindern soll, dass einzelne, stark unterfüllte Packungen an Verbraucher gelangen.


FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Wurst-Urteil

Hier finden Sie Antworten auf einige zentrale Fragen, die sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergeben:

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden?

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nicht verzehrbare Bestandteile von Lebensmitteln, wie Wursthüllen und Metallclips bei Würsten, nicht zur Nettofüllmenge des Produkts zählen dürfen. Diese Komponenten sind als Teil der Verpackung anzusehen. Die auf der Verpackung angegebene Nettofüllmenge muss sich daher ausschließlich auf den essbaren Anteil des Lebensmittels, im Falle von Wurst also auf das reine Wurstbrät, beziehen.


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Warum ist dieses Urteil so wichtig für Verbraucher?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Sieg für den Verbraucherschutz. Es sorgt für mehr Ehrlichkeit und Transparenz bei der Lebensmittelkennzeichnung. Verbraucher können sich nun darauf verlassen, dass die angegebene Nettofüllmenge auch tatsächlich die Menge an essbarem Produkt widerspiegelt, die sie erhalten und bezahlen. Irreführende Mengenangaben durch das Einrechnen von nicht essbaren Teilen werden damit unterbunden.


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Welche Gesetze sind für die Nettofüllmenge maßgeblich?

Die zentralen rechtlichen Grundlagen sind das deutsche Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Fertigpackungsverordnung (FertigPackV). Die FertigPackV verweist für vorverpackte Lebensmittel auf die europaweit geltende Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, EU Nr. 1169/2011). Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die spezifischen und detaillierten Regelungen der LMIV zur Nettofüllmenge Vorrang vor älteren, allgemeineren Richtlinien haben.


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Müssen Hersteller jetzt alle ihre Wurstverpackungen ändern?

Hersteller, die bisher das Gewicht von nicht verzehrbaren Hüllen und Clips in die Nettofüllmenge eingerechnet haben, müssen ihre Praxis ändern. Dies kann eine Anpassung der Etiketten mit korrigierten (oft niedrigeren) Nettofüllmengen erfordern. Auch die Wiegeprozesse in der Produktion müssen sicherstellen, dass diese nicht essbaren Teile austariert, also ihr Gewicht abgezogen wird, bevor die Nettofüllmenge bestimmt wird.


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Galt diese Regelung nicht schon immer?

Die Frage, wie nicht verzehrbare, aber fest mit dem Produkt verbundene Teile zu behandeln sind, war rechtlich umstritten. Das zeigten die unterschiedlichen Urteile der Vorinstanzen (Verwaltungsgericht gegen Oberverwaltungsgericht). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung nun eine endgültige und höchstrichterliche Klärung herbeigeführt und eine einheitliche Auslegung der bestehenden Gesetze vorgegeben.


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Was ist der Unterschied zwischen „Tara“ und „Nettofüllmenge“?

Die „Tara“ ist das Gewicht der Verpackung eines Produkts (z.B. Glas, Dose, Folie, und eben auch Wursthülle und Clips). Die „Nettofüllmenge“ ist das reine Gewicht des Inhalts, also des Lebensmittels selbst, ohne die Tara. Das „Bruttogewicht“ ist das Gesamtgewicht von Lebensmittel und Verpackung. Das Urteil stellt klar, dass Wursthüllen und -clips zur Tara gehören.


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Kann ich als Verbraucher etwas tun, wenn ich eine Mogelpackung vermute?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass die angegebene Nettofüllmenge nicht stimmt oder irreführend ist, können Sie sich an die Verbraucherzentralen wenden. Diese sammeln solche Fälle und können gegebenenfalls aktiv werden. Auch eine Meldung an das zuständige Eichamt ist möglich, wenn es um falsche Mengenangaben geht.


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Ein Urteil mit Signalwirkung: Mehr Klarheit und Fairness

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. Mai 2025 ist mehr als nur eine Entscheidung über Wursthüllen. Es ist ein deutliches Signal für die gesamte Lebensmittelbranche und ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des Verbraucherrechts in Deutschland und potenziell auch darüber hinaus in der EU, da es maßgeblich auf EU-Recht beruht. Es unterstreicht die Bedeutung präziser Definitionen und klarer Abgrenzungen – hier zwischen „Lebensmittel“ und „Verpackung“ – um fairen Handel und effektiven Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Für die Lebensmittelindustrie ergibt sich aus diesem Urteil die klare Notwendigkeit, bestehende Praktiken zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung stehen. Eine konforme und transparente Kennzeichnung dient nicht nur der Rechtssicherheit der Unternehmen, sondern stärkt auch das Vertrauen der Verbraucher und fördert einen fairen Wettbewerb. Letztlich profitieren alle von klaren Regeln und ehrlichen Produktinformationen – denn wer möchte schon für die Hülle bezahlen, wenn er den Inhalt begehrt?

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