OVG Rheinland-Pfalz
Az.: 2 A 11188/03
Urteil vom 09.10.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Melden Eltern ihr Kind schriftlich zu einer Klassenfahrt an, so sind sie dazu verpflichtet die anteiligen Kosten derselben zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn das Kind erkrankt und die Klassenfahrt deshalb nicht antreten kann.
Sachverhalt:
Die klagende Schule hatte ein Jahr vor der Klassenfahrt um die schriftliche Zustimmung der Eltern gebeten, dass diese die Gesamtkosten der Klassenfahrt in Höhe von 250,00 € übernehmen würden. Die verklagten Eltern erteilten gegenüber der Schule daraufhin ihre schriftliche Zustimmung. Krankheitsbedingt konnte jedoch die Tochter der verklagten Eltern nicht an der Klassenfahrt teilnehmen. Die Eltern zahlten daraufhin die Kosten für die Klassenfahrt in Höhe von 250,00 € nicht.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des Gerichts haben die Eltern mit ihrer schriftlichen Zustimmungserklärung ihre Tochter verbindlich zu der geplanten Klassenfahrt angemeldet und hiermit auch die Erklärung abgegeben, dass sie die diesbezüglichen Kosten übernehmen. Eine Klassenfahrt stellt ferner eine freiwillige schulische Veranstaltung dar, die nur mit einer Kostenbeteiligung der jeweiligen Eltern durchgeführt werden kann. Eine schriftliche Zustimmungserklärung der Eltern beinhaltet daher nach ihrem Sinn und Zweck auch die Erklärung, dass die Eltern die Kosten der Klassenfahrt selbst dann tragen, wenn ihr Kind nicht hieran teilnimmt. Ferner können Eltern das Ausfallrisiko mittels einer Reiserücktrittsversicherung ausschließen.