LG Dessau-Roßlau – Az.: 1 T 64/14 – Beschluss vom 12.03.2014
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 28.02.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 10.02.2014 – 8 C 144/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 28.02.2014 wendet sich der Beklagte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 10.02.2014, mit dem sein Antrag vom 21.12.2013, ihm gemäß § 78b ZPO einen Notanwalt zwecks Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 08.11.2013 beizuordnen, abgelehnt worden ist. Das Rechtsmittel ist nach §§ 78b Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat es aber keinen Erfolg.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen für ihre Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags vom 21.12.2013 aus der Warte des Amtsgerichts nicht erkennbar war, dass der Beklagte nicht einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet bzw. gefunden hat. Vielmehr hatte Rechtsanwalt T. mit Schriftsatz vom 12.12.2013 unter Hinweis auf das ihm bekannte Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 08.11.2013 die Vertretung des Beklagten angezeigt und um Akteneinsicht gebeten. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 hatte Rechtsanwalt T. die ihm überlassene Verfahrensakte zurückgereicht. Aus der Sicht des Amtsgerichts war der Beklagte damit anwaltlich vertreten, als sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts vom 21.12.2013 am 22.12.2013 vorab per Telefax beim Amtsgericht einging. Mitnichten ist den – kryptisch anmutenden – Ausführungen im letzten Absatz des Antrags vom 21.12.2013 zu entnehmen, dass der Beklagte nicht mehr von Herrn Rechtsanwalt T. vertreten wurde; von einer „vollkommen unmissverständlich(en)“ Aussage des Beklagten, wie es dieser gewertet wissen will, kann keine Rede sein. Eine vom Beklagten angenommene „Pflicht“ des Amtsgerichts, „sich durch Akteneinsicht vom Vorhandensein einer vom Beklagten unterschriebenen Vollmacht zu überzeugen“, bestand nicht.
Im Übrigen gilt: Wenn es denn so war, wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 05.02.2014 (vorletzter Absatz) vorträgt, dass ihm nämlich Rechtsanwalt T. am 18.12.2013 telefonisch mitgeteilt habe, „ihn für die Einlegung der Berufung beim Landgericht … nun doch nicht zu vertreten“, so war es Aufgabe und Pflicht des Beklagten, dies mit seinem Antrag vom 21.12.2013 klarzustellen und zugleich substantiell vorzutragen, dass und warum es ihm – trotz zumutbarer Anstrengungen – nicht gelungen ist, einen anderen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Substantiierter Vortrag zu diesen Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO findet sich weder im Antrag vom 21.12.2013 noch in den weiteren Schreiben des Beklagten.
Zutreffend verweist das Amtsgericht zudem darauf, dass bei Eingang des ersten Schreibens des Beklagten, dem die Nicht (-mehr) vertretung durch Herrn Rechtsanwalt T. zu entnehmen ist – das ist das Schreiben vom 25.01.2014 (Eingang beim Amtsgericht am 29.01.2014) – , die Berufungseinlegungsfrist bereits abgelaufen war, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat und damit die Voraussetzung aus dem letzten Halbsatz des § 78b Abs. 1 ZPO fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.