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Veranstaltung abgesagt wegen Corona – Bekomme ich mein Geld zurück?

Als der Bundesgesundheitsminister Spahn eine Empfehlung herausgab, dass sämtliche Veranstaltungen mit einer Teilnahmerzahl von mehr als 1.000 Besuchern abgesagt werden sollten, war die Corona-Krise in Deutschland noch nicht so stark verbreitet. Dementsprechend folgte auf diese Empfehlung eine öffentliche emotionale Diskussion, da sich zu diesem Zeitpunkt noch kein Mensch das wahre Ausmaß der Pandemie vorstellen konnte. Es gab also dementsprechend auch sehr viel Skepsis für Spahn, allerdings fanden sich auch Mitstreiter im Hinblick auf seinen Vorschlag. Als erster Ministerpräsident überhaupt hat Armin Laschet in Nordrhein-Westfalen den Vorschlag von Spahn umgesetzt. Das viel berühmte Geisterspiel im Fußball-Rhein-Derby zwischen Borussia Mönchengladbach und dem 1. FC Köln wird wohl auf diese Weise in die Geschichte der Fußball-Bundesliga eingehen.

Bei diesem Spiel wurde den Zuschauern der Eintritt in das Stadion verwehrt. Was sich auf den ersten Blick als überaus ungewöhnlich darstellt, hat jedoch einen tieferen Sinn und überdies war diese Veranstaltung nur der Anfang einer ganzen Reihe von Veranstaltungen, die ohne Publikum stattfanden oder sogar gänzlich abgesagt wurden. Für den Ticketinhaber, der für die Veranstaltung immerhin ein Ticket erworben hat, geht diese Vorgehensweise naturgemäß mit einer ganzen Reihe von Fragen einher. Die wichtigste Frage dabei ist sicherlich, ob für die abgesagte Veranstaltung überhaupt ein Geldrückerstattungsanspruch besteht.

Veranstaltung abgesagt wegen Corona - Bekomme ich mein Geld zurück?
Symbolfoto: Von No-Mad /Shutterstock.com
Auch wenn die Absagen aus den verschiedensten Gesichtspunkten heraus als umstritten gelten, so müssen sie dennoch als die richtige Maßnahme zur richtigen Zeit betrachtet werden. Neben Bundesgesundheitsminister Spahn vertritt auch das RKI (Robert-Koch-Institut) die Auffassung, dass derartige Veranstaltungen vor dem Hintergrund von Corona zwingend abgesagt werden müssen.

Die Absage von Veranstaltungen ist nur eine von vielen denkbaren Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus. Auch regelrechte Sperrzonen, so wie sie in Italien derzeitig eingerichtet wurden, sind nach dem deutschen Recht möglich. Das Kontaktverbot wurde in Deutschland ja bereits in Kraft gesetzt, allerdings hat die Bundesregierung im Hinblick auf Sperrzonen aktuell noch keine Pläne geäußert. Diese Sperrzonen sollen laut dem Bundesinnenminister Seehofer auch lediglich als letztes Mittel angewandt werden, wenn die bisherigen Maßnahmen keine Wirkung zeigen.

Wer entscheidet eigentlich über Absagen

Entgegen der landläufig weit verbreiteten Ansicht entscheidet nicht der Veranstalter darüber, ob eine Veranstaltung aufgrund einer Pandemiesituation stattfinden kann oder nicht. Die finale Entscheidung liegt letztlich bei den regional zuständigen Gesundheitsbehörden, die von den Kommunen unterhalten werden. Ursprünglich lag dieses Entscheidungsrecht bei der deutschen Bundesregierung, die jedoch dieses Recht auf die Kommunen bzw. Gesundheitsbehörden delegiert hat. Aus diesem Grund kann die Bundesregierung aktuell nur noch Empfehlungen aussprechen, ob die Veranstaltung stattfinden sollte oder nicht.

Hierzu muss jedoch gesagt werden, dass eine Absage auch an bestimmte Kriterien gebunden ist. So muss einer rechtlich zulässigen Absage einer Veranstaltung stets ein begründeter Verdacht zugrunde liegen. Bei dem vorgenannten Geisterspiel in der Fußball-Bundesliga zwischen Borussia Mönchengladbach und dem 1. FC Köln war dieser begründete Verdachtsfall gegeben, da sich das Stadion von Borussia Mönchengladbach in der unmittelbaren regionalen Nähe zum Kreis Heinsberg befindet. Der Kreis Heinsberg ist von der Coronavirus-Pandemie in besonderem Maße betroffen.

Wie sieht es mit dem Eintrittspreis aus?

In rechtlicher Hinsicht schließen der Veranstalter und der Besucher bei dem Kauf eines Tickets einen Vertrag miteinander ab, der mit einem Werkvertrag gleichzusetzen ist. Der Veranstalter schuldet dem Ticketinhaber dementsprechend eine Leistung – die Veranstaltung. Dies bedeutet, dass bei einer Absage der Veranstaltung ein Ticketinhaber auch das Recht auf eine Geldrückerstattung des Kaufpreises hat. Dies gilt auch bei einer Verschiebung von der Veranstaltung. Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters dem Ticketkauf zugrunde liegen. Nicht selten gibt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Klauseln, die einen Rückerstattungsanspruch des Ticketkäufers ausschließen.

Bei derartigen Klauseln ist es auf jeden Fall empfehlenswert, die rechtliche Gültigkeit überprüfen zu lassen. Es handelt sich dabei stets um eine individuelle Einzelprüfung, allerdings sind derartige Klauseln in der gängigen Praxis als unwirksam anzusehen.
Überdies ist ein Rückerstattungsrecht auch stets an die tatsächliche Absage der Veranstaltung geknüpft. Findet die Veranstaltung statt aber der Ticketkäufer möchte das Ticket aus reiner Angst vor einer Corona-Ansteckung zurückgeben, so besteht kein Rückerstattungsanspruch.

Sollte die Veranstaltung abgesagt werden hat der Ticketkäufer in der Regel einen Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises sowie auch sämtlicher Kosten, die mit der Veranstaltung einhergehen. Als Beispiel hierfür kann die notwendige Übernachtung genannt werden. Auch die Anfahrtskosten können geltend gemacht werden, wenn der Ticketinhaber den Veranstaltungsort aufgesucht hat und nicht rechtzeitig von dem Veranstalter über die Absage der Veranstaltung informiert wurde.

Viele Veranstalter zeigen sich in diesen Tagen überaus kulant und erstatten den Kaufpreis des Tickets zurück. Die Frage, die sich jedoch ein Ticketkäufer stellen sollte, lautet, ob dieses Rückerstattungsrecht wirklich in Anspruch genommen werden sollte. Viele Veranstalter haben ihrerseits horrende Kosten zu tragen und dabei den Umstand der Absage nicht zu verantworten. Eine Pandemie ist immer ein besonderer Umstand, unter dem letztlich alle Beteiligten zu leiden haben. Dieser Situation kann nur mit Solidarität untereinander begegnet werden, sodass der Verzicht auf das Rückerstattungsrecht auch ein sehr starkes Zeichen setzt.

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