OLG München – Az.: 20 U 4214/13 – Urteil vom 12.03.2014
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 24.09.2013, Az. 73 O 3561/12, abgeändert, und zwar in Ziffer 1 dahingehend, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 31.654,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.05.2012 zu zahlen, und in Ziffer 3 dahingehend, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.793,20 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz für Verpflichtungen aus einem Übergabevertrag.
Der Beklagte ist der Sohn der am 06.12.1923 geborenen Klägerin. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25.02.1991 hat die Klägerin gemeinsam mit ihrem damals noch lebenden Ehemann dem Beklagten das Anwesen R.straße 4 in B. übertragen. Als Gegenleistung wurden neben einem lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsrecht im ganzen 1963 errichteten Wohnungsaltbau unter Nr. 8.2 des Übergabevertrages Folgendes vereinbart:
„Der Erwerber gewährt dem Veräußerer weiter auf Lebenszeit folgenden Austrag, dessen wiederkehrende Leistungen als Reallast am übergebenen Grundstück bestellt werden:
a) Den Veräußerern sind alle Hausarbeiten zu verrichten, soweit sie dazu nicht mehr selbst imstande sind. Bei Krankheit und Altersgebrechlichkeit sind die Veräußerer sorgsam zu warten und zu pflegen, soweit dies im häuslichen Bereich ohne Inanspruchnahme einer bezahlten Pflegeperson möglich ist. Ferner sind ihnen alle erforderlichen Gänge und Fahrten (z.B. zum Arzt, Apotheke, Behörden) zu besorgen.
b) Die tägliche Kost am Tisch des Erwerbers, wie sie dieser selbst genießt; bei Krankheit und Altersgebrechlichkeit jedoch entsprechend leichtere und verträglichere Kost. Bei Krankheit oder Altersgebrechlichkeit der Veräußerer ist die Tischkost in deren Wohnung zu bringen.“
Der Übergabevertrag sieht in Nr. 8.1 außerdem vor: „Die Kosten für Wasser und Strombezug zahlen die Berechtigten selbst.“
Am 15.10.2008 erteilte die Klägerin ihrer Tochter Ilona S. eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht. Ab 01.04.2009 wurde der Klägerin die Pflegestufe 1 zuerkannt. Im Oktober 2009 stürzte die Klägerin im Vertragsanwesen und brach sich den Arm. In der Folgezeit lebte sie vom 01.11.2009 bis zum 07.12.2010 bei ihrer Tochter Silvia G. Am 21.11.2009 wurde der Klägerin die Pflegestufe 2 zuerkannt. Am 08.12.2010 kehrte die Klägerin auf das Grundstück des Beklagten zurück. Im Mai 2011 zog die Klägerin wieder zu ihrer Tochter Silvia G., wo sie seitdem lebt. Seit dem 01.11.2009 wurde die Versorgung der Klägerin durch die Unterstützung ihrer beiden Töchter aufrechterhalten. Der Beklagte erbrachte keinerlei Versorgungs-, Pflege- oder Wartleistungen. Seit dem 01.07.2011 wurde der Klägerin die Pflegestufe 3 zuerkannt. Der erforderliche Pflegeaufwand beträgt 6,75 Stunden täglich.
Das Amtsgericht Landshut hat den Beklagten auf Antrag der Klägerin mit Endurteil vom 11.02.2011, Az. 2 C 965/10, dazu verurteilt, an die Klägerin die Wart- und Pflegeleistungen gemäß Nr. 8 Buchstabe 2.a) des am 25.02.1991 vom Notar Dr. Günter W. in V. zu Urkunden-Nr. …69/1991 beurkundeten Übergabevertrages zu erbringen, insbesondere der Klägerin alle Hausarbeiten zu verrichten, soweit sie dazu nicht mehr selbst im Stande ist, die Klägerin sorgsam zu warten und zu pflegen, soweit dies im häuslichen Bereich ohne Inanspruchnahme einer bezahlten Pflegeperson möglich ist, der Klägerin alle erforderlichen Gänge und Fahrten zu besorgen, der Klägerin die tägliche Kost zuzubereiten und diese in deren Wohnung zu bringen. Die vom Beklagten vorgetragenen Voraussetzungen eines Wegfalls der Verpflichtung zu Wart und Pflege lägen nicht vor. Auf die Entscheidungsgründe des Endurteils (Anlage K 4) wird ergänzend Bezug genommen. Im Rahmen dieses Rechtsstreits wurde auch die Frage thematisiert, ob der Umfang der Pflegebedürftigkeit der Klägerin die vertragliche Verpflichtung des Beklagten entfallen lässt; der Beklagte hat insoweit selbst (beispielsweise mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2011, dort Seite 3, Blatt 91 d. A. des Verfahrens 2 C 965/10) vorgetragen, er gehe von einer vollzeitigen Betreuungsbedürftigkeit der Klägerin aus.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten wurde mit Endurteil des Landgerichts Landshut vom 14.12.2011, Az. 13 S 720/11, aufgrund letzter mündlicher Verhandlung vom 23.11.2011 zurückgewiesen. Eine Klageänderung der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz für Pflegeleistungen wurde vom Landgericht als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Endurteil vom 20.04.2012, Az. 10 C 1269/11, hat das Amtsgericht Landshut die vom Beklagten hinsichtlich des Endurteils des Amtsgerichts Landshut vom 11.02.2011 erhobene Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen, weil weder der Wegzug der Klägerin vom Grundstück des Beklagten noch eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes die Verpflichtung des Beklagten zu Wart und Pflege entfallen lassen würden. Auf die Entscheidungsgründe des Endurteils (Anlage K 13) wird ergänzend Bezug genommen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten wurde mit Endurteil des Landgerichts Landshut vom 26.09.2012, Az. 13 S 1412/12, aufgrund letzter mündlicher Verhandlung vom 26.09.2012 zurückgewiesen. Das Landgericht hat dabei ausgesprochen, der Beklagte könne sich auf den Wegzug der Klägerin nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht berufen; eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin würde noch nicht zu einem Ausschluss der Verpflichtung des Beklagten zu Wart und Pflege führen. Auf die Entscheidungsgründe des Endurteils (Anlage zu Blatt 165 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Endurteil vom 20.04.2012, Az. 10 C 1478/11, hat das Amtsgericht Landshut den Beklagten zur Zahlung von 6.300,00 € nebst Zinsen sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die Klägerin verurteilt. Das Amtsgericht Landshut hat aus dem Übergabevertrag vom 25.02.1991 in Verbindung mit Art. 18, 20 BayAGBGB bzw. §§ 280, 281 BGB einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vom Beklagten nicht erbrachter Tischkost von November 2009 bis Juli 2011 bejaht; der Wegzug der Klägerin schließe die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung der Tischkost nicht aus. Auf die Entscheidungsgründe des Endurteils (Anlage K 9) wird ergänzend Bezug genommen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten wurde mit Endurteil des Landgerichts Landshut vom 26.09.2012, Az. 14 S 1413/12, aufgrund letzter mündlicher Verhandlung vom 26.09.2012 zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Frage, ob die Regelungen des BayAGBGB auf den Überlassungsvertrag Anwendung finden, offen gelassen und den Ersatzanspruch der Klägerin auf § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB gestützt. Auf die Entscheidungsgründe des Endurteils (Anlage K 11) wird ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin verlangt nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz wegen nicht erbrachter Pflegeleistungen für den Zeitraum von November 2009 bis Mai 2011. Sie war und ist der Meinung, dass der Beklagte die ihm gemäß Vertrag obliegenden Leistungen schuldhaft nicht erbracht habe. Der aufgrund der nicht erbrachten Pflegeleistungen entstandene Schaden belaufen sich auf monatlich 1.627,40 €. Dabei sei der Wert einer ungelernten Pflegekraft zum Tariflohn von 10,16 € anzusetzen. Bei einem durchschnittlichen geleisteten und erforderlichen Stundenaufwand von 6,75 Stunden ergebe sich deshalb ein Tagessatz von 60,96 € und ein monatlicher Aufwand von 2.057,40 €. Davon sei das Pflegegeld in Höhe von monatlich 430,00 € abzuziehen.
Die Klägerin verlangt außerdem Schadensersatz wegen der nach ihrer Meinung schuldhaft nicht erbrachten Verköstigung für die Monate August 2011 bis einschließlich August 2012 (Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 20.04.2012, Az. 10 C 1478/11, dort betreffend den Zeitraum November 2009 bis Juli 2011). Sie behauptet, der erforderliche Verköstigungsaufwand betrage entsprechend der Verpflegungssätze vergleichbarer Pflegeeinrichtungen 300,00 € im Monat und verlangt Schadensersatz für 13 Monate. Weiterhin verlangte die Klägerin den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum August 2011 bis August 2012 Schadensersatz in Höhe von weiteren 33.193,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.09.2012, jeweils zum Ersten eines Monats, monatlich 300,00 € zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,17 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt: Klageabweisung.
Der Beklagte war und ist der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil er keine Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag mehr habe. Absicht der damaligen Vertragsparteien sei gewesen, den Beklagten keinen finanziellen Belastungen auszusetzen. Eine Pflegeverpflichtung habe deshalb nur so lange bestanden, wie der Beklagte dies persönlich unter Berücksichtigung seiner Berufstätigkeit zumutbar habe leisten können. Die Grenze der Zumutbarkeit werde heute überwiegend spätestens bei Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegestufe 2 gezogen. Jedenfalls seit dem Wegzug der Klägerin bestehe keine Verpflegungspflicht des Beklagten mehr. Der Auszug der Klägerin sei keine Folge eines etwa schuldhaften Verhaltens des Beklagten, sondern nur darauf zurückzuführen, dass der Beklagte tagsüber die angesichts des Gesundheitszustandes der Klägerin erforderliche Wart und Pflege wegen seiner Berufstätigkeit persönlich nicht habe leisten können. Hinsichtlich der erbrachten Pflege enthalte die Forderung der Klägerin Zeitaufwand für die Zubereitung von Nahrung, der doppelt abgerechnet werde. Eine Verpflichtung zur vollen täglichen Verpflegung der Klägerin bestehe auch deshalb nicht, weil der Beklagte seit jeher wochentags nicht zu Hause frühstücke und zu Mittag esse.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht Landshut hat sich mit Beschluss vom 21.12.2012, Az. 1 C 1245/12, für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Landshut verwiesen; auf die Gründe des Beschlusses vom 21.12.2012 wird ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht Landshut hat mit Endurteil vom 24.09.2013 der Klage in den Ziffern 1 und 2 des Klageantrags in vollem Umfang stattgegeben und die Klage nur hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Klageantrags geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen.
Dabei hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum von November 2009 bis Mai 2011 (im Tenor der Entscheidung ist nur einheitlich der Zeitraum August 2011 bis August 2012 für Schadensersatz benannt) trotz einer Pflegebedürftigkeit der Klägerin mit Pflegestufe 2 nicht von seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung zu Wart und Pflege der Klägerin frei geworden ist. Insoweit könne dahinstehen, ob sich diese Folge bereits aus dem Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.12.2011 ergebe. Das Landgericht hat sich auf die Auslegung des Übergabevertrages gestützt, wonach ein Freiwerden von der Verpflichtung zu Wart und Pflege erst dann eintrete, wenn eine professionelle Pflege der Klägerin rund um die Uhr erforderlich werde. Dies sei auch bei einem Pflegeaufwand von 6,75 Stunden pro Tag und Pflegestufe 2 nicht erforderlich. Die Grenze der Zumutbarkeit für den Beklagten sei auch nicht überschritten. Dass eine Pflegekraft nur ergänzend hinzugezogen werden müsse genüge ebenso wenig wie die Eingruppierung der Klägerin in Pflegestufe 2. Die Auslegung des Vertrages ermögliche ein anderes Ergebnis nicht, denn bereits bei Abschluss des Übergabevertrages sei bekannt gewesen, dass der Beklagte berufstätig war und etwaige Leistungen nur aus seinem Einkommen würde erbringen können. Eine Vertragsanpassung sei auch nicht deshalb geboten, weil sich der Pflegeaufwand mit 6,75 Stunden pro Tag unstreitig erhöht habe. Vielmehr falle es nach dem Regelungsplan einseitig in die Risikosphäre des Beklagten, wenn die Klägerin inzwischen hochbetagt und stark pflegebedürftig geworden sei. Zudem seien die Parteien bei Abschluss des Übergabevertrages davon ausgegangen, dass der Beklagte auch weiterhin mit einer Partnerin zusammenleben werde, welche bei der Pflege der Klägerin helfe, so dass nicht ausschließlich auf die Erbringbarkeit der Pflegeleistungen durch den Beklagten abzustellen sei.
Da der Beklagte seiner Verpflichtung zu Wart und Pflege schuldhaft nicht genügt habe, habe die Klägerin für den Zeitraum November 2009 bis Mai 2011 einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB, den das Landgericht nach § 287 ZPO auf 29.293,20 € geschätzt hat.
Weiter habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB über 3.900,00 € wegen nicht erbrachter Verköstigung für den Zeitraum August 2011 bis August 2012, weil der Beklagte auch in diesem Zeitraum die Klägerin hätte verköstigen müssen. Der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 3 erfordere ebenfalls noch keine professionelle Pflege rund um die Uhr; darüber hinaus sei durch den Umzug der Klägerin zu ihrer Tochter die Verköstigungsverpflichtung des Beklagten nicht entfallen, weil der Umzug nur darauf beruhe, dass sich der Beklagte geweigert habe, der Klägerin die erforderliche Wart, Pflege und Verköstigung zukommen zu lassen. Für die Zeit ab September 2012 habe die Klägerin wegen der Leistungsverweigerung des Beklagten ebenfalls einen monatlichen Schadensersatzanspruch; die Klage auf zukünftige Leistung sei insoweit nach § 259 ZPO zulässig. Da der Beklagte seine Leistungspflicht leugne, sei zu besorgen, dass er auch zukünftig diese nicht erfülle.
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten seien die Voraussetzungen für deren Anfall nicht dargetan.
Auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird ergänzend Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 26.09.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 25.10.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.12.2013 am 20.12.2013 begründet.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt, dass die Klägerin mit einem Bedarf von täglich 6,75 Std. umfassend pflegebedürftig gewesen sei. Eine umfassende Wart und Pflege sei aber gerade nicht vereinbart worden. Dazu habe die Zeugin M. vernommen werden müssen. Zudem habe das Landgericht den Vertrag unrichtig und zu extensiv ausgelegt. Es sei nur um die Tischkost gegangen, die der Beklagte selbst zu sich nehme. Der Beklagte habe auch nicht übermäßig belastet werden sollen. Auch von einer Absicherung der Übergeber im Alter sei nicht die Rede gewesen. Der Beklagte sei allein schon wegen seiner damals schon bekannten Berufstätigkeit nicht in der Lage gewesen, der Klägerin täglich 6,75 Stunden Wart und Pflege angedeihen zu lassen. Die Klägerin sei an den Rollstuhl gebunden, tagsüber fixiert und bedürfe der Hilfe bei allen anfallenden Verrichtungen und Tätigkeiten. Die Pflege der Klägerin sei nur mit Hilfe einer bezahlten Pflegeperson möglich. Infolge des Wegzugs der Klägerin sei der Beklagte auch nicht mehr zur Verköstigung verpflichtet. Vorgreifliche Rechtskraft stehe einer Abweisung der Klage nicht entgegen.
Der Beklagte beantragt:
1. Das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 24.09.2013, Aktenzeichen 73 O 3561/12 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Klägerin beantragt: Zurückweisung der Berufung.
Die Klägerin ist der Meinung, dass der Beklagte den Vertrag unrichtig interpretiere. Die Beschäftigung einer Pflegekraft beseitige die Verpflichtung des Beklagten ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Klägerin auch tagsüber der Beaufsichtigung und Pflege bedürfe. Der Beklagte habe die geschuldete Wart und Pflege früher ohne Weiteres erbringen können. Gründe, warum dies jetzt nicht mehr der Fall sei, seien nicht ersichtlich.
Der Klägerin wurde durch Beschluss vom 13.11.2013 für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, den Hinweis- und Vergleichsbeschluss des Senats vom 12.02.2014 und das Sitzungsprotokoll vom 12.03.2014 wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet, weil die Klägerin gegen den Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum von November 2009 bis Mai 2011 einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB wegen unterlassener Wart- und Pflegeleistungen in Höhe von 27.754,20 € (Ziffer 2), für den Zeitraum August 2011 bis einschließlich August 2012 einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB wegen unterlassener Verpflegung in Höhe von 3.900,00 € (Ziffer 3) sowie seit 01.09.2012 einen Anspruch auf monatliche Schadensersatzleistung in Höhe von 300,00 € (Ziffer 4) hat. In diesem Umfang war das zutreffende angefochtene Urteil zu bestätigen.
Die Berufung ist nur insoweit begründet, als von dem vom Landgericht als Schadensersatz für unterlassene Pflegeleistungen ausgeurteilten Betrag 1.539,00 € abzuziehen sind (Ziffer 2 Buchst. d Doppelbuchst. bb). In diesem Umfang war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
1. Die Ansprüche der Klägerin ergeben sich unmittelbar aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Übergabevertrag vom 25.02.1991. Art. 7 ff. BayAGBGB sind auf den Übergabevertrag vom 25.02.1991 nicht anwendbar, weil insoweit kein Leibgedingvertrag vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21.11.2002, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127 m. w. N.), der sich der Senat anschließt, wird eine Grundstücksübertragung noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung zu einem Altenteils- oder Leibgedingvertrag. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage verschaffen und gleichzeitig den dem Altenteil geschuldeten Unterhalt gewinnen kann. Dem Beklagten ist im vorliegenden Fall nur ein Hausgrundstück übertragen worden, das keine eine Existenz – wenigstens teilweise – begründende Wirtschaftseinheit darstellt. Demzufolge ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht des BGB anwendbar.
2. Hiervon ausgehend hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz anstelle von unterlassenen Wart- und Pflegeleistungen aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB für den Zeitraum von November 2009 bis Mai 2011 in Höhe von 27.754,20 €.
a) Durch die Zurückweisung der Klageänderung auf Zahlung als unzulässig im Endurteil des Landgericht Landshut vom 14.12.2011, 13 S 720/11, ist die Klägerin nicht daran gehindert, nunmehr in einem neuen Prozess Schadensersatz wegen nicht erbrachter Pflegeleistungen geltend zu machen, da sich die Zurückweisung nur auf die Geltendmachung im Wege der Klageänderung im damaligen Verfahren bezieht.
b) Durch das rechtskräftige Endurteil des Amtsgerichts Landshut vom 11.02.2011, 2 C 965/10, wurde für das hiesige Verfahren und damit für den Senat rechtlich bindend die Vorfrage entschieden, dass der Beklagte zur Pflege der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von November 2009 bis Mai 2011 verpflichtet war.
aa) Wenn eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, hat das Gericht die Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergebende Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 16.01.2008, XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227, 1228; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 24). Der Parteidisposition ist diese Rechtskraftwirkung entzogen (BGH, Urteil vom 28.01.1987, IVb ZR 12/86, NJW-RR 1987, 643; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 20). In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Landshut, 2 C 965/10, war Streitgegenstand die Frage, ob der Beklagte nach dem Übergabevertrag noch zur Wart und Pflege der Klägerin sowie zu ihrer Verpflegung verpflichtet war. Die letzte mündliche Verhandlung hat insoweit in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Landshut am 23.11.2011 stattgefunden. Der streitgegenständliche Zeitraum ist damit von dem Vorprozess in vollem Umfang abgedeckt. Der Beklagte ist deshalb infolge der Präklusionswirkung durch Rechtskraft daran gehindert, sich im vorliegenden Rechtsstreit auf Tatsachen zu berufen, die in den Grenzen des Streitgegenstands zu dem „abgeurteilten“ Lebenssachverhalt gehören und in dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 11.11.1994, V ZR 46/93, NJW 1995, 967, 968; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 70). Zu den Rechtskraftwirkungen gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, die Präklusion nicht nur im ersten Prozess vorgetragener Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen, sondern auch der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind (BGH, Urteil vom 11.11.1994, V ZR 46/93, NJW 1995, 967, 968). Ausgeschlossen sind demnach alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört hätten (BGH, Urteil vom 07.07.1993, VIII ZR 103/92, NJW 1993, 2684, 2685; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 70). Die Präklusion durch Rechtskraft tritt dabei ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis des Betroffenen von der präkludierten Tatsache während des Prozesses ein (BGH, Urteil vom 08.02.1996, IX ZR 215/94, NJW-RR 1996, 826, 827; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 70).
bb) Zum Streitgegenstand des Vorprozesses gehört ausweislich des damaligen Parteivortrages, der zur Auslegung des Streitgegenstandes mit heranzuziehen ist (BGH, Urteil vom 14.02.2008, I ZR 135/05, NJW 2008, 2716, 2717; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 31), insbesondere die Frage, ob der Beklagte aufgrund seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung überhaupt zur Pflege der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet war oder ob seine Verpflichtung erloschen ist. Demzufolge sind Einwendungen des Beklagten gegen das Bestehen seiner Pflegeverpflichtung, soweit sie bis zum 23.11.2011 bereits angelegt waren, nunmehr ausgeschlossen, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt im Vorprozess hätten berücksichtigt werden können. Dies gilt insbesondere für die Auslegung der von den Vertragsparteien beabsichtigten vertraglichen Pflegeverpflichtung des Beklagten, Grenzen der Verpflichtung des Beklagten, aus dem tatsächlichen Pflegeaufwand folgende finanzielle Folgen für den Beklagten oder Auswirkungen der Zuerkennung der Pflegestufen 2 bzw. 3 für die Klägerin. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2002, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127; BGH, Urteil vom 29.01.2010, V ZR 132/09, NJW 2010, 2649, 2650) ist nicht mehr möglich. Gleichzeitig ist dadurch für den Senat durch Präjudizialität bindend festgestellt, dass der Wegzug der Klägerin im November 2009 nicht zu einem Erlöschen der Pflegeverpflichtung des Beklagten geführt hat.
cc) Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise mögliche Durchbrechung der Rechtskraftwirkung nach § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1996, IX ZR 215/94, NJW-RR 1996, 826, 827) sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
c) Da unstreitig ist, dass der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum von November 2009 bis Mai 2011 die geschuldeten Wart- und Pflegeleistungen nicht erbracht hat, ist er der Klägerin aus § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet. Eine Fristsetzung war nach § 281 Abs. 2 BGB wegen der Erfüllungsverweigerung des Beklagten entbehrlich.
d) Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes reichen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Umstände und nach freier Überzeugung des Gerichts zur Schätzung eines Schadensersatzes gemäß § 287 ZPO in Höhe von 27.754,20 € aus.
Im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe schätzen, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Steht fest, dass ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaße entstanden ist, dann wird sich in der Regel aus den Umständen, die die Annahme eines erheblichen Schadens begründen, eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines gewissen (Mindest-)Schadens gewinnen lassen. Darüber hinaus mag für die Entstehung eines höheren Schadens noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, die für die wenig über dem (Mindest-)Schaden liegenden Beträge verhältnismäßig hoch sein kann und für weitere Beträge immer geringer wird. Sache des Gerichts ist es, unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände die Grenze zu ermitteln, bis zu der für die Schätzung eines Schadens eine ausreichende Grundlage vorhanden ist. Mag der so geschätzte Betrag auch hinter dem wirklichen Schaden zurückbleiben, so wird wenigstens vermieden, dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl die Ersatzpflicht für einen Schaden erheblichen Ausmaßes feststeht. Das entspricht dem Zweck des § 287 ZPO, denn eben, um derartige unbillige Ergebnisse zu vermeiden, hat der Gesetzgeber dem Richter das Recht gegeben und damit die Pflicht auferlegt, einen Schaden trotz unvollständiger Aufklärung des Sachverhalts durch Schätzung festzulegen (BGH, Urteil vom 06.12.2012, VII ZR 84/10, NJW 2013, 525, 527).
aa) So sieht der Senat in dem von der Klägerin mit ihrer Tochter, Frau G., geschlossenen Pflegevertrag ebenso wie das Landgericht grundsätzlich eine geeignete Grundlage für eine Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO.
Unerheblich ist insoweit, ob, wie vom Beklagten vorgetragen und im Grundsatz unstreitig, auch andere bezahlte Pflegekräfte die Pflege der Klägerin (und zwar wohl bis März 2011) (mit) übernommen haben. Der Beklagte schuldet nämlich Schadensersatz statt der Leistung. Der zu ersetzende Schaden bemisst sich nach §§ 249 ff. BGB. Die Naturalrestitution, die der Beklagte gem. § 249 Satz 1 BGB vorrangig zu leisten hätte, ist unmöglich, weil sich die Wart und Pflege der Klägerin nicht nachholen lässt. Demzufolge hat der Beklagte nach § 251 Abs. 1 BGB die Klägerin für den Verlust der Wart- und Pflegeleistung in Geld zu entschädigen.
Zu ersetzen ist dabei der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert. Der Geschädigte kann danach weder die Herstellung des unmöglich gewordenen Zustands noch die Kosten für eine – unmögliche – Wiederherstellung, sondern im Ansatz den Wiederbeschaffungswert verlangen. Es ist nicht etwa auf den Betrag abzustellen, der zur Schadensbeseitigung in Natur erforderlich wäre, wenn diese noch möglich wäre. Vielmehr genügt es zum vollen und sofortigen Ausgleich aller Schäden, wenn der Geschädigte so viel Geld erhält, dass er sich einen gleichwertigen Ausgleich zu verschaffen vermag (BGH, Urteil vom 18.04.2002, IX ZR 72/99, NJW 2002, 2787, 2790).
Dementsprechend bemisst sich der zu ersetzende Schaden danach, was die Klägerin für eine eigentlich vom Beklagten geschuldete Wart und Pflege aufzuwenden hat. Ob dieser Betrag tatsächlich an die Tochter der Klägerin oder eine dritte Pflegeperson entrichtet wurde, spielt für die Schadensberechnung keine Rolle, solange der Betrag als solcher für die Ersatzbeschaffung angemessen ist. Dies trifft für die vom Landgericht vorgenommene Schätzung vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen unter Doppelbuchst. bb zu.
Die Klägerin hat insoweit zur Begründung der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches einen mit ihrer Tochter Silvia G. abgeschlossenen Pflegevertrag vom 22.11.2011 vorgelegt, in dem eine Stundenvergütung von 10,00 € mit dem Hinweis „Für das Entgelt wird sich an den Tariflöhnen für eine ungelernte Pflegekraft, mitgeteilt von Verdi.“ vereinbart ist. Eine solche Stundenvergütung für eine Pflegekraft erscheint in jedem Falle nicht überhöht; tatsächlich wäre bei Inanspruchnahme einer fremden Pflegeperson mit deutlich höheren Kosten zu rechnen. Vor diesem Hintergrund kann auch der von der Klägerin dem Klageanspruch zugrunde gelegte Stundensatz von 10,16 € nach § 287 ZPO als geeignete Schätzgrundlage für den Schadensersatzanspruch der Klägerin dienen.
Zwischen den Parteien ist im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden, dass für Wart und Pflege der Klägerin ein täglicher Zeitaufwand von 6,75 Stunden erforderlich ist. Soweit der Beklagte im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2014 unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 03.02.2014 (dort S. 4/5, Blatt 221/222 d. A.) eingewandt hat, die Klägerin halte nunmehr einen Wart- und Pflegeaufwand von 6,75 Stunden täglich nicht mehr für erforderlich, verkennt er, dass die Klägerin insoweit (vgl. Überschrift von Ziffer 6 des genannten Schriftsatzes: „6. Keine übermäßige Belastung des Beklagten“) lediglich vorgetragen hat, dass die Erbringung von Pflegeleistungen in dem genannten Umfang für den Beklagten nicht unzumutbar sei, weil er in dieser Zeit (etwa beim Einkaufen) auch noch eigene Angelegenheiten erledigen könne. Die Klägerin ist aber mit diesem Vortrag nicht davon abgewichen, dass grundsätzlich 6,75 Stunden pro Tag für Wart und Pflege erforderlich wären. Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn der täglich erforderliche Zeitaufwand streitig wäre, angesichts des unstreitigen Vortrags zum Gesundheitszustand der Klägerin nach § 287 ZPO eine Schätzung möglich, die ebenfalls mindestens zum Ergebnis einer erforderlichen Pflege von 6,75 Stunden pro Tag käme.
Von dem Schadensersatzanspruch sind monatlich 430,00 € (Pflegegeld Stufe 2) abzuziehen.
Dementsprechend berechnet sich der Schadensersatzanspruch nach den von der Klägerin vorgetragenen Schätzgrundlagen grundsätzlich auf 29.293,20 € (10,16 €/Std. x 6,75 Std./Tag x 30 Tage/Monat x 18 Monate ./. 430,00 € x 18 Monate).
bb) Allerdings ist nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 16.05.2013 (dort Seite 2, Blatt 128 d. A.) und der Erwiderung des Klägervertreters im Schriftsatz vom 11.06.2013 (dort Seite 3, Blatt 135 d. A.) tatsächlich in dem mit dem Pflegevertrag abgerechneten Stundenaufwand von täglich 6,75 Stunden auch der Zeitaufwand für die Zubereitung von Mahlzeiten enthalten. Schadensersatz für Verköstigung ist der Klägerin für den Zeitraum von November 2009 bis Juli 2011 indes bereits durch das Endurteil des Amtsgerichts Landshut vom 20.04.2012, 10 C 1478/11, bestätigt durch Endurteil des Landgerichts Landshut vom 26.09.2012, 14 S 1413/12, zugesprochen worden, wobei ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Landshut vom 20.04.2012 (dort Seite 9, Blatt 37 d. A. des Verfahrens 10 C 1478/11) auch Kosten für die Zubereitung der Mahlzeiten in Höhe von 2,70 €/Tag berücksichtigt wurden. Insoweit steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch jedenfalls in dieser Höhe die Rechtskraft der genannten Entscheidung entgegen, weil über diesen Teil des Schadens bereits rechtskräftig entschieden wurde. Dies führt zu einem Abschlag von dem im vorliegenden Rechtsstreit auszusprechenden Schadensersatzanspruch von 2,70 €/Tag.
Dementsprechend ist von dem vom Landgericht in erster Instanz ausgeurteilten Schadensersatzbetrag von 29.293,20 € für nicht erbrachte Wart- und Pflegeleistungen ein Abschlag von 1.539,00 € vorzunehmen, für den die Berufung begründet ist, so dass insoweit die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen war.
cc) Unter Berücksichtigung dieses Abschlags hat die Klägerin insoweit einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 27.754,20 €.
3. Zutreffend hat das Landgericht zudem den Beklagten unter Ziffer 1 des Tenors des Endurteils vom 24.09.2013 zu Schadensersatz für unterlassene Verköstigung für den Zeitraum August 2011 bis einschließlich August 2012 in Höhe von 3.900,00 € verurteilt. Die Klägerin hat gegen den Beklagten insoweit einen Anspruch auf Schadensersatz anstelle der Leistung aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
a) Das Endurteil des Amtsgerichts Landshut vom 20.04.2012, 10 C 1478/11, bestätigt durch Endurteil des Landgerichts Landshut vom 26.09.2012, 14 S 1413/12, bewirkt keine vorgreifliche Rechtskraft, da im damaligen Verfahren von der Klägerin Schadensersatz wegen Verköstigung nur für einen anderen Zeitraum geltend gemacht, mithin nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt wurde (BGH, Urteil vom 27.02.1961, III ZR 16/60, NJW 1961, 917).
b) Vorgreifliche, für den Senat bindende Rechtskraft ergibt sich jedoch aus den unter Ziffer 2 Buchst. b) ausgeführten Gründen durch das Endurteil des Amtsgerichts Landshut vom 11.2.2011, 2 C 965/10, bestätigt durch das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 14.12.2011, 13 S 720/11. Hierdurch ist für den vorliegenden Rechtsstreit bindend durch Präjudizialität entschieden, dass der Beklagte zur Verköstigung der Klägerin nach Maßgabe der Übergabevertrags verpflichtet war. Dies gilt jedenfalls, soweit es Einwendungen des Beklagten betrifft, die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz, mithin bis 23.11.2011, angelegt waren.
c) Was Einwendungen des Beklagten angeht, die nach dem 23.11.2011 entstanden sein könnten, sind diese wiederum aus den unter Ziffer 2 Buchst. b) ausgeführten Gründen durch das rechtskräftige Endurteil des Amtsgerichts Landshut vom 20.04.2012, 10 C 1269/11, bestätigt durch Endurteil des Landgericht Landshut vom 26.09.2012, 13 S 1412/12, über die Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten für den vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls wegen vorgreiflicher Rechtskraft nach § 767 Abs. 2, 3 ZPO ausgeschlossen. Da insoweit die letzte mündliche Verhandlung in zweiter Instanz am 26.09.2012 stattgefunden hat, sind hiervon alle Einwendungen betroffen, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind.
d) Dementsprechend ist für den gesamten Zeitraum August 2011 bis einschließlich August 2012, für den die Klägerin Schadensersatz wegen unterlassener Verköstigung geltend macht, die vorgreifliche Frage, ob der Beklagte insoweit zur Verköstigung verpflichtet war, für das hiesige Verfahren bindend entschieden.
e) Hiervon ausgehend hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, weil der Beklagte unstreitig die Verköstigung der Klägerin unterlassen hat. Auch insoweit war eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB wegen der Erfüllungsverweigerung des Beklagten entbehrlich.
f) Die Frage, ob der Beklagte nach dem Übergabevertrag nur zu einer Verköstigung der Klägerin auf seinem Grundstück verpflichtet gewesen wäre, kann ebenso wie die Frage, ob insoweit vorgreifliche Rechtskraft vorliegt, offen bleiben. Der Beklagte kann sich auf einen Wegfall seiner Leistungspflicht durch einen Wegzug der Klägerin im Mai 2011 hier jedenfalls nicht berufen, weil er selbst durch die Verweigerung der von ihm geschuldeten Wart- und Pflegeleistungen (vgl. Ziffer 2) den Anlass für den Wegzug der Klägerin gesetzt hat.
g) Hinsichtlich der konkret geltend gemachten Schadenshöhe hat das Landgericht den zu ersetzenden Schaden unter Berücksichtigung der in Ziffer 2 Buchst. d dargelegten Maßstäbe zutreffend nach § 287 ZPO auf 3.900,00 € geschätzt.
aa) Zu ersetzen ist der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert. Der Geschädigte kann danach weder die Herstellung des unmöglich gewordenen Zustands noch die Kosten für eine – unmögliche – Wiederherstellung, sondern im Ansatz den Wiederbeschaffungswert verlangen. Es ist nicht etwa auf den Betrag abzustellen, der zur Schadensbeseitigung in Natur erforderlich wäre, wenn diese noch möglich wäre. Vielmehr genügt es zum vollen und sofortigen Ausgleich aller Schäden, wenn der Geschädigte so viel Geld erhält, dass er sich einen gleichwertigen Ausgleich zu verschaffen vermag (BGH, Urteil vom 18.04.2002, IX ZR 72/99, NJW 2002, 2787, 2790).
Dementsprechend bemisst sich der zu ersetzende Schaden danach, was die Klägerin für eine eigentlich vom Beklagten geschuldete Verköstigung aufzuwenden hat.
bb) Der Schätzung der Schadenshöhe ist dabei zugrunde zu legen, dass der Beklagte eine Verköstigung der Klägerin zu allen täglichen Mahlzeiten schuldet. Die Bestimmung in Ziffer 8.2 Buchst. b des Übergabevertrages vom 25.02.1991 ist nach einem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, dass die Frage, ob der Beklagte selbst Frühstück oder Mittagessen zuhause einnimmt, für das Bestehen dieser Verpflichtung nicht relevant ist:
Die einschlägige Formulierung des Vertrages lautet: „Die tägliche Kost am Tisch des Erwerbers, wie sie dieser selbst genießt; bei Krankheit und Altersgebrechlichkeit jedoch entsprechend leichtere Kost. Bei Krankheit oder Altersgebrechlichkeit der Veräußerer ist die Tischkost in deren Wohnung zu bringen.“
Diese Formulierung ist nach Auffassung des Senats nicht so zu verstehen, dass dadurch die Zahl der Mahlzeiten auf die Gepflogenheiten des Beklagten beschränkt würde. Aus der systematischen Stellung der Formulierung „wie sie dieser selbst genießt“ im Zusammenhang mit dem folgenden Halbsatz „bei Krankheit und Altersgebrechlichkeit jedoch entsprechend leichtere Kost“ ergibt sich gerade angesichts der Anschließung mit dem Vergleichspartikel „wie“ bei Auslegung nach einem objektivem Empfängerhorizont, dass dadurch lediglich die Qualität der Verpflegung näher bestimmt werden, nicht aber die Zahl der Mahlzeiten eingegrenzt werden soll. Denn zur Zahl der Mahlzeiten ergibt sich bereits aus dem ersten Halbsatz, dass die „tägliche Kost“ geschuldet ist, also eine jeden Tag erfolgende vollständige Kost. Der Beklagte wird durch die Formulierung „wie sie dieser selbst genießt“ lediglich dazu verpflichtet, der Klägerin keine geringere Qualität an Verpflegung zukommen zu lassen, als sie in seinem Haushalt genossen wird, muss ihr aber umgekehrt auch keine höhere Qualität gewähren, außer im Falle von „Krankheit und Altersgebrechlichkeit (…) entsprechend leichtere Kost.“. Eine quantitative Beschränkung der Zahl der Mahlzeiten ergibt sich daraus entgegen der Auffassung des Beklagten nicht.
Andernfalls hätte es der Beklagte nämlich in der Hand, durch eine ausschließlich außer Haus erfolgende Nahrungsaufnahme die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung vollständig zu vereiteln (so zutreffend bereits Landgericht Landshut, Endurteil vom 26.09.2012, 14 S 1413/12). Dass dies nicht Ziel der Übergabevereinbarung sein kann, liegt auf der Hand. Bei der Auslegung der Übergabevereinbarung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll; deswegen ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (BGH, Urteil vom 21.09.2001, V ZR 14/01, NJW 2002, 440). Gerade die Tatsache, dass der Beklagte, wie von ihm selbst vorgetragen (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.11.2012, dort Seite 13, Blatt 59 d. A.) „seit jeher“ unter der Woche weder frühstückt noch zuhause zu Mittag isst, belegt, dass mit der Verpflichtung zur „täglichen Kost“ in der Übergabevereinbarung eine Verpflegung mit allen Mahlzeiten pro Tag beabsichtigt ist, weil sonst die Parteien ausgehend von diesem Kenntnisstand eine Verpflichtung nur für die Abendkost hätten regeln müssen. Außerdem zeigt die ergänzende Bestimmung, dass „bei Krankheit oder Altersgebrechlichkeit der Veräußerer (…) die Tischkost in deren Wohnung zu bringen“ ist, dass es entgegen der Auffassung des Beklagten (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.11.2012, dort Seite 13, Blatt 59 d. A.) nicht Hauptgegenstand der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten ist, die Klägerin am Familienleben des Beklagten durch gemeinsame Mahlzeiten teilnehmen zu lassen (bei der Regelung zur grundsätzlichen Einnahme am Tisch des Beklagten handelt es sich dem Grunde nach eher um eine Erleichterung für den Beklagten dergestalt, dass er normalerweise die Kost der Klägerin nicht in deren Wohnung reichen muss, vgl. Albrecht in Reithmann/Albrecht/Basty, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 7. Aufl. 1995, Rn. 654), sondern die Sicherstellung der täglichen Ernährung der Klägerin durch den Beklagten.
cc) Die Klägerin hat als Grundlage für die Schätzung der Schadenshöhe eine Preistabelle des Senioren- & Pflegeheims St. H., B. vorgelegt. Die darin als Tagessatz für eine Verpflegungspauschale angegebenen 10,15 € erscheinen für eine Vollverpflegung jedenfalls nicht überhöht, so dass die von der Klägerin geltend gemachten 10,00 € pro Tag der Schätzung der Schadenshöhe zugrunde gelegt werden können.
dd) Dementsprechend berechnet sich der Schadensersatzanspruch nach den von der Klägerin vorgetragenen Schätzgrundlagen unter Berücksichtigung aller Umstände und nach freier Überzeugung des Gerichts auf 3.900,00 € (10,00 €/Tag x 30 Tage/Monat x 13 Monate).
4. Soweit in Ziffer 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung der Beklagte zur zukünftigen Zahlung von 300,00 € monatlich ab dem 01.09.2012 verurteilt wurde, begegnet dieser Ausspruch keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die Verpflichtung des Beklagten zur Verköstigung der Klägerin besteht auch seit dem 01.09.2012 unverändert fort. Der Beklagte hat insoweit keine Tatsachen vorgetragen, welche seine Verpflichtung zur Verköstigung der Klägerin entfallen lassen würden und erst nach Schluss der jeweils letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz in den Verfahren vor dem Amtsgericht Landshut 2 C 965/10 und 10 C 1269/11 angelegt sind.
b) Rechtsgrundlage ist auch insoweit § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Übergabevertrag. Den Auszug der Klägerin im Mai 2011 kann der Beklagte weiterhin seiner Verpflichtung zur Verköstigung der Klägerin nicht entgegen halten, da der Beklagte den Auszug durch die Verweigerung der Erbringung von Wart- und Pflegeleistungen herbeigeführt hat (vgl. Ziffer 3 Buchst. f).
c) Die Klägerin hat insoweit auch ausnahmsweise einen Anspruch auf künftige Leistung des Schadensersatzes.
Zwar entspricht es grundsätzlich nicht der Schadensberechnung des § 251 BGB, nach einem allgemeinen Vermögensschaden Schädiger und Geschädigten durch Zahlungen auf unabsehbare Dauer miteinander verbunden zu halten; fortlaufende Renten sehen die §§ 843 ff. BGB und entsprechende Normen nur für Personenschäden vor (BGH, Urteil vom 18.04.2002, IX ZR 72/99, NJW 2002, 2787, 2790). Gleichwohl ist im vorliegenden Fall eine Geltendmachung des fortwährend durch weitere Pflichtverletzungen des Beklagten infolge fortdauernder Verweigerung der Verköstigung entstandenen neuen Schadens nach den Grundsätzen des § 251 Abs. 1 BGB wegen anhaltender Erfüllungsverweigerung möglich, weil der Übergabevertrag selbst durch die darin begründeten dauerhaften Verpflichtungen des Beklagten eine dauerhafte Verbindung der Parteien schafft.
Dementsprechend ist eine solche Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach – wie hier – die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Sie bezweckt damit den Schutz des Gläubigers, der bei Gefährdung seines Anspruchs nicht, wie ansonsten erforderlich, mit der Erhebung der Klage warten muss, bis der Anspruch fällig ist, sondern diesen bereits gerichtlich geltend machen darf, wenn er – etwa mangels Ablaufs einer Frist oder mangels Eintritts einer Bedingung – noch nicht fällig ist (BGH, Urteil vom 12.07.2006, VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485, 1486). Dass eine solche Klage auch wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben kann (BGH, Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 146/10, NJW 2011, 2886), ergibt sich bereits aus der Verweisung von § 259 ZPO auf § 258 ZPO.
d) Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruches gelten die Ausführungen unter Ziffer 3 Buchst. g entsprechend.
III.
Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, auf § 97 ZPO, und soweit sie in geringem Umfang erfolgreich war, auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Zuvielforderung der Klägerin war geringfügig und hat lediglich geringfügig höhere Kosten verursacht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
IV.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 Satz 1 ZPO.