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Gaslieferungsvertrag – Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Abrechnung des Gaslieferanten

LG Hamburg – Az.: 307 O 59/13 – Urteil vom 11.03.2014

I. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 3.104,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2012 sowie EUR 10,00 Mahnkosten zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Wert in Höhe von EUR 5.504,10.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Bezahlung von Rechnungen für Gaslieferungen.

Die Klägerin bewohnt sei Ende 2006 ihr eigenes Hausgrundstück im H… weg in … H…. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 (Anlage K 1) bestätigte die Beklagte die Belieferung der Klägerin mit Energie (Gas) seit dem 01. März 2008. Eine Abrechnung seitens der Beklagten erfolgte zunächst mit Rechnungen vom 24. Januar 2011 für den Zeitraum ab 01. März 2008 (vgl. Anlagenkonvolut K 2). Daraufhin wandte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 16. März 2011 (Anlage B 1) an die Beklagte. In diesem Schreiben wurde unter anderem ausgeführt, dass am 05. August 2008 ein Zählerstand von 16.700 abgelesen worden sei.

Gaslieferungsvertrag - Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Abrechnung des Gaslieferanten
Symbolfoto:Von Yevhen Prozhyrko /Shutterstock.com

Nachdem der Rechtsstreit hinsichtlich einer zunächst von der Klägerin erhobenen negativen Feststellungsklage von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, macht nun die Beklagte im Wege der Widerklage die Bezahlung von Gaslieferungen geltend gemäß Rechnungen vom 29. März 2011 (Anlagen B 2, B 3 und B 4) sowie Rechnung vom 07. September 2012 (Anlage B 5) entsprechend der Forderungsaufstellung auf Seite 3 f. des Schriftsatzes vom 05. Februar 2013 (Blatt 44 f. der Akte) in Höhe von insgesamt EUR 5.504,10; hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Klagforderung wird auf die genannte Forderungsaufstellung Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor: Die in den streitgegenständlichen Rechnungen der Beklagten angesetzten Verbräuche seien vollkommen überhöht. Das von der Klägerin bewohnte Haus habe 65 m2 und sie lebe dort allein. Es sei ausgeschlossen, dass sie im Zeitraum vom 05. August 2008 bis zum 21. Juli 2009 62.820 kWh verbraucht haben könne (Beweis: Sachverständigengutachten). Angesichts der großen Schwankungen der Verbräuche liege die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vor. Im Übrigen erhebe die Klägerin hinsichtlich der Rechnungen die Einrede der Verjährung.

Nachdem die Parteien die Widerklage im Hinblick auf eine am 25. Februar 2013 erfolgte Zahlung der Klägerin in Höhe von EUR 2.400,00 übereinstimmend für erledigt erklärt haben,

beantragt die Beklagte, die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte EUR 3.104,10 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 3.104,10 seit dem 26. September 2012 sowie EUR 10,00 Mahnkosten zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend: Offensichtliche Berechnungsfehler lägen nicht vor. Höchst vorsorglich berufe sich die Beklagte zum Beweis, dass der Zählerstand am 01. März 2008 den Stand von 13.393 m3 gehabt habe, auf das Zeugnis des Herrn S… S…, zu laden über die Klägerin.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Widerklage der Beklagten ist zulässig und der Sache nach begründet.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 GasGVV einen Anspruch auf Zahlung restlicher EUR 3.104,10. Die den Abrechnungen gemäß Anlagen B 2 bis B 5 entsprechend der Forderungsaufstellung auf Seite 3 f. des Schriftsatzes vom 05. Februar 2013 zugrundeliegenden Beträge in Höhe von insgesamt EUR 5.504,10 sind schlüssig dargelegt und der Sache nach berechtigt. Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

Soweit die Klägerin die Richtigkeit des Zählerstandes per 01. März 2008 bestreitet, ist dies im Hinblick auf § 17 Abs. 1 Nr. 2 GasGVV nicht erheblich, da der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum nicht vorgetragen ist und die Beklagte keine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt hat.

Für den darüber hinaus gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 GasGVV in Betracht kommenden Einwand eines „offensichtlichen Fehlers“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.11.2012, Gz.: VIII ZR 17/12) die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Dem ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Ein Bestreiten der Abrechnungs- und Verbrauchsmengen reicht hierfür nicht aus. Ebenfalls genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür nicht begründete Zweifel an der Verlässlichkeit der in den Rechnungen ausgewiesenen Zählerstände. Erforderlich ist hierfür vielmehr, dass die Abrechnungen bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lassen, dass also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist, sondern sich die Fehlerhaftigkeit anhand offen zu Tage liegender Umstände zweifelsfrei aufdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 a. a. O.). An einer solchen Offensichtlichkeit fehlt es vorliegend. Ein Fehler ist insbesondere auch dann nicht mehr offensichtlich, wenn er, wie vorliegend, vertiefte rechtliche Überlegungen oder weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich macht, über die das Gericht Beweis erheben müsste (vgl. Klotz, Urteilsanmerkung zum Urteil des BGH vom 21.11.2012, CuR 2013, Seite 19 ff., 22 f.).

Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Denn die im Jahre 2011 fällig gewordenen Rechnungsbeträge gemäß Anlage B 2 – B 4 sind nicht verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Die von der Beklagten begehrten vorgerichtlichen Mahnkosten sind berechtigt nach § 17 Abs. 2 StromGVV i. V. mit Ziffer 3. der ergänzenden Bedingungen der Klägerin (vgl. Anlage B 6).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1, 91a ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO.

 

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