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Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage

Preisgefahrübergang bei Übergabe der Anlage

LG Freiburg – Az.: 12 O 139/13 – Urteil vom 10.03.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1 fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage
Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Gegenstand des Rechtsstreits sind restliche Zahlungsansprüche aus einer Schlussrechnung vom 23. Oktober 2012 über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (Anlage B 1). Module in dem noch streitigen Umfang wurden vor Abnahme der Anlage durch die Beklagte von der Baustelle gestohlen (vergleiche den Vorbehalt in dem Abnahmeprotokoll vom 31. Juli 2012 Anlage B 5). Die Parteien streiten darüber, wer das hieraus resultierende Risiko zu tragen hat. Die Klägerin hat später aufgrund einer anderweit begründeten, mit Vorbehalten der Beklagten versehenen vertraglichen Vereinbarung (vergleiche Anlage K 3) die gestohlenen Module nachgeliefert. Diese Rechnung wurde vereinbarungsgemäß beglichen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, aufgrund der nach ihrer Darstellung vertragsgegenständlich gewordenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 5) sei Gefahrübergang bereits erfolgt (im einzelnen vergleiche dort § 6). Außerdem wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Module zu versichern, was auch nicht erfolgt sei. Auf das streitige Rechtsverhältnis sei Kaufvertragsrecht anzuwenden mit der Folge, dass die Klägerin ihrer Leistungsverpflichtung durch Übergabe der Module bereits nachgekommen sei. Dass die vereinbarten Zahlungsbedingungen die Fälligkeit der restlichen 15% des Gesamtpreises von netto € 563 274,20 erst nach Netzanschluss und Abnahme vorsähen, und dass die Beklagte die Abnahme wegen der fehlenden Module nur eingeschränkt erklärt habe, hält sie nicht für streitentscheidend.

Die Klägerin stellt folgenden Antrag:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 22 558,40 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem seit dem 7. Januar 2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 465,90 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet, dass die klägerischen allgemeinen Geschäftsbedingungen vertragsgegenständlich geworden seien. Außerdem hält sie Werkvertragsrecht für anwendbar mit der Folge, dass die Gefahr, soweit es um die streitige Zahlung geht, nicht auf sie übergegangen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet (vgl. § 326 Abs. 1 BGB), weil die Klägerin die Preisgefahr für die gestohlenen Solarmodule zu tragen hat. § 446 BGB greift nicht zu ihren Gunsten.

Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob auf das Rechtsverhältnis Kaufvertrags- oder Werkvertragsrecht anwendbar ist. Dass nach Werkvertragsrecht die Preisgefahr, um die vorliegend gestritten wird, nicht auf die Beklagte übergegangen ist, ist auch zwischen den Parteien nicht streitig. Gleiches gilt jedoch auch bei Anwendung des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier einschlägigen Kaufvertragsrechts.

Unstreitig hat die Klägerin vertraglich eine Montage- und Anschlussverpflichtung übernommen, die die Parteien mit mehr als 10 Prozent des Gesamtpreises bewertet haben. Nach § 434 Abs. 2 BGB ist ein Sachmangel auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Diese Montageverpflichtung ist nach neuem Schuldrecht eine Hauptleistungsverpflichtung (vergleiche Staudinger/Matusche-Beckmann [Mai 2013] § 434 Rdnr. 114). Die Preisgefahr kann vorbehaltlich anderweitiger Regelung, dass der Verkäufer zu Teilleistungen berechtigt sein soll, erst nach Durchführung der Montage auf den Käufer übergehen. Übergabe im Sinne von § 446 BGB ist nämlich die Übergabe zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrages (vergleiche Staudinger/Beckmann aaO § 446 Rdnr. 19). Nachdem die Klägerin jedoch noch zur Montage verpflichtet war, scheidet eine Übergabe zu diesem Zweck bereits zum Zeitpunkt der Anlieferung auf der Baustelle aus (vgl. a BGH, Urteil vom 22. Dezember 1999 – VIII ZR 299/98 -, BGHZ 143, 307-314 Rdnr. 19 zu dem nicht völlig identischen Begriff der Ablieferung im Sinne von § 438 BGB bei vereinbarter Installation der gekauften Software; vgl. zum Zeitpunkt der Ablieferung bei Montageverpflichtung auch Palandt/Weidenkaff BGB 73. A. § 438 Rdnr. 15).

Tragender Rechtsgrund für die Gefahrtragungsregel des § 446 BGB ist, dass der mit dem Kaufvertrag bezweckte Erfolg mit der Übergabe wirtschaftlich im wesentlichen eingetreten ist, weshalb ab diesem Zeitpunkt dem Käufer die Nutzungen der Sache gebühren. Zum anderen findet die Verteilung der Preisgefahr in § 446 BGB darin seine Rechtfertigung, dass der Käufer von der Übergabe der Kaufsache an die notwendigen Einwirkungs- und Überwachungsmöglichkeiten hat, die es rechtfertigem, ihm dieses Risiko aufzuerlegen (Walter, Handbuch des Schuldrechts Bd. 6 § 6 I 2 a). Deshalb sind die Voraussetzungen des Gefahrübergangs dadurch zu bestimmen, dass es auf die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Käufers ankommt (vgl. MünchKomm/H.P.Westermann 6.A. § 446 BGB Rdnr. 5). Übergabe ist demnach die Übertragung des Besitzes, also der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Wesentlich ist, dass der Verkäufer die Sachherrschaft vollständig aufgibt und der Käufer sie erlangt (Soergel/Huber 12. A. § 446 BGB Rdnr. 10).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegend zu beurteilenden Fall sämtlich nicht erfüllt. Die Beklagte konnte trotz Anlieferung der Module auf der Baustelle zu jenem frühen Zeitpunkt gerade nicht ungehindert durch die Klägerin auf die Sache einwirken. Auch bestand vor Montage keinerlei Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des Kaufgegenstandes. Vor diesem Zeitpunkt konnte die Sache nach den vertraglichen Vereinbarungen für die Beklagte überhaupt keinen Nutzen haben, vielmehr war die Klägerin noch befugt (und verpflichtet), die Module zu montieren. Die Beklagte war demnach bis zur Erfüllung der Montageverpflichtung von den Nutzungen der Module ausgeschlossen.

Dass die Klägerin vorliegend nicht zu Teilleistungen berechtigt sein sollte, ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung, wonach eine Abnahme erfolgen sollte. Diese sollte, wie die Zahlungsbedingungen ergeben, nach dem letzten Leistungsakt der Klägerin, nämlich dem Netzanschluss stattfinden (vergleiche Anlage B 5). Teilleistungen waren demnach nicht vorgesehen (vgl. i. übrigen § 266 BGB). Die der Beklagten zugebilligte Abnahme nach Netzanschluss wäre sinnentleert, würde der Anspruch auf Kaufpreiszahlung trotz teilweise mit Recht verweigerter Abnahme (in voller Höhe) fällig.

Anderes ergibt sich auch nicht aus den klägerischen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohnehin, wie das Landgericht Münster (Verweisungsbeschluss vom 20. November 2013) zutreffend entschieden hat, nicht vertragsgegenständlich geworden sind. § 6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst sich mit dem Gefahrübergang bei Versendung. Vorliegend ist jedoch nicht ein Versendungskauf vereinbart worden, sondern ein Kauf mit Montageverpflichtung, also eine Bringschuld (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 06. November 2013 – VIII ZR 353/12 -, juris). Soweit § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verpflichtung vorsieht, dass der Kunde die Ware gegen Diebstahl ausreichend versichert, geht es um den vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt, das ist nach Erfüllung des Kaufvertrages durch den Verkäufer. Vorliegend ist der Kaufvertrag, wie dargelegt, insoweit seitens der Klägerin noch gar nicht erfüllt gewesen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welche Folgerung die Klägerin aus der behaupteten mangelnden Versicherung der Ware ableiten will.

Die Entscheidung beruht im übrigen auf §§ 91, 709 ZPO.

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