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Terminverlegungsantrag – Verzögerung von drei Wochen – fehlende Dringlichkeit

Das Landgericht Darmstadt wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, da durch einen Terminverlegungsantrag die Dringlichkeit entfiel. Die Verfügungsbeklagten dürfen ihre Ämter im Aufsichtsrat vorerst weiterhin ausüben. Die endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufsichtsratsbestellungen steht noch aus.

[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 18 O 7/24 >>>]

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen, da die Dringlichkeit fehlte.
  • Eine Verzögerung von 3 Wochen bis zur mündlichen Verhandlung wurde trotz der behaupteten Dringlichkeit akzeptiert.
  • Das Gericht sah in der zeitlichen Verzögerung keine ausreichende Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
  • Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts wurde bejaht, da sich die Verfügungsbeklagten im Gerichtsbezirk als Aufsichtsratsmitglieder geriert hatten.
  • Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Eilverfahren wurde angenommen, da an die Ausräumung einer Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind.
  • Die Hauptsacheentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufsichtsratsbestellungen bleibt abzuwarten.
  • Das Gericht bewertete den Sachvortrag als überschaubar und sah keine dringende Notwendigkeit für eine sofortige einstweilige Verfügung.
  • Die Begründung stellt klar, dass allein behauptete Dringlichkeit nicht automatisch zum Erlass einer einstweiligen Verfügung führt.

Gericht verneint Dringlichkeit: Terminverlegungsantrag führt zu Zurückweisung

Gerichtssaal
(Symbolfoto: hydebrink  /Shutterstock.com)

Terminverlegungen und Fristverlängerungen sind im Gerichtswesen ein häufig auftretender Streitpunkt. Gerichte müssen sorgfältig abwägen, ob ein Antrag auf Terminverschiebung berechtigt ist oder ob dies lediglich eine Verzögerungstaktik darstellt. Insbesondere wenn es um einstweilige Verfügungen geht, die eine schnelle Entscheidung erfordern, kommt es auf die Eilbedürftigkeit des Antrags an. Das Gericht muss in solchen Fällen prüfen, ob tatsächlich eine dringende Notwendigkeit für eine sofortige Entscheidung besteht oder ob eine geringfügige Terminverschiebung vertretbar ist.

Im Folgenden soll ein aktuelles Gerichtsurteil zu einem solchen Fall dargestellt werden, in dem es um einen Terminverlegungsantrag ging, bei dem das Gericht letztlich die Dringlichkeit verneinte. Dieser Rechtsstreit gibt Aufschluss darüber, welche Kriterien Gerichte bei der Bewertung von Eilanträgen auf Terminverschiebung zugrunde legen.

Der Fall vor dem Landgericht Darmstadt im Detail

Terminverlegungsantrag führt zu Zurückweisung der einstweiligen Verfügung

Der vorliegende Fall handelt von einem Rechtsstreit zwischen Mitgliedern des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (###) mit Sitz in ###. Der Verfügungskläger, ehemaliger Vorsitzender des Aufsichtsrats, war mit zwei weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verfügungsbeklagte zu 2) und 3)) zerstritten. Nach einer strittigen Aufsichtsratssitzung und einer Hauptversammlung, in der der Verfügungskläger abberufen wurde, beantragte er beim Landgericht Darmstadt den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ziel war es, den Verfügungsbeklagten die Ausübung ihrer Ämter im Aufsichtsrat zu untersagen. Die zentrale Herausforderung des Falls lag in der Beurteilung der Dringlichkeit des Antrags und der Frage, ob eine Verzögerung des Verfahrens durch einen Terminverlegungsantrag die Eilbedürftigkeit entfallen ließ.

Streit um Gültigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen

Kern des Rechtsstreits war die Gültigkeit von Beschlüssen, die in der Aufsichtsratssitzung vom 19.01.2024 gefasst wurden. Der Verfügungskläger behauptete, die Sitzung bereits vor den strittigen Beschlüssen beendet zu haben. Die Verfügungsbeklagten hingegen sahen sich als rechtmäßige Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats. Der Streit eskalierte weiter in der Hauptversammlung am 29.01.2024, in der der Verfügungskläger als Aufsichtsratsmitglied abberufen und durch die Verfügungsbeklagte zu 1) ersetzt wurde. Der Verfügungskläger sah die Beschlüsse der Hauptversammlung als nichtig an und beantragte beim Landgericht Darmstadt, den Verfügungsbeklagten die Ausübung ihrer Ämter im Aufsichtsrat zu untersagen.

Gericht verneint Dringlichkeit aufgrund von Verfahrensverzögerung

Das Landgericht Darmstadt wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zwar erkannte das Gericht die örtliche Zuständigkeit und das Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers an, jedoch fehlte es an der erforderlichen Dringlichkeit. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Verfügungskläger und sein Prozessbevollmächtigter das Verfahren durch einen Terminverlegungsantrag um mindestens drei Wochen verzögert hatten. Die Begründung des Antrags – ein Auslandsaufenthalt des Verfügungsklägers zur Unterstützung seiner Ehefrau und ein geplanter Urlaub des Prozessbevollmächtigten – überzeugte das Gericht nicht. Es sah keine außergewöhnlichen Umstände, die eine so lange Verzögerung rechtfertigten.

Auswirkungen der Entscheidung und offene Fragen

Die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung bedeutet, dass die Verfügungsbeklagten ihre Ämter im Aufsichtsrat der ### vorerst weiterhin ausüben dürfen. Die Hauptsacheentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufsichtsratsbestellungen steht noch aus. Es bleibt abzuwarten, ob die Beschlüsse der Hauptversammlung und der strittigen Aufsichtsratssitzung Bestand haben werden.

✔ FAQ: Gerichtliche Entscheidung zu Terminverlegungsantrag


Was ist ein Terminverlegungsantrag und wann wird er üblicherweise gestellt?

Ein Terminverlegungsantrag ist ein Antrag an das Gericht, einen bereits festgelegten Gerichtstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Üblicherweise wird ein solcher Antrag gestellt, wenn erhebliche Gründe vorliegen, die eine Teilnahme am ursprünglich angesetzten Termin unmöglich machen oder erschweren.

Zu den möglichen erheblichen Gründen zählen beispielsweise die Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten, Terminüberschneidungen mit anderen gerichtlichen Terminen oder das Fehlen eines wichtigen Zeugen. Nicht als erheblicher Grund anerkannt wird hingegen eine mangelnde Vorbereitung.

Der Antrag auf Terminsverlegung muss beim zuständigen Gericht gestellt werden. Grundsätzlich entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es einem Verlegungsantrag stattgibt. Dabei sind sowohl das Gebot der Verfahrensbeschleunigung als auch der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen.

Verlegungsanträgen muss im Regelfall stattgegeben werden, wenn ein erheblicher Grund glaubhaft gemacht wird. Insbesondere Terminskollisionen mit anderen gerichtlichen Terminen sind durch Vorlage der entsprechenden Ladung glaubhaft zu machen.


Welche Kriterien bewertet das Gericht bei der Entscheidung über einen Terminverlegungsantrag?

Bei der Entscheidung über einen Terminverlegungsantrag hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu bewerten, wie beispielsweise:

  • Die Terminplanung des Gerichts und die Auslastung des Spruchkörpers
  • Das Beschleunigungsgebot und die Bedeutung der Sache
  • Die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls
  • Die Persönlichkeit der Beteiligten und die Prozesssituation
  • Die Veranlassung der Verhinderung und die Dauer der Verzögerung
  • Das Verhalten der Beteiligten und ihrer Vertreter

Grundsätzlich müssen für eine Terminsverlegung erhebliche Gründe vorliegen, die glaubhaft gemacht werden. Solche Gründe sind in der Regel gegeben, wenn sie zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich das Ermessen des Gerichts zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält.

Allerdings kann das Gericht einen Terminsverlegungsantrag auch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ablehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Partei mit dem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Rechtsstreits bezweckt. Ein pauschaler Vorwurf der mangelnden Mitwirkung am Verfahren reicht dafür jedoch nicht aus.

Besonders kritisch prüfen Gerichte Anträge auf Terminsverlegung in Eilverfahren wie dem einstweiligen Verfügungsverfahren. Hier kann bereits ein Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsantrag die Vermutung der Dringlichkeit widerlegen, da er darauf schließen lässt, dass „es dem Antragsteller mit der Sache nicht so eilig ist“. Das Gericht bewertet dabei das gesamte prozessuale und vorprozessuale Verhalten des Antragstellers.


Was versteht man unter der Dringlichkeit eines rechtlichen Antrags und wie beeinflusst sie die Gerichtsentscheidungen?

Die Dringlichkeit ist ein zentrales Kriterium bei der gerichtlichen Entscheidung über bestimmte Anträge, insbesondere bei einstweiligen Verfügungen. Sie bezieht sich auf die Notwendigkeit, einen Antrag schnell zu bearbeiten, um irreversible Schäden oder signifikante Nachteile für den Antragsteller zu verhindern.

Bei einstweiligen Verfügungen setzt die Dringlichkeit voraus, dass eine Entscheidung des Gerichts für den Antragsteller eilig ist, weil es ihm nicht zumutbar ist, den normalen Weg des Klageverfahrens abzuwarten. Die Dringlichkeit beurteilt sich dabei regelmäßig nach dem Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Sicherung seiner Rechte. Es muss die objektive Besorgnis bestehen, dass ohne die einstweilige Verfügung die Rechtsverwirklichung zumindest wesentlich erschwert wäre oder die Sicherung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist.

Der Antragsteller muss die Dringlichkeit seines Antrags glaubhaft machen. Dafür gelten je nach Rechtsgebiet unterschiedliche Dringlichkeitsvermutungen und -fristen. Im Wettbewerbsrecht gilt beispielsweise die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG, wonach bei Verstößen gegen das UWG regelmäßig Dringlichkeit angenommen wird, wenn der Antrag innerhalb von einem Monat ab Kenntnis gestellt wird.

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Allerdings kann der Antragsteller die Dringlichkeit auch selbst widerlegen, wenn er durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht eilbedürftig ist. Dies ist etwa der Fall, wenn er den Antrag erst lange nach Kenntnis des Verstoßes stellt, auf gerichtliche Hinweise nicht reagiert oder das Verfahren nicht zügig betreibt.

Fehlt die Dringlichkeit, ist der Antrag auf einstweilige Verfügung als unzulässig abzuweisen. Die Gerichte prüfen die Dringlichkeit von Amts wegen als Zulässigkeitsvoraussetzung. Dabei berücksichtigen sie das gesamte prozessuale und vorprozessuale Verhalten des Antragstellers.

Besonders streng prüfen Gerichte die Dringlichkeit in Patentsachen und bei Verfügungen gegen Abnehmer. Hier reicht die bloße Rechtsverletzung oft nicht aus, sondern es müssen zusätzliche Umstände hinzutreten, die ein sofortiges Einschreiten erfordern.

Insgesamt kommt der Dringlichkeit somit eine Schlüsselrolle bei der gerichtlichen Entscheidung über einstweilige Rechtsschutzanträge zu. Sie rechtfertigt die Vorwegnahme einer Entscheidung im Eilverfahren, muss aber vom Antragsteller glaubhaft gemacht und während des gesamten Verfahrens aufrechterhalten werden.


Wie kann die Verzögerung eines Verfahrens die Rechte der beteiligten Parteien beeinflussen?

Eine Verfahrensverzögerung kann die Rechte der beteiligten Parteien auf verschiedene Weise beeinflussen:

Zum einen kann eine überlange Verfahrensdauer zu einem Beweismittelverlust führen, wenn beispielsweise das Erinnerungsvermögen von Zeugen beeinträchtigt wird oder Beweismittel nicht mehr verfügbar sind. Dies kann sich negativ auf die Beweisführung und damit auf die Rechtsposition der beweisbelasteten Partei auswirken.

Zum anderen kann eine Verzögerung aber auch positive Folgen für eine Partei haben, wenn diese von dem Zeitablauf profitiert. So kann ein Schuldner durch die Hinauszögerung eines Zivilprozesses die Vollstreckung eines Titels verzögern. In Strafverfahren kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu einer Strafmilderung für den Angeklagten führen, da die überlange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist.

Generell gilt, dass überlange Verfahren den effektiven Rechtsschutz und damit den Zugang zum Recht beeinträchtigen können. Denn Rechtsschutz muss zeitnah gewährt werden, um wirksam zu sein. Insbesondere wenn für eine Partei viel auf dem Spiel steht, etwa die Sicherung des Lebensunterhalts, kann eine Verzögerung zu erheblichen Nachteilen führen.

Allerdings hängt die konkrete Auswirkung einer Verzögerung stets vom Einzelfall ab. Nicht jede Verfahrensverzögerung führt automatisch zu einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Maßgeblich sind Kriterien wie die Verfahrensdauer, die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten der Beteiligten und die Bedeutung der Sache für die Parteien.

Seit 2011 haben Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit, eine Verzögerungsrüge nach § 198 GVG zu erheben und eine Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer zu verlangen. Allerdings werden die Voraussetzungen dafür in der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt, so dass überlange Gerichtsverfahren häufig folgenlos bleiben.


Welche rechtlichen Mittel stehen zur Verfügung, wenn ein Terminverlegungsantrag abgelehnt wird?

Wenn ein Terminverlegungsantrag vom Gericht abgelehnt wird, stehen der betroffenen Partei folgende rechtliche Mittel zur Verfügung:

Grundsätzlich ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags nach § 305 Satz 1 StPO nicht statthaft, da es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht.

Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur eine Ausnahme anerkannt: Die Beschwerde soll dann zulässig sein, wenn geltend gemacht wird, dass die ablehnende Entscheidung rechtswidrig ist, weil das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat und darin eine besondere, selbstständige Beschwer liegt. Die fehlerhafte Ermessensausübung kann beispielsweise in einer willkürlichen Ablehnung des Antrags liegen.

Über eine solche ausnahmsweise statthafte Beschwerde entscheidet das im Instanzenzug übergeordnete Gericht. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird dabei mit einem Zehntel des Hauptsachestreitwerts angesetzt.

Eine weitere Möglichkeit ist die Ablehnung des entscheidenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach §§ 42 ff. ZPO. Dafür muss jedoch ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags kann ein solcher Grund sein, wenn darin eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör liegt.

Wird die Ablehnung für unbegründet erklärt, steht der ablehnenden Partei hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO zu. Allerdings darf das Ablehnungsgesuch nicht missbräuchlich nur zur Erzwingung einer Terminsverlegung eingesetzt werden.

Gegen Versäumnisurteile, die nach Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags ergehen, sind Berufung und Revision unabhängig vom Streitwert und einer Zulassung statthaft (§§ 514 Abs. 2, 565 ZPO). Damit kann die Fehlerhaftigkeit der Ablehnungsentscheidung in der höheren Instanz überprüft werden.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 103 Abs. 3 Satz 1 AktG: Dieser Paragraph regelt die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern aus wichtigem Grund. Im konkreten Fall berief sich der Verfügungskläger auf diesen Paragraphen, um die Abberufung der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) zu begründen. Der wichtige Grund wurde als beendet betrachtet, als der Verfügungskläger die Aufsichtsratssitzung für geschlossen erklärte. Dies zeigt, wie wichtig dieser Paragraph für die Legitimation von Abberufungen innerhalb von Aktiengesellschaften ist.
  • § 375 Nr. 3 FamFG: Dieser Teil des Familiengerichtsgesetzes wird herangezogen, wenn es um die Durchsetzung von Entscheidungen im Rahmen des Aktiengesetzes geht, was im Fall der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern relevant sein kann. Der Verfügungskläger nutzte diesen Paragraphen in Verbindung mit § 103 Abs. 3 Satz 1 AktG, um die gerichtliche Abberufung der Verfügungsbeklagten zu beantragen, was die rechtliche Komplexität und die Notwendigkeit einer genauen Kenntnis dieser Vorschriften unterstreicht.
  • § 935 ZPO: Dieser Paragraph ist entscheidend für die Anordnung einstweiliger Verfügungen, wenn eine dringende Regelung vorläufiger Natur erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antrag des Verfügungsklägers auf eine einstweilige Verfügung stützte sich darauf, dass ohne eine solche Maßnahme irreversible Schäden eintreten könnten. Die Zurückweisung des Antrags aufgrund mangelnder Dringlichkeit, da der Verfügungskläger selbst eine Verzögerung verursacht hatte, illustriert die Anforderungen an die Dringlichkeit solcher Anträge.
  • § 29 ZPO: Dieser Paragraph bestimmt die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts. Im vorliegenden Fall ergab sich die Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt aus dem Umstand, dass sich die Verfügungsbeklagten als Aufsichtsratsmitglieder im Gerichtsbezirk verhalten haben. Die Klärung der Zuständigkeit ist fundamental, um zu verstehen, an welchem Gericht Rechtsstreitigkeiten eingereicht und verhandelt werden sollen.
  • § 12, 13 ZPO: Diese Vorschriften sind grundlegend für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit in zivilrechtlichen Verfahren. Im gegebenen Fall wurde die Zuständigkeit für die Verfügungsbeklagte zu 3) unter diesen Paragraphen festgestellt. Die Kenntnis dieser Bestimmungen ist entscheidend, um die Gerichtsstandsklauseln in rechtlichen Auseinandersetzungen zu verstehen.
  • § 349 Abs. 3 ZPO: Dieser Paragraph ermöglicht es, dass Entscheidungen von einem Einzelrichter getroffen werden können, was im vorliegenden Fall zur Anwendung kam. Die Zustimmung der Parteien zu einer solchen Entscheidung ist erforderlich, was die Prozesseffizienz steigert und verdeutlicht, wie Verfahrensregeln den Ablauf juristischer Prozesse beeinflussen können.


➜ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Darmstadt

LG Darmstadt – Az.: 18 O 7/24 – Urteil vom 18.03.2024

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 7.2.2024 in der Form und nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 13.3.2024 wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) waren Mitglieder des Aufsichtsrats der ### Aktiengesellschaft (im Folgenden: „###“) mit Sitz in ###. Der Verfügungskläger war Vorsitzender des aus insgesamt drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrats.

### war Vorstand der ###.

Aktionäre der ### waren der Verfügungskläger mit einem Aktienbesitz von 4.999 Stück und ### mit einem Aktienbesitz von 5.001 Stück.

Bereits seit geraumer Zeit bestanden Differenzen zwischen dem Verfügungskläger auf der einen und den Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) auf der anderen Seite. Ein von dem Verfügungskläger im Jahr 2023 eingeleitetes und unter dem Aktenzeichen 18 O 53/23 geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes endete mit Anerkenntnisurteil vom 11.12.2023.

Der Verfügungskläger berief mit Ladung vom 20.12.2023 eine Sitzung des Aufsichtsrats der ### für den 19.1.2024 ein.

Im Bundesanzeiger vom ##.###.2023 wurde eine Mitteilung über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der ### am 29.01.2024 veröffentlicht (Bl. 154 f. d.A.).

Der Verfügungskläger erhielt am 5.1.2024 ein Änderungsverlangen der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) betreffend die Tagesordnung der Aufsichtsratssitzung, zu der auf den 19.1.2024 eingeladen worden war.

Am 19.1.2024 fand eine Aufsichtsratssitzung bei der ### statt, an der der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) teilnahmen. Zwischen den Parteien ist der Verlauf der Aufsichtsratssitzung streitig; Gleiches gilt im Hinblick auf die Frage, ob bzw. welche Beschlüsse wirksam an diesem Tag gefasst wurden.

Der Vorstand der ### reichte eine auf den 19.1.2024 datierte Liste des Aufsichtsrats zum Handelsregister ein, in der die Verfügungsbeklagte zu 2) als „Vorsitzende“ und die Verfügungsbeklagte zu 3) als „Stellvertretende Vorsitzende“ bezeichnet wird. Auf Bl. 62 d.A. wird verwiesen.

Die Verfügungsbeklagte zu 2) fertigte mit Datum vom 25.1.2024 ein mit „Protokoll der Aufsichtsratssitzung der ###“ überschriebenes Schriftstück an, das sie dem Verfügungskläger mit E-Mail vom 26.1.2024 übersandte. Wegen des Inhalts des Schriftstücks und der Übersendungs-E-Mail wird auf Anlage K 12, Bl. 137-142 d.A., verwiesen.

Zu der Hauptversammlung der ### am 29.01.2024 erschienen der Verfügungskläger und ###. Gegen die Stimmen des Verfügungsklägers und mit den Stimmen von ### wurde auf der Hauptversammlung die Abberufung des Verfügungsklägers als Mitglied des Aufsichtsrats der ### sowie die Bestellung der Verfügungsbeklagten zu 1) zum Mitglied des Aufsichtsrats der ### beschlossen.

Am 29.01.2024 kamen die Verfügungsbeklagten um 17:00 Uhr zusammen. Von der Verfügungsbeklagten zu 1) wurde in diesem Zusammenhang ein mit „Protokoll der Aufsichtsratssitzung des Aufsichtsrats der ### gem. § 107 Abs. 2 AktG“ überschriebenes Schriftstück angefertigt. Auf Bl. 376-381 d.A. wird Bezug genommen.

Der Vorstand der ### reichte eine auf den 30.1.2024 datierte Liste des Aufsichtsrats zum Handelsregister ein, in der die Verfügungsbeklagte zu 1) als „Vorsitzende“ und die Verfügungsbeklagte zu 2) als „Stellvertretende Vorsitzende“ bezeichnet wird. Der Verfügungskläger wurde in dieser Liste nicht als Mitglied des Aufsichtsrats aufgeführt. Auf Bl. 66 d.A. wird verwiesen.

Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit der auf der Hauptversammlung der ### am 29.01.2024 gefassten Beschlüsse rief der Verfügungskläger das Landgericht Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 7.2.2024 an (Bl. 185-219 d.A.). Das Landgericht Frankfurt am Main wies den im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes geltend gemachten Antrag, die ### zu verpflichten, die zum Handelsregister eingereichte Liste mit dem neu zusammengesetzten Aufsichtsrat zurückzunehmen und es ihr einstweilen zu untersagen, dem Verfügungskläger die Ausübung des Amtes als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats zu versagen oder ihn bei der Ausübung dieser Ämter zu behindern, mit Urteil vom 11.3.2024 zurück. Der Verfügungskläger kündigte an, gegen dieses Urteil Berufung einlegen zu wollen.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, er habe nach der wirksamen und einstimmigen Beschlussfassung am 19.1.2024 über die Beantragung der gerichtlichen Abberufung der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) als Mitglieder des Aufsichtsrats der #### aus wichtigem Grund gem. § 103 Abs. 3 Satz 1 AktG i.V.m. § 375 Nr. 3 FamFG die Aufsichtsratssitzung um 15:13 Uhr geschlossen, womit die Aufsichtsratssitzung beendet worden sei. Am 19.1.2024 seien im Aufsichtsrat der ### keine wirksamen Beschlüsse gefasst worden, aufgrund derer die Verfügungsbeklagte zu 2) als Vorsitzende und die Verfügungsbeklagte zu 3) als stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der ### ernannt wurden. Soweit auf der Hauptversammlung der ### am 29.01.2024 die Abberufung des Verfügungsklägers als Mitglied des Aufsichtsrats und die Bestimmung der Verfügungsbeklagten zu 1) als Mitglied des Aufsichtsrats beschlossen worden sei, seien diese Beschlüsse nichtig bzw. rechtsmissbräuchlich und rechtswidrig.

Der Verfügungskläger beantragt,

1. der Verfügungsbeklagten zu 1) bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, bis zu rechtskräftigen Entscheidungen in der Hauptsache durch das Landgericht Darmstadt zu dem Az. 18 O 8/24 und durch das Landgericht Frankfurt am Main zu dem Az. 3-05 O 27/24 das Amt des Mitglieds und insbesondere das Amt der Vorsitzenden des Aufsichtsrates der #### Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB ### auszuüben;

2. der Verfügungsbeklagten zu 2) bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache durch das Landgericht Darmstadt zu dem Az. 18 O 8/24 das Amt der Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder das der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates der #### Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB ### auszuüben;

3. der Verfügungsbeklagten zu 3) bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache durch das Landgericht Darmstadt zu dem Az. 18 O 8/24 das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates der ### Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB ###, …, auszuüben;

4. den Verfügungsbeklagten bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die Beschlussfassungen der Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) vom 19. Januar 2024 gem. der als Anlage K 12 vorliegenden Niederschrift über eine angebliche Sitzung des Aufsichtsrates der ### Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB #### umzusetzen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, dem Verfügungskläger fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für dieses Eilverfahren. Im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte zu 1) sei das Landgericht Darmstadt örtlich unzuständig. Da die Überprüfung der un-/wirksamen Bestellung der Verfügungsbeklagten zu 1) als Aufsichtsrat der Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts entzogen sei, könne es der Verfügungsbeklagten zu 1) auch die Ausübung des Amtes als (einfaches) Aufsichtsratsmitglied nicht untersagen. Die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) seien berechtigt gewesen, die Aufsichtsratssitzung am 19.1.2024 ohne den Verfügungskläger fortzusetzen. Die Aufsichtsratsbeschlüsse vom 19.1.2024 seien sowohl durch die Hauptversammlung vom 29.01.2024 als auch durch die Aufsichtsratsbeschlüsse in der taggleichen konstituierenden Aufsichtsratssitzung überholt. Die Aufsichtsratssitzung am 29.01.2024 sei ordnungsgemäß einberufen und durchgeführt worden.

Der Verfügungskläger hat am 7.2.2024 ein einziges mit „Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Aufsichtsrats-Beschlüssen und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung“ überschriebenes Schriftstück eingereicht (Bl. 2 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 8.2.2024 hat die Kammer das Hauptsacheverfahren zwischen ### als Kläger und A Aktiengesellschaft als Beklagte und das Verfügungsverfahren zwischen ### als Antragsteller und D, E und F als Antragsgegnerinnen abgetrennt (Bl. 223 f. d.A.). Mit Verfügung vom 8.2.2024 hat die Kammer Termin zur Güteverhandlung und gegebenenfalls im Anschluss daran mündliche Verhandlung bestimmt auf den 26.2.2024 und darauf hingewiesen, dass eine örtliche Zuständigkeit betreffend die Verfügungsbeklagte zu 1) zweifelhaft ist. Mit Schriftsatz vom 12.2.2024 hat der Verfügungskläger Terminsverlegung auf einen Termin ab dem 4.3.2024 beantragt und auf einen Auslandsaufenthalt des Verfügungsklägers und einen ab dem 24.2.2024 geplanten Urlaub seines Prozessbevollmächtigten verwiesen (Bl. 240 f. d.A.). Mit Verfügung vom 13.2.2024 hat die Kammer mitgeteilt, dass der nächste Termin, an dem unter Berücksichtigung des sonstigen Dezernatsanfalls terminiert werden könnte, der 18.3.2024 wäre, und angefragt, ob vor diesem Hintergrund angesichts der geltend gemachten Dringlichkeit und dem überschaubaren Sach- und Streitstand an dem Terminsverlegungsantrag festgehalten werden soll (Bl. 244 d.A.). Mit Schriftsatz vom 14.2.2024 hat der Verfügungskläger mitgeteilt, dass „die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins am 26. Februar und in KW 9 aus den genannten Gründen definitiv nicht möglich“ sei, und dass die Verhandlung für den 18.3.2024 bestimmt werden möge (Bl. 248-249 d.A.). Mit Verfügung vom 15.2.2024 hat die Kammer dann den Termin auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 12.2.2024 auf den 18.3.2024 verlegt (Bl. 251 d.A.). Mit Schriftsatz vom 13.3.2024 hat der Verfügungskläger die zunächst angekündigten Anträge modifiziert und um den Klageantrag zu 4) erweitert. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt. Der Verfügungsbeklagtenvertreter hat Schriftsatznachlass auf Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 13.3.2024 und vom 14.3.2024 beantragt.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht Darmstadt ist örtlich zuständig.

Für die Verfügungsbeklagte zu 1) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt aus § 29 ZPO. Während aus der Antragsschrift nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorging, dass sich die Verfügungsbeklagte zu 1) als Mitglied des Aufsichtsrats der ### geriert hat, ist die Kammer nunmehr aufgrund des Vortrags der Verfügungsbeklagten hiervon überzeugt. So tragen der Verfügungsbeklagten vor, dass am 29.01.2024 eine konstituierende Aufsichtsratssitzung stattgefunden habe, an der sämtliche Verfügungsbeklagten als Aufsichtsräte teilgenommen hätten. Aus dem „Protokoll der Aufsichtsratssitzung des Aufsichtsrats der ### gem. § 107 Abs. 2 AktG“ vom 29.01.2024 (Bl. 376 ff. d.A.) geht hervor, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) ausgeführt haben soll, dass sie bereit sei, die Funktion als Vorsitzende des Aufsichtsrates zu übernehmen, und sie die entsprechende Wahl angenommen haben soll. Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) das Protokoll als „Vorsitzende des Aufsichtsrats“ unterschrieben hat. Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat sich damit auch innerhalb des Bezirks des Landgerichts Darmstadt als Vorsitzende des Aufsichtsrats geriert, da das genannte Protokoll unmittelbar vor der Unterschrift der Verfügungsbeklagten zu 1) den Passus „[Ort], den 29.01.2024“ enthält.

Entsprechendes gilt für die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt betreffend die Verfügungsbeklagte zu 2); diese ergibt sich auch aus § 29 ZPO. Die Verfügungsbeklagte zu 2) hat sich im Bezirk des Landgerichts Darmstadt, namentlich in ###, als Vorsitzende des Aufsichtsrats der ### geriert, was sich aus dem „Protokoll der Aufsichtsratssitzung der ###“, erstellt durch die Verfügungsbeklagte zu 2) und von dieser als „Vorsitzende des Aufsichtsrats“ unterzeichnet, ergibt (Bl. 138 ff. d.A.).

Für die Verfügungsbeklagte zu 3) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit ohne Weiteres aus §§ 12, 13 ZPO.

Das für die Zulässigkeit einer Klage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.10.2013 – 5 U 145/13) besteht im Hinblick auf sämtliche Anträge. Insbesondere steht der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen, dass sich die Verfügungsbeklagte zu 2) und die Verfügungsbeklagte zu 3) nun nicht mehr als Vorsitzende des Aufsichtsrats (Verfügungsbeklagte zu 2)) bzw. Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats (Verfügungsbeklagte zu 3)) sehen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass an die Ausräumung der einmal begründeten Wiederholungsgefahr, die zum Wegfall des Unterlassungsanspruchs führt, strenge Anforderungen zu stellen sind. Sie entfällt nicht bereits durch die bloße Erklärung des Störers, die fragliche Verhaltensweise in Zukunft zu unterlassen (vgl. nur Fritzsche, in: BeckOK-BGB, 68. Edition, Stand: 1.8.2023, § 1004 Rn. 93). Diese Erwägungen lassen sich zwangslos auf das hier in Rede stehende Rechtsschutzbedürfnis übertragen.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht dadurch entfallen, dass der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachte Antrag des Verfügungsklägers, die ### zu verpflichten, die zum Handelsregister eingereichte Liste mit dem neu zusammengesetzten Aufsichtsrat zurückzunehmen und es ihr einstweilen zu untersagen, dem Verfügungskläger die Ausübung des Amtes als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats zu versagen oder ihn bei der Ausübung dieser Ämter zu behindern, mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.3.2024 zurückgewiesen wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass mit diesem Urteil materiell rechtskräftig und unanfechtbar darüber entschieden wurde, dass der Verfügungskläger nicht mehr Mitglied des Aufsichtsrats der ### ist.

Die Klage ist unbegründet.

Ein Verfügungsgrund, bei dem es sich nicht um eine Prozessvoraussetzung, sondern um eine materielle Voraussetzung für die Begründetheit eines Klageantrags in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2002 – 5 U 189/01; Mayer, in: BeckOK-ZPO, 51. Edition, Stand: 1.12.2023, § 917 Rn. 2), liegt nicht – jedenfalls nicht mehr – vor.

Es ist anerkannt, dass eine zunächst bestehende Eilbedürftigkeit durch ein prozessuales Verhalten des Verfügungsklägers entfallen kann, sog. „Selbstwiderlegung der Dringlichkeit“. Vom Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, wie beispielsweise durch das Stellen von Terminverlegungsanträgen, lassen regelmäßig darauf schließen, dass „ihm die Sache nicht so eilig ist“, wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 2.9.2021 – 19 U 86/21; OLG Hamm, Urteil vom 20.4.2021 – 4 U 14/21; OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.9.2021 – 29 U 3437/21 Kart; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 – 2 U 162/16; ferner: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.5.2013 – 11 W 13/13). Dabei kann unter Umständen bereits eine Verzögerung von wenigen Tagen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011 – 4 U 200/10) bzw. länger als eine Woche (vgl. Kaiser, in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl. 2016, § 12 Rn. 169) genügen, um die Annahme einer fehlenden Dringlichkeit zu rechtfertigen. Allgemein gilt, dass sich eine Partei in diesem Zusammenhang auch Verzögerungen, die durch ihren Prozessbevollmächtigten verursacht werden, gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.9.2021 – 29 U 3437/21 Kart).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann im Hinblick auf die Klageanträge zu 1) bis 3) nicht (mehr) von einer Dringlichkeit ausgegangen werden. Durch das Verhalten des Verfügungsklägers und seines Prozessbevollmächtigten wurde dieses Verfahren um mindestens drei Wochen verzögert. Die Gründe, die der Verfügungskläger und sein Prozessbevollmächtigter vorgebracht haben, um den Terminsverlegungsantrag vom 12.2.2024 zu rechtfertigen, sind nicht derart außergewöhnlich, um diese Verzögerung zu rechtfertigen. Der nicht persönlich geladene Verfügungskläger hielt sich in den USA bei seiner Ehefrau, die nach einer Augen-Operation auf seine Unterstützung angewiesen gewesen sein soll, auf. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Unterstützung der Ehefrau des Verfügungsklägers nur durch diesen gewährleistet werden konnte. Hinzu kommt, dass auch nicht ersichtlich ist, warum eine Unterstützung voraussichtlich ab dem 4.3.2024 nicht mehr erforderlich sein würde. Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers hat lediglich auf einen Urlaub verwiesen, der lange vor Einleitung des Verfahrens gebucht worden sei. Grundsätzlich gilt, dass ein Urlaubsfall kein die Dringlichkeit in einem Verfahren des Eilrechtsschutzes erhaltender Umstand ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1.12.2022 – 4 U 72/22), zumal der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers in einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig ist, der mehrere Rechtsanwälte angehören. Der Sach- und Streitstand ist auch überschaubar, so dass sich ein Kollege des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers ohne Weiteres hätte einarbeiten können. Dass die „Frist- und Terminssachen“, mit denen die Kollegen des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers ausgelastet gewesen sein sollen (vgl. Bl. 241 d.A.), allesamt vorrangig vor dem hiesigen Verfahren zu bearbeiten gewesen wären, ist nicht ersichtlich.

Mit Verfügung vom 13.2.2024 hat die Kammer offengelegt, dass bei einem Festhalten an dem Terminsverlegungsantrag erst am 18.3.2024 terminiert werden könnte und dabei auch explizit auf die geltend gemachte Dringlichkeit und den überschaubaren Sach- und Streitstand hingewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers hat mit Schriftsatz vom 14.2.2024 an seinem Terminsverlegungsantrag festgehalten unter Hinweis darauf, dass eine Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 26.2.2024 und in der 9. Kalenderwoche definitiv nicht möglich sei. Ergänzend hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers mitgeteilt, dass die mit diesem Verfahren verbundene Dringlichkeit etwas entschärft sei, als dort keine Erkenntnisse über den Stand des beim Amtsgericht Darmstadt beantragten Abberufungsverfahrens vorlägen und man nicht wisse, welche Kammer für Handelssachen beim Landgericht Frankfurt am Main mit dem zeitgleich eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 29.01.2024 befasst sei. Obgleich die Kammer nicht nachzuvollziehen vermag, wieso die dargestellten Gründe die Dringlichkeit dieses Verfahrens entschärfen können sollen, hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers damit gleichwohl zu erkennen gegeben, dass er die Sache selbst als nicht mehr so eilig begreift. Dass nunmehr das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.3.2024 eine Entscheidung in dem dortigen einstweiligen Verfügungsverfahren getroffen hat, ändert hieran nichts. Denn der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers musste bei der Abfassung des Schriftsatzes vom 14.2.2024 davon ausgehen, dass eine solche Entscheidung in dem Zeitraum bis zum 18.3.2024 ergehen könnte. Gleichwohl hat er an seinem Terminsverlegungsantrag festgehalten.

Im Hinblick auf den Klageantrag zu 4) gilt, dass dieser Anspruch klageerweiternd erst mit Schriftsatz vom 13.3.2024 geltend gemacht wurde, obwohl dem Verfügungskläger bereits seit dem 26.1.2024 bekannt war, welche Beschlüsse am 19.1.2024 von den Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) gefasst worden sein sollen. Dass der Verfügungskläger bereits am 26.1.2024 Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus dem Ausdruck Bl. 137 d.A.; aus diesem ist ersichtlich, dass die E-Mail der Verfügungsbeklagten zu 2) vom 26.1.2024, 9:27 Uhr, bereits am gleichen Tag um 13:51 Uhr vom Verfügungskläger bearbeitet wurde. Der Verfügungskläger hat mithin über sechs Wochen zugewartet, bevor er sich dazu entschieden hat, auch den mit dem Klageantrag zu 4) verfolgten Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verfolgen, was unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als entscheidungserheblich dringlichkeitsschädlich anzusehen ist.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Verfügungskläger überhaupt einen Verfügungsanspruch hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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