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Notwegerecht – dauerhafte Benutzung Privatweg zur Erreichung Grundstück

OLG Koblenz – Az.: 1 U 960/18 – Urteil vom 05.03.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 03.07.2018, Az. 1 O 19/18, dahingehend abgeändert, dass dem Beklagten untersagt wird, die Grundstücke Gemarkung …[Z] Blatt 5394, Flur 15, Nr. 414/92, 191 und 205/1 zu betreten und zu benutzen. Dies gilt auch für die Zuhilfenahme dritter Personen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen angedroht.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin bewohnt das Grundstück Flur 15 Nummer 205/1 in …[Z], der Beklagte das benachbarte Grundstück Flur 15 Nummer 204/3. Seit dem Erwerb des Grundstücks im Jahre 2003 betritt und befährt der Beklagte einen Weg, der über mehrere Privatgrundstücke führt, um sein Grundstück zu erreichen. Dieser Weg führt u. a. auch über die im Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstücke Flur 15 Nummer 414/92, 191 und 205/1. Der Beklagte plant Umbaumaßnahmen an dem auf seinem Grundstück befindlichen Wohngebäude. Er begann zu diesem Zweck im Oktober 2017 den Weg mit Kies aufzuschütten, um Baufahrzeugen das Vorfahren zu seinem Grundstück zu ermöglichen und versetzte Zaunpfähle am Wegesrand des der Klägerin gehörenden Privatweges.

Das Amtsgericht Lahnstein untersagte auf Antrag der Klägerin dem Beklagten mit Beschluss vom 23.10.2017 – 20 C 561/17 – im Wege der einstweiligen Verfügung, die Grundstücke Flur 15 Nr. 414/192, 191, 205/1 auch für den Fall der Zuhilfenahme Dritter zu betreten und zu benutzen. Auf den Widerspruch des Beklagten vom 01.11.2017 hob das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 13.02.2018 – 1 O 379/17 – die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Lahnstein auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Die Klägerin hat vorgetragen, es sei nicht hinzunehmen, dass der Beklagte an den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken ohne ihren Willen Veränderungen vornehme. Deswegen dulde sie die Benutzung ihres Grundstücks durch den Beklagten nicht mehr. Sie sei auch zur Duldung nicht verpflichtet, da dem Beklagten weder ein Notwegerecht noch ein Duldungsanspruch zustehe. Insbesondere lägen die Voraussetzungen eines Notwegerechts nicht vor, da das Grundstück des Beklagten unproblematisch über den Weg der Südseite zu erreichen sei, weshalb er die auf die Nutzung des über ihre Grundstücke verlaufenden Privatwegs nicht angewiesen sei. Bei dem Weg an der Südseite handele es sich zudem um eine öffentliche Verkehrsfläche. Dem Beklagten sei daher die Benutzung dieses Weges ohne weiteres möglich.

Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, die Grundstücke, Gemarkung …[Z] Blatt 5394, Flur 15 Nr. 414/192, 191 und 205/1 zu betreten und zu benutzen. Dies gilt auch für die Zuhilfenahme Dritter Personen. Für Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen angedroht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht berechtigt, ihm das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke zu versagen, da sie die Nutzung der Grundstücke durch ihn zu dulden habe. Die Duldungsansprüche ergäben sich aus den Rechtsinstituten der unvordenklichen Verjährung, des Gewohnheitsrechts, des Notwegerechts sowie des Hammerschlags- und Leiterrechts. Weiterhin sei auch ein Leihverhältnis in Bezug auf den streitgegenständlichen Weg gegeben. Es sei ihm aus tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich, alternativ zum Privatweg den südlich an sein Grundstück grenzenden Wanderweg zu nutzen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung des Betretens und der Nutzung ihrer Grundstücke aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

Danach könne der Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt werde, vom Störer die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen seien.

Zwar sei die tatsächliche Benutzung eines Grundstücks durch Betreten und Befahren grundsätzlich geeignet, eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu begründen, der Anspruch sei aber, wie hier, ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet sei.

Dem Beklagten komme ein Notwegerecht zu, das der Klage auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden könne.

Fehle demnach einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so könne der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Diese Voraussetzungen seien erfüllt.

Zwar sei nach dem von der Klägerin als Anlage K 6 (Bl. 49 ff. d. A.) zur Gerichtsakte gereichten Schreiben der Stadtverwaltung …[Z] vom 24.04.2018 davon auszugehen, dass das Grundstück des Beklagten in südöstlicher Richtung an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenze. Es sei aber anerkannt, dass die Verbindung des Grundstücks mit einem öffentlichen Weg das geltend gemachte Notwegerecht nicht von vornherein ausschließe. Der öffentliche Weg, der auch nur ein Feldweg sein könne, müsse vielmehr für eine ordnungsgemäße Benutzung des notleidendenden Grundstücks geeignet sein. Entscheidend sei daher, ob die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks des Beklagten die Einräumung des Notwegerechts über die Grundstücke der Klägerin notwendig mache. Dabei bestimme sich die notwendige Benutzung des notleidenden Grundstücks nach objektiven Gesichtspunkten.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei der südöstlich des Grundstücks des Beklagten verlaufende öffentliche Weg ungeeignet, die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks des Beklagten zu gewährleisten. Deshalb sei die Einräumung eines Notweges über die Grundstücke der Klägerin erforderlich. Der Beklagte verfolge mit dem geltend gemachten Notwegrecht in erster Linie das Interesse, das Grundstück mit seinem Kfz erreichen zu können. Bei Wohngrundstücken gehörten eben diese Erreichbarkeit und das Anfahren des Grundstücks mit einem Kfz zu einer ordnungsgemäßen Grundstücksbenutzung. Es fehle dabei die Erreichbarkeit nicht bereits dann, wenn das Kfz nicht bis vor den Eingangsbereich des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes fahren könne. Ausreichend sei vielmehr, wenn das Kfz unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren könne und der Eingangsbereich von dieser Seite aus in zumutbarer Weise, auch mit sperrigen Gegenständen, erreicht werden könne. Hiervon könne in Bezug auf den südöstlich verlaufenden Weg nicht ausgegangen werden.

Das Grundstück könne in tatsächlicher Hinsicht über den südöstlich verlaufenden Weg mit einem Kfz angefahren werden. Allerdings stünden dem Anfahren des Grundstücks mit einem Kfz in rechtlicher Hinsicht Hindernisse entgegen. Gemäß dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten sei der südlich angrenzende Wanderweg mit dem Verkehrszeichen 250 nach Anlage 2 zu § 41 StVO versehen. Das Befahren des Weges sei daher für Fahrzeuge aller Art verboten. Aufschluss darüber, inwieweit eine Ausnahme für Anlieger bestehe oder eine solche durch eine entsprechende Genehmigung erlangt werden könne, liefere auch das als Anlage K 6 (Bl. 49 ff. d. A.) zur Gerichtsakte gereichten Schreiben der Stadtverwaltung …[Z] vom 24.04.2018 nicht, in dem diese lediglich den Weg als befahrbare öffentliche Verkehrsfläche darstelle.

Des Weiteren könne der Beklagte von der Stelle aus, wo sein Grundstück an den südöstlich verlaufenden Weg angrenze, nicht in zumutbarer Weise seinen Hauseingangsbereich – mit sperrigen Gegenständen – erreichen.

Der Beklagte habe ausreichend dargelegt, dass sein Haus deutlich tiefer als der südöstlich verlaufende Weg liege und eine steile Böschung sein Wohnhaus von diesem Weg trenne. Zudem sei der zwischen Wohnhaus und dem Weg verlaufende Grundstücksteil von einer Bewaldung geprägt. Insbesondere sei der Transport von Wasserkästen und die Müllentsorgung schwierig.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Klägerin trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass dem Beklagten ein Notwegerecht zustehe, das der Klage auf Unterlassung der Betretung und Benutzung der Grundstücke der Klägerin entgegenstehe. Voraussetzung für das Notwegerecht sei, dass rechtlich oder tatsächlich kein Zugang zu einer öffentlichen Straße bestehe. Die Voraussetzungen für ein Notwegerecht seien nicht gegeben, wenn die Nutzung einer bestehenden Verbindung zu einer öffentlichen Straße lediglich umständlich oder unbequem wäre. Davon gehe aber das Landgericht (LU 5 f.) aus, in dem es darauf abstelle, dass der Beklagte unter Verweis auf die vorgelegten Lichtbilder und Liegenschaftskarte auf sein tieferliegendes Grundstück verweise und es diesem nicht zuzumuten sei, von dem südöstlichen Weg aus auch sperrige Gegenstände zu dem Eingangsbereich seines Hauses zu transportieren.

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Die Klägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 03.07.2018, Az: 1 O 19/18, aufzuheben und wie folgt zu erkennen:

Dem Beklagten wird untersagt, die Grundstücke, Gemarkung …[Z] Blatt 5394, Flur 15 Nr. 414/192, 191 und 205/1 zu betreten und zu benutzen. Dies gilt auch für die Zuhilfenahme Dritter Personen.

Für Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen angedroht.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, er habe dem von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch entgegengehalten, dass er aus einer Vielzahl von Rechtsinstituten, nämlich unvordenklicher Verjährung, Gewohnheitsrecht, Notwegerecht, Leihvertrag, Hammerschlags- und Leiterrecht zur Benutzung des vorhandenen Weges berechtigt sei. Die von der Klägerin bestehenden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen aufgrund der nicht durchgeführten Ortsbesichtigung seien nicht begründet, weil es eine solche im Hinblick auf die Ausschilderung des Wanderwegs mit dem Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) nicht bedurft habe. Bei Wohnungsgrundstücken sei nach der Rechtsprechung die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen in der Regel notwendig, u. a. für die Versorgung mit Energie (Öllieferung) und die Entsorgung von Müll. Ebenfalls zur ordnungsgemäßen Benutzung gehöre die Möglichkeit, sein Wohnungsgrundstück mit dem eigenen Kraftfahrtzeug anfahren zu können. Vorliegend handele es sich um eine Ortsrandlage. Alle Grundstücke könnten über den Weg, der teilweise im Eigentum der Klägerin stehe, angefahren werden.

Der Senat hat mit Verfügung vom 14.05.2019 (Bl. 183 f. d. A.) die Stadtverwaltung …[Z] um amtliche Auskunft gemäß §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358 a S. 2 Nr. 2 ZPO ersucht, Auskunft zu erteilen, ob es dem Beklagen möglich ist, trotz des auf dem Wander- und Fahrweg bestehenden Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art nach Anlage 2 zu § 41 StVO) im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung bzw. Sondernutzungserlaubnis, den südlich an seinem Grundstück verlaufenden Fahr- und Wanderweg (vgl. Flurkarten Bl. 4 und Bl. 55 sowie Bl. 57 der vom Senat beigezogenen Akte 1 O 379/17 – LG Koblenz) mit schweren Baufahrzeugen für die Dauer der von ihm geplanten Umbauarbeiten an seinem Wohnhaus …[Y] 57 befahren zu lassen, um an sein Hausgrundstück zu gelangen, um dort die erforderlichen Umbauarbeiten durchführen zu lassen. Die Stadtverwaltung …[Z] ist dem Auskunftsersuchen mit auf den 02.07.2018 datiertem Schreiben, wohl richtiger Weise 02.07.2019, (Bl. 195 d. A.), Eingang 02.07.2019, nachgekommen. Ferner hat der Senat am 04.07.2019 vor den Grundstücken …[Y] 55 und 57 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.07.2019 verwiesen (Bl. 196 ff. d. A.).

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

1) In prozessualer Hinsicht hält der Senat nicht mehr an seiner im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 28.10.2019 (Bl.235 ff. d. A.) geäußerten Auffassung fest, dass die Klägerin die in ihrem Berufungsantrag näher bezeichneten Grundstücksparzellen betreffend die Grundstücke, Gemarkung …[Z] Blatt 5394, Flur 15 Nr. 414/192, 191 und 205/1, durch Vorlage eines Lageplans mit der ersichtlichen Parzellenbezeichnung näher zu konkretisieren und weitere Unterlagen vorzulegen habe. Nach nochmaliger Überprüfung der vorgelegten Pläne, ist der Senat zur Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass der in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Lahnstein – 20 C 561/17 – vorgelegte Lageplan GDI-Rheinland-Pfalz (Bl. 57 der beigezogenen Akte) mit den dort aufgeführten Parzellenbezeichnungen zur Bestimmtheit des Klageantrags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreicht.

2) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung des Betretens und der Nutzung der Grundstücke, Gemarkung …[Z] Blatt 5394, Flur 15 Nr. 414/192, 191 und 205/1, auch unter Zuhilfenahme Dritter Personen gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

Grundsätzlich stellt jede Einwirkung auf die Sache, die der Eigentümer zu dulden nicht bereit ist, eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB dar. Dazu zählen neben Störungen in die Sachsubstanz auch die Verhinderung oder Störung des Gebrauchs durch den Eigentümer und ein unerwünschter Gebrauch durch Dritte (vgl. BeckOK BGBG, Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Fritzsche, 52. Edition, Stand 01.08.2019, BGB, § 1004 Rn. 38).

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Beklagten nach § 917 BGB kein Notwegerecht zu, den Privatweg der Klägerin bezüglich der Grundstücke, Gemarkung …[Z] Blatt 5394, Flur 15 Nr. 414/192, 191 und 205/1 zu betreten und zu benutzen, auch für die Zuhilfenahme dritter Personen.

Das Landgericht hat ein Notwegerecht zugunsten des Beklagten angenommen. Zwar könne das Grundstück des Beklagten über den südöstlich verlaufenden Weg mit einem Kfz angefahren werden, dem Anfahren stünden aber in rechtlicher Hinsicht Hindernisse entgegen, weil nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Beklagten der südöstlich verlaufende Wanderweg mit einem Verkehrszeichen 250 nach Anlage 2 zu § 41 StVO versehen sei. Das Befahren des Weges sei daher für Fahrzeuge aller Art verboten. Aufschluss darüber, inwieweit eine Ausnahme für Anlieger bestehe oder eine solche durch eine entsprechende Genehmigung erlangt werden könne, liefere auch das als Anlage K 6 (Bl. 49 ff. d. A.) zur Gerichtsakte gereichte Schreiben der Stadtverwaltung …[Z] vom 24.04.2018 nicht, in dem diese lediglich den Weg als befahrbare öffentliche Verkehrsfläche darstelle. Des Weiteren könne der Beklagte von der Stelle aus, wo sein Grundstück an den südöstlich verlaufenden Weg angrenze, nicht in zumutbarer Weise seinen Hauseingangsbereich mit sperrigen Gegenständen erreichen. Der Beklagte habe ausreichend dargelegt, dass sein Haus deutlich tiefer als der südöstlich verlaufende Weg liege und eine steile Böschung sein Wohnhaus von diesem Weg trenne. Zudem sei der zwischen dem Wohnhaus und dem Weg verlaufende Grundstücksteil von einer Bewaldung geprägt. Insbesondere sei der Transport von Wasserkästen und Müllentsorgung schwierig.

Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.

Ein Notwegerecht kommt nach § 917 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht, wenn einem Grundstück die zu seiner ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Handelt es sich um ein Wohngrundstück, setzt eine ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung in der Regel die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass mit einem Kraftfahrzeug an das Grundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise – auch mit sperrigen Gegenständen – erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 24.04.2015 – V ZR 138/14 – MDR 2015, 1126 f., zitiert nach juris; Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12 – NJW-RR 2014, 398 = MDR 2014, 149 Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 12.12.2008 – V ZR 106/07 – NJW-RR 2009, 517 Rn. 24, zitiert nach juris).

Die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des notleidenden Grundstücks richtet sich nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Grundstückseigentümers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach Größe, Lage, Kulturart und Umgebung des Grundstücks. Bloße Erschwerungen sind dagegen von dem Eigentümer des notleidenden Grundstücks hinzunehmen. Es sind angesichts der schwerwiegenden Eingriffe, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn erfordert, ein strenger Maßstab anzulegen (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 29.10.2012 ebd.; Hinweisverfügung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 07.01.2009 i. V. m. Beschluss vom 26.03.2009 und Beschluss vom 16.06.2009 Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO – 2 U 715/09 – NJOZ 2010, 153, zitiert nach beck-online).

b) Auf das amtliche Auskunftsersuchen des Senats gemäß §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358 a S. 2 Nr. 2 ZPO hat die Stadtverwaltung …[Z] mit auf den 02.07.2018 datiertem Schreiben, wohl vom 02.07.2019 (Bl. 195 d. A.), mitgeteilt, dass der südöstlich oberhalb des Grundstücks des Beklagten verlaufende Weg, der städtisch sei, für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr sowie für Anlieger frei sei. Dieser Weg stelle die öffentlich-rechtliche Erschließung im Sinne des § 6 Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz dar. Eine Befahrbarkeit und Andienung mit Lastkraftwagen sei möglich.

c) Der Senat hat sich im Rahmen der von ihm am 04.07.2019 durchgeführten Ortsbesichtigung davon überzeugen können, dass die bauliche Erschließung des Grundstücks des Beklagten über den oberhalb seines Grundstücks verlaufenden Waldweg gesichert ist. Damit kann der Beklagte diesen südöstlich von seinem Grundstück verlaufenden Fahr- und Wanderweg mit seinem PKW befahren und auch mit LKW’s befahren lassen, um die an seinem Hausanwesen erforderlichen Umbauarbeiten durchführen zu lassen. Er ist mithin nicht auf das Befahren des Privatweges der Klägerin über die Grundstücke, Gemarkung …[Z] Blatt 5394, Flur 15 Nr. 414/192, 191 und 205/1, angewiesen.

Der Senat hat im Rahmen seiner Ortsbesichtigung bezüglich der Grundstücke …[Y] 55 und 57 in …[Z] festgestellt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 04.07.2019, Bl. 196 ff. d. A.), dass der bisher benutzte Weg (Privatweg) eine Breite von ca. 2,50 m auswies und nicht befestigt war. Der Privatweg wies Fahrspuren auf und in der Mitte befand sich eine Grasnarbe. Vor dem Anwesen der Klägerin befanden sich Parkplätze und eine asphaltierte Fläche als Zugang zu ihrem Grundstück. Auf dem Grundstück des Beklagten befand sich ein nicht befestigter Parkplatz, und, soweit ersichtlich, endete dieser Weg dann auf dem Grundstück des Beklagten. Am Ende des Grundstücks befand sich ein Tor, das zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung verschlossen war. Der Beklagte hat dazu vor Ort erklärt, dass auch hinter dem Tor der Weg weiterführe. Eine Befestigung dieses Wegebereichs war nicht ersichtlich. Auf dem Grundstück der Klägerin, das an den Wegebereich anschloss, befanden sich auch kleinere Zaunpfähle, die eine Höhe von ca. 1 m hatten. Diese waren abgespannt mit einer Kette und einem Draht und begrenzten den Weg. Auf der gegenüberliegenden Seite befand sich eine Zaunanlage mit einem entsprechenden Holztor. Dieses gegenüber der Zaunanlage befindliche Grundstück gehörte nach Aussage der Kläger dieser und war an einen Dritten verpachtet. Der bisher beschriebene Wegebereich setzte sich fort bis zu der öffentlichen Straße, die vom Anwesen der Klägerin ca. 100 m entfernt war. In dem Zwischenstück zwischen dem Grundstück der Klägerin und der Anbindung an die öffentliche Straße befanden sich kleinere Schrebergärten. Im vorderen Bereich befanden sich weitere Parkplätze, u. a. ein Standplatz für einen Caravan. Der gesamte Weg führte über private Grundstücksparzellen. Sowohl das Grundstück der Klägerin als auch des Beklagten lagen in einem Hangbereich. Beide Häuser waren in den Hang hineingebaut. Der Höhenunterschied zwischen dem bezeichneten Weg und dem zuvor durch den Wald gelegenen Weg betrug nach Einschätzung des Beklagten ca. 30 m.

Der Senat setzte anschließend die Ortsbesichtigung auf dem Grundstück des Beklagten fort. In Richtung auf den beschriebenen Waldweg befand sich eine betonierte Platte vor dem Haus des Beklagten. Im oberen Bereich des Grundstücks des Beklagten befand sich ein Tor mit einer Durchfahrtsbreite von etwa 3 m und zusätzlich noch ein Eingangstor für Fußgänger. Unterhalb dieses Tores führte ein Weg in Richtung auf eine Terrasse auf dem Grundstück des Beklagten. Dieser Weg war ein nicht befestigter Waldboden. Der Senat hat sodann den Waldweg, den Gemeindeweg, in Augenschein genommen. Dieser Waldweg war ca. 2,50 m breit und mit einer Schotterfläche befestigt. Dieser Waldweg oberhalb des Grundstücks des Beklagten führte abwärts zu der öffentlichen Straße. Am Anfang dieses Waldweges befand sich ein Verkehrsschild „Durchfahrt verboten“, allerdings „frei für landwirtschaftliche und Forstfahrzeuge sowie für Anlieger“.

Die Klägerin wies anlässlich der Ortsbesichtigung darauf hin, dass der Höhenunterschied von dem Privatweg bis zu dem Gemeinde-, Forstweg lediglich 15 m betragen solle. Der Beklagte erklärte daraufhin, dass in dem Bereich vor seinem Eingangstor kein Baufahrzeug einfahren könne (Wendekreis). Zusätzlich wies er auf die fehlende, zu geringe Belastbarkeit in diesem Bereich für Baufahrzeuge hin. Die Tragfähigkeit sei aus seiner Sicht auch nicht geeignet für das Befahren mit Baufahrzeugen.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass das Befahren mit einem Baufahrzeug aufgrund der vorhandenen Tragschicht nicht für das Fahren mit Baufahrzeugen geeignet sei. Denn ausweislich des zitierten Schreibens der Stadtverwaltung …[Z] auf das amtliche Auskunftsersuchen des Senats ist eine Befahrbarkeit des Waldweges mit einem LKW möglich.

Soweit der Beklagte einwendet, dass er bisher mit seinem PKW den der Klägerin gehörenden Privatweg benutzt habe, kann er hieraus keine manifestierten Rechte herleiten. Denn der Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung der Nutzung seines Grundstücks zu widerrufen und einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB geltend zu machen (BGH, Urteil vom 16.05.2014 – V ZR 181/13 – NJW-RR 2014, 1043, 1044 Rn. 5, zitiert nach beck-online).

Es ist entscheidungsunerheblich, ob durch die nunmehr erforderliche Nutzung des „Waldweges“ tatsächlich (je nach Bauvorhaben) 30.000,00 € (so Schriftsatz vom 09.05.2019, Bl. 167 f. d. A.) oder sogar zwischen 75.000,00 € und 120.000,00 € (so Schriftsatz vom 21.08.2019, Bl. 217 d. A.) an Mehrkosten (bestritten) entstehen würden, da die Erschließung des Grundstücks stets über diesen „Waldweg“ festgelegt und das Grundstück zum Zeitpunkt des Erwerbs durch diesen Umstand belastet war. Ein Rechtsanspruch zur Nutzung des Weges über die Grundstücke der Klägerin bestand zu keinem Zeitpunkt.

3) Der Beklagte kann einen Anspruch auf Benutzung des Privatweges der Klägerin auch nicht erfolgreich auf einen Leihvertrag gemäß § 598 BGB stützen. Die tatsächliche Nutzung des Privatweges durch den Beklagten und stillschweigende Gestattung desselben durch die Klägerin begründet kein Leihverhältnis. Denn durch den Verleihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch unentgeltlich zu überlassen. Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich, dass die Klägerin die zweitweise Gestattung ihres Privatweges durch den Beklagten mit Rechtsbindungswillen vorgenommen hätte. Hinzu kommt, dass der Privatweg der Klägerin wohl auch von anderen Nachbarn genutzt wurde, so dass dem Beklagten kein ausschließliches Nutzungsrecht an diesem Privatweg zustünde.

4) Der Beklagte kann dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 1004 BGB ebenso Wenig einen Anspruch aus einem Hammerschlags- und Leiterschlagsrecht nach § 21 des Landesnachbarschaftsgesetzes (LNRG Rhl. Pf.) entgegenhalten.

Nach § 21 Abs. 1 LNRG müssen Eigentümer und Nutzungsberechtigte dulden, dass ihr Grundstück zwecks Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten wird und dass auf oder dem Grundstück Leitern oder Gerüste aufgestellt werden sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht werden, wenn 1. das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und 2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen. Nach § 21 Abs. 2 LNRG darf das Recht nur mit möglichster Schonung des Nachbargrundstücks ausgeübt werden.

Das Landgericht hat sich mit dieser möglichen Anspruchsgrundlage nicht befasst, sie ist auch nicht zielführend, da es dem Beklagten nicht nur um eine vorübergehende Nutzung des im Eigentum der Klägerin stehenden Privatweges geht, sondern um eine dauerhafte Nutzung.

5) Der Beklagte kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf ein Gewohnheitsrecht stützen.

Das Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern durch eine lange andauernde Anwendung von Rechtsvorstellungen oder Regeln, die von den Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptiert werden. Das Gewohnheitsrecht wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum als gleichberechtigt mit Gesetzen anerkannt.

Die Hauptanwendungsfelder finden sich im Zusammenhang mit zivil- und handelsrechtlichen Gesetzen, der Verkehrssitte und Handelsbräuchen sowie sonst nicht explizit in Gesetzestexten geregelten Materien, wie das deutsche Wappenrecht und das Jedermannsrecht. Auch im Völkerrecht spielt das Gewohnheitsrecht eine wichtige Rolle.

Der BGH verlangt für die Entstehung von Gewohnheitsrecht eine lang dauernde Übung, die durch die Rechtsüberzeugung bzw. den Rechtsgestaltungswillen der betroffenen Verkehrskreise getragen wird (BGH, Beschluss vom 19.06.1962 – I ZB 10/61 – BGHZ 37, 219, 222 = NJW 1952, 2054 ff.).

Der Anwendung von Gewohnheitsrecht steht entgegen, dass es hier nicht um die landandauernde Anwendung von Rechtsvorstellungen oder Regeln geht, die von den Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptiert werden.

6) Ohne Erfolg stützt der Beklagte seinen Anspruch auf Benutzung des Privatweges der Klägerin auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung.

Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung ist im BGB nicht geregelt. Es gilt in der Regel für Rechtsgebiete, die nicht im Bundesrecht geregelt sind, insbesondere im Straßen- und Wegerecht, im Wasser- und Nachbarecht. Voraussetzung für die Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung ist, dass der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und dass weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand seit Menschheitsgedenken bestanden (BGH, Urteil vom 04.02.1955 – V ZR 112/52 – BGHZ 16, 234 ff., zitiert nach juris Rn. 55 m. w. N.; Urteil vom 12.12.2008 – V ZR 106/07 – NJW 2009, 515, zitiert nach juris Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2016 – 5 U 125/15 – NJW-RR 2016, 1112 ff., zitiert nach juris Rn. 38).

Hierzu hat der Beklagte nicht konkret vorgetragen, so dass sich aus dem Gesichtspunkt der unvordenklichen Verjährung kein Anspruch auf Duldung des Privatwegs der Klägerin ergibt. Dem steht zudem entgegen, dass der Beklagte sein Hausgrundstück erst im Jahre 2003 erworben hat.

Die Stadtverwaltung …[Z] hat oben zitierten Schreiben mitgeteilt, dass der südlich oberhalb des Grundstücks des Beklagten verlaufende Weg städtisch sei und für land- und fortwirtschaftlichen Verkehr sowie für Anlieger frei sei. Dieser Weg stelle die öffentlich-rechtliche Erschließung im Sinne des § 6 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz dar. Eine Befahrbarkeit und Andienung mit LKW sei möglich.

Damit kann der Beklagte diesen südöstlich von seinem Grundstück verlaufenden Fahr- und Wanderweg befahren und mit LKW befahren lassen, um die an seinem Hausanwesen erforderlichen Umbauarbeiten durchführen zu lassen. Er ist mithin auf das Befahren des Privatweges der Klägerin nicht angewiesen. Ihm steht entgegen den Ausführungen des Landgerichts kein Notwegerecht zu.

7) Der Senat hat sich schließlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht im Hinblick auf die langjährige Nutzung des Privatweges der Klägerin, den der Beklagte mit seinem PKW befahren hat, ungeachtet dessen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Eigentümer durch die Gestattung der Nutzung seines Grundstücks durch den Nachbarn ein Widerruf der Gestattung grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 16.05.2014 – V ZR 181/13 – NJW-RR 2014, 1043, 1044 Rn. 5, zitiert nach beck-online), vorliegend unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach § 242 BGB im konkreten Fall dem Beklagten ein Recht des Befahrens des Privatweges der Klägerin zumindest mit einem PKW möglich sein sollte, wogegen die Klägerin bislang keine Einwände hatte. Hierauf muss sich die Klägerin jedoch nicht einlassen. Denn der Beklagte hat durch die von ihm eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen an dem Privatweg der Klägerin, u. a. Herausnehmen von Zaunpfählen am Wegesrand, sich selbst treuwidrig verhalten und kann sich deshalb nicht seinerseits erfolgreich auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben berufen.

Damit hat die Berufung der Klägerin, mit dem Ziel dem Beklagten das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, Gemarkung …[Z], Blatt 5394, Flur 15 Nr. 414/192, 191 und 205/1 zu verwehren, Erfolg.

Die Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. ersatzweise Ordnungshaft folgt aus § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,00 € festgesetzt.

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