Skip to content

Kollision eines heranfahrenden Fahrzeuges mit auf der Straße wendendem Fahrzeug

OLG München: Verkehrsunfall durch verkehrswidriges Wendemanöver – Klägerin trägt alle Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil des OLG München (Az.: 10 U 1889/14) hebt das vorherige Urteil des LG Traunstein auf und weist die Klage der Klägerin vollständig ab, wobei alle Kosten des Rechtsstreits ihr auferlegt werden. Die Entscheidung begründet sich darauf, dass die Klägerin durch ihr verkehrswidriges Wendemanöver ohne Beachtung des herannahenden Verkehrs den Unfall maßgeblich verursacht hat. Ein Verschulden des Beklagten, der mit geringfügiger Geschwindigkeitsüberschreitung unterwegs war, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 1889/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich, die der Klägerin wurde abgewiesen.
  2. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen, und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Gericht stellt fest, dass die Kollision durch das verkehrswidrige Wendemanöver der Klägerin ohne Rücksicht auf den fließenden Verkehr verursacht wurde.
  4. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten war nicht ausschlaggebend für die Unfallverursachung.
  5. Die Abwägung der Verursachungsanteile führte zu dem Schluss, dass der Klägerin der überwiegende Teil des Verschuldens zuzuweisen ist.
  6. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 1) zugunsten der Klägerin konnte diese nicht für sich beanspruchen.
  7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.
  8. Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der Verkehrsregeln und der Verantwortung jedes Fahrzeugführers zur Vermeidung von Gefährdungen im Straßenverkehr.

Haftungsfragen bei Kollisionen mit querstehenden Fahrzeugen

Eine Kollision zwischen einem heranfahrenden Fahrzeug und einem auf der Straße wendenden Fahrzeug kann zu komplexen Haftungsfragen führen. Laut verschiedenen Quellen im Internet ist es wichtig zu beachten, dass ein Fahrzeugführer nicht davon ausgehen darf, dass ein verkehrswidrig querstehendes Fahrzeug rechtzeitig weiterfährt. In solchen Fällen hängt die Haftung von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Verkehrssituation und den Handlungen der beteiligten Fahrzeugführer.

In einem Urteil des LG Hanau wurde entschieden, dass ein Fahrzeugführer nicht davon ausgehen darf, dass ein verkehrswidrig querstehendes Fahrzeug rechtzeitig weiterfährt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass jeder Unfallfall individuell betrachtet werden muss, und die Haftungsfrage von verschiedenen Faktoren abhängt. In solchen Fällen sollten Betroffene einen Anwalt konsultieren, um ihre Rechte und Pflichten zu klären.

Die rechtlichen Herausforderungen bei Kollisionen mit querstehenden Fahrzeugen zeigen, wie wichtig es ist, sich an die Verkehrsregeln zu halten und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen. Ein detaillierter Einblick in ein konkretes Urteil zu diesem Thema kann dabei helfen, die rechtlichen Aspekte besser zu verstehen.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, bei dem es um Kollisionen mit querstehenden Fahrzeugen geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Zentrum einer rechtlichen Auseinandersetzung stand ein Verkehrsunfall, bei dem ein heranfahrendes Fahrzeug mit einem auf der Straße wendenden Fahrzeug kollidierte. Der Vorfall, verhandelt vor dem OLG München unter dem Aktenzeichen 10 U 1889/14, führte zu einem Urteil vom 21.11.2014, das die Komplexität von Haftungsfragen im Verkehrsrecht unterstreicht.

Ein Wendemanöver mit Folgen

Der Unfall ereignete sich, als die Klägerin, ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten, von einem Straßenrand, der den Zugang zu einem Parkplatz markiert, anfuhr und unmittelbar zu wenden begann. Diese Handlung erfolgte in direktem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Kollision. Die entscheidende rechtliche Frage drehte sich um die Haftungsverteilung, insbesondere um die Bewertung des Wendemanövers der Klägerin im Licht der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Gerichtsinterpretation legt nahe, dass ein Verstoß gegen die §§ 10 S. 1, 9 V StVO vorlag, da die Klägerin es versäumte, die Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen.

Die juristische Bewertung der Kollision

Das Landgericht Traunstein hatte der Klägerin ursprünglich ein Drittel ihrer Schadenskosten zugesprochen. Diese Entscheidung wurde jedoch vom OLG München revidiert, das die Berufung der Beklagten für begründet erachtete und die Klage insgesamt abwies. Die Revision wurde nicht zugelassen, was die Endgültigkeit des Urteils unterstreicht. Die Gerichtsentscheidung basiert auf einer detaillierten Auswertung der Sachlage, einschließlich der Aussagen der Beteiligten und der Analyse durch einen Sachverständigen.

Haftungsfragen im Detail betrachtet

Entscheidend für die Urteilsfindung war die Bewertung des Verhaltens beider Parteien unter Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge zum Unfall. Das Gericht legte dar, dass die Handlungen der Klägerin den Unfall in einem höheren Maße wahrscheinlich gemacht hatten als das Verhalten des Beklagten. Trotz einer möglichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten zu 2) und einer unterstellten Unachtsamkeit seinerseits, wies das Gericht der Klägerin den überwiegenden Teil der Verantwortung zu. Die entscheidende Rolle spielte hierbei das als grob verkehrswidrig eingestufte Anfahren und Wenden der Klägerin.

Rechtliche Einordnung und Schlussfolgerungen

Die Berufung auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 1) durch die Klägerin wurde ebenso abgelehnt, da dieses unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben stand und durch eine als unzutreffend herausgestellte Unfallschilderung der Klägerin provoziert wurde. Die Urteilsbegründung macht deutlich, dass im Verkehrsrecht die genaue Einhaltung der StVO und die sorgfältige Bewertung aller Umstände eines Unfalls essentiell für die Haftungsverteilung sind.

Das OLG München hat mit seinem Urteil vom 21. November 2014 ein klares Signal gesetzt, wie Wendemanöver und Verstöße gegen die StVO juristisch eingeordnet werden. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Eigenverantwortung jedes Verkehrsteilnehmers und setzt einen Maßstab für ähnliche Fälle. Im Kern zeigt das Urteil, dass die Sicherheit im Straßenverkehr oberste Priorität hat und Verkehrsteilnehmer für die Folgen ihrer Handlungen umfassend verantwortlich gemacht werden können.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche Pflichten ergeben sich aus § 9 StVO beim Wenden auf der Straße?

Gemäß § 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind beim Wenden auf der Straße bestimmte Pflichten zu beachten. Insbesondere Absatz 5 legt fest, dass sich der Fahrzeugführer beim Wenden so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies erfordert äußerste Sorgfalt gegenüber dem Verkehr aus beiden Richtungen.

Beim Wenden muss der Fahrer sicherstellen, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Dies bedeutet, dass er sich vergewissern muss, dass der Verkehr in beide Richtungen frei ist, bevor er das Manöver durchführt. Wenn nötig, muss er sich einweisen lassen.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Fahrer beim Wenden auf den nachfolgenden Verkehr achten muss. Vor dem Wenden ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Zusätzlich zu diesen allgemeinen Anforderungen gibt es spezielle Regeln für bestimmte Fahrzeuge. Beispielsweise muss ein Fahrer, der ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Verstöße gegen diese Vorschriften können zu Bußgeldern und Punkten im Fahreignungsregister führen. In schweren Fällen kann dies auch zu einem Fahrverbot führen.

Wie wird die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall nach deutschem Recht bestimmt?

Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall nach deutschem Recht wird durch eine Kombination aus dem Verkehrshaftungsrecht und den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts bestimmt. Im Kern geht es darum, den Schaden, der durch den Unfall entstanden ist, dem Verursacher zuzuordnen und entsprechend zu regulieren.

Die Haftungsverteilung erfolgt auf der Grundlage der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge, die grundsätzlich gleich hoch angesetzt wird. Diese Betriebsgefahr kann sich jedoch durch besondere, unfallursächliche Umstände erhöhen. Ein ursächlicher Beitrag des Unfallgegners, der zu einer Veränderung der Haftungsverteilung führen kann, ergibt sich beispielsweise aus einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder aus einem erlaubten Fahrmanöver, das besondere Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringt.

Die Haftungsquote, die letztlich die Höhe der Schadensersatzansprüche bestimmt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie wird aus dem Unfallhergang ermittelt und richtet sich danach, inwieweit die Beteiligten am Unfall schuld sind. Je weniger ein Beteiligter am Unfall schuld ist, desto mehr seines Schadens muss von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

In Fällen, in denen der Unfallgegner nicht haftet, weil der Schadenverursacher alleine schuld ist, trägt der Schadenverursacher seine Rechtsanwaltskosten und sonstigen Unfallschäden selbst. Haftet der Unfallgegner nur teilweise, ist er auch nur teilweise zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten und Schäden verpflichtet.

Das Verkehrsunfallrecht, ein Teilbereich des Verkehrszivilrechts, regelt alle rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und umfasst spezielle Regeln zum Schadensersatz. Bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall können diverse Schadenspositionen entstehen, wie Reparaturkosten, Heilbehandlungskosten und möglicherweise Schmerzensgeld.

In der Praxis ist es oft sinnvoll, einen versierten Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen, um die eigenen Ansprüche in vollem Umfang geltend zu machen, insbesondere wenn der Schadenswert über der Bagatellgrenze liegt.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 10 U 1889/14 – Urteil vom 21.11.2014

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 14.05.2014 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 09.04.2014 (Az. 6 O 392/12) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf ein Drittel ihrer Schadenskosten zuerkannt.

Bei Auswertung der erstinstanzlichen Tatsachenerhebungen, also der Angaben der Klägerin, des Beklagten zu 2) und der sachverständigen Äußerungen ergibt sich, dass die Klägerin, ohne auf den herannahenden Beklagten zu 2) zu achten, vom Straßenrand (der auf öffentlichem Grund und Straßenverkehrsschildern beschilderten Zufahrt zum Parkplatz am N. See) angefahren ist, um sofort (also ohne Geradeausfahrt) zu wenden. Die Kollision erfolgte im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Fahrmanöver. Es spricht daher ein Anschein dafür, dass die Klägerin den Unfall wegen Verstoßes gegen §§ 10 S. 1, 9 V StVO verschuldet hat, da sie zu gewährleisten hatte, dass jegliche Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Diesen Anschein hat die Klägerin nicht erschüttert.

Die Rechtsauffassung der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe verkehrswidrig in unklarer Verkehrslage überholt, ist abzulehnen. Das Vorbeifahren an einem am Straßenrand abgestellten Fahrzeug ist schon kein Überholen, weswegen § 5 StVO vom Ansatz her nicht einschlägig ist. Im Übrigen fehlt jeder Nachweis, dass eine unklare Verkehrslage vorlag. Es stellte schlichtweg eine Verkehrung der Verkehrsregeln der StVO dar, vom fließenden Verkehr verlangen zu wollen, er müsse von einer Vorbeifahrt an abgestellten Fahrzeugen absehen, um das Anfahren und Wenden ohne Beachtung des fließenden Verkehrs zu ermöglichen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts führt auch bei Unterstellung der vom Landgericht getroffenen Würdigung des erholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens die Annahme wahlweise einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine Unachtsamkeit seitens des Beklagten zu 2) nicht zwangsläufig zu einer Mithaftung, wie das Erstgericht offenbar meint.

Bei der Abwägung nach § 254 BGB (bzw. § 17 StVG) ist in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH VersR 1954, 59, 60). Es ist deshalb die unfallursächliche Wirksamkeit der Handlungen beider Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und das Verhalten der unfallbeteiligten Fahrer unter dem Gesichtspunkt der „bedeutungsvollen Unfallursache“ zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung kommt es darauf an, von welchem der Beteiligten der Erfolg vorwiegend verursacht worden ist. Vorwiegend ist der Erfolg durch die Handlungsweise des einen Teiles dann verursacht, wenn diese Handlungsweise den Erfolg nicht nur – im Sinne einer conditio sine qua non – objektiv ermöglicht, sondern darüber hinaus in einem höheren Maße wahrscheinlich gemacht hat als das Handeln des anderen Teiles (BGH VersR 1968, 1093; JW 1952, 537, 539).

Hier ist zu berücksichtigen, dass sich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit seitens des Beklagten zu 2) auf niedrigem Geschwindigkeitsniveau bewegt (maximal 15 km/h bei erlaubten 10 km/h) und nach dem Gutachten auch die Klägerin mit 10 bis 15 km/h losgefahren ist (vgl. S. 17 des Gutachtens vom 25.04.2013 = Bl. 115 d.A.). In der Abwägung der Verursachungsanteile kann deshalb die Frage der gefahrenen Geschwindigkeiten keine entscheidende Rolle spielen. Soweit das Landgericht alternativ darauf abstellt, dem Beklagten zu 2) sei für den Fall, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe, eine Unachtsamkeit vorzuwerfen, führt dies hier nicht zu einer Mithaftung der Beklagten. Denn ausweislich des Gutachtens, auf das sich das Landgericht bezieht, ist die Klägerin losgefahren, als sich das Beklagtenfahrzeug in etwa auf dessen Höhe befand und deshalb unter Berücksichtigung üblicher Reaktions- und Ansprechzeiten eine Vermeidbarkeit nur „theoretisch möglich“ gewesen wäre (vgl. Gutachten a.a.O., S. 18 = Bl. 116 d.A.). Die vom Landgericht angenommene Unachtsamkeit kann sich daher nur in einem derart zeitlich geringfügigen Umfang bewegt haben, dass in der Abwägung der Verursachungsbeiträge hier das grob verkehrswidrige Anfahren und Wenden der Klägerin einen derart bedeutungsvollen und überwiegenden Ursachenbeitrag gesetzt hat, dass die in Sekundenbruchteilen anzusetzende Unachtsamkeit des Beklagten zu 2) bei der Haftungsverteilung keine Rolle mehr spielen kann.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann sie aus einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 1) vom 25.05.2011, die rechtliche Einordnung in der Berufungsbegründung ist insoweit zutreffend, nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn der Klägerin ist eine Berufung auf dieses Anerkenntnis wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt (§ 242 BGB). Dieses Anerkenntnis und die darauf fußende Zahlung wurde von der Klägerin herausgefordert durch ihre im Lichte ihrer jetzigen Angaben und vor allem bei Beachtung der Erkenntnisse durch das erholte Sachverständigengutachten unwahren Unfallschilderung, die selbst noch in der vorliegenden Klagebegründung und der Anhörung aufrechterhalten wurde. Danach stellte sich als unzutreffend heraus, dass die Klägerin ihrer Rückschaupflicht nachgegangen ist und der Unfall erst auf der Grünfläche in der Mitte des Parkplatzes erfolgt sei. Nicht der Beklagte zu 2) hat dort versucht, die Klägerin zu überholen, sondern der Beklagte zu 2) wurde von der unachtsam wendenden Klägerin abgedrängt. Die Klägerin hat versucht, aus der Endstellung der Fahrzeuge einen völlig anderen Unfallhergang zu konstruieren. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn sich ein Geschädigter im Prozess darauf beruft, die Versicherung habe im Vertrauen auf die eigenen unwahren Angaben zu dessen Gunsten reguliert. Insgesamt steht der Klägerin daher kein Anspruch auf Schadensersatz zu, weshalb auch der geltend gemachte Verzugsschaden einschließlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten unbegründet ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos