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Verkehrsunfall anlässlich eines Wendemanövers – Haftungsverteilung

Verkehrsunfall: Haftungsverteilung von 50 % bei Wendemanöver und Geschwindigkeitsüberschreitung

Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil Az.: 1 O 222/10 eine Haftungsverteilung von 50 % zwischen den beiden Unfallparteien festgelegt, nachdem ein Verkehrsunfall während eines Wendemanövers stattfand. Der Kläger erhält Schadensersatz in Höhe von 2.740,63 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten, basierend auf der Überzeugung des Gerichts, dass sowohl der Beklagte als auch der Kläger zum Unfall beigetragen haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 222/10 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht hat eine Haftungsverteilung von 50 % zwischen den Unfallbeteiligten vorgenommen.
  • Der Kläger wurde für den Schaden an seinem Fahrzeug und für vorgerichtliche Anwaltskosten entschädigt, allerdings wurde die Forderung nach Ersatz des entgangenen Gewinns aufgrund fehlender schlüssiger Darlegung abgelehnt.
  • Die Entscheidung basiert unter anderem auf der Feststellung, dass der Beklagte ein Wendemanöver durchführte, während der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt.
  • Die Beweisaufnahme erfolgte durch Zeugenvernehmung und ein Sachverständigengutachten, welches die Umstände des Unfalls klärte.
  • Die Schadensersatzansprüche des Klägers wurden teilweise anerkannt, basierend auf den Reparaturkosten und weiteren nachweisbaren Kosten.
  • Der Anspruch auf Ersatz für den Verdienstausfall des Taxis wurde aufgrund mangelnder konkreter Vorträge des Klägers nicht gewährt.
  • Der Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers und dem gleichzeitig durchgeführten Wendemanöver des Beklagten wurde jeweils gleiches Gewicht bei der Haftungsverteilung beigemessen.
  • Das Urteil betont die Bedeutung einer sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsdarstellung im Gerichtsverfahren.

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen durch Wendemanöver

Bei Verkehrsunfällen, die durch Wendemanöver verursacht werden, ist die Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Parteien von großer Bedeutung. Grundsätzlich trägt derjenige, der ein Wendemanöver durchführt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht und ist daher bei einem Unfall in der Regel zumindest teilhaftig. Allerdings kann die Haftungsverteilung je nach den Umständen des Einzelfalls variieren.

Gerichtsurteile geben Aufschluss über die Haftungsverteilung bei Wendemanövern. So entschied das OLG München, dass bei einem Unfall während eines Wendemanövers die Haftung des Wendenden grundsätzlich gegeben ist, es sei denn, der Unfallgegner hat durch überhöhte Geschwindigkeit oder riskantes Fahrverhalten zur Entstehung des Unfalls beigetragen. Das OLG Dresden urteilte, dass bei einem Wendemanöver gegenüber einem Fahrzeug, das überhöhte Geschwindigkeit aufweist, die Haftungsverteilung zu Lasten des Wendenden verschoben werden kann.

Die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen anlässlich eines Wendemanövers ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und kann je nach Gerichtsurteil variieren. Im Folgenden wird ein konkretes Urteil zu diesem Thema vorgestellt, um die rechtlichen Herausforderungen und die individuelle Haftungsverteilung zu verdeutlichen.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, bei dem es um Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen durch Wendemanöver geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Herzen von Düsseldorf ereignete sich am 04. April 2009 ein Verkehrsunfall, der juristische Wellen schlug. Zentral stand dabei ein Wendemanöver, das zu einer komplexen Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Parteien führte. Das Landgericht Düsseldorf hatte unter dem Aktenzeichen 1 O 222/10 zu entscheiden, wie die Verantwortlichkeiten zu gewichten sind, wenn sowohl ein Wendemanöver als auch eine Geschwindigkeitsübertretung zum Unfall beitragen.

Ein Verkehrsunfall mit weitreichenden Folgen

Der Kläger, Eigentümer eines PKWs und Arbeitgeber eines Taxifahrers, forderte von den Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs sowie für daraus resultierende finanzielle Verluste. Die Beklagten, darunter der Fahrer eines weiteren beteiligten PKWs und dessen Haftpflichtversicherung, sahen sich mit einer Forderung konfrontiert, die neben Reparaturkosten auch den Ersatz entgangener Gewinne umfasste. Der Unfall ereignete sich während eines Wendemanövers des Beklagtenfahrzeugs, welches gleichzeitig von dem Fahrzeug des Klägers mit überschrittener Geschwindigkeit erreicht wurde.

Die rechtliche Auseinandersetzung um Schadensersatz

Das rechtliche Dilemma dieses Falls lag in der Bestimmung der Haftungsquote. Das Gericht musste abwägen, inwiefern das Wendemanöver des Beklagten zu 1 und die Geschwindigkeitsübertretung des bei dem Kläger angestellten Taxifahrers jeweils zum Unfall beigetragen haben. Beide Parteien brachten Sachverständigengutachten ein, die den Hergang des Unfalls beleuchteten und zur Urteilsfindung beitrugen.

Das Urteil: Haftungsverteilung und Schadensersatz

Nach intensiver Prüfung der Beweislage entschied das Gericht, dass beide Parteien gleichermaßen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Die Haftungsquote wurde dementsprechend auf jeweils 50 % festgesetzt. Der Kläger erhielt einen Teil des geltend gemachten Schadensersatzes, insbesondere für die unstrittigen Reparaturkosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns durch den Ausfall des Taxis wurde hingegen abgelehnt, da der Kläger die erforderlichen konkreten Nachweise nicht erbringen konnte.

Juristische Feinheiten und die Bedeutung von Beweisen

Dieser Fall verdeutlicht, wie entscheidend die Rolle von Beweismitteln und Sachverständigengutachten in Verkehrsunfallsachen ist. Das Gericht stützte sich maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen und die detaillierten Analysen des Sachverständigen, um zu einer gerechten Haftungsverteilung zu gelangen. Es betonte, dass beide Fahrer durch angepasstes Verhalten den Unfall hätten vermeiden können: der Beklagte zu 1 durch Unterlassen des Wendemanövers bei Annäherung des Klägerfahrzeugs und der Fahrer des Klägers durch Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Fazit: Der Fall zeigt auf, dass in Verkehrsunfällen mit komplexen Ursachen die Haftungsverteilung sorgfältig abgewogen werden muss. Dabei spielen sowohl die Einhaltung von Verkehrsregeln als auch die korrekte Durchführung von Fahrmanövern eine entscheidende Rolle.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was regelt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Bezug auf Unfälle und Haftung?

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt in Deutschland die Haftung bei Unfällen im Straßenverkehr, insbesondere die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb des Fahrzeugs entsteht, also wenn ein Mensch getötet oder verletzt wird oder eine Sache beschädigt wird. Diese Haftung ist eine Form der Gefährdungshaftung, die unabhängig von einem Verschulden des Halters oder Fahrers besteht.

Die Ersatzpflicht des Halters ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann. Ein weiterer Ausschlussgrund ist die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs ohne Wissen und Willen des Halters, in diesem Fall haftet der Benutzer des Fahrzeugs.

§ 17 StVG regelt die Haftung bei Schäden, die durch mehrere Fahrzeuge verursacht wurden, und legt fest, dass sich die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach den Umständen, insbesondere danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

§ 18 StVG sieht eine gesamtschuldnerische Haftung des Fahrzeugführers neben dem Halter vor, wenn der Fahrer den Unfall verschuldet hat.

Bei Unfällen mit Anhängern oder Gespannen regelt § 19 StVG die Haftung des Halters des Anhängers.

Das Mitverschulden des Geschädigten kann ebenfalls die Haftung mindern. Hierbei wird das konkrete Gewicht der Betriebsgefahr des Fahrzeugs gegen das Mitverschulden des Geschädigten abgewogen.

Die Haftung nach dem StVG ist summenmäßig nach oben begrenzt, wobei die Haftungshöchstgrenzen in den §§ 12 und 12a StVG geregelt sind.

In der Praxis bedeutet dies, dass bei einem Verkehrsunfall in der Regel zuerst die Haftung nach dem StVG geprüft wird, bevor Ansprüche aus dem allgemeinen Deliktsrecht nach den §§ 823 ff. BGB in Betracht gezogen werden.

Welche Rolle spielt die Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Beurteilung von Verkehrsunfällen?

Die Geschwindigkeitsüberschreitung spielt bei der Beurteilung von Verkehrsunfällen eine wesentliche Rolle. Sie kann sowohl die Ursache eines Unfalls sein als auch bei der Haftungsverteilung nach einem Unfall berücksichtigt werden.

Unfallursächlichkeit

Eine nicht angepasste Geschwindigkeit ist oft ein entscheidender Faktor bei Verkehrsunfällen. Statistiken zeigen, dass ein erheblicher Anteil tödlicher Verkehrsunfälle auf Geschwindigkeitsunfälle zurückzuführen ist. Die Geschwindigkeit beeinflusst die Reaktionszeit, den Anhalteweg und die Schwere der Unfallfolgen. Daher wird bei der Unfallaufnahme und -analyse häufig geprüft, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag und inwiefern diese zum Unfall beigetragen hat.

Haftungsrechtliche Konsequenzen

Bei der Haftungsverteilung nach einem Unfall kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Mithaftung führen, selbst wenn der zu schnell fahrende Verkehrsteilnehmer nicht der Unfallverursacher ist. Die Rechtsprechung sieht vor, dass die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs durch eine überhöhte Geschwindigkeit erhöht wird und dies bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit hätte vermieden werden können.

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Richtgeschwindigkeit und Haftung

Auf Autobahnen gilt in Deutschland eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Eine Überschreitung dieser Richtgeschwindigkeit führt nicht automatisch zu einer Strafbarkeit, kann aber haftungsrechtliche Folgen haben, wenn es zu einem Unfall kommt. Das Gericht kann in solchen Fällen eine Mithaftung annehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit unfallursächlich war.

Rechtliche Grundlagen

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Straßenverkehrsordnung (StVO) bilden die rechtliche Grundlage für die Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen können nach § 24 StVG mit Bußgeldern geahndet werden. In schweren Fällen kann sogar ein Fahrverbot nach § 25 StVG verhängt werden.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist ein zentraler Aspekt bei der Beurteilung von Verkehrsunfällen. Sie kann sowohl als Unfallursache als auch bei der Haftungsverteilung eine Rolle spielen. Die rechtlichen Konsequenzen können von Bußgeldern bis hin zu Fahrverboten reichen, abhängig von der Schwere der Überschreitung und den Umständen des Unfalls.


Das vorliegende Urteil

LG Düsseldorf – Az.: 1 O 222/10 – Urteil vom 20.11.2014

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.695,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2009 sowie weitere 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 44,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 04.04.2009 um 13:38 Uhr auf der J.-Straße in D. ereignet hat.

Der Kläger ist Eigentümer eines PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen …, das am Unfalltag von dem bei dem Kläger als Taxifahrer angestellten Zeugen B. K. gefahren wurde. Neben dem PKW des Klägers war der PKW der Beklagten zu 2 mit dem amtlichen Kennzeichen …, der von dem Beklagten zu 1 gefahren wurde und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert ist, an dem Unfall beteiligt. Der Hergang des Verkehrsunfalls steht zwischen den Parteien in Streit. Unstreitig gilt auf der J.-Straße eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Der Kläger ist vorsteuerabzugsberechtigt. Die Reparaturkosten für das klägerische Fahrzeug betragen laut Reparaturkostenrechnung vom 20.04.2009 5.196,30 € netto, die Abschleppkosten betragen laut Rechnung vom 20.04.2009 170,00 € netto. Ferner begehrt der Kläger eine Kostenpauschale von 25,00 € sowie Ausfallkosten des Taxis von 1.250,00 € und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 507,50 € netto. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2009 wurde die Beklagte zu 3 zur Zahlung des Gesamtschadens aufgefordert und mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2009 zur Zahlung gemahnt. Die Landeshauptstadt Düsseldorf stellte dem Kläger die Kosten für den Einsatz der Feuerwehr mit 89,95 € unter dem 30.07.2010 in Rechnung.

Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich in der Weise ereignet, dass der Beklagte zu 1 mit dem von ihm geführten Fahrzeug aus einer Einfahrt in Höhe des Hauses J.-Straße 6 in D. habe herausfahren wollen. Unmittelbar als das Fahrzeug des Klägers, gesteuert von dem Zeugen K., die Höhe des Hauses J.-Straße 6 passiert habe, sei das von dem Beklagten zu 1 gesteuerte Fahrzeug aus der Ausfahrt gekommen und der Beklagte zu 1 habe beabsichtigt in die entgegengesetzte Richtung, aus der der Fahrer des Fahrzeugs des Klägers gekommen sei, in die J.-Straße einzufahren. Hierbei sei das Fahrzeug des Klägers auf der hinteren linken Seite beschädigt worden. Für den Zeugen K. sei der Zusammenstoß unvermeidbar gewesen.

Seinen geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Ausfallkosten des Taxis hat der Kläger zunächst auf der Grundlage einer Pauschale von 50,00 € pro Schicht für den zweischichtigen Betrieb in derzeit von 04.04.2009 bis 16.04.2009 geltend gemacht. Der Kläger behauptet, in Düsseldorf gelte eine Taxe von 50,00 € pro Schicht bei Nutzungsausfall eines Taxis. Auf den Hinweis des Gerichtes mit Verfügung vom 02.07.2012 (Bl. 173 d. A.), dass zur Schadenshöhe bezüglich des Nutzungsausfalls konkret vorzutragen sei, hat der Kläger ein Schreiben (Anlage 1, Bl. 185 d. A,) der Frau G. G., die die Buchhaltungstätigkeiten für den Kläger vorgelegt, aus dem sich für die Monate Januar bis März 2009 ein Verdienstausfall von 88,71 € pro Schicht ergebe. Mit Beschluss vom 25.04.2013 (Bl. 225 d. A.) hat das Gericht erneut Hinweise zum Verdienstausfall erteilt, wegen deren Einzelheiten auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen wird. Der Kläger hat hierauf ergänzend ausgeführt, auf der Basis der Monate Januar bis März 2009 errechne sich ein durchschnittlicher Tagesumsatz von 2.015,99 €. Bei 20 Taxen ergebe dies nach Abzug von 7 % Mehrwertsteuer einen Nettotagesumsatz pro Taxe von 100,80 €. Die Kosten des Fahrzeugs seien mit 12 % abzuziehen, so dass sich ein täglicher Verdienstausfallschaden von 88,71 € ergebe. Nach erneutem Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 04.07.2013 (Bl. 243 d. A.) hat der Kläger die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für Januar 2009 bis Dezember 2009, Januar 2010 bis Dezember 2010, Januar 2011 bis Dezember 2011, Januar 2012 bis Dezember 2012 sowie Januar 2013 bis Juni 2013 vorgelegt. Der Kläger behauptet hierzu, er beschäftige durchgängig bei 20 Taxen 60 Fahrer. Es werde in Doppelschicht gefahren, so dass jeden Tag 40 Fahrer beschäftigt seien. Es hätten daher, wenn das Fahrzeug einsatzbereit gewesen wäre, genügend Fahrer zur Verfügung gestanden, um das Fahrzeug doppelschichtig mit ausreichenden Fahrern zu beschicken. Aufgrund der langen Verfahrensdauer seien jedoch die Schichten im Jahre 2009 nicht mehr nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.641,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2009, weitere 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 zu zahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 89,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 habe zunächst die J.-Straße in gleicher Fahrtrichtung befahren wie der Kläger. In Höhe der späteren Unfallstelle habe der Beklagte zu 1 das Fahrzeug gewendet, um seinen Weg in entgegengesetzter Fahrtrichtung fortzusetzen. Als der Wendevorgang so gut wie beendet gewesen sei und der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, um anschließend die Fahrt In Geradeausrichtung fortzusetzen und sich das Beklagtenfahrzeug schon fast wieder gerade zur Fahrbahn befunden habe, habe sich plötzlich das klägerische Fahrzeug mit weit überhöhter Geschwindigkeit genähert und sei ungebremst mit der vorderen linken Ecke gegen das hintere linke Seitenteil des Beklagtenfahrzeugs geprallt. Zu Beginn des Wendevorgangs habe sich der Beklagte zu 1 vergewissert, dass die Straße frei gewesen sei und habe dementsprechend ohne Gefährdung herannahender Fahrzeuge den Wendevorgang durchführen können. Der Unfall sei daher in erster Linie durch den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs verursacht worden, der mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.

Die Höhe der geltend gemachten Ausfallkosten von 50,00 € je Schicht sowie der Zeitraum, für den Ausfallkosten geltend gemacht werden, seien nicht nachvollziehbar. Der Unfall habe sich am 04.04.2009 um 13:38 Uhr ereignet, so dass ein Teil der Tagesschicht bereits gefahren gewesen sei. Im Sachverständigengutachten der DEKRA vom 07.04.2009 werde eine Reparaturdauer von 6 Arbeitstagen angegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, 30 Js 4268/09, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. und T. und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 21.11.2010 (Bl. 104 d. A.) zum Hergang des Verkehrsunfalls. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.10.2010 (Bl. 90 ff. d. A.), das Sitzungsprotokoll vom 04.04.2013 (Bl. 220 ff. d. A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 22.06.2011 (Anlagenband) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aufgrund des Unfallgeschehens vom 04.04.2009 aus §§ 7,17 StVG, 115 VVG lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.740,63 € zu.

Nach der gemäß § 17 StVG erforderlichen Abwägung trifft die Beklagten und den Kläger für die durch den Unfall vom 04.04.2009 verursachten Schäden eine Haftung zu jeweils 50 %.

Auf der Grundlage der erfolgten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass mit dem Beklagtenfahrzeug zum Unfallzeitpunkt ein Wendevorgang im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO durchgeführt worden ist und der Fahrer des Fahrzeugs des Klägers, der Zeuge K., die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat und mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/h gefahren ist. Unstreitig galt an der Unfallstelle eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, die der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge K., bereits nach eigenen Angaben überschritten hat. Dieser hat in seiner Vernehmung in der Sitzung vom 21.10.2010 bekundet, er sei ca. 40 km/h gefahren. Dies habe jedoch auf einer Schätzung beruht, denn er habe nicht konkret auf den Tacho geschaut. Der Sachverständige H. hat in seinem Gutachten vom 22.06.2011 ausgeführt, der Zeuge K. sei zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 45-60 km/h gefahren. Diese Werte hat der Sachverständigung mit Vergleichsversuchen unter Berücksichtigung der Fahrzeugschäden und der sich aus der Ermittlungsakte ergebenden Unfallspuren ermittelt. Den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Hinsichtlich des Beklagtenfahrzeuges ist die Kammer auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen H. davon überzeugt, dass mit diesem ein Wendevorgang durchgeführt wurde, der zum Unfallzeitpunkt erst zur Hälfte durchgeführt worden war. Die Angaben der Parteien und der Zeugen zum Fahrmanöver des Beklagtenfahrzeugs sind widersprüchlich bzw. ungenau. Der Zeuge K. behauptet, das Beklagtenfahrzeug sei aus der Einfahrt herausgefahren und nicht in einem Wendevorgang begriffen gewesen, während der Beklagte zu 1 in seiner persönlichen Anhörung erklärt hat, er habe gewendet. Der Zeuge T. hat zwar ebenfalls bekundet, das Beklagtenfahrzeug habe sich nicht in einem Wendevorgang befunden, sondern sei aus der Einfahrt rausgefahren. Der Zeuge T. räumt jedoch selbst ein, er sei auf die Verkehrssituation erst durch das Bremsgeräusch aufmerksam geworden. Darauf, dass das Beklagtenfahrzeug aus der Einfahrt herausgefahren gekommen sei, schließt der Zeuge T. aus dem Umstand, dass er das Fahrzeug zuvor nicht gesehen habe. Die Zeugenangabe ergeben keine hinreichenden Erkenntnisse zu dem konkreten Fahrmanöver des Beklagtenfahrzeugs. Der Sachverständige H. hat demgegenüber in seinem Gutachten vom 22.06.2011 nachvollziehbar und überzeugend auf der Grundlage der Unfallskizze Anlage A 15 ausgeführt, dass das Beklagtenfahrzeug einen Wendevorgang durchgeführt haben müsse, der zum Unfallzeitpunkt zur Hälfte abgeschlossen gewesen sei. Sowohl der Zeuge K. als auch der Beklagten zu 1 hätten nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen den Unfall vermeiden können. Der Zeuge K. hätte den Unfall durch Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vermeiden können und der Beklagte zu 1 hätte den Unfall vermeiden können, wenn er aufgrund des herannahenden Klägerfahrzeugs den Wendevorgang unterlassen hätte. Der Sachverständige führt Insoweit aus, der Beklagte zu 1 habe das Klägerfahrzeug rechtzeitig wahrnehmen können. Soweit der Sachverständige ausführt, es sei eine Rechtsfrage, ob der Beklagte zu 1 damit habe rechnen müssen, dass der Zeuge K. mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei, trifft dies zu. Insoweit gilt für die Durchführung eines Wendevorgangs gemäß § 9 Abs. 5 StVO, dass sich der Wendende so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Grundsätzlich musste der Beklagte zu 1 größte Sorgfalt anwenden und sich dabei auch nicht darauf verlassen, dass der Zeuge K. sich verkehrsgerecht verhalten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhält. Im Zweifel hätte der Beklagte zu 1 den Wendevorgang zurückstellen müssen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Nach Ansicht der Kammer sind die Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 1 und des Fahrers des Fahrzeugs des Klägers gleich hoch zu bewerten.

II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.740,63 € sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € jeweils nebst Zinsen zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche hat der Kläger nicht schlüssig dargetan.

1.

Die jeweils unstreitigen Reparaturkosten vom 5.196,30 €, die Abschleppkosten von 170,00 €, die Kostenpauschale von 25,00 € und die Kosten des Feuerwehreinsatzes von 89,95 € sind dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen zu 50 % zu ersetzen, was einen Gesamtbetrag von 2.740,63 € ergibt.

2.

Einen Anspruch auf Ersatz seines entgangenen Gewinns durch den Ausfall des durch den vorliegenden Unfall beschädigten Taxis hat der Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Hinweise nicht schlüssig dargetan.

Soweit der Kläger behauptet, bei dem Landgericht Düsseldorf gelte bei dem Nutzungsausfall eines Taxis eine Verdienstausfallpauschale von 50,00 € pro Schicht, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist von dem Geschädigten konkret zum tatsächlichen Ausfall des beschädigten Fahrzeugs vorzutragen (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2011, 20 S 73/11, zit. nach juris). Den Anforderungen an den konkreten Vortrag zum tatsächlichen Ausfall des beschädigten Taxis genügt das von dem Kläger vorgelegte Schreiben der G. G. (Anlage 1, Bl. 185 d. A.) nicht, denn dort wird lediglich auf der behaupteten Grundlage der Buchführung für die Monate Januar bis März 2009 ein durchschnittlicher Bruttoverdienst pro Schicht von 107,86 € angegeben und um die Umsatzsteuer und eine Kostenpauschale von 12 % reduziert. Auf dieser Grundlage lässt sich die Berechnung des entgangenen Gewinns nicht nachvollziehen. Die Kammer hat den Kläger daraufhin mit Beschluss vom 25.04.2013 darauf hingewiesen, dass weiterer Vortrag zum Zeitraum erforderlich ist, für den der entgangene Gewinn geltend gemacht wird, dass vorgetragen werden müsste in welchen konkreten Schichten jeweils ein Einsatz des Fahrzeugs erfolgt wäre unter Berücksichtigung des Personals und der Fahrzeugauslastung des klägerischen Betriebes und dass im Hinblick auf den konkreten Zeitraum des Verdienstausfalls zu Start- und Endzeiten der Schichten sowie zu dem konkreten Beginn und Ende des Ausfalls des Fahrzeugs vorgetragen werden müsste. Dem ist der Kläger in der Folge nicht nachgekommen, sondern hat weiterhin abstrakte Verdienstausfallberechnung ohne Angabe nähere Einzelheiten zu Personal, Fahrzeugauslastung und Schicht- sowie Ausfalldauer vorgenommen. Trotz erneuten Hinweises mit Verfügung vom 04.07.2013, dass weiterhin diese konkreten Angaben fehlen und das Betriebsergebnis der letzten Jahre vor dem schädigenden Ereignis dargelegt werden müsste, hat der Kläger auch hierauf lediglich die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für das Unfalljahr und die darauf folgenden Jahre vorgelegt und sich hinsichtlich der konkreten angeforderten Angaben darauf zurückgezogen, dass er diese aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht mehr machen könne. Allgemein erklärt der Kläger, er beschäftige durchgängig bei 20 Taxen 60 Fahrer und es werde Doppelschicht gefahren, so dass jeden Tag 40 Fahrer beschäftigt seien. Diese Angaben erfüllen die Anforderungen an den konkreten Sachvortrag, wie sie im Beschluss vom 25.04.2013 im Einzelnen ausgeführt sind, weiterhin nicht. Mangels hinreichender Darlegung kann dem Kläger ein Anspruch auf entgangenen Gewinn daher nicht zuerkannt werden. Weitere Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 03.11.2014.

3.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ferner lediglich ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen von 2.740,63 € zu.

Die zuerkannten Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 6.731,25 €

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