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Fristlose Agenturvertragskündigung bei Weitergabe vertraulicher Inhalte eines Exposés

Vertrauensbruch führt zu fristloser Kündigung: Gerichtsurteil zu Agenturvertrag

Die fristlose Kündigung eines Agenturvertrags durch die Beklagte aufgrund der Weitergabe vertraulicher Inhalte eines Exposés durch die Klägerin wurde bestätigt, da dies einen erheblichen Vertrauensbruch darstellte; gleichzeitig wurden der Klägerin anteilige Provisionen für bis zur Kündigung vermittelte Werke zugesprochen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 U 89/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Hamm bestätigte die fristlose Kündigung des Agenturvertrags durch die Beklagte, da die Klägerin vertrauliche Inhalte eines Exposés weitergegeben hatte, was einen erheblichen Vertrauensbruch darstellte.
  • Die Klägerin hat Anspruch auf Provisionen für Werke, die bis zur Kündigung aufgrund ihrer Vermittlung veröffentlicht wurden, da ihre Leistungen bis dahin erbracht und die Provisionen verdient wurden.
  • Die Klägerin verstieß gegen ihre vertraglichen Pflichten, indem sie die Idee der Beklagten ohne deren Zustimmung nutzte, was die Basis des Vertrauensverhältnisses untergrub.
  • Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt, da der Klägerin ein wichtiger Grund zur Seite stand, und wurde innerhalb der rechtlichen Fristen korrekt erklärt.
  • Der Vertrag wurde nicht bereits durch eine frühere Kündigungserklärung beendet, sondern bestand bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung fort.
  • Der Klägerin steht trotz der fristlosen Kündigung ein Teilvergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen zu, da diese weiterhin von Wert für die Beklagte sind.
  • Die Beklagte trägt den größeren Teil der Kosten des Rechtsstreits, was die teilweise Erfolge beider Seiten widerspiegelt.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Autoren und ihren Agenturen sowie die Schutzbedürftigkeit geistigen Eigentums.

Vertraulichkeit als unverzichtbares Gebot

Die Weitergabe vertraulicher Informationen stellt für viele Vertragsbeziehungen einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Gerade im Bereich des geistigen Eigentums gilt ein striktes Vertraulichkeitsgebot. Besondere Bedeutung erlangt dies bei Verträgen mit Agenturen, die Ideen und kreative Inhalte vermitteln.

Die fristlose Kündigung ist letztlich das scharfe Schwert, um auf offenkundige Vertrauensverletzungen zu reagieren. Dabei sind die Hürden für diese arbeitsrechtliche Sanktion hoch. Eine genaue Prüfung der konkreten Verletzung und der Belange beider Seiten ist zwingend erforderlich.

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➜ Der Fall im Detail


Vertrauliche Informationen führen zu fristloser Kündigung

Im Fokus dieses juristischen Falls steht die fristlose Kündigung eines Agenturvertrags durch eine Beklagte, nachdem die Klägerin, eine Agentur, vertrauliche Inhalte eines Exposés an Dritte weitergegeben hatte.

Kündigung Agenturvertrag
OLG Hamm: Fristlose Kündigung nach Weitergabe vertraulicher Exposés rechtmäßig (Symbolfoto: mapo_japan /Shutterstock.com)

Die zentrale Frage dabei war, ob diese Weitergabe einen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Der Vertrag zwischen den beiden Parteien wurde am 19.01.2009 geschlossen und umfasste die Vermittlung der Werke der Beklagten an Verlage, wofür die Klägerin Provisionen erhalten sollte. Der Konflikt eskalierte, als die Klägerin vertrauliche Details eines Exposés der Beklagten an eine Dritte weitergab, woraufhin die Beklagte den Vertrag fristlos kündigte.

Urteilsbegründung des OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die fristlose Kündigung des Agenturvertrags durch die Beklagte rechtens war. Die Weitergabe vertraulicher Informationen aus dem Exposé stellte einen erheblichen Vertrauensbruch dar, der eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar machte. Diese Entscheidung basierte auf einer sorgfältigen Bewertung der Beweislage, einschließlich der Aussagen der beteiligten Parteien und der inhaltlichen Übereinstimmungen zwischen dem geleakten Exposé und einem später veröffentlichten Roman. Demnach war die Klägerin in der Lage und hat vertrauliche Details aus dem Exposé verwendet, um einen Roman mit thematischen Parallelen zu entwickeln.

Auswirkungen auf Provisionen und Vertragsverhältnisse

Obwohl die fristlose Kündigung bestätigt wurde, hatte das Gericht auch über die Provisionsansprüche der Klägerin zu entscheiden. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin Anspruch auf Provisionen für die Werke hat, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung aufgrund ihrer Vermittlung veröffentlicht wurden. Diese Entscheidung unterstreicht, dass trotz des Vertrauensbruchs und der daraus resultierenden Kündigung die bis dahin erbrachten Leistungen der Klägerin nicht negiert werden können.

Rechtliche Einordnung und Verpflichtungen

Das Urteil macht deutlich, dass die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat, indem sie das geistige Eigentum der Beklagten nicht ausreichend schützte. Der Fall illustriert die Bedeutung des Vertrauens zwischen Autoren und ihren Agenturen und die Schutzbedürftigkeit des geistigen Eigentums vor der Veröffentlichung. Die Entscheidung zeigt, dass die Weitergabe vertraulicher Informationen gravierende Folgen haben kann und eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit

In Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits wurde entschieden, dass die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen haben. Diese Aufteilung spiegelt den teilweisen Erfolg beider Parteien wider. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Entscheidungen umgesetzt werden können, während eventuelle weitere Rechtsmittel noch ausstehen.

Schlussfolgerungen des Gerichts

Abschließend betonte das Gericht, dass die Zulassung der Revision nicht veranlasst war, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Diese Feststellung unterstreicht, dass der vorliegende Fall zwar wichtige rechtliche Fragen klärt, jedoch nicht als Grundlage für eine weitreichende Rechtsprechung dient. Die Entscheidung des OLG Hamm stellt einen spezifischen Anwendungsfall dar, der die Komplexität des Urheberrechts und des Schutzes geistigen Eigentums in der Praxis verdeutlicht.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter fristloser Kündigung eines Agenturvertrags?

Eine fristlose Kündigung eines Agenturvertrags ist eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne Einhaltung der sonst üblichen Kündigungsfristen. Sie kann von beiden Vertragsparteien ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung fortzusetzen.

Ein wichtiger Grund kann beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung sein, wie die Vernachlässigung von Vertragspflichten, die zu einem Umsatzrückgang führen, oder ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot. Auch ein schwerer Vertrauensverstoß, der die Vertrauensbasis nicht wiederherstellen kann, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Kündigung muss innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden, in der Regel innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Kündigungsgrundes.

Im Kontext der Weitergabe vertraulicher Informationen ist zu beachten, dass die Verpflichtung zur Vertraulichkeit auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus gilt. Eine fristlose Kündigung könnte hierbei gerechtfertigt sein, wenn eine Partei vertrauliche Informationen entgegen der vertraglichen Vereinbarungen an Dritte weitergibt oder anderweitig missbraucht. Die Weitergabe vertraulicher Informationen ohne vorherige Zustimmung des Kunden oder die Nutzung dieser Informationen zu einem nicht vereinbarten Zweck kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

Warum kann die Weitergabe vertraulicher Inhalte eines Exposés eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

Die Weitergabe vertraulicher Inhalte eines Exposés kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, da sie einen schwerwiegenden Vertrauensbruch darstellt und das geistige Eigentum des Autors gefährdet. Ein Exposé enthält oft sensible Informationen über ein geplantes Werk, einschließlich der Grundidee, Struktur und spezifischer Inhalte, die als geistiges Eigentum des Autors geschützt sind. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen kann nicht nur die Exklusivität und den Wert des Werks mindern, sondern auch die rechtliche Position des Autors gegenüber Dritten schwächen.

Geistiges Eigentum umfasst Schöpfungen des Geistes, wie literarische Werke, Erfindungen, Namen, Bilder und Designs, die in einem Geschäftskontext genutzt werden. Der Schutz geistigen Eigentums dient dazu, die Interessen der Schöpfer zu wahren und ihnen Anreize für weitere kreative und innovative Tätigkeiten zu bieten, indem ihnen bestimmte exklusive Rechte an ihren Schöpfungen gewährt werden. Die unbefugte Weitergabe von Informationen aus einem Exposé kann daher als Verletzung des Urheberrechts und des Schutzes geistigen Eigentums angesehen werden.

In einem Agenturvertrag, der die Beziehung zwischen einem Autor und einer Agentur regelt, sind in der Regel Klauseln enthalten, die die Vertraulichkeit von übermittelten Informationen und Werken sicherstellen sollen. Ein Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarungen durch die Weitergabe vertraulicher Inhalte kann das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unwiederbringlich zerstören. In solchen Fällen kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, da das fundamentale Vertrauen, auf dem die Zusammenarbeit basiert, nachhaltig beschädigt wurde und eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar wäre.

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Zusätzlich zu den direkten rechtlichen Folgen kann die Weitergabe vertraulicher Inhalte eines Exposés auch den Ruf des Autors und der Agentur schädigen und zukünftige Geschäftsmöglichkeiten beeinträchtigen. Daher ist es für beide Parteien von entscheidender Bedeutung, die Vertraulichkeit zu wahren und die Rechte des geistigen Eigentums zu respektieren, um eine erfolgreiche und langfristige Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einem Agenturvertrag?

Aus einem Agenturvertrag ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten für die Agentur und den Auftraggeber. Die genauen Verpflichtungen können je nach Vertragstyp und individueller Ausgestaltung variieren, aber es gibt einige grundlegende Aspekte, die typischerweise in einem Agenturvertrag geregelt werden:

Für die Agentur:

  • Vermittlungspflicht: Die Agentur verpflichtet sich, für den Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen und für dessen Rechnung abzuschließen.
  • Interessenwahrung: Die Agentur muss die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahren.
  • Geheimhaltung: Die Agentur ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit erhält, nicht an Dritte weiterzugeben und die Privatsphäre des Auftraggebers zu schützen.
  • Informationspflicht: Die Agentur muss den Auftraggeber über relevante Umstände informieren, insbesondere wenn rechtliche Risiken bestehen.
  • Erfolgshaftung: In der Regel haftet die Agentur nicht für den Erfolg ihrer Vermittlungsbemühungen, es sei denn, es liegt ein Werkvertrag vor.

Für den Auftraggeber:

  • Vergütungspflicht: Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur die vereinbarte Provision oder Vergütung für die vermittelten Geschäfte zu zahlen.
  • Informationspflicht: Der Auftraggeber muss der Agentur alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
  • Unterstützungspflicht: Der Auftraggeber sollte die Agentur in ihrer Tätigkeit unterstützen, indem er beispielsweise zeitnah auf Anfragen reagiert oder erforderliche Entscheidungen trifft.

Beidseitige Pflichten:

  • Vertraulichkeit: Beide Parteien sind in der Regel dazu verpflichtet, vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben.
  • Fairer Umgang: Beide Seiten sollten im Sinne eines fairen Geschäftsgebarens handeln und die Interessen der anderen Partei nicht schädigen.

Es ist wichtig, dass die Rechte und Pflichten im Agenturvertrag klar und detailliert festgelegt werden, um Missverständnisse zu vermeiden und die Zusammenarbeit auf eine solide rechtliche Basis zu stellen. Insbesondere bei der Vermittlung von Werken und dem Schutz vertraulicher Informationen sollten spezifische Klauseln im Vertrag enthalten sein, um die Interessen beider Parteien zu wahren.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 626 Abs. 1 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung und ist zentral für den Fall, da die Weitergabe vertraulicher Informationen als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Agenturvertrags gewertet wurde.
  • § 611 BGB (Dienstvertrag): Dieser Paragraph definiert den Dienstvertrag, zu dem auch Agenturverträge zählen. Er ist relevant, da die Klägerin vertraglich verpflichtet war, Dienstleistungen für die Beklagte zu erbringen, und die Basis für die Beurteilung der Rechte und Pflichten beider Parteien bildet.
  • § 628 Abs. 1 BGB (Teilvergütung und Schadensersatz bei Kündigung): Dieser Paragraph ist wichtig für die Beurteilung der Provisionsansprüche nach der Kündigung. Trotz fristloser Kündigung hat die Klägerin Anspruch auf eine Teilvergütung für bereits vermittelte Werke, was im Urteil berücksichtigt wurde.
  • § 540 Abs. 1 ZPO (Vereinfachtes Berufungsverfahren): Die Zivilprozessordnung (ZPO) ist für das Verfahren vor dem Gericht maßgeblich. § 540 Abs. 1 regelt die Möglichkeit, das Berufungsverfahren zu vereinfachen, was für die Verhandlung und Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall relevant ist.
  • § 92 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung): Dieser Paragraph regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, die zwischen Klägerin und Beklagter aufgeteilt wurden. Die Entscheidung über die Kostenverteilung basiert auf dem Ausgang des Verfahrens und den Erfolgsaussichten der Parteien.
  • § 531 Abs. 2 ZPO (Nachträgliche Vorbringung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln): Dieser Paragraph ist relevant für das Verfahren, da er regelt, unter welchen Umständen neue Beweise und Argumente in der Berufungsinstanz vorgebracht werden dürfen. Im vorliegenden Fall wurde der Versuch der Klägerin, neue Beweise einzuführen, auf Basis dieser Vorschrift abgelehnt.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: 24 U 89/14 – Urteil vom 21.04.2015

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.06.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Provisionen auf Honorarerlöse gemäß der Vereinbarung im Agenturvertrag vom 19.01.2009 für alle Werke der Beklagten zu zahlen, die durch Vermittlung der Klägerin veröffentlicht worden sind oder in Zukunft veröffentlicht werden, insbesondere für solche Werke der Buchreihen „D“ und „B“, sowie für solche Werke, die nicht unter Vermittlung der Klägerin veröffentlicht wurden, aber bis zum 23.07.2012 im Q Verlag erschienen sind.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)

A.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung durch das Landgericht wendet. Im Übrigen bleibt sie jedoch erfolglos.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

Ein Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 ZPO Rn 7).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Infolge der von der Beklagten erklärten außerordentlichen Kündigung besteht aus Sicht der Klägerin eine Unsicherheit über den Zeitpunkt des Vertragsendes und den Fortbestand ihrer Provisionsansprüche, welche die Beklagte infrage stellt. Das erstrebte Feststellungsurteil ist geeignet, diese Unsicherheiten zu beseitigen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, dass der zwischen den Parteien am 19.01.2009 geschlossene Agenturvertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.07.2012 fristlos beendet worden ist, sondern fristgemäß zum 31.10.2012.

Die Beklagte hat den Agenturvertrag vom 19.01.2009 wirksam mit Kündigungsschreiben vom 20.07.2012 fristlos aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB gekündigt.

1.

Der zwischen den Parteien geschlossene Agenturvertrag vom 19.01.2009 ist rechtlich als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB einzuordnen.

In dem Vertrag hat sich die Klägerin verpflichtet, die Beklagte zu beraten, ihr bei der Suche nach interessierten Verlagen behilflich zu sein, die notwendigen Verhandlungen im Vorfeld des Abschlusses von Verträgen zu führen und den Zahlungsverkehr über ihre Agentur abzuwickeln. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, für die geleisteten Dienste eine Vergütung in Höhe eines im Einzelnen festgelegten Prozentsatzes aller tatsächlich erzielten Honorarerlöse an die Klägerin zu bezahlen.

Damit liegen alle Elemente eines Dienstvertrages gemäß § 611 Abs. 1 BGB vor.

2.

Das Kündigungsrecht der Beklagten ist nicht vertraglich ausgeschlossen.

Zwar sieht der Agenturvertrag in Ziffer 10 lediglich die Möglichkeit einer fristgemäßen Kündigung vor. Diese Regelung bedeutet jedoch nicht, dass im Gegenschluss zugleich eine fristlose Kündigung abbedungen ist. Ein solcher Ausschluss wäre ohnehin unwirksam, da § 626 BGB zwingend ist und nicht abbedungen werden kann (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Auflage, § 626, Rn. 2).

3.

Mit Schreiben vom 20.07.2012, welches der Klägerin am 24.07.2012 zugegangen ist, hat die Beklagte die Kündigung erklärt.

4.

Es bestand ein wichtiger Grund für die Kündigung der Beklagten.

a)

Ein wichtiger Grund für eine Kündigung ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen (BeckOK BGB/Fuchs Stand 01.02.2015 § 626 Rn. 7).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist von einem wichtigen Grund für die Kündigung der Beklagten auszugehen.

b)

Nach Anhörung der Parteien durch den Senat sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2015 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin der Zeugin T maßgebliche vertrauliche Informationen aus dem Exposé der Beklagten mit dem Arbeitstitel „I“ weitergegeben hat. Infolge des hiermit verbundenen Vertrauensbruchs war die Fortsetzung des Agenturvertrages für die Beklagte unzumutbar, so dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war.

aa)

Der Senat geht zunächst davon aus, dass die Beklagte der Klägerin das als Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.05.2013 überreichte Exposé mit dem Arbeitstitel „I“ übergeben hat. Erstinstanzlich hat die Klägerin die von der Beklagten behauptete Übergabe des Exposés im August 2009 nicht bestritten. Sofern die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2015 nunmehr behauptet hat, sie habe kein Exposé von der Beklagten erhalten, sondern lediglich „ein kleines Stück Text“, ist die Klägerin mit diesem neuen, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen. Die Voraussetzungen, unter denen nach dieser Norm neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind, liegen ersichtlich nicht vor.

bb)

Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die Klägerin der Zeugin T vertrauliche Informationen aus dem Exposé der Beklagten mit dem Arbeitstitel „I“ weitergegeben hat.

Die Klägerin hat anlässlich ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2015 selbst eingeräumt, den Prolog des von der Zeugin T verfassten Romans „J“ entwickelt zu haben und der Zeugin T gegenüber angeregt zu haben, die Geschichte im Ort R spielen zu lassen.

Die Zeugin T hat zudem bekundet, dass die Klägerin ihr den Vorschlag unterbreitet habe, die Handlung des Romans in eine Hexengeschichte einzukleiden. Die Klägerin habe ihr von einem Hexenmuseum in R erzählt. Daraufhin habe sie – die Zeugin T – Recherchen über diesen Ort im Internet angestellt.

Diese Aussage deckt sich mit dem von der Beklagten als Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 10.05.2013 überreichten Zeitungsausschnitt mit der Überschrift „C“. Dem Zeitungsartikel, welcher sich mit der Entstehung des Romans „J“ sowie der Autorin, der Zeugin T, befasst, ist die Erklärung der Zeugin T zu entnehmen, dass der Impuls für das Thema des Romans von der Klägerin gekommen sei, die ihr von einem Hexenmuseum in R erzählt habe. Im gemeinsamen „Brainstorming“ hätten sie gemeinsam die ersten Ideen entwickelt.

Ebenso stützen deutlich erkennbare inhaltliche Parallelen zwischen dem Roman „J“ und dem Exposé der Beklagten die Überzeugung des Senats, dass die Klägerin in dem Exposé enthaltene Ideen der Beklagten für einen Roman an die Zeugin T weitergegeben hat.

Sowohl im Exposé der Beklagten wie auch im Roman „J“ spielen in Anlehnung an die örtlichen Gegebenheiten in R eine Burg, eine Kirche, ein Hexenmuseum sowie der Folterkeller eine maßgebliche Rolle im Hinblick auf den Ort der Handlung. Identisch ist ferner jedenfalls in Ansätzen die Rahmenhandlung. Durch eine Klassenfahrt gelangen die Protagonisten an den Handlungsort. Sowohl im Exposé der Beklagten als auch im Roman „J“ teilt sich die Hauptpersonen das Zimmer mit einer Esoterikerin, welche sich in die Rolle einer vor langer Zeit verurteilten Hexe versetzt fühlt. Mit Zufällen ist diese Vielzahl von Übereinstimmungen kaum zu erklären.

cc)

Es kann für die Annahme einer Vertragsverletzung letztlich dahinstehen, ob die Klägerin der Zeugin T das Exposé der Beklagten überreicht hat oder sie lediglich mündlich über die Inhalte des Exposés unterrichtet hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin die Zeugin T bei der Suche der Namen für die Romanfiguren unterstützt hat oder ihr den Handlungsrahmen einer Klassenfahrt vorgegeben hat. Wenngleich jedenfalls insoweit die Zeugin T auf Nachfrage des Senats, nachdem sie zuvor bekundet hatte, die Idee mit der Klassenfahrt stamme von ihr selbst, eingeräumt hat, dass unter anderem dieser Handlungsrahmen mit der Klägerin besprochen und festgelegt worden sei.

Die Vertragsverletzung der Klägerin ist bereits darin zu erblicken, dass sie der Zeugin T in Kenntnis des Exposés der Beklagten vorgeschlagen hat, einen Roman aus dem Genre Hexenverfolgung zu schreiben, der zudem im Ort R spielt.

Der Klägerin musste der Inhalt des von der Beklagten überreichten Exposés bekannt sein. Sofern sie in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2015 erklärt hat, sie habe nicht „auf dem Radar“ gehabt, dass die Beklagte ebenfalls die Idee gehabt habe, ihre Geschichte im Ort R spielen zu lassen, vermag der Senat dem keinen Glauben zu schenken. Da die Klägerin selbst in N geboren ist und der Ort R nahe ihrem Heimatort liegt und ihre Eltern zudem noch in der Nähe von R wohnen, ist es nicht nur naheliegend, sondern entspricht der Lebenswirklichkeit, dass die Klägerin, als sie mit der Zeugin T das Thema Hexenverfolgung als Romanvorlage entwickelt hat, eine Erinnerung an den Inhalt des Exposés der Beklagten hatte, welches eine Geschichte betraf, die in der Heimat der Klägerin spielte.

Vor diesem Hintergrund bestand für die Klägerin die vertragliche Verpflichtung, das unveröffentlichte geistige Werk der Beklagten zu schützen. Um dieser Verpflichtung gerecht zu werden, hätte es die Klägerin unterlassen müssen, die Zeugin T durch ihre Vorgaben auf die Idee einer thematisch vergleichbaren Handlung mit derartig deutlichen Parallelen zu bringen. Die Geschäftsbeziehung zwischen Autoren und ihrer Agentur setzt in besonderem Maße Vertrauen voraus. Die Beklagte musste sich darauf verlassen können, dass ihr geistiges Eigentum vertraulich behandelt wird und ihre unveröffentlichten Werke von der Klägerin nicht an Dritte weitergegeben werden. Zu Recht hat die Beklagte vorgebracht, dass sie die in ihrem Exposé dargestellte Idee einer Romanvorlage angesichts des von der Zeugin T veröffentlichten Romans „J“ nicht mehr umsetzen und als Buch auf den Markt bringen kann, weil ansonsten auf sie der Verdacht fallen würde, ein Plagiat gefertigt zu haben. Indem die Klägerin Teile des Romans „J“ zusammen mit der Zeugin T entwickelt hat, hat sie die maßgebliche Ursache hierfür gesetzt.

dd)

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Exposé der Beklagten noch keinen Urheberrechtsschutz genossen habe, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Denn dieser Einwand vermag die Annahme einer Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten nicht zu entkräften.

Der zwischen den Parteien geschlossene Agenturvertrag bringt es mit sich, dass die Klägerin regelmäßig in einem frühen Stadium der Entstehung Kenntnis von unveröffentlichten Werken ihrer Autorinnen und Autoren erlangt. Sie ist verpflichtet, dieses geistige Eigentum ihrer Vertragspartner unabhängig davon zu schützen, ob bereits ein Urheberrecht hieran besteht oder noch nicht, weil ansonsten der notwendige Schutz erster Ideen für künftige Werke nicht gewährleistet wäre.

ee)

Bei Abwägung der einzelfallbezogenen Interessen der Parteien konnte es der Beklagten angesichts des von der Klägerin verursachten erheblichen Vertrauensverlustes nicht zugemutet werden, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin über den Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung hinaus bestehen zu lassen.

Die Beklagte musste befürchten, dass die Klägerin ihre unveröffentlichten Manuskripte und Ideen weiterhin nicht vertraulich behandelt. Zum Schutz ihres geistigen Eigentums war es daher erforderlich, den Agenturvertrag sofort zu kündigen. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist war der Beklagten angesichts des massiven Vertrauensverlustes nicht zuzumuten.

5.

Das Kündigungsrecht der Beklagten war im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen, da die Beklagte die Erklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 S. 1, 2 BGB von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen eingehalten hat.

In der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2014 vor dem Landgericht hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es auf der Website der Agentur der Klägerin bereits Mitte Juli 2012 eine Vorankündigung mit einem Abdruck des Klappentextes des angekündigten Romans gegeben habe. Sie habe ihre Geschichte in dem Klappentext wiedergefunden, was sie zum Anlass genommen habe, den Agenturvertrag fristlos zu kündigen.

Da die Beklagte demnach Mitte Juli 2012 von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und ihre Kündigungserklärung der Klägerin bereits am 24.07.2012 zugegangen ist, ist die zweiwöchige Erklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 S. 1, 2 BGB gewahrt.

Unschädlich ist insoweit, dass die Beklagte die Gründe für ihre Kündigung im Hinblick auf die Weitergabe vertraulicher Inhalte des Exposés erst im gerichtlichen Verfahren weiter konkretisiert hat und nicht bereits im Kündigungsschreiben. Denn die Angabe des Kündigungsgrundes ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung, so dass Gründe auch außerhalb der Erklärungsfrist nach § 626. Abs. 2 BGB nachgeschoben werden können (Palandt/Weidenkaff, a. a. O., Rn. 32).

III.

Im Wesentlichen erfolglos bleibt die Berufung der Beklagten demgegenüber, soweit sie sich gegen die landgerichtliche Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Provisionen an die Klägerin wendet.

1.

Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB führt nicht ohne weiteres zum Wegfall des Vergütungsanspruchs der Klägerin. Vielmehr steht der Klägerin als Dienstverpflichteter nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB ein Teilvergütungsanspruch zu.

a)

Die Bestimmung des § 628 Abs. 1 BGB regelt die Frage, in welchem Umfang dem Dienstverpflichteten nach der fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB Honoraransprüche gegen seinen Auftraggeber zustehen. Danach kann der Verpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

Bei der Bemessung der Teilvergütung sind die bereits geleisteten Dienste zur ursprünglich vorgesehenen Gesamtleistung ins Verhältnis zu setzen. Zu berücksichtigen sind neben der Grundvergütung auch Aufwendungen, Zulagen, Gewinnbeteiligungen und Provisionen (BeckOK BGB/Fuchs Stand 01.02.2015 § 628 Rn. 4). Das zeitliche Verhältnis ist neben qualitativen Momenten subsidiär (Erman/D. W. Belling, BGB, 14. Aufl., § 628 BGB, Rn. 7).

b)

Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze behält die Klägerin im Grundsatz ihren Vergütungsanspruch gemäß Ziffer 5 des Agenturvertrages für die bis zur Kündigung des Agenturvertrages von ihr vermittelten Verträge, da die Klägerin insoweit bereits vor der Kündigung die ihr obliegenden Dienstleistungen erbracht hatte und durch die von ihr entfalteten Tätigkeiten die vereinbarten Provisionen verdient hat.

c)

Demgegenüber sind entgegen Ziffer 10 des Agenturvertrages von der Provisionspflicht solche Werke der Beklagten ausgenommen, welche erst nach dem Wirksamwerden der fristlosen Kündigung am 24.07.2012 im Q Verlag ohne Vermittlung der Klägerin erschienen sind. Diesbezüglich hat die Klägerin keine Teilvergütung verdient, weil sie vor der Kündigung keine Leistungen erbracht hat, die unmittelbar zu einem Vertragsschluss zwischen der Beklagten und dem Verlag geführt haben.

Insoweit hat die Berufung der Beklagten daher ebenfalls Erfolg.

2.

Der Annahme einer Teilvergütungspflicht steht die Vorschrift des § 628 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB nicht entgegen, nach der dem Dienstverpflichteten, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstberechtigten veranlasst hat, kein Vergütungsanspruch zusteht, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse mehr haben.

Zwar hat die Klägerin – wie vorstehend bereits ausgeführt – durch ihr schuldhaftes, nicht bloß geringfügig vertragswidriges Verhalten (vgl. zu diesen Erfordernissen BGH NJW 2011, 1674, 1675, Tz. 13; Staudinger/Preis [2012] BGB § 628 Rn 25) die Kündigung der Beklagten veranlasst.

Dass die bis zur Kündigung von der Klägerin erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für die Beklagte kein Interesse mehr haben, hat die hierfür darlegungs- und beweislastete Beklagte (vgl. BGH a. a. O., Tz. 12) weder dargetan noch ist ein derartiger Interessenwegfall sonst ersichtlich.

Das Interesse der Beklagten an der Leistung des Klägerin wäre nur entfallen, soweit die Beklagte die Arbeiten des Klägerin nicht mehr wirtschaftlich hätte verwerten können, sie also für sie nutzlos geworden wären (vgl. BGH a. a. O., Tz. 18).

Hieran mangelt es im Streitfall, denn die unter Mitwirkung und Vermittlung der Klägerin geschlossenen Verträge sind weiterhin Grundlage für die Vermarktung der literarischen Werke der Beklagten und bringen der Beklagten Honorarerlöse ein.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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