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Kündigung (betriebsbedingte) bei Einführung neuer Software

LAG RHEINLAND-PFALZ

Az.: 9 Sa 158/02

Verkündet am: 17.07.2002

Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern – Az.: 2 Ca 2289/01 KL


In dem Rechtsstreit hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2002 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.01.2002, Az.: 2 Ga 2289/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die am 14.11.1970 geborene Klägerin ist seit dem 10.07.2000 bei der Beklagten, die mit in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden ein Unternehmen im Bereich der Kommunikationstechnik betreibt, als Sekretärin gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von zuletzt 3.700,00 DM brutto beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Anstellungsvertrag vom 05.07.2000 (Bl. 3 ff. d.A.).

Zu den Arbeitsaufgaben der Klägerin gehörte ursprünglich die Entgegennahme von Telefonaten, die Erfassung von Neuaufträgen und Bearbeitung der bei den Aufträgen anfallenden Dokumente (Lieferscheine, Rechnungen u.s.w.), das Fertigstellen von Versanddokumenten, das Erstellen und Zusammenstellen von Produktunterlagen und darüber hinaus allgemeine Büroarbeiten. Zu letzteren gehörten die Bearbeitung von Informationspost, Buchungen von Geschäftsreisen, Vorbereitung und Teilnahme an Messen und Verkaufspräsentationen sowie die Betreuung von Vertriebspartnern.

Am 20.09.2001 veröffentlichte die Beklagte über das Arbeitsamt eine Stellenausschreibung, wonach sie eine Arbeitsstelle für eine Bürokauffrau in Teilzeit anbot.

Die Klägerin erkrankte an Hautkrebs und unterrichtete den Geschäftsführer der Beklagten hierüber am 07.10.2001. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 08.10.2001 (Bl. 10 d.A.) das Arbeitsverhältnis zum 15.11.2001.

Mit ihrer am 26.10.2001 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung gewandt.

Die Klägerin hat ausgeführt, ihr Arbeitsplatz sei durch die von der Beklagten bereits im Frühjahr 2001 neu eingeführte Software nicht entfallen. Vielmehr sei ihr damals die Auftragsbearbeitung übertragen worden, wobei sie auch die damit in Zusammenhang stehenden Buchhaltungsarbeiten – wie zum Beispiel das Erfassen und Bearbeiten von Saldenbeständen der Lieferanten, die Kontierung von Rechnungen mittels EDV – stets fehlerfrei ausgeführt habe.

Sie sei auch nach wie vor mit Versandarbeiten wie dem Erstellen von Versandetiketten mittels UPS-Software und Ursprungszeugnissen für den Warenexport befasst. Nur ein Teil der Produktinformationen erfolge per E-Mail; im Übrigen würden auch heute noch mehrere hundert konventionelle Schreiben an Kunden weitergeleitet.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 08.10.2001 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die ursprünglichen Arbeitsaufgaben der Klägerin würden zwischenzeitlich nicht mehr in der bisherigen Form erledigt bzw. sie seien weggefallen. Dies gehe auf die Einführung eines neuen Software-Programms im Betrieb der Beklagten zurück, dessen vollständiger Einsatz ab September 2001 erfolgt sei. Alle Belege der Auftragsbearbeitung würden nunmehr automatisiert erzeugt und die Auftragsbearbeitung sei mit dem Controlling verbunden, so dass keine isolierte Erstellung der Lieferdokumente und Rechnungen mehr vorgenommen werde. Diese Vorgänge seien vielmehr mit den entsprechenden Verbuchungen in der Buchhaltung verbunden. Eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B habe versucht, die Klägerin an die .Arbeit mit der neuen Software heranzuführen; dies sei jedoch an fehlenden Grundkenntnissen im Rechnungswesen auf Seiten der Klägerin gescheitert. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Saldenbestände der Lieferanten, die Lieferantenrechnungen sowie die Ausgangsrechnungen der Beklagten im neuen EDV-System korrekt zu erfassen. Da die Klägerin auch die Versanddokumente mit der neuen Software nicht habe erstellen können, seien diese Arbeiten wie auch die Erstellung der Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Sollangelegenheiten auf eine Versandabteilung übertragen worden. Mit den verbleibenden Arbeitsaufgaben sei die Klägerin nicht ausgelastet, da hierfür lediglich 8 Stunden in der Woche notwendig seien. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 31.01.2002 (Bl. 45 ff. d.A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 08.10.2001 nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die ausgesprochene Kündigung sei sozial ungerechtfertigt im Sinne von § l KSchG, zumal die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung die Klägerin nicht entsprechend den neuen Arbeitsanforderungen fortgebildet oder geschult habe. Auch ein Angebot zur Weiterbeschäftigung mit weniger Wochenstunden sei gegenüber der Klägerin nicht erfolgt.

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, welches ihr am 06.02.2002 zugestellt worden ist am 15.02.2002 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am Montag, den 08.04.2002 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte macht geltend, sie habe die neue Software ab April 2001 nach und nach und ab September 2001 in vollem Umfang eingesetzt. Seitdem gebe es im Falle von technischen Anfragen, technischem Support, Preisanfragen, Fragen zu Rechnungen, Bestellannahmen und Auftragsbearbeitung nur noch eine Ansprechstelle für Kunden. Mithin sei es notwendig geworden, die genannten Bereiche von einem IT-Systemkaufmann bearbeiten zu lassen. Die vormals von der Klägerin erledigten einfachen Sekretariatsarbeiten seien daher weggefallen bzw. nicht mehr in der bisherigen Form vorhanden. Sie würden von Mitarbeitern im Vertrieb und im Rechnungswesen miterledigt sowie von Herrn M, der als Umschüler zum IT-Systemkaufmann ausgebildet werde. Die am 20.09.2001 geschaltete Stellenanzeige sei vom Arbeitsamt fehlerhaft verfasst worden. Die Beklagte habe damals eine Buchhalterin gesucht und letztendlich auch eine ausgebildete Steuerfachgehilfin, die seit 20 Jahren Buchhaltungstätigkeiten ausgeübt habe, eingestellt. Es sei versucht worden, die Klägerin in Buchhaltungstätigkeiten einzuarbeiten, dies sei jedoch nicht gelungen. Selbst einfache Arbeiten wie das numerische Sortieren von Kontenblättern haben die Klägerin nicht ausführen können. Vielmehr habe Frau B diese Arbeiten stets nachkontrollieren müssen und dabei zahlreiche Fehler festgestellt. Die Klägerin habe auch nicht anstelle der neu eingestellten Buchhalterin eingesetzt werden können, da es bei ihr insoweit an profunden Kenntnissen im Rechnungswesen fehle. Sie habe auch nicht innerhalb eines Zeitraumes wie der Probezeit zu einer Buchhalterin aus- bzw. fortgebildet werden können.

Infolge der Umorganisation sei ein Rest an Tätigkeiten verblieben, der zu mehr als 75% ein technisches Hintergrundwissen verlange, über welches nur ein IT-Systemkaufmann verfüge. Der Rest der einfachen Büroarbeiten sei auf andere Bereiche wie den Einkauf, das Rechnungswesen, die Geschäftsführung und den technischen Betrieb verlagert worden. Infolgedessen sei die ausgesprochene Kündigung aus betriebsbedingten Gründen dringend erforderlich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 02.04.2002 (Bl. 61 ff. d.A.) und 04.07.2002 (Bl. 97 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts vom 31.01.2002, Az.: 2 Ca 2289/01 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr Arbeitsplatz sei nicht weggefallen, zumal das neue EDV-System bereits ab April 2001 in vollem Umfang eingesetzt worden sei. Sie sei mit der Implementierung dieses Systems maßgeblich betraut gewesen, ohne dass ihre Leistungen jemals durch die Beklagte oder durch Kollegen gerügt worden seien. Der frühere Aufgabenkreis habe sich durch die Einführung der neuen Software nur unwesentlich geändert. Die Beklagte habe in der Vergangenheit weder die Arbeitsleistungen gerügt noch Weiterbildungsmaßnahmen angeboten. Selbstverständlich sei sie in der Lage, überwiegend Buchhaltungsarbeiten zu erledigen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 06.05.2002 (Bl. 87 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 511 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat in seinem Urteil vom 31.01.2002 zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 08.10.2001 nicht aufgelöst worden ist. Die von der Beklagten erklärte Kündigung ist nämlich nach § l Abs. l des vollumfänglich anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes rechtsunwirksam, da sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung nach § l Abs. 2 KSchG, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Dringende betriebliche Erfordernisse können sich aufgrund außerbetrieblicher Umstände oder infolge innerbetrieblicher Maßnahmen ergeben, die zu einem Rückgang eines Arbeitsanfalls bis hin zum Wegfall des Bedürfnisses für die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer in dem Bereich führen, in dem der betroffene Arbeitnehmer beschäftigt ist. Zu den innerbetrieblichen Maßnahmen kann auch die auf einer unternehmerischen Entscheidung beruhende Veränderung der Betriebsorganisation gehören.

Im Falle eines Kündigungsrechtsstreites ist von den Arbeitsgerichten zu überprüfen, ob die beabsichtigte Umorganisation tatsächlich durchgeführt worden ist und ob sich diese Maßnahme auf den Arbeitsanfall tatsächlich so ausgewirkt hat, dass ein Arbeitsplatz entfallen ist (vgl. BAG, Urt. v. 30.05.1985 – 2 AZR 321/84 = AP Nr. 24 zu § l KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

Die Darlegungslast für das Vorliegen des betriebsbedingten Kündigungsgrundes in dem geschilderten Sinne trägt der Arbeitgeber.

Im vorliegenden Fall ist es der Beklagten nicht gelungen, in substantiierter Weise darzulegen, dass durch die von ihr behauptete Umorganisation ein Arbeitsplatz in dem Bereich entfallen ist, in welchem die Klägerin beschäftigt ist.

Zwar hat die Beklagte unstreitig eine neue Software in ihrem Betrieb eingeführt, jedoch sind die Auswirkungen dieser organisatorischen Maßnahme auf die von der Klägerin verrichtete Sekretariatsarbeit sowohl inhaltlich als auch quantitativ nicht konkret nachvollziehbar.

Die Beklagte führt zunächst aus, die Entgegennahme von Telefonaten erfolge nicht mehr durch die Klägerin, sondern durch IT-Systemkaufleute, die Ansprechpartner für technische Anfragen, technischen Support, Preisanfragen, Fragen zu Rechnungen und Bestellannahmen sowie Auftragsbearbeitung beantworten könnten. Da die Klägerin, mangels technischen Kenntnissen, insoweit zuvor zumindest teilweise als Telefonvermittlung fungieren und die telefonischen Anfragen lediglich weiterleiten konnte, bleibt unklar, in welchem Umfang hierdurch Arbeitsaufgaben entfallen sein sollen.. Im Übrigen wird von der Beklagten nicht behauptet, dass sie nicht unter einer allgemeinen Rufnummer erreichbar ist, unter der auch Anrufe, die nicht mit technischen Fragen oder mit Preisen, Bestellungen, Aufträgen und Rechnungen zu tun haben, eingehen können.

Wenn die Beklagte weiter ausführt, die ursprünglich von der Klägerin durchgeführte Erfassung und Bearbeitung von Neuaufträgen sei nach der Einführung des EDV-Systems mit dem Buchhaltungswesen vernetzt worden, so fehlt es an hinreichendem Vortrag darüber, welche konkreten kombinierten Arbeiten in diesem Zusammenhang anfallen, wann welcher konkrete Versuch unternommen wurde, die Klägerin mit diesen erweiterten Tätigkeiten zu befassen und zu welchen konkreten Fehlleistungen der Klägerin es hierbei gekommen sein soll. Der bestrittene Vortrag der Beklagten hierzu, Frau B habe erfolglos versucht, die Klägerin .in Buchhaltungsarbeiten einzuarbeiten, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, Kontenblätter nummeriert zu sortieren, ist pauschal und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, da es ansonsten zur Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises kommen würde.

Der Hinweis der Beklagten, die noch in reduziertem Umfang anfallenden Sekretariatsarbeiten würden von Mitarbeitern im Vertrieb und im Rechnungswesen sowie durch den Umschüler M und den Systemkaufmann N miterledigt, ist zum einen pauschal, da nicht ausgeführt wird, welche konkreten Sekretariatsaufgaben überhaupt gemeint sind. Die Quantität der hierdurch entfallenden Arbeitsaufgaben der Klägerin bleibt daher im Dunkeln. Zum anderen ist unklar, inwiefern die angedeutete Leistungsverdichtung der anderen Mitarbeiter organisatorisch und darüber hinaus in den arbeitsrechtlich zulässigen Grenzen überhaupt durchführbar ist.

Soweit die Beklagte versucht hat, die Quantität der einerseits weggefallenen und andererseits umverteilten Arbeitsaufgaben darzulegen, ist ihre Darstellung in sich widersprüchlich und unklar. Widersprüchlich insoweit, als erstinstanzlich behauptet wurde, von den ursprünglichen Arbeitsaufgaben seien nach der Einführung der Software lediglich 10% verblieben (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2001, S. 4 = Bl. 20 d.A.); zweitinstanzlich hat die Beklagte demgegenüber ausgeführt, infolge der Umorganisation sei ein Rest von 25%, der kein technisches Hindergrundwissen voraussetze, verblieben und auf andere Bereiche umverteilt worden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 04.07.2002 S. 3 = Bl. 99 d.A.).

Hiervon abgesehen ist der Sachvortrag der Beklagten in diesem Zusammenhang darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weil der Zeitaufwand für die ursprünglichen, einzelnen Arbeitsaufgaben der Klägerin (zum Beispiel: Entgegennahme von Telefonaten, Erfassung und Bearbeitung von Anfragen u.s.w.) nicht dargelegt wird. Die mit unterschiedlichen Prozentzahlen dargestellte Veränderung des Gesamtarbeitsanfalls ist daher wenig aufschlussreich.

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Insgesamt vermochte die Beklagte keine in sich stimmige und vollständige Darstellung der konkreten Veränderung des Arbeitsanfalles durch die Einführung der neuen Software zu geben.

Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. l ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich anerkannten Grund.

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